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INHALTSVERZEICHNIS
1. Einleitung 1
2. Was ist sexueller Missbrauch Problematik eines Begriffes 3
3. Dunkelziffern und Schätzungen Epidemiologie 6
4. Die Rechte des Kindes Juristische Aspekte sexueller Gewalt in Deutschland 8
5. Die Rechte des Kindes II Sexualität Ehe und Gesetz im islamischen
Kulturkreis 11
6. Tradition oder Anpassung - Türkische Familien zwischen den Kulturen 14
7. Das Recht des Stärkeren Zur Ätiologie des sexuellen Missbrauchs 17
7.1 DER INDIVIDUUMZENTRIERTE ANSATZ 17
7.2 DER INTERAKTIONSZENTRIERTE ANSATZ 18
7.3 DER FEMINISTISCHE ANSATZ 19
7.4 FINKELHORS MODELL DER VIER VORAUSSETZUNGEN 21
8. Eine Persönlichkeit voller Schamgefühle Wer sind die Täter 23
8.1 PERSÖNLICHKEIT DES TÄTERS 23
8.2 DER GROOMING PROZESS NACH BULLENS 24
8.3 DER KREISLAUF DER TAT NACH WOLF 26
8.4 DAS VERANTWORTUNGS ABWEHR SYSTEM NACH DEEGENER 27
9. Zwischen Liebe und Angst Die Folgen des Missbrauchs für das Opfer 30
9.1 EIGENSCHAFTEN DER OPFER 30
9.2 TRAUMATISIERUNGSFAKTOREN 32
9.3 INITIALFOLGEN 35
9.4 LANGFRISTIGE FOLGEN 36
10. Psychodynamik des sexuellen Missbrauchs in der Familie 39
10.1 GIBT ES RISIKOFAMILIEN 39
10.2 ABWEHRMECHANISMEN UND REAKTIONEN DER MÜTTER 41
10.3 REAKTIONEN DES OPFERS 43
11. Sexueller Missbrauch in türkischen Familien 45
11.1 ZUR SITUATION VON MIGRANTENFAMILIEN IN DEUTSCHLAND 45
11.2 FAMILIENSTRUKTUREN 47
11.3 ABWEHRMECHANISMEN DER ANGEHÖRIGEN BEI SEXUELLEM MISSBRAUCH
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11.4 TÜRKISCHE MÄDCHEN IN MÄDCHENHÄUSERN 57
12. Fazit 61
13. Anhang 63
14. Literatur 65
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1. Einleitung
Kaum ein Verbrechen stößt in der Gesellschaft auf soviel Ratlosigkeit, Unver- ständnis und Abscheu wie der sexuelle Missbrauch eines Kindes. Sowohl Ärzte als auch Lehrer und Mitarbeiter der Jugendhilfe wissen oft nicht, wie sie mit missbrauchten Kindern umgehen sollen, da sie solche Fälle bisher lediglich aus skandalträchtigen Berichten der Massenmedien kannten. Auch die Angehörigen des Opfers sind mit der Situation meist überfordert, vor allem, wenn der Täter selbst aus dem familiären Umkreis stammt.
In den letzten Jahren wurden verstärkt Anstrengungen unternommen, das Thema „Sexueller Missbrauch in der Familie“ durch empirische Studien und wissen- schaftliche Bearbeitung von den vielen Mythen, die es umgeben, zu befreien. Ein sachlicher Umgang und die systematische Erforschung sollen die Verunsicherung der professionellen Helfer mindern, um so die Entwicklung adäquater Hilfsange- bote für alle Betroffenen zu ermöglichen.
Über den Umgang mit missbrauchten Kindern aus türkischen Familien gibt es leider außer einigen Erfahrungsberichten von Mitarbeiterinnen aus Hilfseinrich- tungen noch keine wissenschaftliche Literatur. Diese Erfahrungsberichte sind zwar sehr informativ und praxisnah, lassen jedoch häufig eine objektive Sicht auf die islamische Kultur vermissen. Stattdessen werden als herausragende Merkmale dieser Kultur die Unterdrückung der Frau, rückständige Erziehungsmethoden und ein für uns unverständliches Konzept von „Ehre“ angesehen.
Aufgrund ihrer verschiedenen Sozialisation haben sexuell missbrauchte Mädchen aus türkischen Familien jedoch in vielen Punkten andere Hilfsbedürfnisse als deutsche Mädchen. Um auf diese Bedürfnisse angemessen reagieren zu können, ist es notwendig, die Situation nicht nur aus deutscher Sicht zu beurteilen, sondern sowohl der Migrationshintergrund als auch die Herkunft des Mädchens aus einer moslemischen Kultur müssen berücksichtigt werden.
