Darstellung und kritische Würdigung des Entwurfs eines Bilanzrechtsreformgesetzes


Seminararbeit, 2004

25 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


I. Inhaltsverzeichnis

II. Abkürzungsverzeichnis

III. Anhangsverzeichnis

1. Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Gang der Untersuchung

2. Die Modernisierungsrichtlinie
2.1 Umsetzung der Modernisierungsrichtlinie in nationales Recht
2.1.1 Die Risiko- und Prognoseberichterstattung im (Konzern-)Lagebericht
2.1.2 Der Wirtschaftsbericht
2.1.3 Die Pflicht zur Berücksichtigung nicht finanzieller Leistungsindikatoren
2.2 Kritische Würdigung

3. Die Schwellenwert- und die Fair-Value-Richtlinie
3.1 Umsetzung Schwellenwert- und der Fair-Value-Richtlinie in nationales Recht
3.2 Kritische Würdigung
4. Verordnung zur Umsetzung internationaler Rechnungslegungsstandards (IAS-VO)
4.1 Umsetzung der Mitgliedstaatenwahlrechte innerhalb der IAS-VO in nationales Recht
4.2 Kritische Würdigung

5. Verschärfte Unabhängigkeitsanforderungen an Abschlussprüfer
5.1 Umsetzung der verschärften Anforderungen an die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers in nationales Recht
5.1.1 § 319 HGB-E – Allgemeine Regelungen
5.1.2 § 319a HGB-E – Besondere Regelungen für börsennotierte Unternehmen
5.2 Kritische Würdigung

6. Thesenförmige Zusammenfassung

IV. Literaturverzeichnis

V. Anhang

II. Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

III. Anhangsverzeichnis

Anhebung der Schwellenwerte

Wesentliche Änderungen der 4. und 7. EU-Richtlinie

1. Einleitung

1.1 Problemstellung

Im In- und Ausland haben sich in jüngster Zeit unzählige Bilanzskandale ereignet.[1] Man denke nur an den Fall Parmalat, welcher die Finanzwelt in Aufruhr versetzt hat. Das Vertrauen in eine korrekte und verlässliche Finanzberichterstattung der Unternehmen ist aufgrund solcher Vorkommnisse erodiert.[2]

Als Reaktion auf diese Entwicklungen hat das Bundesministerium der Justiz am 15.12.2003 einen Referentenentwurf zum Bilanzrechtsreformgesetz veröffentlicht. Hierdurch sollen die Fair-Value-Richtlinie aus dem Jahr 2001[3], die Modernisierungsrichtlinie vom 18.6.2003 sowie die Schwellenwertrichtlinie des Europäischen Parlamentes und Rates in nationales Recht umgesetzt werden.[4] Daneben treten zusätzlich Vorschriften zur Stärkung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers.[5] Bei diesem Entwurf handelt es sich um die Fortentwicklung eines 10-Punkte-Programms, welches bereits 2002 entwickelt wurde.[6] Eine vergleichbare Entwicklung konnte in den USA beobachtet werden. Hier kam es als Reaktion auf die Unternehmenszusammenbrüche von Worldcom und Enron zum Erlass des Sarbanes-Oxley Act[7] vom 30.7.2002.[8]

Ziel des Referentenentwurfs ist es, die Rechnungslegung an die geänderten Rahmenbedingungen anzupassen. Das Vertrauen der Anleger in die Integrität der Unternehmensleitung und den Aktienmarkt soll durch geeignete Maßnahmen wiederhergestellt werden.[9]

Abzugrenzen ist das BilReG von dem BilKoG. Bei diesem Entwurf geht es um die Schaffung von Rechtsgrundlagen für ein Enforcement-Verfahren.[10] Ein Enforcement – eine unabhängige Institution – soll die Rechtmäßigkeit konkreter Unternehmenszusammenschlüsse überwachen.[11]

1.2 Gang der Untersuchung

Die Seminararbeit ist in sechs Bereiche unterteilt. In den einzelnen Bereichen werden die gesetzlichen Vorgaben auf europäischer Ebene für das BilReG abgehandelt. Im Anschluss wird auf die Umsetzung dieser Vorgaben in nationales Recht eingegangen. Den Abschluss eines jeden Kapitels bildet die kritische Würdigung des zuvor dargestellten. Das Ende der Seminararbeit stellt eine thesenförmige Zusammenfassung dar.

