Seite - 2
Inhaltsverzeichnis
1 Der Fall 3
2 Artikel 13 Grundgesetz 3
2.1 Allgemeine Gültigkeit 4
2.2 Beeinträchtigungen/Eingriff in den Schutzbereich 4
2.3 Schranken 5
2.3.1 Durchsuchungen 5
2.3.1.1 Gefahr im Verzug 6
2.3.2 Immanente Schranken 7
2.4 Zusammenfassung 8
3 Die gesetzliche Grundlage (§§ 60 und 66 SGB I) 8
3.1 Verwaltungsverfahren (§§ 20 und 21 SGB X) 9
3.2 Verfassungskonformität 10
3.2.1 Verhältnismäßigkeit 11
3.2.2 Fallbeispiel 13
3.2.3 Weitere exemplarische Einzelfälle 14
3.2.3.1 Objektive Notwendigkeit 14
3.2.3.2 Pflegeversicherung 16
4 Lösung 16
5 Verwendete Literatur 18
Seite - 3
1 Der Fall
Laut § 60 SGB I hat jeder, der Sozialleistungen erhält, die Pflicht alle Tatsachen, die für die Leistung erheblich sind, anzugeben. Er ist weiterhin verpflichtet, Beweismittel für die Tatsachen zuzulassen. Kommt der Leistungsempfänger dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, kann ihm die Sozialleistung ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden. Dieser Fall beschäftigt sich mit der besonderen Fragestellung, wie es sich mit der Mitwirkungspflicht im Falle eines Hausbesuchs durch den Leistungsträger verhält.
Der Leistungsträger will einen Hausbesuch machen, um die angegebenen Tatsachen zu überprüfen. Die Fragestellung ist, kann der Leistungsträger bei einer Verweigerung des Hausbesuches durch den Leistungsnehmer, die Leistung versagen oder entziehen, oder steht dies im Widerspruch zu Artikel 13 des Grundgesetzes (Unverletzlichkeit der Wohnung)? Die Fragestellung impliziert folgende Teilfragen: 1. Gibt es eine generelle Regelung oder muß differenziert werden? 2. Gibt es einen Unterschied zwischen einem prinzipiellen Hausbesuch und einem Hausbesuch bei begründetem Verdacht auf Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht?
3. Gibt es einen Unterschied zwischen einem angekündigten und einem unangekündigten Hausbesuch?
2 Artikel 13 Grundgesetz
Die relevanten Absätze des Artikel 13 sind die Abschnitte 1, 2 und evtl. 7. [1] Die Wohnung ist unverletzlich.
[2] Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden. ................
[7] Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die
Seite - 4
öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.
2.1 Allgemeine Gültigkeit
Das Grundrecht steht im Zusammenhang mit Artikel 2 GG, der freien Entfaltung der Persönlichkeit. „Es geht um eine Konkretisierung des allgemeinen Rechts, in Ruhe gelassen zu werden, um die ‘Abschirmung der Privatsphäre in räumlicher Hinsicht’.“ 1
Als Wohnung gelten nach Art. 13 alle Räume, „ die der allgemeinen Zugänglichkeit durch eine räumliche Abschottung entzogen und zur Stätte privaten Lebens und Wirkens gemacht sind.“ 2 Dazu gehören einerseits auch Nebenräume, Keller, Böden, Garagen, eingezäunte Höfe, aber auch z.B. Wohnwagen und Zelte.
In Anspruch nehmen kann das Grundrecht aus Art. 13 jeder, der solche Räume bewohnt, unabhängig von den Besitzverhältnissen, d.h. auch der Mieter solcher Räumlichkeiten.
Für diesen Fall ist also festzuhalten, daß der Schutz aus Art. 13 zutrifft.
2.2 Beeinträchtigungen/Eingriff in den Schutzbereich
Beeinträchtigt wird das Grundrecht durch „jede Verletzung der Privatheit der Wohnung durch staatliche Stellen. Diese Voraussetzung erfüllt jede Durchsuchung , sowie jedes sonstige Betreten der geschützten Räume....“ 3 Das heißt, in diesem konkreten Fall wäre grundsätzlich von einer Beeinträchtigung auszugehen.
