3
Inhaltsverzeichnis
1 EINLEITUNG. 4
2 § 6A BDGS „AUTOMATIS IERTE EINZELENTSCHEIDUNGEN“ 4
2.1 Die Vorlage: Artikel 15 der EG-Datenschutzrichtlinie 7
2.2 Die Begründung für § 6a BDSG. 7
2.3 §§ 19 und 34 BDSG “Recht des Betroffenen auf Auskunft“ 8
3 CHECKLISTE FÜR DIE ANWENDUNG DES § 6A BDSG. 9
4 AKTUELLE BEISPIELE 10
4.1 Scoring 10
4.1.1 Hausinternes Scoring 11
4.1.2 Externes Scoring 13
4.1.3 Die SCHUFA-Holding 14
4.2 Informa Unternehmensberatung GmbH. 16
4.3 Direktwerbung 18
4.4 Personalmanagement 19
5 KONSEQUENZEN. 20
Literaturverzeichnis
4
Einleitung
Am 23.05.2001 trat das novellierte Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in Kraft. Zweck dieser Novellierung war überwiegend die Umsetzung der EU-Datenschutzrichtlinie 95/46/EG vom 24.10.1995 durch den Bundesgesetzgeber.
Im Zuge dieser Novellierung wurde dem BDSG auch der § 6aautomatisierte Einzelentscheidung hinzugefügt, nach dem belastende Entscheidungen, die aufgrund von Persönlichkeitsprofilen ohne zusätzliche Überprüfung durch einen Menschen erfolgen, grundsätzlich zunächst verboten sind 1 . 1 § 6a BDGS „Automatisierte Einzelentscheidungen“
Die Maschine darf nicht über den Menschen entscheiden! 2 Diesen Grundsatz setzt das BDSG in der Regelung zur automatisierten Einzelentscheidung in § 6a BDSG um. Im Unterschied zu den sonstigen Regelungen des Gesetzes geht es hier nicht um die Begrenzung der Verarbeitung personenbezogener Daten, sondern um ihre Verwendung gegenüber den Betroffenen in Form automatisierter Entscheidungen. 3 Normadressaten sind die für die Verarbeitung verantwortlichen Stellen 4 . Von Bedeutung ist diese Regelung gleichermaßen sowohl für die öffentlichen Stellen, wie auch für die nicht-öffentlichen Stellen im Sinne von §1 Abs. 2 Nr.1 und Nr. 3.
Absatz 1 des § 6a enthält ein grundsätzliches Verbot bestimmter Entscheidungen („… dürfen nicht …“). Ausnahmen hiervon regelt dann der Absatz 2. Im 3. Absatz schließlich ist der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch geregelt.
1 Vgl. http://www.datenschutz-berlin.de/recht/de/ggebung/bdsg_neu/bdsgbref.htm
2 Siehe auch 2.2 Die Begründung für § 6a BDSG
3 Vgl. Simitis, 2003, S. 559
4 Vgl. §3 Abs. 7 BDSG
5
Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist dadurch eingeengt, dass es sich um eine Entscheidung handeln muss, die ausschließlich aufgrund einer automatisierten Verarbeitung erfolgt 5 , und die rechtliche Folgen für den Betroffenen nach sich zieht oder zumindest eine erhebliche beeinträchtigende Wirkung hat 6 . D. h. eine erneute Prüfung durch einen Menschen darf bei der Entscheidung nicht vorgesehen sein.
Sobald aber ein Mensch die letzte Entscheidung trifft, welche sich nur auf einen automatisiert erzeugten Entscheidungsvorschlag stützt, findet der § 6a BDSG keine Anwendung.
Absatz 1 setzt Artikel 15 Absatz 1 der EU-Datenschutzrichtlinie um. Danach dürfen Entscheidungen, nicht ausschließlich auf automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gestützt werden, wenn sie den Betroffenen belasten. D. h. wenn Entscheidungen entweder eine rechtliche Wirkung nach sich ziehen oder den Betroffenen erheblich beeinträchtigen. Rechtliche Folgen 7 :
Im öffentlichen Bereich haben i. d. R. Verwaltungsakte rechtliche Folgen. Das können z. B. sein:
§ Die Erteilung einer Erlaubnis,
§ die Bewilligung,
§ die Verweigerung,
§ die Rücknahme oder
§ der Widerruf einer Leistung.
