VII
Gliederung
TEIL 1 EINLEITUNG UND PROBLEMSTELLUNG 1
TEIL 2 REGELN DER TECHNIK UND TECHNISCHE STANDARDS 2
A Regeln der Technik 2
I Definition des Begriffs Regel der Technik 2
II Arten von Regeln der Technik 3
1. Technische Normen privatrechtlicher Organisationen 3
2. Regeln der Technik in staatlichen Vorschriften 5
B Technische Standards 6
TEIL 3 REGELN DER TECHNIK IM STRAF UND ORDNUNGSWIDRIGKEITENRECHT 7
A Überblick 7
I Strafrecht 7
II Ordnungswidrigkeitenrecht 8
B Direkte Rezeption technischer Normen durch Verweisung 9
I Rechtsnatur technischer Normen 9
II Arten der Verweisung 10
III Verfassungsrechtliche Probleme der Verweisungstechnik 11
1. Vereinbarkeit mit dem Demokratieprinzip 11
2. Vereinbarkeit mit dem Rechtsstaatsprinzip 12
a) Gewaltenteilungsgrundsatz 12
b) Bestimmtheitsgebot 12
c) Anforderung des Art 103 II GG 13
3. Anforderungen an die Verfassungsmäßigkeit der dynamischen Verweisung 13
a) Verfassungskonforme Auslegung der dynamischen Verweisung 14
b) Kriterium von MARBURGER: normkonkretisierende dynamische Verweisung 14
c) Verfassungsmäßigkeit der dynamischen Verweisung Rechtssetzung durch Private 15
(1) Stellungnahmen in der Rechtsprechung und Literatur 15
Einleitung und Problemstellung
1
Die technische Entwicklung stellt die Rechtsordnung immer wieder vor neue Aufgaben, denn die Technikanwendung bringt zwangsläufig Folgen mit sich, die einer rechtlichen Regelung bedürfen. Solche Folgen betreffen sowohl die Gefährdung oder Verletzung von Leben, Gesundheit und natürlicher Lebensbedingungen des Menschen als auch die Beeinträchtigung der Integrität von Sachwerten. Rechtliche Regelung technischer Sachverhalte bedingt eine Einschränkung der Technikanwendung mit dem Ziel, das mit technischen Anlagen und Prozessen einhergehende Risiko auf ein sozial erträgliches Maß zu reduzieren. Für das Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht besteht in diesem Zusammenhang die Aufgabe, die betreffenden Rechtsgüter vor der schädigenden Einwirkung technischer Anlagen und Verfahren zu schüt-zen.
Die Aufstellung entsprechender Rechtsnormen stößt dabei jedoch auf zahlreiche Probleme: Zum einen bedingt die Mannigfaltigkeit und das Entwicklungstempo der Technik einen quantitativ hohen Bedarf entsprechender Normen, dies wird an den zahlreichen Spezialgesetzen sowie technisch geprägten Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften deutlich. Zum anderen besteht das Problem, daß Rechtsnor-men auf der einen Seite möglichst dauerhaft das soziale Leben ordnen sollen, man spricht insofern auch von einer konservierenden Wirkung des Rechts 1 . Die Technik dagegen ist dynamisch und auf ständige Weiterentwicklung gerichtet. Diese Diskrepanz mit dem daraus folgenden Mangel an Flexibilität wird durch die Tatsache verstärkt, daß dem Gesetzgeber der nötige technische Sachverstand zur Regelung technischer Detailfragen fehlt. Es ist jedoch unumstritten, daß die Rechtsordnung ihre Aufgabe trotz dieser Schwierigkeiten auch im technischen Bereich erfüllen muß 2 ; dabei besteht der Anspruch, sich nicht repressiv auf die Regelung von Haftungsfragen zu beschränken 3 .