2. Die Modernisierungsrichtlinie

Zu Beginn des Jahres 2003 tagte der Europäische Rat mit dem Ergebnis, Maßnahmen auf dem Gebiet der Rechnungslegung zu ergreifen. Dies sollte zum Zwecke der Verbesserung der Vergleichbarkeit von Jahresabschlüssen zwischen Unternehmen, die in unterschiedlichen Staaten ansässig sind, geschehen.[12] Als Folge daraus, wurde die Modernisierungsrichtlinie zur Änderung der 4. und 7. EG-Richtlinie im Sommer 2003 verabschiedet.[13] Die 4. und 7. EG-Richtlinie sollten insgesamt die Aussagefähigkeit von Konzernabschlüssen erhöhen.[14]

Globalisierung und verstärkte Kapitalmarktorientierung der Unternehmen führen zu einer wachsenden Bedeutung internationaler Rechnungslegungsvorschriften (insbes. IAS und US-GAAP).[15] Die Richtlinie steht damit in engem Zusammenhang zur EU-VO zur Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (siehe weiter unten).[16]

Die Modernisierungsrichtlinie sieht insbes. Regelungen vor, welche die Angaben im Lagebericht erweitern und konkretisieren sollen.[17] Zu dem Ziel der Vergleichbarkeit kommt der Gedanke hinzu, gleiche Wettbewerbsbedingungen für IAS/ IFRS-Anwender und Nicht-IAS/ IFRS-Anwender zu schaffen und die Aussagefähigkeit des Lageberichts zu verbessern.[18] Diese Bestrebungen sind die Antwort auf Kritik aus der Literatur bezgl. der Qualität veröffentlichter Lageberichte, welche bei der Gesetzesbegründung von der EU-Kommission aufgegriffen wurde.[19] Der Status quo lässt dem Lagebericht die Aufgabe zukommen, das Zahlenwerk des Abschlusses zu verdichten und zu erläutern.[20] Die Vergangenheit hat gezeigt, dass dies nur in Einzelfällen zur Zufriedenheit der Adressaten erfolgt ist.[21]

2.1 Die Umsetzung der Modernisierungsrichtlinie in nationales Recht

Es kann zunächst zwischen Umsetzungswahlrechten und Umsetzungspflichten für die Mitgliedstaaten unterschieden werden. Dabei fallen die Regelungen, welche den Lagebericht betreffen, unter die Umsetzungspflichten.[22]

Die von der Regierung geplanten Änderungen des Lageberichts beziehen sich im Wesentlichen auf den § 315 Abs. 1 HGB[23], welcher den Inhalt des Konzernlageberichts[24] regelt.[25] Dabei hat die Umsetzung des BilReG insb. Auswirkungen auf den Wirtschafts-, Risiko-, und Prognosebericht.[26] Darüber hinaus werden die Informationspflichten auf nicht finanzielle Leistungsindikatoren ausgedehnt, sofern sie zum besseren Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses oder der Lage der Gesellschaft beitragen.[27]

2.1.1 Die Risiko- und Prognoseberichterstattung im (Konzern-)Lagebericht

Für die deutsche Rechnungslegung ist das Erfordernis einer Risikoberichterstattung innerhalb des (Konzern-)Lageberichts keinesfalls neu. Eine Pflicht zu dieser Art von Berichterstattung wurde 1998 mittels des KonTraG in das HGB eingefügt.[28]

Es stellt sich lediglich die Frage, ob es in Folge der Modernisierungsrichtlinie zu einer Ausdehnung der handelsrechtlichen Berichterstattung kommt. Kirsch und Scheele widmen sich diesem Thema über die Definition von Ungewissheiten und Risiken. Auf die Auslegungsversuche sei an dieser Stelle verzichtet. Als Ergebnis kann jedoch festgehalten werden, dass sich für das deutsche Handelsrecht mit der Umsetzung der Modernisierungsrichtlinie keine unmittelbaren Konsequenzen für die Risikoberichterstattung selbst ergeben.[29] Eine Änderung eher formaler Natur tritt dadurch ein, dass Risiko- und Prognoseberichterstattung zusammengefasst werden.[30]

