Gliederung
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1. Einleitung 3
1.1. Wer schreibt die Gesetze 3
1.2. Vom Passiv zum Grundgesetz 4
1.3. Passiv: Mehr als nur ein semantischer Gegensatz zum Aktiv 5
2. Passiv ist nicht gleich Passiv 6
2.1. Das Vorgangs- und Zustandspassiv 6
2.2. Passiversatzformen ohne Modalkomponente 6
2.3. Passiversatzformen mit Modalkomponente 8
3. Die Funktionen des Passivs in Gesetzestexten 6
3.1. Verallgemeinerung 6
3.2. Fokussierung 8
3.3. Modalisierung 9
3.4. Sprachstil 10
4. Die Probleme bei der Passivverwendung in Gesetzestexten 11
4.1. Gesetz Feststellung 11
4.2. Gesetz Befehl 12
4.3. Gesetz Empfehlung 13
5. Passivverwendung aus Bequemlichkeit 14
6. Bibliographie 15
6.1. Selbständig erschienene Literatur 15
6.2. Unselbständig erschienene Literatur 16
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1. Einleitung
1.1. Wer schreibt die Gesetze?
Karl Bühler ordnete in seinem Organon-Modell (1934) dem Sprachzeichen die Grundfunktionen der Darstellung, des Ausdrucks sowie des Appells zu 1 . Dies bedeutet, daß ein Sender (Sprecher, Schreiber) einem Empfänger (Hörer, Leser) etwas über einen Gegenstand oder einen Sachverhalt mitteilt. Genauso verhält es sich bei Gesetzestexten: Dem Bürger werden Gebote und Verbote mitgeteilt. Doch von wem erfolgt diese Mitteilung? Oftmals bleibt der Sender hier im Unklaren. Roland Harweg fragte zu Recht, wer den Gesetzestext eigentlich äußere 2 . Er kommt zu dem Schluß, daß der Gesetzgeber - bestehend aus den Parlamentariern (Legislative), sowie aus den den Gesetzestext entwerfenden und (...) unterzeichnenden Personen 3 - der Verantwortungsträger ist.
Wenn also klar ist, wer die Gesetze schreibt, weshalb ist es dann so schwierig den Verantwortlichen in den Paragraphen selbst auszumachen? Dies liegt an den zahlreichen Passiv-Konstruktionen und der damit verbundenen Deagentivierung in Gesetzestexten. Im Rahmen dieser Arbeit möchte ich untersuchen, warum der Gesetzgeber sich hinter diesen Passivkonstruktionen versteckt. Anhand des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland 4 werde ich deutlich machen, welche Ziele man mit der Passivverwendung verfolgt und ob diese erreicht werden. Des weiteren möchte ich klären, inwiefern das Passiv in Gesetzestexten sogar überflüssig ist und vermieden werden kann.
1 Vgl.: Linke, Angelika / Markus Nussbaumer / Paul R. Portmann: Studienbuch Linguistik, 4., unveränderte Auflage, Tübingen 2001: Max Niemeyer Verlag, S. 246f. 2 Vgl.: Harweg, Roland: Zwei Arten von Äußerungsträgern und Wer äußert den Gesetzestext?, In: Hindelang, Götz / Eckard Rolf / Werner Zillig (Hrsg.): Gebrauch der Sprache. Festschrift für Franz Hundsnurscher zum 60. Geburtstag, Münster 1995: LIT Verlag, S. 135.
3 ebd., S. 141.
4 Vgl.: Hesselberger, Dieter: Das Grundgesetz. Kommentar für die politische Bildung, 12., überarbeitete Auflage, Neuwied 2001: Hermann Luchterhand Verlag.
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1.2. Vom Passiv zum Grundgesetz
Hierzu werde ich im zweiten Kapitel neben der traditionellen Einteilung in werden- und sein-Passiv zunächst die Unterscheidung in modales und nichtmodales Passiv vornehmen. Dies ist notwendig, um zu zeigen, daß es außer dem Vorgangs- und Zustandspassiv noch weitere Formen gibt, die den Agens aus der Satzaussage verschwinden lassen.
In Kapitel drei werde ich auf die Funktionen des Passivs in Gesetzestexten näher eingehen. Dabei soll deutlich werden, welche Wirkung das Passiv und die Passiversatzformen erzielen bzw. erzielen sollen. Denn nicht immer scheint der Gedanke, der hinter einem Gesetz steht, in diesem auch richtig zur Geltung zu kommen. Ich möchte klären, weshalb der Gesetzgeber in bestimmten Paragraphen gerade diese oder jene Passivkonstruktion verwendet. Darüber hinaus werde ich versuchen für ungeeignete Formulierungen im Gesetzestext beispielhaft Alternativen zu finden. Im dritten Kapitel werde ich mich den Verständnisproblemen von Passivkonstruktionen widmen. Hierbei stehen insbesondere die Schwierigkeiten bei der Auslegung von Gesetzen im Vordergrund. Obwohl der Gesetzgeber sich selbst den Anspruch stellt unmißverständliche Gesetze zu schaffen 5 , bleibt es einem Bürger bei Konflikten mit der Justiz nur selten erspart einen Rechtsanwalt damit zu beauftragen die Gesetze vor Gericht zu seinen Gunsten auszulegen. Also scheinen diese doch nicht immer eindeutig zu sein. Deshalb möchte ich in diesem Kapitel vor allen Dingen auf die unbedachte Verwendung von passivierten Modalkonstruktionen, die im Deutschen oft eine deontische und epistemische Lesart zulassen 6 , näher eingehen.
