Inhaltverzeichnis
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1. Einleitung 2
2. Begriffsklärung 3
2.1 Der vertragsgestützte Menschenrechtsschutz 3
2.2 Der chartagestützte Menschenrechtsschutz 4
3. Verfahren des charta und vertragsgestützten Menschenrechtsschutz im Vergleich 6
3.1 Länderspezifische Verfahren 6
3.2 Thematische Verfahren 11
3.3 Beschwerdeverfahren 13
4. Fazit 16
Anhang 19
Literaturverzeichnis 20
1
1. Einleitung
Die Vereinten Nationen wurden 1945 nach den Schrecken des Zweiten Weltkriegs als System von Ordnungsstrukturen zur Entschärfung von Konflikten und zur Friedenssicherung gegründet. Ein weiterer wichtiger Aufgabenbereich wurde den Vereinten Nationen mit dem internationalen Menschenrechtsschutz übertragen. In ihrer Charta, die am 26. Juni 1945 von
51 Staaten angenommen wurde, wird die Förderung der Achtung vor den Menschenrechten
und Grundfreiheiten in Artikel 1, 13 und 55 als eine wichtige Zielbestimmung definiert. In den letzten fast 60 Jahren haben die Vereinten Nationen dieses Ziel durch Erarbeitung eines dichten Systems von Konventionen und völkerrechtlich verbindlichen Verträgen sowie deren Überwachungsmechanismen verfolgt.
Darüber hinaus forcierten sie die Entwicklung von Instrumentarien zum Menschenrechtsschutz, die allein auf der extensiven Auslegung der Chartabestimmungen beruhen.
Somit konnten die Vereinten Nationen erreichen, dass sich heute kein Staat bei der Behandlung seiner Staatsbürger allein auf seine staatliche Souveränität berufen kann, sondern verschiedensten internationalen Verpflichtungen und Überwachungsmechanismen unterliegt. In der vorliegenden Arbeit werden diese vertragsgestützten und chartagestützten Verfahren zum Menschenrechtsschutz einem Vergleich unterzogen. Ziel ist es zu untersuchen, auf welchen unterschiedlichen Mechanismen die Verfahren aufbauen, ob sie grundsätzlich verschiedene Ansätze und Schwerpunkte haben und wo ihre jeweiligen Vor- und Nachteile liegen.
Nach einer begrifflichen Klärung werden die vertrags- und die chartagestützten Verfahren gegliedert nach den Schwerpunkten länderspezifische Verfahren, thematische Verfahren und Beschwerdeverfahren dargestellt und verglichen.
Bei der Beschreibung der Verfahren wird auch auf die jeweiligen Vor- und Nachteile des vertrags- und des chartagestützten Menschenrechtsschutz eingegangen. In die abschließende Bewertung werden auch gemeinsame Probleme beider Verfahren mit einbezogen.
2
2. Begriffserklärung
2.1 Der vertragsgestützte Menschenrechtsschutz
Der vertragsgestützten Menschenrechtsschutz im Rahmen der Vereinten Nationen basiert auf
der Unterwerfung von Staaten unter völkerrechtlich verbindliche Verträge und der
Überwachung der Einhaltung der Vertragsbestimmungen. Mit der Ratifikation von Verträgen
verpflichtet sich der Staat, den im jeweiligen Vertrag niedergelegten Rechten auf seinem
Hoheitsgebiet Geltung zu verschaffen.
Die zur Vertragsüberwachung angewendeten quasi-juristischen Verfahren haben ihre
rechtliche Basis in den jeweiligen Verträgen. Sie sind nur auf die Signatarstaaten anwendbar
und gelten nur für die in den jeweiligen Verträgen verankerten Rechte.
Der Vertragscharakter ermöglicht es den Signatarstaaten jedoch, Verträge mit Vorbehalten
über bestimmte Artikel zu unterzeichnen. Das ist eine Möglichkeit, Staaten überhaupt zur Ratifikation von Verträgen zu bewegen, 1 unterhöhlt jedoch die Verbindlichkeit der
Vertragsbestimmungen und lässt Zweifel an der Erfüllungsbereitschaft dieser Länder aufkommen. 2
Zum Vergleich werden im Rahmen dieser Arbeit von der großen Anzahl von Verträgen und
Konventionen nur die sieben Kernverträge herangezogen, die Komitees zur Überprüfung ihrer Einhaltung eingesetzt haben. 3 Jeder Mitgliedsstaat der Vereinten Nationen ist heute
Vertragspartei in einem oder mehreren dieser sieben Verträge. 4 Eine Übersicht über die
Verfahren der einzelnen Verträge bietet die Tabelle im Anhang.