2.1.2 Der Wirtschaftsbericht

Der Wirtschaftsbericht soll um eine Darstellung des Geschäftsergebnisses erweitert werden. Daneben tritt eine ausgewogene und umfassende Analyse von Geschäftsverlauf, -ergebnis und Lage der Gesellschaft.[31] Dies soll den Umfang der entscheidungsrelevanten Informationen im Lagebericht erhöhen, um den Adressaten die Möglichkeit zu geben, Soll-Ist-Vergleiche anzustellen.[32] In diesem Zusammenhang sind die Geschäftstätigkeit des Konzerns darzustellen und relevante Faktoren der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen aufzuzeigen.[33] Auch sind die wesentlichen Ziele und Strategien der Unternehmensleitung darzustellen.[34]

Fraglich ist jedoch wie der Begriff Analyse inhaltlich ausgefüllt werden soll. Davon jedoch abgesehen ist aus dem Wortlaut des Gesetzes zu entnehmen, dass an dieser Stelle eine Erweiterung der Berichterstattungspflichten gefordert wird – eine Analyse geht über eine Darstellung hinaus.[35] Möglich wäre es an dieser Stelle bestimmte Einflüsse auf den Jahresüberschuss bzw. –fehlbetrag zu eliminieren, um so Verzerrungen erläutern zu können. Zu diesem Zweck bietet sich insbesondere der Lagebericht an, da er nicht an die GoB´s gebunden ist.[36]

2.1.3 Die Pflicht zur Berücksichtigung nicht finanzieller Leistungsindikatoren

Ausgangspunkt für die Pflicht zur Berücksichtigung nicht finanzieller Leistungsindikatoren einer Kommissionsempfehlung war die Tatsache, dass nur sehr wenige Unternehmen umweltbezogene Angaben in den Lageberichten offen legen.[37] Als Folge daraus werden Umwelt- und Arbeitnehmerbelange in § 315 Abs. 1 Satz 4 HGB-E für den Konzernlagebericht explizit genannt.[38] Das Ergebnis der Kommission ist jedoch nicht unumstritten gewesen. Vielfach wurde in der Literatur kritisiert, dass eine genaue Abschätzung des Zeitpunktes der Entstehung von Umweltverbindlichkeiten aufgrund der Schwierigkeit der Objektivierung einer Mindestwahrscheinlichkeit des Entstehens kaum möglich sei.[39]

Nach der o.g. Empfehlung sollen dann nicht finanzielle Leistungsindikatoren genannt werden, wenn sie einen wesentlichen Einfluss auf das finanzielle Ergebnis des Unternehmens ausüben. Beispielhaft für solche Faktoren können in diesem Zusammenhang die allgemeine Umweltstrategie oder besondere Umweltschutzprogramme sein.[40] Des Weiteren könnten Qualität, Kundenzufriedenheit oder Lieferantenbeziehungen von Bedeutung sein.[41]

2.2 Kritische Würdigung

Die Bemühungen des Gesetzgebers in die Richtung einer geänderten Lageberichterstattung sind grds. positiv zu werten.[42] Werden die zusätzlichen Berichtspflichten von der Praxis i.S.d. Gesetzgebers erfüllt, so kann die Unternehmenspublizität deutscher Unternehmen im internationalen Kontext weiter verbessert werden. Fraglich ist jedoch, ob sich allein durch eine umfassendere Umschreibung der Inhalte des Lageberichts letztendlich eine Verbesserung der Berichtspraxis einstellt.[43]

