II
A. EINFÜHRUNG: DIE NOTWENDIGKEIT EINES
EINHEITLICHEN VERTRAGSRECHTS IN EUROPA I
B. DIE LANDO-KOMMISSION UND IHRE ARBEIT 2
I. ALLGEMEINES ZUR LANDO-KOMMISSION. 2
II. DIE „PRINCIPLES OF EUROPEAN CONTRACT LA“W 3
1. Inhalt 3
2. Arbeitsweise der Kommission 4
3. Quellen. 4
a) Rechtsordnungen der EG-Mitgliedsstaaten. 4
b) UN-Kaufrecht und UNIDROIT-Principles. 5
c) Uniform Commercial Code und Restatements 6
4. Präsentation und Struktur der PECL 6
a) Artikel 7
b) Kommentar. 7
c) Rechtsvergleichende Anmerkungen 7
5. Restatements als Vorbild der PECL. 8
6. Funktionen und Zweck der PECL 9
a) Modell für richterliche und gesetzgeberische Fortbildung
des Vertragsrechts 9
b) Moderne Formulierung einer „lex mercatoria“ 9
c) Grundlage für eine systematische Harmonisierung des
Privatrechts und Basis für ein europäisches
Zivilgesetzbuch. 10
d) Zusammenfassung 10
C. DIE REGELUNG DES LEISTUNGSSTÖRUNGSRECHTS IN
DEN PECL IM VERGLEICH MIT DEM BGB UND DEM
ENTWURF DER SCHULDRECHTSKOMMISSION. 10
I. DER EINHEITLICHE GRUNDTATBESTAND DER NICHTERFÜLLUNG
(„NON-PERFORMANCE“) 11
1. Zwei unterschiedliche systematische Ansätze 11
a) Regelung im BGB. 11
b) „cause approach“ 12
III
c) „remedy approach“ 12
2. Einheitlicher Grundtatbestand der Leistungsstörung 13
a) Der Begriff der „Nichterfüllung“ („non-performance“) in
den PECL 13
b) Der Begriff der „Pflichtverletzung“ im Entwurf zu einer
Reform des deutschen Schuldrechts. 13
3. Die Zurechnung der Leistungsstörung in den PECL und im
KE 14
a) Die Zurechnung der Nichterfüllung in den PECL 14
b) Die Zurechnung der Pflichtverletzung im KE 15
II. DIE RECHTSBEHELFE DER PECL IM BESONDEREN. 15
1. Anzahl und Arten von Rechtsbehelfen 15
a) Rechtsbehelfe bei nicht entschuldigter Nichterfüllung 15
aa) Anspruch auf Erfüllung. 15
bb) Schadensersatz wegen Nichterfüllung 16
cc) Zurückbehaltungsrecht 17
dd) Aufhebung des Vertrages 17
ee) Herabsetzung des Preises 18
b) Rechtsbehelfe bei entschuldigter Nichterfüllung. 18
2. Das Verhältnis von Schadensersatz und Rücktritt 18
a) Die Regelung im BGB 19
b) Die Regelung im KE 19
c) Die Regelung in den PECL. 19
3. Resümee zum Leistungsstörungsrecht der PECL. 20
D ZUSAMMENFASSUNG UND AUSBLICK 20
1
A. Einführung: Die Notwendigkeit eines einheitlichen Vertragsrechts in Europa
„Europa wächst zusammen“ - diesen Ausspruch kann man fast täglich irgendwo hören oder lesen. Er ist sicher nicht zu bestreiten, aber beim Anblick der Vielfalt von Rechtsordnungen und Rechtskulturen in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union muß man sich doch fragen, wie weit der Prozeß des Zusammenwachsens und der Angleichung denn schon fortgeschritten ist. Man wird zu dem Ergebnis kommen, daß vor allem die Unterschiede zwischen den kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen des „civil law“ und den Rechtsordnungen des „common law“ auf den britischen Inseln und Irland beträchtlich sind. Im Zuge des stetig zunehmenden grenzüberschreitenden Geschäftsverkehrs innerhalb Europas wächst gezwungenermaßen auch die Zahl der privaten transnationalen Vertragsbeziehungen. Die Tatsache, daß Verträge dadurch häufig einer fremden Rechtsordnung unterliegen, kann oftmals zu sehr schwierigen Ver-tragsverhandlungen und schwer kalkulierbaren Risiken für die Kontrahenten werden.