1
Fastenrath, Ulrich: Entwicklung und gegenwärtiger Stand des internationalen Menschenrechtsschutzes, in: Fastenrath Ulrich (Hrsg.): Internationaler Schutz der Menschenrechte: Entwicklung, Geltung, Durchsetzung, Aussöhnung der Opfer mit den Tätern, Dresden, München, 2000, S. 38 f.
2
Schorlemer, Sabine: Die Vereinten Nationen und die Entwicklung des Völkerrechts, in: Opitz, Peter J. (Hrsg.): Die Vereinten Nationen: Geschichte, Struktur, Perspektiven, München, 2002, S. 221.
3
Hierbei handelt es sich um den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (CPCR), den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (CESCR) beide vom 19. Dezember 1966, das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (CERD) vom 7. März 1966, das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) vom 18. Dezember 1979, das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (CAT) vom 10. Dezember 1984 das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (CRC) vom 20. November 1989.
Alle abgedruckt in: Bundeszentrale für Politische Bildung (Hrsg.): Menschenrechte: Dokumente und Deklarationen, 3. Aufl., Bonn, 1999.
Zusätzlich wird im Mai 2004 das Komitee zur Überwachung des Internationalen Übereinkommen zum Schutz der Rechte aller ausländischen Arbeitskräfte und ihrer Familienangehörigen (CMW) vom 18. Dezember 1990 seine Arbeit aufnehmen.
Informationen über das CMW unter: WWW-Dokument: URL: http://www.unhchr.ch/html/menu2/6/cmw/ .
4
Eide, Asbjørn: Making Human Rights Universal in the Age of Economic Globalisation, in: Schorlemer, Sabine (Hrsg.): Praxishandbuch UNO: Die Vereinten Nationen im Lichte globaler Herausforderungen, Berlin, New York, London u.a., 2003, S. 249.
3
Kernstück bildet bei allen Verträgen ein obligatorisches Staatenberichtsverfahren. Alle darüber hinausgehenden Verfahren, wie zum Beispiel eine fakultative Staaten- und/oder Individualbeschwerde, bedürfen gesonderter Unterwerfungserklärungen durch den Staat. Die Vertragsorgane („treaty bodies“), die zur Überwachung der jeweiligen Verträge eingesetzt wurden, sind aus zwischen zehn (beim CAT 5 , CRC, CMW) und 23 (beim CEDAW), meist jedoch aus 18 unabhängigen Experten zusammengesetzt, die auf Vorschlag der Vertragsstaaten gewählt werden. Hierbei wird auf eine ausgewogene geographische Verteilung der verschiedenen Rechtssysteme und auf ausreichende juristische Qualifizierung der Personen geachtet. Die Komitees tagen jährlich ein bis zwei Mal zwischen zwei und drei Wochen. Ihre Entscheidungen werden im Jahresbericht an die Generalversammlung veröffentlicht, wodurch ein Austausch zwischen den „rechtlichen“ Vertragsorganen und den „politischen“ Organen der Vereinten Nationen etabliert wurde. 6
2.2 Der chartagestützte Menschenrechtsschutz
Die chartagestützten Verfahren zum Menschenrechtsschutz beruhen auf einer extensiven Auslegung der Charta der Vereinten Nationen. In ihrer Arbeit beziehen sich die chartagestützten Organe auf den Katalog von Menschenrechten, der in der rechtlich unverbindlichen Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR) vom 10. Dezember 1948 verankert ist. 7 Diese wird vielfältig als Präzisierung und Interpretation des in der Charta niedergelegten allgemeinen Bekenntnisses zu den Menschenrechten betrachtet. 8 Die Organe, die sich mit Menschenrechtsschutz im weitesten Sinne befassen und deren Arbeit sich auf die Charta der Vereinten Nationen bezieht, sind die Generalversammlung (GV), der Generalsekretär, dem seit 1993 das Hochkommissariat für Menschenrechte untersteht, der
5
Im Rahmen dieser Arbeit werden durchgängig die englischen Abkürzungen der Verträge verwendet. Diese Abkürzungen werden gleichzeitig für die Verträge und die Vertragsorgane verwendet. Der CESCR ist kein Vertragsorgan im eigentlichen Sinne. Er wurde vom ECOSOC, dem die Berichtsprüfung unter dem Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte obliegt, 1985 als Hilfsorgan eingesetzt. Wenn der Begriff Vertragsorgan in der Arbeit verwendet wird, schließt er den CESCR jedoch mit ein.
6
Vgl. Oberleitner, Gerd: Menschenrechtsschutz durch Staatenberichte, Berlin, New York, Paris u.a., 1998, S. 254 f.
7
Theoretisch sind aber sämtliche international anerkannte Menschenrechte von diesen Verfahren erfasst. Irmscher, Tobias H.: Die Behandlung privater Beschwerden über systematische und grobe Menschenrechtsverletzungen in der UN-Menschenrechtskommission: Das 1503-Verfahren nach seiner Reform, Berlin, New York, Wien u.a., 2002, S. 395 ff.