Hinzu kommt, dass mit dem BilReG nur ein kleiner Bereich der Modernisierungsrichtlinie umgesetzt wird. Die vollständige Umsetzung der Anforderungen dieser Richtlinie soll erst mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz erfolgen.[44] Dieses Vorgehen birgt vor allem die Gefahr eines Reformstaus, sollten die Anforderungen auch bei dem nächsten Anlauf nicht vollends umgesetzt werden.[45]

Die Zielsetzung des Gesetzgebers ist jedoch eindeutig nachzuvollziehen. Der Wille, den Lagebericht zu einem international wettbewerbsfähigen und funktionstüchtigen Informationsinstrument zu machen, ist zu unterstützen. Dabei wurde bewusst auf präzise Vorgaben verzichtet, um den Unternehmen den nötigen Spielraum zu belassen.[46] Nur wirft dies zuweilen die Frage auf, welche Angaben überhaupt darzulegen sind.[47] Aufgrund dieser Tatsachen ist es sehr zu begrüßen, dass zu einer weiteren Konkretisierung der Anforderungen diesbezüglich ein Entwurf zu einem Rechnungslegungsstandard[48] ausgearbeitet wurde.[49]

Fazit ist, dass trotz mancher Kritikpunkte die angestrebten Änderungen einen wichtigen Schritt für das deutsche Bilanzrecht darstellen. Der Gesetzgeber hat die Gesetzesvorgaben an die sich geänderten Informationsbedürfnisse der Adressaten angepasst. Diesen gesetzlichen Rahmen auszufüllen, wird nunmehr Aufgabe der Unternehmen sein.[50]

3. Die Schwellenwert- und die Fair-Value-Richtlinie

Eine Überprüfung der Schwellenwerte auf deren Anpassungsbedarf erfolgt alle fünf Jahre.[51] Im Ergebnis der Überprüfung wurden die Schwellenwerte im Zuge der Umsetzung der Schwellenwertrichtlinie um ca. 17 % erhöht.[52] Dies hat zur Folge, dass ab dem 1. 1. 2004 mehr Unternehmen in die Klassen[53] „klein“ und „mittelgroß“ fallen und dies für die jeweiligen Gesellschaften dann die entsprechenden Erleichterungen mit sich bringt.[54]

Mit der Fair-Value-Richtlinie soll erreicht werden, dass der Internationalisierung der Rechnungslegung dadurch genüge getan wird, indem Abschlüsse nach dem HGB zukünftig inhaltliche Elemente der IFRS enthalten.[55] Diese Richtlinie hätte bis zum 1. 1. 2004 in deutsches Recht umgesetzt werden müssen. Die fehlende Umsetzung der Mitgliedstaatenwahlrechte wird damit begründet, dass die derzeitige Rechtslage – genauer § 292a HGB – dem Erfordernis der Fair-Value-Bewertung von Finanzinstrumenten nachkommt.[56]

[...]


[1] Vgl. Wolf, Klaus, Entwicklungen im Enforcement unter Berücksichtigung des Referentenentwurfs für ein Bilanzkontrollgesetz (BilKoG), in: DStR 2004, S. 244 – S. 248, hier: S. 244.

[2] Vgl. Gabriel, Claudia/ Ernst, Christoph, Die Entwürfe der Bilanzkontrollgesetzes und des Bilanzrechtsreformgesetzes: Stärkung von Unternehmensintegrität und Anlegerschutz, in: Der Konzern 2004, S. 102 – S. 109, hier: S. 102.

[3] Vgl. Kajüter, Peter, Der Lagebericht als Instrument einer kapitalmarktorientierten Rechnungslegung, in: DB 2004, S. 197 – S. 203, hier: S. 197.

[4] Vgl. Greinert, Markus, Weitergehende Anforderungen an den Konzernlagebericht durch E-DRS 20 sowie des Bilanzrechtsreformgesetz, in: KoR 2004, S. 51 – S. 60, hier: S.51.

[5] Vgl. Pottgießer, Gaby, Die Zukunft der deutschen Rechnungslegung, in: StuB 2004, Vgl. Pottgießer, Gaby, Die Zukunft der deutschen Rechnungslegung, in: StuB 2004, S. 166 – S. 172, hier: S. 166.S. 166 – S. 172, hier: S. 166.

