Der Vertrag von Amsterdam – Eine erfolgreiche Vertragsrevision?
Im Folgenden soll versucht werden, die Qualität der Ergebnisse des Vertrags von Amsterdam zu bewerten. Zu diesem Zweck gilt es, folgenden zwei Fragen nachzugehen: Welche Probleme wollten die Mitgliedstaaten durch den Vertrag von Amsterdam lösen? Und inwiefern ist es ihnen gelungen?
Auf der Basis einer solchen Gegenüberstellung von intendierten Zielen und tatsächlich erreichten Ergebnissen soll schließlich eine Beurteilung letzterer erfolgen. Aufgrund des vorgegebenen Rahmens dieser Arbeit muss eine Untersuchung der Präferenzen eines jeden einzelnen Mitgliedsstaates jedoch entfallen.
Es waren vor allem zwei Beweggründe, welche die Mitgliedstaaten der EU im Jahre 1996 zu einer Revision des Vertrags von Maastricht zusammenbrachten: Zum einen die allgemeine Unzufriedenheit mit dem Ergebnis der Verhandlungen von 1992 und zum anderen die anstehende EU-Erweiterung um we itere Staaten aus Ost- und Mitteleuropa sowie Zypern. 1 Primäre Ziele der Ve rtragsverhandlungen waren somit die Verbesserung und Gewährleistung der Wirksamkeit von Mechanismen und Organen der EU 2 sowie die Bereitschaft und Fähigkeit zur Aufnahme der neuen Mitglieder 3 . Beides sollte durch eine Effizienzsteigerung des Europäischen Gemeinschaftsapparates im Sinne einer institutionelle Reform ermöglicht werden, wobei das Hauptaugenmerk auf mehr Flexibilität, auf der Vereinfachung der institutionellen Verfahren und somit auf Transparenz und 1 Moravcsik (1999), S. 76 sowie Maurer S.259 2 Giering, S. 352 3 Woyke, S. 96
1
(innen- als auch außenpolitischer) Handlungsfähigkeit 4 lag. Fer nerhin sollte die Legitimität der EU-Organe erhöht und somit mehr Bürgernähe geschaffen werden. 5 Speziell in der Innen- und Justizpolitik ging es darum, einen „Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“ zu errichten 6 , während es im Bereich der GASP galt, eine effiziente und kohärente Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik zu schaffen. 7 Zudem standen auch der Stabilitätspakt zur Wirtschafts- und Währungsunion 8 , Themen wie „Immigration“, „Sozialpolitik“ und schließlich sogar die Beschäftigungspolitik zur Diskussion.
Betrachtet man nun die Umsetzung dieser Ziele, so ergibt sich folgendes Bild: Die Verhandlungen brachten in Bezug auf Institutionen, Organe und Verfahren folgende Neuerungen. In erster Linie wurde das Amt des Präsidenten der
Kommission dadurch gestärkt, dass dieser einerseits an der Auswahl der Kommissare beteiligt wird, und andererseits „eine politische Leitlinienkompetenz und einen weiten Ermessensspielraum bei der Aufteilung und Zuweisung der Aufgaben innerhalb des Kollegiums“ erhält.
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Auch wurde seine Legitimation erhöht, indem er nicht mehr allein durch den Rat vorgeschlagen werden, sondern zudem durch das Europäische Parlament (EP) bestätigt werden muss. Durch dieses Zustimmungsrecht zur Ernennung des Kommissionspräsidenten wurde auch des EP gestärkt.
10
Einen weiteren Machtzuwachs erfuhr das EP nicht nur durch die Beteiligung an der Feststellung einer andauernden Verletzung von Grun drechten durch einen EU-Mitgliedstaat (vgl. unten: Suspensionsklausel), sondern vor allem auch durch eine Ausdehnung des Mitentscheidungsverfahrens auf 23 weitere
4
Weidenfeld (1998), S. 32
5
Woyke, S. 96
6
Müller-Graff, S. 376
7
Giering, S. 354
8
Weidenfeld (1998), S. 30
9
Ebenda
10
Hix, S. 4
2
Anwendungsfälle 11 , sowie eine Modifikation desselbigen, wodurch ein faktisches Übergehen des EP durch den Rat nicht mehr möglich ist 12 . Durch diese Modifikation entfällt die „dritte Lesung“ des Mitentscheidungsverfahrens, wodurch die Länge des Verfahren deutlich gekürzt wurde. 13 Auch der Europäische Gerichtshof, der Ausschuss der Regionen und der Wirtschafts- und Sozialausschuss erfuhren eine Stärkung durch eine Ausweitung ihrer Zuständigkeitsbereiche. 14 Von größerem Interesse ist jedoch der Umgang mit dem Verfahren der qualifizierten Mehrheitsentscheidung – dieses wurde nämlich lediglich auf 14 „relativ unumstrittene“ Bereiche ausgedehnt, während das Verfahren der Einstimmigkeit vor allem bei umstrittenen und sensiblen Politikbereichen weiterhin anzuwenden ist. 15 Dadurch wurde zwar eine Erleichterung und Effektivierung der Entsche idungsfindung geschaffen 16 , aber eben nur in solchen Bereichen, in denen eine Einigung auch mit Einstimmigkeit denkbar wäre.
Eine wirkliche Neuerung hingegen bietet das Konzept der sogenannten „engeren Zusammenarbeit“ bzw. „Flexibilisierung der Integration“. Hierdurch ist es einer Gruppe von Staaten möglich, integrative Schritte zu initiieren, an denen sich nicht alle Mitgliedsstaaten beteiligen müssen. Somit soll eine einseitige Blockade des Integrationsprozesses durch integrationsfeindliche Staaten unterbunden werden. 17 Der Initialschritt der engeren Zusammenarbeit bedarf einer qualifizierten Mehrheit, jedoch hat jeder Mitgliedstaat das Recht, (vergleichbar dem Luxemburger Kompromiß) vitale nationale Interessen anzumelden und das Verfa hren zu blockieren 18 , wodurch dieses neue Verfahren wiederum eine Einschränkung erfährt. 11 Giering S. 355 12 Hix S. 5f sowie Moravcsik S. 80f 13 Weidenfeld (1998), S. 55f.
14 Giering S. 356 15 Moravcsik (1999), S. 77 16 Weidenfeld (1998), S. 41f.
17 Woyke, S. 98 18 Moravcsik, S. 80
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Sebastian Wiesnet, 2003, Der Vertrag von Amsterdam - Eine erfolgreiche Vertragsrevision?, Munich, GRIN Publishing GmbH
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