Sehr deutlich wurde diese Problematik bei den Verhandlungen zu einem der größten Infrastrukturprojekte in Europa dieses Jahrhunderts, nämlich bei der Aushandlung des Eurotunnel-Anlagenbauvertrages 1 . Als Parteien des Vertrages standen sich hierbei fünf englische und fünf französische Baufirmen als gleichberechtigte Partner auf der einen Seite und das englisch-französische Unternehmen TransManche-Link auf der anderen gegenüber. Ferner beteiligt waren die englische und die französische Regierung, eine gemeinsame Regierungskommission, zwei nationale Sicherheitsbehörden, die britische und die französische Eisenbahngesellschaft sowie mehrere hundert Subunternehmen aus ganz Europa. Die Ver-tragsverhandlungen gestalteten sich vor allem deshalb so schwierig, weil sich die Juristen als Vertreter einerseits des „civil law“ und andererseits des „common law“ auf ein anwendbares Vertragsrecht eini-
1 Berger, JZ 1999, 369, 375.
2
gen mußten. Eine Entscheidung zwischen dem englischen und dem französischen Recht war offenbar nicht zu erreichen, so daß man sich auf die „Anwendung derjenigen Prinzipien, die dem englischen und dem französischen Recht gemeinsam sind“ einigte. Das Problem bestand aber nun darin, daß solche gemeinsamen Grundregelnzumindest damals noch - nicht bekannt, geschweige denn ausgearbeitet waren. Vereinbart wurde schließlich die Anwendung allgemeiner Grundsätze des internationalen Handelsrechts. Als präzise und eindeutig kann diese Klausel freilich nicht betrachtet werden, so daß für den Fall eines Rechtsstreits eine gewisse Unsicherheit über die anzuwendenden Regeln bereits vorauszusehen war. Dieses aktuelle Beispiel verdeutlicht die Notwendigkeit eines gemeinsamen Vertragsrechts in Europa oder zumindest die Ausarbeitung gemeinsamer Grundregeln. Das Europaparlament hat dies erkannt und die Europäische Kommission bereits in den Jahren 1989 und 1994 in zwei Resolutionen offiziell aufgefordert, mit den Vorbereitungen zur Ausarbeitung eines einheitlichen Gesetzbuchs für das Privatrecht zu beginnen 2 . Bisher aber haben diese Beschlüsse zu keinen größeren Aktivitäten der EG-Kommission oder des Europäischen Rates geführt 3 . Allerdings nahm bereits 1982 eine kleine Gruppe von Akademikern auf Initiative und unter der Leitung des dänischen Privatrechtlers Ole Lando, die Arbeit an der Ausarbeitung von „Principles of European Contract Law“ auf. Diese sog. Lando-Kommission und ihr bisheriger Entwurf soll im folgenden näher vorgestellt und untersucht werden.
B. Die Lando-Kommission und ihre Arbeit
I. Allgemeines zur Lando-Kommission
Ins Leben gerufen wurde die Kommission im Jahre 1980 auf private Initiative des Kopenhagener Privatrechtsprofessors Ole Lando. Ihre Mitglieder waren von Anfang an neben einigen Praktikern überwie- 2 ABl.EG 1989 C 158/400 (26.06.1989) = EuZP 1995, 320; ABl. EG 1994 C 205/519 (25.07.1994)
3 Palandt/Heinrichs Einl v § 241 Rn. 28.
3
gend Rechtswissenschaftler aus allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaften. Ohne an Weisungen jeglicher Art gebunden zu sein, machte es sich die unabhängige Gruppe zur Aufgabe, allgemeine europäische Regeln des Vertragsrechts auszuarbeiten 4 . Über ein Jahrzehnt lang wurde das Projekt von der EG-Kommission finanziell unterstützt, einen offiziellen Auftrag im Sinne der erwähnten Resolutionen des EG-Parlaments gab es jedoch nicht. Diese sog. erste Kommission hat ihre Arbeit nach zehn Jahren beendet und den ersten Teil der „Principles of European Contract Law“ im Jahre 1995 veröffentlicht 5 . Eine zweite Kommission mit leicht veränderter Besetzung hat ihre Beratungen mittlerweile ebenfalls beendet. Die Veröffentlichung des zweiten Teils ist noch für das Jahr 1999 geplant. Bereits letztes Jahr nahm unter der Leitung des Regensburger Privatrechtlers Reinhard Zimmermann eine dritte Lando-Kommission ihre Arbeit auf.
II. Die „Principles of European Contract Law“
1. Inhalt
Der bereits veröffentlichte erste Band der „Principles of European Contract Law“ (im folgenden: PECL) befaßt sich mit dem Recht der Leistungsstörungen und den dazugehörigen Rechtsbehelfen (per-formance, non-performance, remedies). Dieses Gebiet erschien der Lando-Kommission von zentraler praktischer Bedeutung und deshalb als vorrangige Aufgabe 6 . Eine nähere Erörterung des Leistungsstörungsrechts der PECL erfolgt weiter unten (C.). Die sog. zweite Lando-Kommission nahm das Zustandekommen und die Wirksamkeit von Verträgen (formation of contracts, validity of contracts), das Stellvertretungsrecht (authority of agents) und die Auslegung von Verträgen (interpretation of contracts) zum Gegens- 4 Lando,RabelsZ 56 (1992), 261, 265.