[6] Vgl. Gabriel, Claudia/ Ernst, Christoph, a.a.O., S.103.

[7] Vgl. Veltins, Michael A., Verschärfte Unabhängigkeitsanforderungen an Abschlussprüfer, in: DB 2004, S. 445 – S. 452, hier: 445.

[8] Vgl. Ferlings, Josef/ Lanfermann, Georg, Unabhängigkeit von deutschen Abschlussprüfern nach Verabschiedung des Sarbanes-Oxley Acts, in: DB 2002, S. 2117 – S. 2122, hier: S. 2117.

[9] Vgl. Pottgießer, Gaby, a.a.O., S. 166.

[10] Vgl. Knorr, Liesel, Gewährleistung der Einhaltung internationaler Rechnungslegungsstandards, in: KoR 2004, S. 85 – S. 89, hier: S. 85.

[11] Vgl. Großfeld, Bernhard, Bilanzkontrollgesetz – Offene Fragen und etwas Optimismus, in: NZG 2004, S. 105 – S. 106, hier: S. 105.

[12] Vgl. Böcking, Hans-Joachim/ Herold, Christian/ Wiederhold, Philipp, Modernisierung des HGB in Richtung IAS/ IFRS, in: Der Konzern 2003, S. 394 – S. 408, hier: S. 394.

[13] Pottgießer, Gaby, a.a.O., S. 168.

[14] Vgl. Kirsch/ Hans-Jürgen, Vom Bilanzrichtlinien-Gesetz zum Transparenz- und Publizitätsgesetz, in: WPg 2002, S. 743 – S. 755, hier: S. 745.

[15] Kirsch, Hans-Jürgen/ Scheele, Alexander, Die Auswirkungen der Modernisierungsrichtlinie auf die (Konzern-)Lageberichterstattung, in: WPg 2004, S. 1 – S. 13., hier: S. 3.

[16] Vgl. Kirsch, Hans-Jürgen/ Scheele, Alexander, a.a.O., S. 1, ebenso: Pottgießer, Gabriel, a.a.O., S. 168.

[17] Vgl. Kajüter, Peter, a.a.O., S. 197.

[18] Vgl. Pottgießer, Gaby, a.a.O., S. 168.

[19] Vgl. Kirsch, Hans-Jürgen/ Scheele, Alexander, a.a.O., S. 4.

[20] Vgl. Greinert, Markus, a.a.O., S. 51.

[21] Vgl. Kajüter, Peter, a.a.O., S. 197.

[22] Vgl. Kirsch, Hans-Jürgen/ Scheele, Alexander, a.a.O., S. 4.

[23] Siehe HGB 2002, in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.5.1897, veröffentlicht in: BGBl. I 2002, S. 3412, in: Wirtschaftsgesetze, Stand 1.10.2002, Düsseldorf 2002.

[24] Analog § 289 HGB für den Einzelabschluss.

[25] Vgl. Greinert, Markus, a.a.O., S. 53.

[26] Vgl. Kajüter, Peter, a.a.O., S. 198.

[27] Vgl. Kirsch, Hans-Jürgen/ Scheele, Alexander, a.a.O., S. 5.

[28] Vgl. Kajüter, Peter/ Winkler, Carsten, Die Risikoberichterstattung der DAX100-Unternehmen im Zeitvergleich, in: KoR 2003, S. 217 – S. 228, hier: S. 217.

[29] Vgl. Kirsch, Hans-Jürgen/ Scheele, Alexander, a.a.O., S. 6.

[30] Vgl. Greinert, Markus, a.a.O., S. 55.

[31] Vgl. Kirsch, Hans-Jürgen/ Scheele, Alexander, a.a.O., S. 7.

[32] Gesetzesbegründung S. 25.

[33] Vgl. Greinert, Markus, a.a.O., S. 58.

[34] Vgl. Kajüter, Peter, a.a.O., S. 200.

[35] Vgl. Kirsch, Hans-Jürgen/ Scheele, Alexander, a.a.O., S. 8, ebenso: Greinert, Markus, a.a.O., S. 53.

