II
INHALT
Einleitung 1
1. Der Präsident als Perser 2
2. Willensfreiheit und liberté politique 4
3. Montesquieus politischer Freiheitsbegriff 6
3.1. Liberté de la constitution 6
3.2. Liberté du citoyen 10
4. Bürgerliche Freiheit im Wirtschaftsleben 12
5. Esprit général contra liberté politique ? 13
5.1. Montesquieu zur Sklavenfrage 14
5.2. Die Politik ist eine stumpfe Feile 16
6. Montesquieu und die Philosophes 18
6.1. Voltaire 19
6.2. Die Enzyklopädisten 21
6.3. Jean-Jacques Rousseau 22
7. Zusammenfassung 24
8. Quellen- und Literaturverzeichnis 26
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Einleitung
Nur wenige Texte des „Jahrhunderts der Aufklärung“ haben das politische Bewusstsein der Nachgeborenen so wirkungsmächtig und anhaltend geprägt wie das Kapitel De la Constitution d’Angleterre aus Montesquieus staatsphilosophischem Hauptwerk De l’Esprit des lois. Während die dort entworfene Kombination von Mischverfassung und Machtverteilung ihrem Autor schon recht bald
zu unsterblichem Ruhm verhalf, entdeckte erst die Forschung der letzten vier Jahrzehnte in ihm wieder jenen „Combattant de la liberté“ (Goyard-Fabre), als 1 der er sich selbst zeitlebens verstand.
Es gibt wohl kaum ein Wort, dem man mehr unterschiedliche Bedeutungen gegeben hätte als dem Wort Freiheit, schreibt Montesquieu im XI. Buch seines De l’Esprit des lois. So erblickten einige in ihr etwa die Leichtigkeit, mit der sie jemand, dem sie eine tyrannische Macht verliehen hatten, wieder absetzen konnten. Andere betrachteten sie dagegen als die Befugnis, denjenigen auszuwählen, dem sie gehorchen mussten. Wieder andere hielten sie für das Recht, Waffen zu tragen und Gewalttaten begehen zu können. Manche verstanden darunter das Recht, sich nur von einem Mann aus ihrer Nation und nach ihren Gesetzen regieren zu lassen. Ein gewisses Volk - gemeint sind wohl die Russen unter Zar Peter I. - habe wiederum lange angenommen, der Brauch, einen langen Bart tragen zu dürfen, sei die Freiheit. Und schließlich hat ein jeder die seinen Gewohnheiten oder Neigungen entsprechende Re- 2 gierung Freiheit geheißen. In deutlicher Abgrenzung zu dieser Vielfalt formulierte der Franzose erstmals einen genuin politischen Freiheitsbegriff, den es auf den folgenden Seiten zunächst vorzustellen [Teil I] und anschließend zu kontextualisieren [Teil II] gilt. Hierzu wurde allerdings nicht allein sein Haupt- 3 werk De l’Esprit des lois (1748) befragt, sondern der frühe Briefroman Lettres
1 Vgl. FETSCHER, Iring : Politisches Denken im Frankreich des 18. Jahrhunderts vor der Revo- in: DERS. / Herfried MÜNKLER (Hg.), Pipers Handbuch der politischen Ideen, Bd. III : Von
den Konfessionskriegen bis zur Aufklärung, München 1985, S. 441, und GOYARD-FABRE, Si- : Montesquieu. La nature, les lois, la liberté, Paris 1993, S. 148.
2 MONTESQUIEU, Charles de : Vom Geist der Gesetze (EL XI 2). Auswahl, Übersetzung und
Einleitung von Kurt WEIGAND, Stuttgart 1994, S. 213f.
3 Fortan zitiert unter dem Sigel „EL“ mit Seitenangabe. - Dabei wird im Regelfall auf die aktu-
elle Übersetzung Kurt Weigands [siehe Anm. 2] zurückgegriffen, gelegentlich kommt jedoch
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4 persanes (1721) ebenso herangezogen wie die nicht in den Geist der Gesetze eingegangene und erst posthum veröffentlichte Notizensammlung Montes- 5 quieus (Mes Pensées).