Ziel dieser Arbeit ist eine sachliche Auseinandersetzung sowohl mit der Proble- matik des innerfamiliären sexuellen Missbrauchs als auch mit dem kulturellen Hintergrund türkischer Migrantenfamilien. Auf der Grundlage dieser Betrachtun- gen werden die besonderen Schwierigkeiten, die bei sexuell missbrauchten Mäd-
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chen türkischer Herkunft auftreten, dargestellt, um dann Schlüsse für die prakti- sche Arbeit zu ziehen.
Da die Bedeutungen der verschiedenen Begriffe zum sexuellen Missbrauch stark voneinander abweichen, erfolgt zuerst ein Vergleich der verschiedenen Definitio- nen, aus denen die der Arbeit zugrunde liegende Definition hervorgehoben wird. Anschließend werden einige Studien zum Ausmaß des sexuellen Missbrauchs dargestellt, das aufgrund der hohen Dunkelziffer nur sehr schwer zu bestimmen ist.
Bezüglich der rechtlichen Situation sexueller Gewalt wird sowohl das deutsche als auch das islamische Gesetz untersucht, da türkische Migrantenfamilien in und mit beiden Kulturen leben. Im Falle des sexuellen Missbrauchs spielen beide Kulturen eine Rolle, auch wenn ein deutsches Gericht das tatsächliche Strafmaß festlegt. Diese Hin - und Hergerissenheit zwischen den Kulturen in allen Lebensbereichen, die besonders junge Migranten betrifft, wird im Anschluss beschrieben. Nachdem dann die wichtigsten Ansätze zur Entstehung sexuellen Missbrauchs dargestellt werden, erfolgt eine Darstellung der verschiedenen Persönlichkeits- merkmale des Opfers und des Täters. Außerdem werden die unterschiedlichen Erlebens - und Umgangsweisen beider Seiten vor und nach der Tat und die spe- zielle Psychodynamik der Familien, in denen sexueller Missbrauch auftritt, veran- schaulicht.
Der letzte Teil der Arbeit verknüpft die theoretischen Grundlagen zum sexuellen Missbrauch mit den Überlegungen zur Situation türkischer Migrantenfamilien. Im Fazit werden Schlüsse für die praktische Arbeit mit sexuell missbrauchten Mädchen türkischer Herkunft und den Umgang mit ihren Angehörigen gezogen.
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2. Was ist sexueller Missbrauch? – Problematik eines Begriffes
Zur Problematik des sexuellen Missbrauchs existieren in der Literatur und in der Forschung viele verschiedene Begrifflichkeiten und Definitionen, die nach Bange und Deegener (1996, S.95) sehr unterschiedliche Auswirkungen auf die For- schungsergebnisse haben können. Einige dieser Begriffe sollen hier kurz darge- stellt und diskutiert werden.
Der im Deutschen wohl gebräuchlichste Begriff ist der des „sexuellen Miss- brauchs“, dessen größter Vorteil darin liegt, dass dem Täter die alleinige Verant- wortung zugewiesen und so das Opfer entlastet wird. Andererseits könnte der Begriff „Missbrauch“ den Eindruck erwecken, es gebe auch einen gerechtfertigten „Gebrauch“ eines Kindes. In der Fachliteratur hat sich diese Bezeichnung jedoch durchgesetzt und sie wird auch in dieser Arbeit verwandt werden.
„Inzest“ bezeichnet den nicht legitimen sexuellen Kontakt zwischen Blutsver- wandten. Da jedoch sexueller Missbrauch nicht nur zwischen leiblichen Eltern und Kindern geschieht, sondern im Gegenteil häufiger von anderen den Kindern nahestehenden Personen verübt wird, trifft dieser Begriff das Thema dieser Arbeit nicht genau. Außerdem verstehen einige von Amann und Wipplinger (1997, S. 17) aufgeführte Autoren unter Inzest nur den vollzogenen Geschlechtsverkehr, während die Bezeichnung „sexueller Missbrauch“ auch andere Handlungen um- fasst.
Brockhaus und Kolshorn (1993, S. 30) verwenden den Begriff „sexuelle Gewalt“ als Bezeichnung für sexualisierte Gewalt gegen Frauen, Mädchen und Jungen. Um die gesellschaftliche Dimension und die „Faktoren struktureller Gewalt“ deut- lich zu machen, umfasst der Begriff auch das Nachpfeifen oder anzügliche Blicke. Synonym verwenden Brockhaus und Kolshorn den Ausdruck „sexuelle Ausbeu- tung“, um den Machtaspekt zu betonen.