[36] Vgl. Kirsch, Hans-Jürgen/ Scheele, Alexander, a.a.O., S. 8.

[37] Vgl. Kirsch, Hans-Jürgen/ Scheele, Alexander, a.a.O., S. 9.

[38] Vgl. Greinert, Markus, a.a.O., S. 54.

[39] Vgl. Berndt, Thomas, Berücksichtigung von Umweltaspekten im Jahresabschluss – Anmerkungen zur Empfehlung der EU-Kommission vom 30.5.2001, in: BB 2001, S. 1727 – S. 1733, hier: S. 1727.

[40] Vgl. Kirsch, Hans-Jürgen/ Scheele, Alexander, a.a.O., S. 9.

[41] Vgl. Greinert, Markus, a.a.O., S. 54.

[42] Vgl. Wendlandt, Klaus/ Knorr, Liesel, Der Referentenentwurf des „Bilanzrechtsreformgesetzes“, in: KoR 2004, S. 45 – S. 50, hier: S. 50.

[43] Vgl. Kajüter, Peter, a.a.O., S. 203.

[44] Vgl. Pottgießer, Gaby, a.a.O., S. 169.

[45] Vgl. Wendlandt, Klaus/ Knorr, Liesel, a.a.O., S. 50.

[46] Vgl. Kirsch, Hans-Jürgen/ Scheele, Alexander, a.a.O., S. 12.

[47] Vgl. Stellungnahme des IDW zum Referentenentwurf des Bilanzrechtsreformgesetzes, in: IDW Fachnachrichten 2004, S. 1 – S. 13, hier: S. 5.

[48] Dabei handelt es sich um E-DRS 20. Um in dem vorgegebenen Umfang des Seminars zu bleiben, wird an dieser Stelle nicht auf den o.g. Rechnungslegungsstandard eingegangen.

[49] Vgl. Kajüter, Peter, a.a.O., S. 203.

[50] Vgl. Wendlandt, Klaus/ Knorr, Liesel, a.a.O., S. 50.

[51] Vgl. Wendlandt, Klaus/ Knorr, Liesel, a.a.O., S. 49.

[52] Vgl. Hoffmann, Wolf-Dieter/ Lüdenbach, Norbert, a.a.O. S. 145.

[53] Eine genau Einteilung der Klassen „klein“, „mittelgroß“ und „groß“ findet der Leser im Anhang.

[54] Vgl. Pottgießer, Gaby, a.a.O., S. 169.

[55] Vgl. Hoffmann, Wolf-Dieter/ Lüdenbach, Norbert, a.a.O. S. 147.

[56] Vgl. Gesetzesbegründung S. 12.

Ende der Leseprobe aus 25 Seiten

Details

Titel
Darstellung und kritische Würdigung des Entwurfs eines Bilanzrechtsreformgesetzes
Hochschule
Philipps-Universität Marburg  (Institut für Allgemeine Betriebswirtschaftslehre und Wirtschaftsprüfung)
Veranstaltung
Seminar Wirtschaftsprüfung
Note
1,3
Autor
Jahr
2004
Seiten
25
Katalognummer
V25749
ISBN (eBook)
9783638282840
ISBN (Buch)
9783638648813
Dateigröße
532 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Bilanzskandale jüngster Zeit haben die Figur des Wirtschaftsprüfers in das Interesse der Öffentlichkeit gerückt. Die zunehmende Internationalisierung und Kapitalmarktorientierung lässt internationalen Rechnungslegungssystem immer größer werdende Bedeutung zukommen. In der vorliegenden Arbeit werden Änderungen auf dem Gebiet des deutschen Bilanzrechts und gestiegende Anforderungen an die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers dargestellt und einer kritischen Würdigung unterzogen.
Schlagworte
Darstellung, Würdigung, Entwurfs, Bilanzrechtsreformgesetzes, Seminar, Wirtschaftsprüfung
Arbeit zitieren
Burkhardt Feldmann (Autor:in), 2004, Darstellung und kritische Würdigung des Entwurfs eines Bilanzrechtsreformgesetzes, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/25749

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