Das Panorama seines vielschichtigen, ja bisweilen sogar als widersprüchlich erscheinenden Freiheitsverständnisses erschließt sich am ehesten, wenn man 6 die ihm zugrundeliegenden Reflexionen etappenweise nachvollzieht. Im Teil I
dieser Arbeit ist Montesquieus liberté politique deshalb zunächst einmal von der rein philosophischen liberté pure zu unterscheiden [2]. Erst hierauf kannwenngleich nicht im juristischen Detail - die Analyse ihrer berühmt gewordenen Absicherung durch Machtverteilung und Mischverfassung, durch Strafgesetze und Steuerrecht [3] sowie die Handelsgesetzgebung erfolgen [4]. Danach sollen zu Beginn des zweiten Teils die komplexen Wechselwirkungen zwischen dem esprit général d’une nation auf der einen und dem Grad ihrer politischen Freiheit auf der anderen Seite erörtert werden [5]. Abschließend wäre dann noch der geistesgeschichtliche Kontext des Montesquieu’schen Freiheitsbegriffes zu eruieren [6]. Am Beginn der Untersuchung eines jeden Werkes steht freilich die Frage nach den Motiven seines Entstehens.
1. Der Präsident als Perser
Charles-Louis de Secondat, Baron de La Brède et de Montesquieu (1689 bis 1755) entstammte einer Anfang des 17. Jahrhunderts nobilitierten Gutsbesitzerfamilie. Nach Abschluss eines dreijährigen Jurastudiums in Bordeaux arbeitete er zunächst als Rechtsanwalt und fungierte - durch Ämterkauf - ab 1714 als Rat am parlement (höchster Gerichtshof) der Guyenne. Zwei Jahre später erbte er von seinem Onkel Jean-Baptiste de Secondat das Amt eines Bordelaiser Parlamentskammerpräsidenten, welches er bis 1726 jedoch nur mit mäßigem Interesse ausübte. Viel stärker widmete sich Montesquieu schon
auch die ältere Übertragung Ernst Forsthoffs zum Einsatz [MONTESQUIEU, Charles de : Vom
Geist der Gesetze (2 Bde.), Tübingen 1951].
4 MONTESQUIEU, Charles de : Persische Briefe. Übersetzt und hrsg. von Peter SCHUNCK, Stutt- 1991. - Fortan zitiert unter dem Sigel „LP“ mit Seitenangabe.
5 MONTESQUIEU, Charles de : Meine Gedanken. Auswahl, Übersetzung und Nachwort von
Henning RITTER, München 2000. - Fortan zitiert unter dem Sigel „MP“ mit Seitenangabe.
6 So STAROBINSKI , Jean : Montesquieu. Ein Essay, München 1991, S. 59, und ihm darin fol-
gend HERETH, Michael : Montesquieu zur Einführung, Hamburg 1995, S. 31f.
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damals seinen privaten natur- und geisteswissenschaftlichen Studien. Bereits 7 seit 1716 gehörte er der Académie de Bordeaux an. Spätestens hier rezipierte er wohl auch die Werke der mit dem Tod Ludwigs XIV. (1715) aufblühenden 8 französischen Frühaufklärung , welche ihn gemeinsam mit den permanenten
Angriffen der Krone auf die althergebrachten Rechte der parlements zu einem prononcierten Gegner des absoluten Herrschaftsanspruches der Könige vo n 9 Frankreich werden ließen. Absolutismus und Despotismus galten ihm fortan
als die mit Abstand schlechtesten Herrschaftsformen. In ihnen gibt es keine kontinuierlich geltenden Gesetze, die den Herrschenden zügeln und die Unter- 10 tanen vor seinen sprunghafte n Launen schützen könnten. Einstweilen vermochte der Präsident solche Despotien jedoch allein in Asien 11 und Russland zu finden. In Montesquieus aufklärerisch-satirischem, erstmals 1721 anonym in Amsterdam erschienenem Briefroman Lettres persanes hält dies seine beiden Alter Egos im Persergewand, Usbek und Rica, freilich nicht davon ab, auch einige polemische Spitzen gegen den französischen Absolutismus zu lancieren. So erfährt der Leser über Ludwig XIV., dieser besitze in hohem Maße die Gabe, sich in seiner Familie, bei Hofe und im Staat Gehorsam zu verschaffen. Überdies beschäftige den König sehr die Regierungsweise des Orients, ja deren türkische und persische Variante gefielen ihm sogar 12 von allen Regierungsformen der Welt [...] am besten. Überhaupt seien die
meisten europäischen Regierungen nur dem Namen nach Monarchien, vielmehr handele es sich bei jeder einzelnen von ihnen um einen auf Gewalt gegründete[n] Zustand, der stets in eine Despotie (oder in eine Republik) zu de- 7 Vgl.FETSCHER, Politisches Denken im Frankreich des 18. Jahrhunderts, a.a.O., S. 441f., und
STUBBE-DA LUZ, Helmut : Montesquieu, Reinbek bei Hamburg 1998, S. 146f. - Zur Tätigkeit
Montesquieus als Gerichtspräsident ausführlich DESGRAVES, Louis : Montesquieu, Frankfurt
am Main 1992, S. 84-91.