Die Definition des sexuellen Missbrauchs kann große Auswirkungen auf die Er- gebnisse einer Studie haben, je nachdem, ob eine enge oder eine weite Definition verwendet wird. Engere Definitionen schließen weniger Kriterien mit ein und bie- ten deshalb den Vorteil einer genauen Abgrenzung gegenüber anderen Handlun- gen. So wird die Stichprobe der Betroffenen eingegrenzt und präzisiert. Der Nach- teil besteht darin, dass manche sexuellen Handlungen, z.B. solche ohne Körper-
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kontakt, nicht unter diese Definition fallen und so aus der Stichprobe ausgeschlos- sen werden.
Weite Definitionen werden häufiger von feministischen Autorinnen angewandt und umfassen nach Brockhaus und Kolshorn (1993, S. 29) ein breites Spektrum möglicher sexuell gewalttätiger Vorfälle. Jedoch berücksichtigen sie dabei die unterschiedlichen gesellschaftlichen und situativen Gegebenheiten einer Handlung nicht. So können auch Situationen einbezogen werden, in denen fragwürdig ist, ob es sich um sexuellen Missbrauch handelt.
Um zu einer Definition zu gelangen, die dieser Arbeit zugrundegelegt werden kann, sollen nun verschiedene Definitionskriterien diskutiert werden.
Nahezu alle Autoren nennen als ein wichtiges Kriterium den Macht - und Autori- tätsmissbrauch, der die Anwendung von körperlicher Gewalt und Zwang nicht unbedingt einschließt. Da missbrauchte Kinder häufig emotional vom Täter ab- hängig sind, ist die Anwendung von Gewalt oft nicht nötig und nach Meinung von Bange und Deegener (1996, S. 104) als Definitionskriterium nicht geeignet, ob- wohl Zwang, Gewalt und Drohungen eine große Rolle spielen können.
Bei der Nennung einer verbindlichen Altersgrenze findet man in der Literatur un- terschiedliche Angaben. So nennen Bange und Deegener (ebd., S. 105) und Drai- jer (1990, S. 60) eine Altersgrenze von 16 Jahren für das Opfer, Elliger und Schö- tensack (1991, S. 150) setzen eine Grenze von 14 Jahren. Aufgrund der verschie- denen Entwicklungsstände von Jugendlichen wird häufig der Altersunterschied zwischen Täter und Opfer als ausschlaggebend angesehen, hier liegt die Grenze meist bei fünf Jahren (z.B. bei Wenninger 1994, S. 3). Dies hat jedoch zum Nach- teil, dass sexueller Missbrauch unter Gleichaltrigen nicht erfasst wird.
Ohne Zweifel hat der Missbrauch schädliche Folgen für die meisten der Opfer, doch können diese Folgen nicht als Kriterium für eine Definition gelten, da nicht jeder sexuelle Missbrauch gleichermaßen traumatisch sein muss. Es gibt Langzeit- folgen, die erst nach Jahren auftreten und deshalb vor Gericht nicht aufgeführt werden können, um den Missbrauch zu beweisen.
Zudem reagieren Kinder unterschiedlich auf Missbrauchssituationen. Ein Kind, das in einer schützenden Familie aufwächst und den Täter vorher nicht kannte, wird höchstwahrscheinlich weniger traumatisiert sein als ein Kind, das von sei-
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nem Vater missbraucht und nicht durch die Familie aufgefangen wird – trotzdem wird man in beiden Fällen von Missbrauch sprechen müssen.
Um das Gefühl der Ohnmacht abzumildern, versuchen manche Kinder unbewusst den Missbrauch als gewollt und angenehm umzudeuten, da sie so die Situation scheinbar unter Kontrolle haben und sich nicht in die Opferrolle begeben müssen. Dadurch können sie ihr enges Verhältnis zum Täter, der ja häufig eine Vertrau- ensperson ist, aufrechterhalten und sind nicht gezwungen, ihr Bild von ihm zu revidieren und so vielleicht einen vermeintlichen Freund zu verlieren. Oft begrei- fen sie erst Jahre später, aus der Erwachsenenperspektive, die wahre Bedeutung der Geschehnisse. Das kindliche Erleben und die Folgen der Tat können demnach nicht als Definitionskriterium für sexuellen Missbrauch angesehen werden. Auch die sexuelle Erregung des Täters ist nicht ausschlaggebend, da auch wenn der Täter nicht erregt ist, Missbrauch vorliegt. Häufig spielen Gefühle wie Ekel, Hass und Wut eine Rolle statt einer sexuellen Erregung im ursprünglichen, d.h. im angenehmen Sinn.