Diese Zielstellung unter Berücksichtigung der geschilderten Probleme führte zu einer Einbeziehung von sogenannten technischen Standards in das Gesetz sowie zu Verweisungen auf technische Normen privater Vereinigungen (z.B. das Deutsche Institut für Normung DIN) innerhalb der gesetzlichen Norm. Einige damit zusammenhängende Fragen sollen im Rahmen dieser Arbeit in Bezug auf das Strafrecht unter Ein-beziehung des Ordnungswidrigkeitenrechts als Strafrecht im weiteren Sinne 4 untersucht werden. Insbesondere sollen die Probleme diskutiert werden, die sich aus der Einbeziehung von Normen technischer Regelwerke und der Verwendung technischer Standards in Strafgesetzen und in Bußgeldtatbeständen ergeben. Außerdem soll untersucht werden, welche Bedeutung den Regeln der Technik bezüglich der Bestimmung der Sorgfaltspflicht in Fahrlässigkeitsdelikten zukommt.
1 BACKHERMS JuS 1980, 9
2
BREUER AöR 101, 46 (47) mwN
3
BACKHERMS JuS 1980, 9 (10); BREUER AöR 101, 46 (48)
4
JESCHEK/WEIGEND § 7 V (S. 58)
Regeln der Technik und technische Standards
2
A Regeln der Technik
Zunächst ist festzustellen, daß der Begriff „Regeln der Technik“ 5 doppelt besetzt ist. Zum einen taucht er in zahlreichen Gesetzen und Rechtsverordnungen als eine Umschreibung eines näher zu bestimmenden Inhalts (technische Standards) auf, zum anderen beschreiben die RdT in gewisser Form niedergelegte technische Sachverhalte (technische Normen). Im folgenden soll zunächst die letztere Bedeutung untersucht werden. Es gilt also zu bestimmen, was RdT ungeachtet der Verwendung dieser Formulierung in Rechtsnormen ausmachen.
I Definition des Begriffs „Regel der Technik“
In der Literatur gibt es verschiedene Vorstellungen darüber, was RdT sind. Ausgangspunkt ist dabei stets die Betrachtung eines technischen Prozesses.
Nach einer Ansicht ist der technische Prozeß als Summe von Zwangsabläufen zu sehen, der Zwang resultiere dabei aus den Naturgesetzen einerseits sowie einem ökonomischen Optimierungsbestreben andererseits. Die Summe der Zwangsabläufe stellen danach die RdT dar, wobei diese trotz ihres Ursprungs aus dem „Tatsächlichen“ (also ihrer faktischen Geltung) einen normativen Charakter haben sollen 6 . Im Gegensatz dazu wird vertreten, daß die RdT rein faktischen Charakter aufweisen. Sie haben das Ziel einer werthaften finalen Gestaltung und sind als wissenschaftlich begründete Arbeitsmethoden zur Bewältigung rationeller, jederzeit wiederholbarer Prozesse zu verstehen. Dabei erheben sie keinen Geltungsanspruch, sondern sind lediglich Erfahrungssätze besonderer Sachkunde 7 . Eine dritte Ansicht interpretiert den technischen Prozeß als System, welches aus einer wohldefinierten Anordnung von einzelnen Operatoren (z.B. Maschinen, Verfahrensabläufen und technischem Knowhow) besteht. Eingangsgrößen des technischen Systems (z.B. Werkstoffe, Zielinformationen über das zu ferti-gende Produkt, Energie) wirken dabei in einer bestimmten Weise mit den Operatoren zusammen 8 . Die Summe aus den Operatoren und ihrer Anordnung sowie der Art und Weise des Zusammenwirkens von Operatoren und Eingangsgrößen heißt Struktur des technischen Systems. Dabei ist für einen bestimmten Output (z.B. gewünschtes Produkt) eine bestimmte Struktur erforderlich. Diese Strukturbedingungen werden als RdT angesehen: Sie werden vom Menschen gesetzt und sind disponibel, ihre Gestaltungsfrei-
5 im folgenden mit RdT abgekürzt
6
LUKES in MARBURGER S. 24 ff.