In der Schlußbetrachtung werde ich dann die Ergebnisse dieser Arbeit noch einmal zusammenfassen. Außerdem soll am Ende die Frage geklärt werden, ob die Gesetzesformulierung auch ohne Passiv möglich wäre. 5 Vgl.: Hoffmann, Ludger: Wie verständlich können Gesetze sein?, In: Grewendorf, Günther (Hrsg.): Rechtskultur als Sprachkultur. Zur forensischen Funktion der Sprachanalyse, Frankfurt am Main 1992: Suhrkamp, S. 124.
6 Vgl.: Berliner Arbeitsgruppe: Sprache des Rechts. Vermitteln, Verstehen, Verwechseln, In: Zeitschrift für Literaturwissenschaft und Linguistik, Heft 118, 2000, S. 19f.
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1.3. Passiv: Mehr als nur ein semantischer Gegensatz zum Aktiv
Lange Zeit verstand man das Passiv als reine Konversion zum Aktiv, was
sich letztlich auch in der ungeeigneten Bezeichnung als „Leideform“ zeigt.
Diese Auffassung wurde ebenfalls von den Vertretern der generativen
Grammatik geteilt. Mittlerweile gilt das Passiv jedoch nicht mehr als
semantischer Gegensatz zum Aktiv 7 .
Besonders aufschlußreich für das Thema „Passiv“ ist die Arbeit von
Sabine Pape-Müller 8 . Diese Publikation gibt einen guten Überblick über die
Funktionen verschiedener Passivkonstruktionen in den einzelnen Textsorten.
Dabei wird noch einmal deutlich, daß das Passiv mehr ist, als eine bloße
Umkehrung des Aktivs.
Zur spezifischen Themenwahl dieser Arbeit läßt sich sagen, daß ein
Beginn der Rechtslinguistik als Forschungsgebiet nur schwer auszumachen
ist. Der Begriff selbst taucht zwar erst 1970 9 auf, dennoch beschäftigen sich
die Menschen schon seit mehreren Jahrhunderten mit der Verbindung
zwischen Sprache und Recht 10 . In jüngster Vergangenheit läßt sich die Arbeit
der Berliner Arbeitsgruppe 11 zur Verbindung der Rechts- mit der
Sprachwissenschaft hervorheben. Das Thema „Passiv in Gesetzestexten“
wird innerhalb mehrerer Veröffentlichungen zwar angesprochen, jedoch bis
jetzt nur sehr selten in einer eigenen Publikation gewürdigt 12 .
7 Vgl.: Brinker, Klaus: Das Passiv im heutigen Deutsch. Form und Funktion, München,
Düsseldorf 1971: Max Hueber Verlag, Pädagogischer Verlag Schwann, S.12, S. 15 – 17; Kotin, Michail: Die Herausbildung der grammatischen Kategorie des Genus verbi im Deutschen. Eine historische Studie zu den Vorstufen und zur Entstehung des deutschen Passiv-Paradigmas, Hamburg 1998: Helmut Buske Verlag, S. 32 – 35;
Polenz, Peter von: Deutsche Satzsemantik. Grundbegriffe des Zwischen-den-Zeilen-Lesens, Berlin 1988: Walter de Gruyter, S. 182.
8 Vgl.: Pape-Müller, Sabine: Textfunktionen des Passivs. Untersuchungen zur Verwendung
von grammatikalisch-lexikalischen Passivformen, Tübingen 1980: Max Niemeyer Verlag.
9 Vgl.: Müller, Friedrich: Textarbeit, Rechtsarbeit. Zur Frage der Linguistik in der
strukturierenden Rechtslehre, In: Müller, Friedrich / Rainer Wimmer (Hrsg.): Neue Studien zur Rechtslinguistik. Dem Gedenken an Bernd Jeand’Heur, Berlin 2001: Duncker & Humblot, S.11.
10 Vgl.: Großfeld, Bernhard: Unsere Sprache. Die Sicht des Juristen, Opladen 1990:
Westdeutscher Verlag, S. 7 – 9;
Pfeiffer, Oskar E. / Ernst Strouhal / Ruth Wodak: Recht auf Sprache. Verstehen und Verständlichkeit von Gesetzen, Wien 1987: Verlag Orac, S. 5 – 12.
11 Vgl.: Berliner Arbeitsgruppe: Sprache des Rechts. Vermitteln, Verstehen, Verwechseln, In:
Zeitschrift für Literaturwissenschaft und Linguistik, Heft 118, 2000, S. 7 - 33.
12 Vgl.: Matzke, Brigitte: Die Modalität der Fügung „sein+zu+Infinitiv“ in juristischen Texten,
In: Deutsch als Fremdsprache, Heft 2, 1988, S. 72 – 74.
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Michael Münch, 2003, Die deagentivierte Verfassung, Zur Verwendung des Passivs im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, Munich, GRIN Publishing GmbH
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