Wie Bange und Deegener (1996, S. 96) ausführen, sind Kinder aufgrund ihres Informationsstandes und ihrer Unerfahrenheit in keinem Fall in der Lage, die Be- deutung eines sexuellen Kontaktes mit einem Erwachsenen in vollem Umfang zu verstehen, und können deswegen diesem auch nicht ihr „wissentliches Einver- ständnis“ geben. Sie sind zudem meist abhängig von Erwachsenen und haben ge- lernt, deren Entscheidungen nicht infrage zu stellen, sondern ihnen zu gehorchen. Das fehlende wissentliche Einverständnis ist wichtiger Bestandteil vieler Definiti- onen sexuellen Missbrauchs, so auch der von Bange und Deegener (ebd., S. 105), die ich meiner Arbeit zugrunde lege:
„Sexueller Missbrauch an Kindern ist jede sexuelle Handlung, die an oder vor einem Kind vorgenommen wird oder der das Kind aufgrund körperlicher, psy- chischer, kognitiver oder sprachlicher Unterlegenheit nicht wissentlich zu- stimmen kann. Der Täter nutzt seine Macht- und Autoritätsposition aus, um seine eigenen Bedürfnisse auf Kosten des Kindes zu befriedigen.“
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3. Dunkelziffern und Schätzungen – Epidemiologie
Nach der Polizeilichen Kriminalstatistik wurden im Jahr 2002 in Deutschland 53860 Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung erfasst, davon in 15998 Fällen sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB) und in 1881 Fällen sexu- eller Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB). In Berlin waren es 856 Fälle von sexuellem Missbrauch von Kindern. Dies entspricht einer Häufigkeits- zahl von 25,3 pro 100 000 Einwohnern (BKA Wiesbaden, Polizeiliche Kriminal- statistik 2002).
Der Nachteil dieser Inzidenzangabe, also der Angabe über die jährlich neu aufge- tretenen (bzw. bekannt gewordenen) Fälle, besteht in der hohen Dunkelziffer. Nicht jeder sexuelle Missbrauch wird entdeckt oder sogar angezeigt, und so muss man, um die Dunkelziffer zu bestimmen, auf sozialwissenschaftliche Studien zu- rückgreifen. Diese prüfen die Prävalenz, also die Häufigkeit von sexuellem Miss- brauch in der Bevölkerung während eines bestimmten Zeitraums. Doch auch bei diesen Angaben besteht noch immer eine große Unsicherheit, da bei den Befra- gungen nicht sicher ist, ob die Betroffenen (aus Scham oder aus anderen Gründen) ehrlich antworten. Ein weiteres Hindernis stellen die unterschiedlichen Definitio- nen sexuellen Missbrauchs dar (siehe oben), die den Studien zugrundegelegt wer- den, und die Verschiedenheit der untersuchten Stichproben. So befragten einige Wissenschaftler Studentinnen und Studenten (z.B. Bange 1992), andere jedoch männliche und weibliche Mitarbeiter von Beratungsstellen, z.B. Burger und Reiter in ihrer für das Bundesministerium für Familie und Senioren durchgeführten Stu- die (Burger / Reiter 1993).
Trotzdem werden einige dieser Studien hier kurz dargestellt:
Nach ihrer 1984 durchgeführten Untersuchung schätzten Kavemann und Lohstö- ter (1984, S. 28), dass jährlich in den alten Bundesländern etwa 300 000 Kinder sexuell missbraucht werden, und gingen dabei von einer Dunkelziffer von 1:18 aus. Diese recht hohe Angabe sorgte für Aufregung, da in der Studie einige Unre- gelmäßigkeiten auftraten. So sind in der Untersuchung auch Fälle von Exhibitio- nismus und sexueller Gewalt gegen 18jährige Frauen enthalten, die üblicherweise nicht als sexueller Kindesmissbrauch bezeichnet werden, die also die Ergebnisse höher erscheinen lassen.
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Finkelhor (1997, S.80) zufolge kamen finnische Forscher (Sariola und Uutela) bei einer Befragung von Schülern zu sehr niedrigen Ergebnissen (5 – 7 % der Mäd- chen und 1 – 4 % der Jungen), da dieser Studie eine enge Definition zugrundege- legt wurde. Bei der Befragung südafrikanischer Studenten dagegen wurde eine sehr hohe Prävalenzrate ermittelt ( 34 % der Frauen und 29 % der Männer), da hier ein sehr detaillierter Fragebogen ausgegeben wurde und die Definition z.B. auch nichtkörperliche Kontakte einschloss (ebd., S. 75).