7
HERSCHEL NJW 1968, 617 f.
8
MARBURGER S. 32 f.
Regeln der Technik und technische Standards
3
heit wird jedoch durch die Naturgesetze begrenzt. Somit sind die RdT im allgemeinen keine Gesetzmäßigkeiten im Sinne strenger Kausalbindung, sondern Finalrelationen 9 .
II Arten von Regeln der Technik
Ungeachtet der Interpretation des Begriffs der RdT werden jedenfalls als solche angesehen 10 : ♦ die überbetrieblichen technischen Normen,
♦ die von den Berufsgenossenschaften herausgegebenen Unfallverhütungsvorschriften (UVV)
♦ die Regelwerke der öffentlich-rechtlichen technischen Ausschüsse
♦ Technische Regelungen in Rechtsverordnungen
♦ Technische Regelungen in allgemeinen Verwaltungsvorschriften
1. Technische Normen privatrechtlicher Organisationen
Der Begriff „Technische Norm“ wird definiert als eine technische Spezifikation oder ein anderes Dokument, das der Öffentlichkeit zugänglich ist, unter Mitarbeit und im Einvernehmen oder mit allgemeiner Zustimmung aller interessierten Kreise erstellt wurde, auf abgestimmten Ergebnissen von Wissenschaft, Technik und Praxis beruht, den größtmöglichen Nutzen für die Allgemeinheit erstrebt und von einer auf nationaler, regionaler oder internationaler Ebene anerkannten Organisation gebilligt worden ist 11 . Gemäß dem Deutschen Institut für Normung (DIN) ist unter Normung die planmäßige, durch die interessierten Kreise gemeinschaftlich durchgeführte Vereinheitlichung von materiellen und immateriellen Gegenständen zum Nutzen der Allgemeinheit 12 bzw. die einmalige, bestimmte Lösung einer sich wiederholenden Aufgabe unter den jeweils gegebenen wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten 13 zu verstehen. Die „interessierten Kreise“ sind namentlich die technischwissenschaftlichen Vereini-gungen und Normungsorganisationen:
♦ Normung in Deutschland
9 MARBURGER S. 33 ff.
10
VEIT S. 5 f.
11
Economic Commission for Europe (ECE), abgedr. In DIN 820 Teil 3 Anhang A S. 8
12
DIN 820 Teil 1
13
Otto KIENZLE (Mitbegründer des DIN), http://www.din.de/portrait/wasistdi.html
14
wenn sie elektrotechnische Normen betreffen (z.B. DIN 40900: Graphische Symbole für Schaltungsunterlagen)
15
wenn sie elektrotechnische Sicherheitsnormen betreffen (z.B. DIN 57100 Teil 410 VDE 100 Teil 410: Errichten
von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V − Schutz gegen gefährliche Körperströme)
Regeln der Technik und technische Standards
4
♦ Normung in Europa
Ziel der europäischen Normungsorganisationen ist es, durch technische Harmonisierung in Europa Handelsbarrieren abzubauen und damit den freien Handelsverkehr zwischen den Mitgliedsländern zu fördern sowie Kompatibilität von Produkten und Verfahren zu erreichen 16 . Eine wichtige Rolle spielt dabei die Harmonisierung von technischen Normen der Mitgliedsländer.
♦ Internationale Normung
Die internationalen Organisationen verfolgen im weltweiten Maßstab die Ziele, welche bereits bei den europäischen Organisationen genannt wurden.
Unter dem allgemeinen Aspekt der Vereinheitlichung von technischen Sachverhalten haben technische Normen unterschiedliche Funktionen zu erfüllen:
♦ Rationalisierungsfunktion 20 : Hierbei geht es um ökonomische Vorteile durch Vereinheitlichung. Dies betrifft zum einen die Erhöhung der Effizienz des Produktionsprozesses, zum anderen die Erleichterung des Handels durch feststehende Produkttypen.