8 Zur französischen Aufklärung während der „Régence“ Herzog Philipps von Orléans (1715 bis
1723) siehe SCHNEIDERS, Werner : Das Zeitalter der Aufklärung, München 1997, S. 53ff.
9 Unter despotischer Herrschaft versteht Montesquieu sowohl die Regierungsweise vor allem
asiatischer Potentaten als auch jene in einer ihrer früheren Zwischengewalten (Stände, Parla- und lois fondamentales beraubten absoluten Monarchie ; zur ambivalenten Behand- des Despotismusbegriffes im Werk Montesquieus ausführlich KUHFUß, Werner : Mäßi- und Politik. Studien zur politischen Sprache Montesquieus, München 1975, S. 118-131.
10 Vgl. HERETH, Montesquieu zur Einführung, S. 110f.
11 Im LP 51, S. 97, wird der russische Zar (Peter I.) als unumschränkte[r] Herr über Leben und
Gut seiner Untertanen, die bis auf vier Familien alle Sklaven sind, dargestellt.
12 LP 37, S. 73. - In seinen Pensées schreibt Montesquieu später: Eine heruntergekommene
Monarchie ist kein Staat, sondern ein Hof. [MP 1422, S. 242]
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13 generieren drohe. Bewunderung widerfährt dagegen den recht ungewöhnlichen Meinungen der Engländer, die behaupten, keine unbeschränkte Macht 14 könne rechtmäßig sein, da sie jeglicher Rechtsgrundlage entbehre. Deshalb
werden auch die französischen Parlamente als ständig gefährdete Beschützer 15 des Volkes gepriesen , deren schwere Aufgabe darin bestehe, den Königen traurige Wahrheiten zu sagen, [...] während eine Menge von Höflingen ihnen 16 unablässig ein glückliches Volk unter ihrer Herrschaft darstellt. Das in den Persischen Briefen bereits anklingende Plädoyer Montesquieus für gemäßigte Regierungsformen durchzieht sein Gesamtwerk von nun an wie ein 17 roter Faden , denn sollte sich der Despotismus infolge langen Machtmissbrauchs oder einer großen Eroberung erst einmal bis zu einem gewissen Gra- 18 de ausgebreitet haben, gäbe es keine Rettung mehr : Die Könige Europas
brauchen nicht nach der Despotie Asiens zu schielen. Dieses kleine Glück eines unwiderruflichen Willens wird so teuer erkauft, dass kein vernünftiger 19 Mensch deswegen neidisch we rden kann. Zur Mäßigung verpflichtet Montesquieu allerdings nicht nur die zum Absolutismus neigenden europäischen Monarchen, sondern - wie das zweite Kapitel zeigen wird - auch jeden einzelnen ihrer Untertanen.
2. Willensfreiheit und liberté politique
Die reine Freiheit betrachtet Montesquieu eher als einen philosophische[n] Zu- 20 stand. Sie besteht für ihn in der völlig ungebundenen Betätigung des eigenen Willens - oder wenigstens in der Überzeugung, dass man seinen Willen 21 betätige - und birgt somit die Gefahr asozialer Ausschweifung in sich. Wer jedoch innerhalb der menschlichen Gesellschaft lebt, hat seine Handlungen immer den naturgegebenen und ewig gültigen Regeln der göttlichen Vernunft