In den folgenden Ausmaßuntersuchungen wurden Prävalenzraten festgestellt, die aus den oben genannten Gründen zwar noch auseinander klaffen, doch kann man Ähnlichkeiten erkennen, wenn man die Stichproben und die Definitionen an- gleicht. Nach Darstellung von Ernst (1997, S. 69) kommen europäische und US - amerikanische Studien zu dem übereinstimmenden Ergebnis, dass circa 10 – 15 % der Frauen und 5 – 10 % der Männer bis zum Alter von 14 oder 16 Jahren min- destens einmal einen als unangenehm empfundenen sexuellen Kontakt erlebt ha- ben.
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4. Die Rechte des Kindes – Juristische Aspekte sexueller Ge-
walt in Deutschland
Der sexuelle Missbrauch fällt unter die Strafvorschriften gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 – 184 StGB) des Strafgesetzbuches (StGB), die auch Menschenhandel, Zuhälterei und Verbreitung pornografischer Schriften umfassen. Hier sollen vor allem die §§ 174 (Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen) und 176 StGB (Sexueller Missbrauch von Kindern) eingehender betrachtet wer- den.
In § 174 StGB wird der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen unter ein Strafmaß von drei bis fünf Jahren Freiheitsstrafe gestellt, je nachdem, ob sexuelle Handlungen an oder vor dem Schutzbefohlenen vorgenommen wurden. Als Schutzbefohlene werden hier Personen „unter sechzehn Jahren, die ... zur Erzie- hung, Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut“ sind, be- zeichnet (§ 174 (1), Satz 1). Das bedeutet, dass auch ein nichtleibliches Kind, z.B. die Stieftochter, bis zu seinem 16. Lebensjahr geschützt ist (bzw. geschützt sein sollte), wobei das Alter des Täters und der Altersunterschied zum Opfer hier keine Rolle spielen. Weiterhin gelten als Schutzbefohlene „noch nicht achtzehn Jahre alte leibliche oder angenommene“ Kinder (§ 174 (1), Satz 3).
Kinder unter 14 Jahren genießen absoluten gesetzlichen Schutz durch den § 176 StGB, der sexuelle Handlungen an Kindern unter eine Strafe von mindestens sechs Monaten, höchstens zehn Jahren stellt, es sei denn, es liegt eine besondere Schwere des Falles vor (§ 176a). Dies gilt, wenn die Tat von mehreren gemein- schaftlich begangen wird, bei Penetration oder sonstiger schwerer Gefährdung des Kindes oder wenn der Täter schon wegen sexuellen Missbrauchs vorbestraft ist. In diesen Fällen beginnt das Strafmaß erst bei einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis hin zur lebenslangen Freiheitsstrafe bei sexuellem Missbrauch mit Todesfolge (§ 176b StGB).
Weiterhin ist der sexuelle Missbrauch von Jugendlichen, d.h. Personen unter sechzehn Jahren, durch Erwachsene (über achtzehn Jahren) unter Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen Entgelt strafbar (§ 182 (1) StGB).
In § 174 ist eine Einschränkung vorgesehen, wenn „bei Berücksichtigung des Verhaltens des Schutzbefohlenen das Unrecht der Tat gering ist“ (§ 174 (4)
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StGB). Diese Einschränkung wird von Fastie (1994, S. 32) scharf kritisiert, da die Verantwortung für die Tat so leichter vom Täter auf das Opfer verschoben werden könne. Bei fehlender oder unzureichender Gegenwehr kann der Täter zum Bei- spiel behaupten, er habe mit dem Einverständnis des Opfers gerechnet und nicht gewusst, dass dieses Schmerzen oder Angst empfinde.
Auch Brockhaus und Kolshorn (1993, S. 35) führen an, dass die Definition min- der schwerer Fälle und deren geringeres Strafmaß dazu führen können, dass der Täter vor Gericht versucht, dem Opfer aufgrund seiner aufreizenden Kleidung oder seines provokativen Verhaltens eine Mitschuld zuzuschreiben.
Je nach Tatbestand verjährt sexueller Missbrauch nach fünf oder nach zehn Jah- ren, wobei die Verjährungsfrist von sexuellem Missbrauch an Kindern nach § 176 erst mit dem 18. Lebensjahr des Opfers beginnt.
Da Sexualstraftaten Offizialdelikte sind und deshalb juristisch verfolgt werden müssen, sobald Polizei oder Staatsanwaltschaft davon erfahren haben, sollten das Opfer und seine Helfer sich über die Konsequenzen einer Anzeige bewusst sein. Sie kann nicht mehr zurückgezogen werden, auch wenn das Kind merkt, dass es das Verfahren psychisch nicht verkraften wird. Braecker und Wirtz - Weinrich (1991, S.67) sehen hier die Gefahr der sekundären Traumatisierung durch den Prozess, auf die ich später noch eingehe (vgl. Kapitel 9.2).