16 http://www.cenorm.be/AboutCEN/AboutCEN.html
17
dies sind Normen des CEN, die das DIN in sein Regelwerk übernommen hat
18
dies sind Normen der ISO, die das DIN in sein Regelwerk übernommen hat
19
dies sind Normen der IEC, die das DIN in sein Regelwerk übernommen hat
20
z.B. einheitliche Papierformate (DIN 476, ISO 216); metrisches Schraubengewinde (DIN 13 Teil 1, ISO 261)
Regeln der Technik und technische Standards
5
♦ Qualitätssicherungsfunktion 21 : Technische Normen dienen auch der Gewährleistung einer definierten
Qualität von Erzeugnissen und Dienstleistungen.
♦ Schutz- u. Sicherheitsfunktion 22 : Eine weitere wesentliche Funktion erfüllen die technischen Normen
im Bereich der technischen Sicherheit. Diese Funktion ist auch unter strafrechtlichen Gesichtspunkten
relevant.
2. Regeln der Technik in staatlichen Vorschriften
RdT sind nicht auf die Regelwerke der vorgestellten privaten Institutionen beschränkt 23 . Sie finden sich
zahlreich in Rechtsverordnungen, in den UVV, in den Regeln der öffentlich-rechtlichen technischen Aus-
schüsse und in allgemeinen Verwaltungsvorschriften (AVV).
21 z.B. Qualitätssicherungssystem für Unternehmen (ISO 9000); Holzschutz: Qualität der Kesseldruckimprägnierung (DIN 68800)
22
z.B. grundlegend Allgemeine Leitsätze für das sicherheitsgerechte Gestalten technischer Erzeugnisse (DIN 31000/VDE 1000); DIN 57100 Teil 410 VDE 100 Teil 410: Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V − Schutz gegen gefährliche Körperströme; VDI-Richtlinie 2263: Verhütung von Staubbränden und Staubexplosionen
23
MARBURGER S. 47 f.
24
MARBURGER S. 267 Fn 47
25
MARBURGER S. 58 f., 63
26
z.B. Deutscher Dampfkesselausschuß (DDA); Deutscher Druckgasausschuß (DGA); Deutscher Ausschuß für brennbare Flüssigkeiten (DAbF)
27
z.B. Technische Regeln für Dampfkessel (TRD); Technische Regeln für Druckgase (TRG); Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF) (niedergelegt in den Bundesarbeitsblättern, Fachteil Arbeitsschutz)
28
so z.B. § 4 II, VI 17. BImSchV, §§ 6 ff. GefStoffV (Kennzeichnungsvorschriften)
29
z.B. TA-Luft, TA-Abfall, TA Lärm
30
z.B. TA-Luft Pkt. 3.3 (Emmissionsvorschr. für bes. Anlagen); TA-Abfall Pkt. 9.4 (Errichtung einer Deponie)
Regeln der Technik und technische Standards
6
B Technische Standards
In den vorangegangenen Betrachtungen sind RdT stets als schriftlich niedergelegte Bestimmungen bezüglich technischer Sachverhalte in Erscheinung getreten. In Strafgesetzen sowie Gesetzen und Rechtsver-ordnungen des technischen Sicherheitsrechts taucht der Begriff „Regeln der Technik“ meist in Gestalt der „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ 31 , des „Standes der Technik“ 32 oder des „Standes von Wissenschaft und Technik“ 33 auf. Diese Formulierungen werden als technische Standards bezeichnet 34 . Die Verwendung technischer Standards soll es dem Gesetzgeber ermöglichen, den Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis und Entwicklung ohne förmliche Gesetzesänderung zu berücksichtigen 35 . Außerdem fehlt der Legislative die technische Sachkunde, um die Entwicklung auf wissenschaftlichtechnischem Gebiet zu verfolgen und in die Gesetze aufzunehmen, auch die Exekutive ist nicht in der Lage, alle Normierungslücken durch Rechtsverordnungen zu schließen 36 . Zum Teil werden die technischen Standards als mittlere Stufe einer dreistufigen Regelung auf dem Gebiet der Sicherheitstechnik gesehen: Auf der ersten Stufe stehen dabei allgemeine Schutzzielbestimmungen im Gesetz, die durch technische Standards konkretisiert werden. Letztere erfahren durch wissenschaftlichtechnische Regel-werke eine inhaltliche Bestimmung 37 .