5 Lando/Beale (Hrsg.), Principles of European Contract Law, Part I, 1995.
6 Beale, in: Weick (Hrsg.), National an European Law on the Threshold to the Sin- gle Market, S. 177, 184.
4
tand ihrer Arbeit 7 . Außerdem wurde der erste Teil überarbeitet und mit den neuen Regeln in Einklang gebracht. Inzwischen befaßt sich die dritte Lando-Kommission mit Themen wie Abtretung, Aufrechnung, Verjährung, Gesamtschuld u.ä. 8
2. Arbeitsweise der Kommission
Die gesamte Kommission trifft sich ungefähr einmal im Jahr. Jeweils ein oder zwei Mitglieder erarbeiten zuvor als Berichterstatter („reporters“) rechtsvergleichende Abhandlungen zu einem bestimmten Thema (sog. „position papers“), während die anderen Mitglieder Material aus ihrem jeweiligen Heimatland sammeln 9 . Diese „position papers“ werden anschließend einem Ausschuß der Kommission, der sog. „drafting group“, vorlegt und erläutert, wobei dieses Material sodann auf einige typische Lösungen beschränkt wird. In diesem Kreis werden nach Gegenüberstellung und Abwägung der verschiedenen Möglichkeiten konkrete Texte, d.h. Entwürfe für die einzelnen Artikel, ausgearbeitet. Diese werden dann der gesamten Kommission zur Bewertung und Verfeinerung präsentiert. Vor der Veröffentlichung schließlich werden die einzelnen entworfenen Artikel noch von einem weiteren Ausschuß der Kommission, der sog. „editing group“, durchgesehen, hinsichtlich Terminologie und Form überarbeitet und optimal formuliert. Aus dieser extensiven und präzisen Arbeitsweise und vor allem auch aus der großen Zahl unterschiedlichster Quellen resultiert zwangsläufig ein langwieriger Prozeß der Rechtsvergleichung mit dem Ziel der Vereinheitlichung.
3. Quellen
a) Rechtsordnungen der EG-Mitgliedsstaaten
Die Kommission hat sich zum Ziel gesetzt, moderne und sachgemäße allgemeine Regeln des europäischen Vertragsrechts zu erarbei- 7 Beale,in: Weick (Hrsg.), National an European Law on the Threshold to the Single Market, S. 177, 194, 195; s.a.: Vorwort (preface) zum in Kürze erscheinenden zweiten Teil der PECL, freundlicherweise vorab von Prof. Storme, Lleuven zur Verfügung gestellt.
8 Lando, CMLR 1998, 821, 824.
9 Drobnig, in: Festschrift Steindorff, S. 1141, 1150 f.
5
ten 10 , die dann auch möglichst von allen Europäern anerkannt werden können. Im Idealfall entstünde eine neutrale Plattform, die von jeder Vertragspartei als ihr eigenes Recht anerkannt werden könnte, weil es ja für beide Parteien in beiden Ländern verbindlich wäre 11 . Deshalb dienten für die PECL als vorrangige Quellen die Rechtsordnungen aller EG-Mitgliedsstaaten. Es sollten die gemeinsamen Prinzipien und der gemeinsame Kern („common core“) in den unterschiedlichen Rechtsordnungen aufgespürt und sozusagen „herausgefiltert“ werden 12 . Nach dem Motto „Prüfet alles, behaltet, was gut ist“ 13 , legte die Kommission vor allem Wert auf die Erarbeitung eines funktionierenden Systems von Regeln. Sie sah es nicht als ihre Aufgabe an, durch Angleichungen und Kompromisse gleichsam einen Schmelztiegel aus allen existierenden nationalen Rechtsordnungen zu schaffen, sondern sie ließ sich von der Funktionalität der Regeln leiten 14 . Deshalb wurde auch keine bestimmte Rechtsordnung als Grundlage der PECL verwendet, sondern nach gemeinsamen Prinzipien gesucht.
b) UN-Kaufrecht und UNIDROIT-Principles
Auch die internationale Rechtspraxis sollte als Grundlage der PECL herangezogen werden. Zur Orientierung diente deshalb das Wiener UN-Kaufrecht (CISG) aus dem Jahre 1980, welches mittlerweile von einer großen Zahl von Staaten ratifiziert wurde 15 . Ferner sind die PECL auch an die „Principles of International Commercial Contracts“, die 1994 vom Internationalen Institut für die Vereinheitlichung des Privatrechts UNIDROIT in Rom ausgearbeitet wurden, angelehnt (im folgenden: UNIDROIT-Principles) 16 . Die Frage nach dem Sinn und der Notwendigkeit einer weiteren Kodifizierung bzw. Zusammenfassung des internationalen Kauf- und Handelsrechts in Form der PECL
10 Remien, ZVglRWiss 87 (1988), 105, 120.
11 Basedow, CMLR 1996, 1169, 1182.
12 Zimmermann, JZ 1995, 477, 479.
13 Remien, ZVglRWiss 87 (1988), 105, 122.
14 Vorwort (preface) zum in Kürze erscheinenden zweiten Teil der PECL, freundlicherweise vorab von Prof. Storme, Lleuven zur Verfügung gestellt.
15 Staudinger-Magnus, Wiener UN-Kaufrecht, Einleitung gegenüber Rn. 18.
16 Zimmermann JZ 1995, 477, 480.
Arbeit zitieren:
Dr. Christoph Knapp, 1999, Die rechtsvergleichende Arbeit des Gesetzgebers - insbesondere die Arbeit an einem Europäischen Zivilgesetzbuch, München, GRIN Verlag GmbH
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