Im Prozess tritt statt des eigentlichen Opfers die Staatsanwaltschaft als Ankläger auf. Für die Betroffene besteht jedoch die Möglichkeit zur Nebenklage, wobei Burgsmüller (2002, S. 385) es für ratsam hält, sich auch hier anwaltlich vertreten zu lassen. Der Nebenklägerin bzw. ihrer gesetzlichen Vertretung werden einige Rechte eingeräumt, zum Beispiel darf sie den Ausschluss der Öffentlichkeit bean- tragen, während der gesamten Hauptverhandlung anwesend sein, Prozessakten einsehen und Zeugen benennen. Auch die Prozesskosten muss sie nicht überneh- men, und die anfallenden Anwaltskosten können auf Antrag erstattet werden. Dies ist vor allem für Mädchen aus Einwanderungsfamilien von Bedeutung, da sie bei der Bewältigung des Missbrauchs oft weder ideell noch finanziell von ihren Familien unterstützt werden und deshalb auf Hilfe angewiesen sind, und zwar sowohl finanzieller als auch beratender Art. Meist besteht eine große Schwellen- angst gegenüber deutschen Behörden, und da die Mädchen das deutsche Rechts-
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system oft nicht durchschauen, wissen sie weder um ihre Rechte und Möglichkei- ten, noch, wie sie diese Rechte durchsetzen können.
Die Frage nach dem Realitätsgehalt von Kinderaussagen über sexuellen Miss- brauch wird in den letzten Jahren kontrovers diskutiert. Vor allem gegen feminis- tische Mitarbeiterinnen von Beratungseinrichtungen wurde von Undeutsch (1994, S.173) der Vorwurf erhoben, sie würden Aussagen und Verhaltensweisen von Kindern überbewerten oder Kinder suggestiv befragen und so die Zahlen der ver- meintlich sexuell missbrauchten Kinder hochtreiben. Um diesem Problem aus dem Weg zugehen, gibt es die Möglichkeit der Glaubwürdigkeitsbegutachtung durch einen unabhängigen Psychologen, die im Gerichtsverfahren jederzeit bean- tragt werden kann.
Abgesehen von der rechtlichen Möglichkeit der Strafanzeige kann das Kind bei Gefährdung des Kindeswohls auch gegen den Willen der Eltern außerhalb der Familie untergebracht werden. Dazu muss jedoch das Jugendamt eingeschaltet werden, das die formalen Bedingungen für eine Fremdunterbringung nach dem Kinder - und Jugendhilfegesetz (BMfFSFJ, 1999) prüft. Hier gilt § 42 (3) des
KJHG (Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen). Diese Möglichkeit wird
meist genutzt, um erstens das Kind vor dem Täter zu schützen und zweitens dia- gnostische oder therapeutische Maßnahmen einzuleiten.
Nach Darstellung von Ulonska und Koch (1997, S. 123) wird das Opfer so nicht mit einem Strafprozess belastet, bevor es dazu bereit ist, sondern kann erst zur Ruhe kommen und später selbst entscheiden, ob es Anzeige erstattet.
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5. Die Rechte des Kindes II – Sexualität, Ehe und Gesetz im is-
lamischen Kulturkreis
Das islamische Recht beruht auf dem Koran (arabisch: Qur’an), der nach mosle- mischem Glauben dem Propheten Mohammed vom Erzengel Gabriel verkündet und nach dem Tode Mohammeds von seinen Begleitern niedergeschrieben wurde. Er bildet die Grundlage der islamischen Religion.
Innerhalb dieser Religion gibt verschiedene Rechtsschulen, von denen vier vom sunnitischen Islam, der in der Türkei dominiert, als gleichberechtigt anerkannt werden: Die sehr konservative Schule der Malikiten, die vor allem in Nord – und Westafrika und im Sudan verbreitet ist, die Schule der Hanbaliten (Saudi – Ara- bien, Oman und Bahrain), die ebenfalls eine strenge Gesetzgebung vertritt, die schafiitische Schule (Naher Osten, Indien und Indonesien) und die Lehre der Ha- nafiten. Diese ist nach Meinung von Marburger (1987, S.197) die liberalste der sunnitischen Rechtsschulen und hat ihre Anhänger vor allem in der Türkei, in Ägypten und in Zentralasien.