31
§ 319 I StGB; § 3 I GerSG; § 6 I 2 ProdSG; §§ 3 I, 6 I MedGV
32
§ 5 I Nr. 2 BImSchG; § 7a I WHG; § 30a I StVZO; § 10 I 17. BImSchV (Stand der Meßtechnik); § 19 I GefStoffV
33
§ 7 II Nr. 3 AtG; § 6 I, II, 13 I Nr. 4 GenTG (Stand der Wissenschaft);
34
VEIT S. 9
35
VEIT S. 145 mwN
36
BREUER AöR 101, 46 (49 f.)
37
NICKLISCH NJW 1982, 2633 (2635 ff.); MÜLLER-FOELL S. 20 ff.
Regeln der Technik im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht
7
A Überblick
Im folgenden ist zu untersuchen, welche Bedeutung den in Teil 2 behandelten Regeln der Technik im Sinne der technischen Normen sowie die Verwendung technischer Standards im Straf und Ordnungs-widrigkeitenrecht zukommt.
I Strafrecht
Im Strafrecht wird in der Literatur stets der Tatbestand der Baugefährdung gem. § 319 I StGB herangezogen, der auf die aaRdT Bezug nimmt. Soweit ersichtlich, existieren neben dieser Norm keine weiteren Straftatbestände im Kern und Nebenstrafrecht, die entweder auf RdT verweisen oder technische Stan-dards aufgenommen haben 38 .
Jedoch spielen die RdT bei den Fahrlässigkeitsdelikten, insbesondere den §§ 222, 229 StGB 39 , im Zusammenhang mit der Ermittlung des Fahrlässigkeitsmaßstabs mit Hilfe technischer Normen und Standards eine Rolle.
Zu beachten ist weiterhin die Bedeutung von technischen Normen und Standards im Rahmen der Umweltstraftaten gem. §§ 324 ff. StGB. Zunächst ist festzustellen, daß diese Tatbestände durch die Formulierungen „unbefugt“, „unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten“, „entgegen einem Verbot“, „ohne die erforderliche Genehmigung“ sowie „entgegen einer vollziehbaren Untersagung“ auf das Verwaltungsrecht bzw. das Verwaltungshandeln Bezug nehmen, es liegt eine verwaltungsakzessorische Ausgestaltung der §§ 324 ff. StGB vor 40 . Hierbei ist jedoch zu differenzieren 41 : (1) Zum einen gibt es Tatbestände, die nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Verwaltungsaktes zum Inhalt haben. In solch einem Falle der sogenannten Verwaltungsaktakzessorietät 42 hängt die Strafbarkeit nur vom Vorliegen 43 bzw. Fehlen 44 eines VA ab. Dabei ist uninteressant, ob der VA seinerseits materiell rechtmäßig ist. Wenn also die Erteilung einer Genehmigung die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik erfordert, die Genehmigung jedoch entgegen diesem Erfor-
38 vgl. VEIT bzgl. Verweisung auf RdT: S. 18 § 2 I, offengelassen bzgl. technischer Standards: S. 23 § 3, Fn 49
39
vgl. VEIT S. 3
40
T/F Vor § 324 Rn 4b
41
vgl. T/F Vor § 324 Rn 4b
42
vgl. T/F Vor § 324 Rn 4a
43
bei Tatbeständen mit der Formulierung „entgegen einer vollziehbaren Untersagung“ z.B. in §§ 327 II, 329 II StGB;
sowie der Formulierung „entgegen einem Verbot“ z.B. in § 326 II StGB
44
mittels der Formulierung „ohne die erforderliche Genehmigung“ z.B. in §§ 326 II, 327 I, 328 I Nr. 1 StGB
Regeln der Technik im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht
8
dernis erteilt und aufgrund dessen eine Anlage betrieben wird, macht sich der Betreiber nicht strafbar.