Im nicht-öffentlichen Bereich haben vor allem Willenserklärungen rechtliche Folgen. Hier sind das z. B.:
5 Vgl. § 3 Abs. 2 BDSG
6 Vgl. Klug, Christoph, 2004, S.189
7 Vgl. Simitis, 2003, S. 561
6
§ die Annahme eines Vertragsangebotes oder
§ die Kündigung eines Vertrages. Erhebliche Beeinträchtigung 8 :
Eine bloße Belästigung reicht nicht aus. Vielmehr muss die Entscheidung eine nachhaltige Beeinträchtigung bspw. Der wirtschaftlichen oder persönlichen Entfaltung des Betroffenen bewirken. Beispiele sind
§ die Ablehnung eines Kreditvertrages oder
§ einer Stellenbewerbung.
Absatz 2 setzt Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a der EU-Datenschutzrichtlinie um und beinhaltet Ausnahmen von Absatz 1. Das Verbot der automatisierten Entscheidung gilt nicht:
§ Wenn die Entscheidung im Sinne des Betroffenen gefällt wird.
§ Wenn der Betroffene von der verantwortlichen Stelle über die Tatsache des Vorliegens einer automatisierten Entscheidung (nach § 6a Abs. 1) verständlich und für ihn nachvollziehbar informiert wird. Er muss der Mitteilung auch entnehmen können, auf welche Weise er eine Wahrung seiner berechtigten Interessen bewirken kann.
§ Und wenn er seinen Standpunkt zum Sachverhalt geltend machen kann und die verantwortliche Stelle daraufhin ihre Entscheidung erneut überprüft, wobei die erneute Überprüfung dann nicht in ausschließlich automatisierter Form erfolgen darf. Absatz 3 setzt Artikel 12 Buchstabe a, dritter Spiegelstrich der EU-Datenschutzrichtlinie um. Damit bezieht sich das Recht des Betroffenen auf Auskunft nach § 19 gegenüber öffentlichen Stellen und § 34 gegenüber nicht-öffentlichen Stellen auch auf den logischen Aufbau des
8 Vgl. Simitis, 2003, S. 562
7
Verfahrens, also nach welchen logischen Kriterien die automatisierte Entscheidung letztlich getroffen wird. Die Ausweitung des Auskunftsanspruches durch Abs. 3 soll dem Betroffenen veranschaulichen, auf welche Weise seine Daten zu einer Entscheidung verarbeitet werden. Er muss der Auskunft entnehmen können, welche Daten und Bewertungsmaßstäbe zugrunde liegen, um die Richtigkeit der Entscheidung überprüfen und letztlich auch bestreiten zu können 9 .
1.1 Die Vorlage: Artikel 15 der EG-Datenschutzrichtlinie
Die Regelung des § 6a BDSG geht unmittelbar auf Artikel 15 EG-Datenschutzrichtlinie vom 24. November 1995 zurück und übernimmt diese Vorschrift fast wörtlich.
In ihrer Begründung zur EG-Richtlinie bringt die Europäische Kommission sehr deutlich zum Ausdruck, was sie mit diesem Artikel bezwecken will. Dort heißt es, dass die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung der Informatik bei der Entscheidungsfindung eine der Hauptgefahren der Zukunft ist; maschinell generierte Entscheidungen einen scheinbar objektiven und unbestreitbaren Charakter haben, dem ein menschlicher Entscheidungsträger leicht übermäßige Bedeutung zumessen kann. 1.2 Die Begründung für § 6a BDSG
§6a BDSG soll in Umsetzung des Artikel 15 der EG-
Datenschutzrichtlinie verhindern, das für den Betroffenen bedeutsame Negativentscheidungen ergehen, die ausschließlich auf automatisiert erstellten Persönlichkeitsprofilen beruhen, ohne dass er die Möglichkeit hat, die zugrunde liegenden Angaben und Bewertungsmaßstäbe zu erfahren und seinen Standpunkt geltend zu machen.
9 Vgl. Simitis, 2003, S. 567
Arbeit zitieren:
Michaela Runge, Michael Voss, 2004, Automatisiere Einzelentscheidung nach § 6a BDSG, München, GRIN Verlag GmbH
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