Obwohl Mustafa Kemal (Atatürk) in der Türkei 1926 die bis dahin geltende isla- mische Rechtsordnung abschaffte und durch das Schweizer Zivilrecht ersetzte, sind islamische Traditionen noch weit verbreitet. Dies äußert sich vor allem in Fragen des Familien – und Eherechts, aber auch im Alltagsleben. So sieht Mar- burger (ebd., S. 146) selbst bei nicht mehr praktizierenden Moslems eine große Verbundenheit mit dem Islam sowohl in der Lebensgestaltung als auch in der Denkweise. Aus diesem Grund befasse ich mich vor allem mit dem islamischen Recht und weniger mit dem türkischen Familienrecht, auch wenn dies das offiziell geltende ist.
Im Koran wird im allgemeinen eine positive Einstellung zur Sexualität beider Geschlechter deutlich, ausgeübt werden darf sie jedoch ausschließlich innerhalb der Ehe. Dabei besteht für beide Ehepartner eine Verpflichtung zur sexuellen Be- friedigung des anderen. Die Sexualität der Frau wird als aktiv und unkontrollier- bar angesehen. Mernissi (1991, S. 32) kritisiert, dass diese Sicht der weiblichen Sexualität die Überwachung der Frau nach sich zieht, um außereheliche Kontakte und eine Abwendung der Männer von ihren gesellschaftlichen Pflichten zu ver- hindern.
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Sowohl der Ehebruch als auch voreheliche sexuelle Kontakte stehen in der Scha- ria, dem islamischen Recht, unter schwerer Strafe. Sie gelten als Zina (Unzucht), und damit als eine der schlimmsten Sünden, die nicht nur im Jenseits Vergeltung findet, sondern auch auf Erden mit hundert Peitschenhieben bestraft wird. Auch Homosexualität, Onanie und Sodomie werden ausdrücklich als schwere Verbrechen der Unzucht im Koran erwähnt, nicht jedoch der sexuelle Missbrauch von Kindern. Dies kann daran liegen, dass Kinder vor Beginn der Pubertät zwar geschlechtsspezifisch erzogen, aber nicht als sexuelle Wesen gesehen werden und so die Möglichkeit des sexuellen Missbrauchs überhaupt ausgeblendet wird. Da- her beschränke ich mich in der Darstellung der Rechtslage auf andere Aspekte, die mit unserem Verständnis von sexuellem Kindesmissbrauch in Verbindung gebracht werden können.
Sexuelle Kontakte sind nur innerhalb der Ehe erlaubt, alles andere gilt als Sünde. Deshalb sind bei der Betrachtung des innerfamiliären sexuellen Missbrauchs die Ehehindernisse (bzw. Inzestverbote) im Koran zu beachten, auch wenn sie sich nicht ausschließlich auf Kinder beziehen. In vielen islamischen Gesellschaften wurden (und werden immer noch) schon junge Mädchen verheiratet oder verlobt, sodass die Ehehindernisse, zu denen die Blutsverwandtschaft gehört, auch Kinder vor oder während der Pubertät betreffen können.
Die 4. Sure des Koran („Die Frauen“) befasst sich unter anderem mit dem Ehe- recht.
„Verboten sind euch eure Mütter und eure Töchter, eure Schwestern und eure Tanten väterlicherseits und mütterlicherseits, die Töchter eures Bruders und eu- rer Schwester, sowie die Mütter, die euch gestillt haben, eure Milchschwestern (von derselben Amme gestillte Kinder anderer Eltern, M.R.), die Mütter eurer Frauen, eure Stieftöchter, die sich in eurer Familiengemeinschaft befinden und von Frauen geboren sind, mit denen ihr bereits Verkehr gehabt habt...“ ( zit.n. Nagel 1991, S. 312)
Das ausdrückliche Verbot bestimmter Ehekombinationen rührt daher, dass in ländlichen Gebieten häufig innerhalb der Familie geheiratet wurde, um so den Zusammenhalt der Großfamilie zu stärken und den Erhalt des Landbesitzes zu sichern. Nach Schmied (1999, S. 57) ist diese Form der Ehevermittlung noch heu- te in vielen Migrantenfamilien in Deutschland üblich, meist zwischen türkisch-
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stämmigen Mädchen und ihren Cousins in der Türkei, um die Verbindung zum Heimatland zu stärken und die Familienstruktur in Deutschland zu erweitern. Im ursprünglichen islamischen Recht lag das Mindestheiratsalter für Mädchen bei neun Jahren, für Jungen bei 15. Im Zuge der Reformbestrebungen in den meisten islamischen Ländern wurde dieses Alter auf 16 bzw. 18 Jahre hochgesetzt und der Abschluss von Kinderehen verboten. Die Gründe sieht Walther (1996, S. 619) jedoch nicht nur im Schutz der Kinder vor zu früher Eheschließung, sondern vor allem im Bestreben, Einfluss auf die Familienplanung zu gewinnen und so den hohen Geburtenzuwachs in ärmeren Ländern zu stoppen.