8
Riedel, Eibe: Universeller Menschenrechtsschutz: vom Anspruch zur Durchsetzung, in: Baum, Gerhart/ Riedel, Eibe/ Schaefer, Michael (Hrsg.): Menschenrechtsschutz in der Pra xis der Vereinten Nationen, Baden-Baden, 1998, S. 32; Eibe A., in : Schorlemer, S. (Hrsg.): a.a.O., S 249.
4
Sicherheitsrat 9 sowie der Wirtschafts- und Sozialrat (ECOSOC) und seine funktionalen Kommissionen 10 . Diese Organe greifen auf sich teilweise überlagernde Ad-hoc-Verfahren zum Menschenrechtsschutz zurück. 11 Bei der Betrachtung der chartagestützten Verfahren zum Menschenrechtsschutz erfolgt im Rahmen dieser Arbeit eine Reduktion auf die Mechanismen des ECOSOC 12 , im besonderen auf die von ihm 1946 eingerichtete Menschenrechtskommission (MRK), da diese die bedeutendste Arbeit im Bereich des chartagestützten Menschenrechtsschutz wahrnimmt. Die MRK, oft auch als „Generalversammlung der Menschenrechte“ 13 bezeichnet, besteht aus
53 Staatenvertretern, die aufgrund einer möglichst repräsentativen geographischen Verteilung
vom ECOSOC gewählt werden. Sie tagt jährlich für sechs Wochen und kann in Krisenzeiten zu Sondesitzungen zusammentreten, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder zustimmt. 14 Ihre Aufgabe ist es, jährlich die Menschenrechtssituation weltweit zu betrachten. 15 In der Menschenrechtskommission wurden neben der Ausarbeitung von Menschenrechtsnormen und Entwicklung internationaler Abkommen („standard-setting“), in den letzten dreißig Jahren mit dem nicht öffentlichen „1503-Verfahren“ und dem öffentlichen „1235-Verfahren“ verschiedene außervertragliche Untersuchungs- und Beschwerdeverfahren zur Überwachung der Einhaltung menschenrechtlicher Standards entwickelt, deren Rechtsgrundlage ECOSOC-Resolutionen bilden. Die Entscheidungen der MRK im Rahmen dieser Verfahren beruhen auf politischen Debatten und durch Mehrheitsvoten verabschiedeten Resolutionen.
Diese chartagestützten Verfahren zum Menschenrechtsschutz übernehmen eine wichtige Warn- und Kontrollfunktion auch in den Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen, die es
9
Der Sicherheitsrat beschäftigt sich allerdings nicht kontinuierlich mit Menschenrechten. Inwiefern seine Zwangsmaßnahmen menschenrechtlich motivie rt sind, wird jedoch unter anderem bei Simma und Alston kontrovers diskutiert. Simma, Bruno: Internationaler Menschenrechtsschutz durch die Vereinten Nationen, in: Fastenrath, Ulrich (Hrsg.): Internationaler Schutz der Menschenrechte: Entwicklung, Geltung, Durchsetzung, Aussöhnung der Opfer mit den Tätern, Dresden, München, 2000, S. 55 f. Alston, Philip: Appraising the United Nations Human Rights Regime, in: Alston, P. (Hrsg.): The United Nations and Human Rights: A Critical Appraisal, Oxford, 1992, S. 9.
10
Hierbei handelt es sich um die Menschenrechtskommission und ihre Unterkommission für die Förderung und den Schutz der Menschenrechte und die Kommission über die Rechtsstellung der Frau.
11
Alston, P., in: Alston, P. (Hrsg.): a.a.O., S. 3.
12
In Artikel 62 der Charta der Vereinten Nationen wird der Schutz der Menschenrechte als eine der Hauptaufgaben des ECOSOC angesehen. Artikel 68 erlaubt es ihm für seine praktische Arbeit funktionale Kommissionen zu erlassen.
13
Schaefer, Michael: Brückenbau: Herausforderung an die Menschenrechtskommission, in: Baum, Gerhart/ Riedel, Eibe/ Schaefer, Michael (Hrsg.): Menschenrechtsschutz in der Praxis der Vereinten Nationen, Baden-Baden, 1998, S. 84.
14
ECOSOC-Resolution 48/1990 vom 25. Mai 1990. Diese Sitzungen sind jedoch selten.
15
Schaefer, M., in: Baum, G./Riedel, E./ Schaefer, M. (Hrsg.): a.a.O., S. 62.
5
Quote paper:
Madeleine Koalick, 2004, Vergleich der vertragsgestützten und chartagestützten Verfahren zum Menschenrechtsschutz der Vereinten Nationen, Munich, GRIN Publishing GmbH
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