13 LP 102, S. 188f.
14 LP 104, S. 192f.
15 LP 89, S. 168.
16 LP 140, S. 260.
17 Vgl. HERETH, Montesquieu zur Einführung, S. 119.
18 EL VIII 8, S. 191 (Weigand).
19 MP 1889, S. 313.
20 MP 943, S. 158.
21 EL XII 2, S. 255 (Weigand).
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22 zu unterwerfen , denn die Existenz allem positiven Recht vorgelagerter Normen der Gerechtigkeit zu leugnen, erscheine als ebenso abwegig, wie zu behaupten, bevor der erste Kreis gezogen wurde, wären nicht alle Radien gleich 23 gewesen. Selbst dann, wenn es Gott nicht gäbe, dürfe die Menschen nie- 24 mals das Gefühl für dasjenige verlassen, was recht und billig sei. Natürlich übersieht Montesquieu bei alledem nicht, dass der Mensch wie alle beschränkten Geister der Unwissenheit und dem Irrtum ausgesetzt ist. Trotz seiner grundsätzlichen Vernunftbegabung werde er nur allzu leicht die Beute von tausenderlei Leidenschaften und erfülle demnach längst nicht immer die 25 normativen Postulate der Gerechtigkeit. Daher sei es ein großartiger Gedanke Platons, dass die positiven Gesetze dafür geschaffen wurden, die Gebote der Vernunft auch jenen zu überbringen, die sie nicht unmittelbar von ihr emp- 26 fangen könnten. Erst das durch die gesetzliche Bindung aller hervorgebrachte allgemeine Sicherheitsgefühl mache die Menschen wirklich frei, denn Frei- 27 heit besteht - als ein Gut, das andere Güter genießen lässt - zunächst ein-
in 28 heit. 29 Ohne mäßigende Zivilgesetze gibt es für Montesquieu also keine Freiheit. Gestatte man auch nur einem Staatsbürger, sich fortwährend ungestraft über geltendes Recht hinwegzusetzen, so ginge sie augenblicklich verloren, denn die anderen hätten diese Möglichkeit dann ja ebenso gut. Mit Vehemenz unterscheidet er deshalb außergesellschaftliche und tendenziell destruktive Unabhängigkeit (liberté philosophique) von der Freiheit in einer mit Gesetzen ausgestatteten Gesellschaft, die jegliches menschliche Handeln innerhalb des bestehenden gesetzlichen Rahmens toleriert, in der man also zu tun vermag, was man wollen soll, man jedoch nicht zu tun gezwungen wird, was man nicht 30 wollen soll. Weil die Organisation jener freiheitsschaffenden Gesetzgebung
22 MP 220, S. 70.
23 EL I 1, S. 98 (Weigand).
24 LP 83, S. 159.
25 EL I 1, S. 100 (Weigand).
26 MP 1859, S. 308.
27 MP 1574, S. 258.
28 EL XII 1, S. 254 (Weigand).
29 EL XXVI 20, S. 232 (Forsthoff, Bd.2)
30 EL XI 3, S. 214 (Weigand).
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allein dem Staat zufallen kann, verwundert es nicht, wenn der ständig um die Rechte der französischen parlements besorgte Baron de La Brède et de Montesquieu hier von politischer Freiheit spricht. Ihrer Analyse werden die beiden folgenden Kapitel gewidmet sein.
3. Montesquieus politischer Freiheitsbegriff
In den Büchern XI und XII seines De l’Esprit des lois untersucht Montesquieu das Fundament politischer Freiheit: Ich unterscheide die Gesetze, welche die politische Freiheit in ihrem Bezug zur Verfassung formen [liberté de la constitution], von den Gesetzen, die sie in ihrem Bezug zum Staatsbürger formen [li- 31 berté du citoyen]. Letztere beschränken sich allerdings nicht allein auf die im zwölften Buch behandelte Beschaffenheit der Strafgesetze, denn das Ausmaß individueller Freiheit hängt nicht zuletzt auch von der Gestaltung des Steuer- 32 rechts ab (Buch XIII). Der Reihenfolge im Geist der Gesetze entsprechend wird zunächst die Freiheit der Verfassung besprochen, darauf dann jene des Bürgers.
3.1. Liberté de la constitution
Eignet sich die reine Freiheit auch nicht als bürgerliche Handlungsmaxime, so taugt sie doch als guter Maßstab zur Beurteilung der konstitutionellen Qualität eines Staates, dessen Verfassung nicht in dem Maße weniger vollkommen ist, 33 in dem sie sich von unserer philosophischen Idee von Freiheit entfernt. Montesquieu begreift politische Freiheit nicht mehr als das Ergebnis einer der drei klassischen Regierungsformen (Monarchie, Aristokratie, Demokratie), sondern bindet sie zunächst einmal ganz einfach an die Existenz einer gemäßigten Re-
31 EL
32 So CLOSTERMEYER, Claus-Peter : Zwei Gesichter der Aufklärung. Spannungslagen in Mon- “Esprit des lois”, Berlin 1983, S. 106-108. - Campagna behandelt diesen Teilaspekt
dagegen im Unterkapitel über “Die Freiheit im ökonomischen Leben” (CAMPAGNA , Norbert :
Montesquieu. Eine Einführung, Düsseldorf 2001, S. 137ff.), was nicht ganz überzeugt, weil
Steuern entgegen den Gesetzen zur unternehmerischen bzw. Handelsfreiheit jeden Bürger
des Staates direkt betreffen. Darum werden letztere auf den Seiten 12f. dieser Arbeit auch in
einem eigenen Kapitel über die “Bürgerliche Freiheit im Wirtschaftsleben“ behandelt.
33 MP 943, S. 158.
Arbeit zitieren:
Arndt Schreiber, 2004, Montesquieus politischer Freiheitsbegriff, München, GRIN Verlag GmbH
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