Das islamische Familienrecht sieht zwar eine Disziplinargewalt des Vaters über seine Kinder vor, sichert ihnen aber auch bestimmte Rechte und den Eltern be- stimmte Pflichten zu. So sind sie zur Liebe gegenüber ihren Kindern verpflichtet. Der Vater muss sowohl mit ihrem Leben als auch mit ihrem Vermögen verant- wortlich umgehen.
Bei schweren Vergehen kann dem Vater die elterliche Gewalt bzw. das Sorge- recht entzogen werden. In jedem Fall gilt dies bei einer Verurteilung wegen Un- zucht oder sittlicher Verbrechen, wenn sie sich gegen das eigene Kind gerichtet haben oder vom eigenen Kind verübt wurden. Das bedeutet, dass der Vater ver- pflichtet ist, auch auf das Wohlverhalten seiner Kinder zu achten und deshalb für ihre sittlichen Vergehen bestraft werden kann. Die Gefährdung der Gesundheit, der Sicherheit, der Moral oder die Misshandlung eines der Kinder hat nach mus- limischem Gesetz, wie es Fadlalla Ali (2001, S. 157) darstellt, ebenfalls den Ent- zug des Sorgerechts zur Folge.
Im türkischen Strafrecht gibt es zudem den Tatbestand der Blutschande, der die vaginale Vergewaltigung der Tochter bezeichnet und mit bis zu 14 Jahren Haft schwer bestraft wird. Weber und Rohleder (1995, S. 162) stellen jedoch heraus, dass diese Bestimmung weniger dem psychischen und physischen Schutz des Kindes dient, sondern vielmehr dem Erhalt ihrer Jungfräulichkeit, auf die höchster Wert gelegt wird. Sie begründen ihre Ansicht damit, das der Tatbestand nicht auf andere, ebenso schädliche sexuelle Handlungen ausgeweitet wird.
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6. Tradition oder Anpassung? - Türkische Familien zwischen
den Kulturen
„Man hat Arbeitskräfte gerufen, und es kamen Menschen.“
Max Frisch (zit. n. Geißler 2000, S. 31)
Die in den sechziger Jahren angeworbenen türkischen Arbeitskräfte stellen mitt- lerweile die größte in Deutschland lebende Zuwanderergruppe dar. Die meisten planen nicht, wie anfangs angenommen, die Rückkehr in die Türkei, sondern nutzten nach dem Anwerbestopp im Jahr 1973 das Recht auf Familienzusammen- führung, um ihre Frauen und Kinder aus der Türkei nachzuholen und richteten sich danach auf einen längeren Aufenthalt in Deutschland ein.
Die deutsche Bevölkerung und die Politik jedoch gingen lange Zeit nicht von Einwanderern - die sie de facto waren - aus, sondern behielten die Vorstellung von „Gastarbeitern“, die, wie ursprünglich geplant, nach zwei Jahren zurückkeh- ren und durch neue Arbeiter ersetzt werden würden. So wurde das Fehlen von Integrationsangeboten gerechtfertigt. Aufgrund der Verschiedenheit des christlich
- abendländischen und des moslemischen Lebensstils wird ihre Notwendigkeit jedoch immer deutlicher, denn nach Angaben der Ausländerbeauftragten des Se- nats Berlin (2001, S.46) stellen islamische Gemeinden mit insgesamt 2,3 Millio- nen Mitgliedern mittlerweile die drittgrößte religiöse Gemeinschaft in Deutsch- land dar – eine Bevölkerungsgruppe, die nicht mehr ignoriert werden kann. Das islamische Wertesystem ist bei den türkischen Einwanderern trotz der laizisti- schen Grundordnung ihres Heimatlandes noch stark verankert. Obwohl sich viele Türken nicht als streng religiöse Moslems bezeichnen, stellt Heidarpur – Ghazwi- ni (1986, S. 24) eine Rückbesinnung auf den Islam als Identifikationsmöglichkeit fest.
Dies beinhaltet auch die Beibehaltung des moslemischen Frauenbildes, das bei uns meist auf großes Unverständnis stößt. So ist das Tragen des Kopftuches für viele Deutsche ein Symbol für die Unterdrückung der Frau, und besonders jungen Türkinnen glaubt man nicht, dass sie es bewusst und freiwillig tragen. Eher wer- den sie als rückschrittlich und ihren männlichen Verwandten untergeordnet darge- stellt, obwohl viele es selbst anders wahrnehmen.
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Mareike Rescher, 2003, Sexueller Missbrauch an türkischen Mädchen - Grundlegende Überlegungen zur Psychodynamik in der Familie, Munich, GRIN Publishing GmbH
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