Keine Beeinträchtigung liegt vor, wenn der Grundrechtsinhaber mit der Durchsuchung bzw. dem Betreten einverstanden ist. Das Einverständnis ist rechtlich nur dann gegeben, „wenn es persönlich und frei, in Kenntnis
1 Jarass, Hans D.: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland: Kommentar, 6. Auflage, München: Beck,2002, S. 370
2 Jarass, Hans D.: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland: Kommentar, 6. Auflage, München: Beck,2002, S. 371
3 Ebd. S. 372
Seite - 5
der für eine solche Entscheidung relevanten Umstände gebildet worden ist, nicht also, wenn es etwa durch Täuschung erschlichen: ......, durch Drohung erzwungen oder durch die Inaussichtstellung von Nachteilen nachdrücklich nahegelegt worden ist.“ 1 Das Inaussichtstellen von Nachteilen könnte in diesem Fall gegeben sein, da bei Nichtzulassung der Durchsuchung die Sozialleistung verwehrt oder entzogen werden soll. Ob in diesem Fall von einer Inaussichtstellung in diesem Sinne auszugehen ist, wird im weiteren (besonders mit Blick auf §§ 60 und 66 SGB I) also noch zu klären sein.
2.3 Schranken
2.3.1 Durchsuchungen
Art. 13 GG Abs. 2 läßt Durchsuchungen als Beschränkung des Abs. 1 zu. Eine Durchsuchungen sind hierbei Tätigkeiten, „die von einem ziel- und zweckgerichteten Suchen staatlicher Organe in einer Wohnung geprägt sind; Inhalt dieser Suche muß sein, ‘etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht offenlegen oder herausgeben will, etwas nicht klar zutage Liegendes, vielleicht Verborgenes aufzudecken oder ein Geheimnis zu lüften’“ 2 „Es geht um die Suche nach Personen und Sachen, die sich in der Wohnung befinden, um dem Augenschein oder Zugriff entzogen zu sein“. 3 Im vorliegenden Fall geht es darum, zielgerichtet Sachen oder Personen zu suchen, die der Antragsteller nicht gemäß seiner Pflicht nach § 60 SGB angegeben hat. Zielgerichtet insofern, daß die nicht angegebenen Tatsachen erheblich sind für den Antrag. Es ist bei dem geplanten Hausbesuch dieses Falls also von einer Durchsuchung nach Art. 13 GG Abs. 2 auszugehen.
1 Grundgesetz-Kommentar Band 1, hrsg. Von Prof. Dr. Philip Kunig, 4., neubearbeitete Auflage, C.H. Beck’sche Verlagsbuchhandlung, München 1992, S. 802
2 Ebd. S. 804
3 Jarass, Hans D.: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland: Kommentar, 6. Auflage, Mün- chen: Beck,2002, S. 374
Arbeit zitieren:
Frank Boßmann, 2003, Allgemeine Grundrechtslehre Art. 13 GG, München, GRIN Verlag GmbH
Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:
Einbetten
DOI
Formatvorlage (Microsoft Word) für eine Diplomarbeit, Masterarbeit, Ha...
Für MS Word 2003 - Update 2010
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 25 Seiten
Formatvorlage (Microsoft Word) für eine Diplomarbeit, Masterarbeit, Ha...
Für MS Word 2003 - Update 2010
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 25 Seiten
Formatvorlage (OpenOffice) für eine Diplomarbeit, Masterarbeit, Hausar...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 35 Seiten
Formatvorlage / Vorlage zur Erstellung einer Diplomarbeit, Bachelorarb...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 15 Seiten
Formatvorlage / Vorlage für eine Diplomarbeit / Hausarbeit
Für MS Word 2007 - dotx
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 25 Seiten
Anleitung zum Erstellen schriftlicher Arbeiten: Der Aufbau einer wisse...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 20 Seiten
Erstellen einer schriftlichen Hausarbeit
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Hausarbeit, 14 Seiten
Grundtechniken wissenschaftlichen Arbeitens
Bibliografieren - Reden - Schr...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Skript, 46 Seiten
Ratgeber zur Erstellung wissenschaftlicher Arbeiten. Diplomarbeiten - ...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 39 Seiten
Frank Boßmann's Text Allgemeine Grundrechtslehre Art. 13 GG ist nun auf dem Buchmarkt erhältlich
Frank Boßmann hat den Text Allgemeine Grundrechtslehre Art. 13 GG veröffentlicht
Frank Boßmann hat einen neuen Text hochgeladen
Harcourt School Publishers Storytown: Below Level Reader 5-Pack Grade ...
Harcourt School Publishers
13 Colonies! 13 Years!: Integrating Content Standards and the Arts to ...
Mary Wheeler, Jill Terlep
Harcourt School Publishers Collections: Revised Take-Home Book-13 Grad...
HSP, Harcourt School Publishers
Grenzen der Belastbarkeit privater Haushalte mit Schulgeld vor dem Hin...
Eine Untersuchung für das Land...
Bernd Eisinger, Peter K. Warndorf, Johannes Falterbaum
0 Kommentare