(2) In anderen Tatbeständen ist die Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten ein Tatbestandsmerkmal 45 . Eine solche Pflicht ist jedoch nicht auf das Einholen einer Genehmigung beschränkt, vielmehr zählen gem. § 330d Nr. 4 StGB auch Verstöße gegen Rechtsvorschriften, namentlich Gesetze und Rechtsverordnungen 46 , welche ihrerseits auf RdT oder technische Standards verweisen können. In diesen Fällen ist die Strafbarkeit zumindest nicht ausschließlich von einem Verwaltungshandeln abhängig, es liegt lediglich Verwaltungsrechtsakzessorietät vor. Diese Tatbestände unterscheiden sich insofern nicht von Straftatbeständen, die selbst auf technische Normen verweisen oder technische Standards beinhalten und sind somit zu berücksichtigen 47 .
(3) Schließlich sind manche Tatbestände derart ausgestaltet, daß ein VA lediglich rechtfertigend wirkt 48 , hier hängt also die Tatbestandsverwirklichung nicht von einem Verwaltungshandeln ab.
II Ordnungswidrigkeitenrecht
Der Schwerpunkt der Verwendung technischer Normen und Standards ist in den Gesetzen und Rechtsverordnungen des technischen Sicherheitsrechts angelegt, in diesem Bereich findet auch die Diskussion in der Literatur über Regeln der Technik und das Recht überwiegend statt. Die Gesetze und Rechtsverordnungen enthalten regelmäßig Kataloge von Ordnungswidrigkeitentatbeständen, die zum Teil auf Bestim-mungen Bezug nehmen, welche ihrerseits Verweise auf technische Normen oder technische Standards enthalten 49 . Es ist zu beachten, daß weite Bereiche des Nebenstrafrechts in Ordnungswidrigkeiten umge-wandelt wurden 50 . Die Ordnungswidrigkeiten sind in der gleichen Weise verwaltungsakzessorisch ausgestaltet wie die Straftatbestände der §§ 324 ff. StGB. Somit gelten die in Teil 3 A I gemachten Bemerkungen entsprechend 51 . Im übrigen sprechen folgende Tatsachen für eine Behandlung der Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Strafrechtsakzessorietät:
♦ Zunächst besteht kein essentieller, sondern nur ein gradueller Unterschied zwischen einer Straftat und einer Ordnungswidrigkeit. Deshalb müssen die Ordnungswidrigkeiten den gleichen Anforderungen genügen wie die Straftatbestände des StGB 52 .
45 z.B. in §§ 324a I, 325 I, 326 III, 328 III StGB
46
im Falle des § 325 beispielsweise die 12./13. BImSchV (vgl. T/F § 325 Rn 3)
47
im Gegensatz dazu VEIT S. 2, 23, die die Verwaltungsakzessorietät einheitlich betrachtet
48
mittels der Formulierung „unbefugt“ z.B. in §§ 324 I, 326 I StGB
49
z.B. § 50 I Nr. 2 GefStoffV iVm § 26 I Nr. 8b ChemG verweist auf § 15a II GefStoffV, dort wird in S. 2 Nr. 2
auf den „Stand der Technik“ Bezug genommen
50
SCHÜNEMANN LACKNER-FS S. 369
51
Beispiel für Verwaltungsaktakzessorietät: § 38 I Nr. 3 iVm § 8 I 2 GenTG; Beispiel für Verwaltungsrechts-
akzessorietät: siehe Fn 49
52
LACKNER-FS S. 369 f.
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Steffen Petzold, 1999, Regeln der Technik im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht, Munich, GRIN Publishing GmbH
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