Private Nutzung der zum Betriebsvermögen gehörenden PKW durch den Unternehmer
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis ..................................................................................................II
Abkürzungsverzeichnis III
1. EINLEITUNG 1
2. ERTRAGSTEUERLICHE BEHANDLUNG DER PRIVATNUTZUNG
VON BETRIEBLICHEN PKW 3
2.1. ANWENDUNGSBEREICH DER 4 ABS 5 NR 6 ESTG UND 6 ABS 1 NR 4 S
2+3 ESTG 3
2.2. WAHL DER ERMITTLUNGSMETHODE 4
2.3. DIE PAUSCHALIERUNGSMETHODE (1 -REGELUNG) 5
2.3.1. Berechnung des Privatanteils nach der 1 -Regelung 5
2.3.2. Nutzung mehrerer betrieblicher Kfz 7
2.3.3. Einbeziehung Fahrten Wohnung - Betriebsstätte 8
2.3.4. Kostendeckelung 9
2.4. DIE FAHRTENBUCHMETHODE 10
2.4.1. Berechnung des Privatanteils nach der Fahrtenbuchmethode 10
2.4.2. Anforderung und Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuches 11
2.4.3. Fahrtenbuchmethode führt zu unzutreffenden Ergebnissen 12
2.5. 1 -REGELUNG ODER FAHRTENBUCHMETHODE 13
2.6. VERFASSUNGSMÄßIGKEIT DER PAUSCHALIERUNGSMETHODE 14
3. UMSATZSTEUERLICHE BEHANDLUNG DER PRIVATNUTZUNG
VON BETRIEBLICHEN PKW 15
3.1. ZUORDNUNG DES PKW ZUM UNTERNEHMEN 16
3.2. ANSCHAFFUNG VOR DEM 01 04 1999 16
3.2.1. Ermittlung der Umsatzsteuer nach der 1 -Regelung 17
3.2.2. Ermittlung der Umsatzsteuer nach der Fahrtenbuchmethode 17
3.2.3. Ermittlung der Umsatzsteuer anhand der sachgerechten
Schätzung 17
3.3. ANSCHAFFUNG NACH DEM 31 03 1999 18
3.4. BEHANDLUNG NACH DEM 31 12 2002 UND NACH STEUERÄNDERUNGS-
GESETZ 2003 19
4. SCHLUSS 20
Anhang mit Beispielen 22
Literaturverzeichnis 27
Eidesstattliche Erklärung 30
- II -
Private Nutzung der zum Betriebsvermögen gehörenden PKW durch den Unternehmer
Abkürzungsverzeichnis
A Abschnitt
Abs. Absatz
AfA Absetzung für Abnutzung
AO Abgabenordnung
BFH Bundesfinanzhof
BMF Bundesministerium der Finanzen
BStBl Bundessteuerblatt
Bsp. Beispiel
BverfG Bundesverfassungsgericht
EStG Einkommensteuergesetz
EStR Einkommensteuerrichtlinien
EuGH Europäischer Gerichtshof
f. folgende
ff. fortfolgende
i.V.m. in Verbindung mit
Kfz Kraftfahrzeug
LStR Lohnsteuerrichtlinien
Nr. Nummer
OFD Oberfinanzdirektion
o.g. oben genannt
o.V. ohne Verfasser
Pkw Personenkraftwagen
Rz. Randziffer
S. Seite
sog. Sogenannte
USt Umsatzsteuer
UStG Umsatzsteuergesetz
usw. und so weiter
vgl. vergleiche
z.B. zum Beispiel
Private Nutzung der zum Betriebsvermögen gehörenden PKW durch den Unternehmer
1. Einleitung
Die steuerliche Behandlung von betriebseigenen Fahrzeugen ist ein umstrittenes Gebiet. Durch die große Bandbreite der betroffenen Personen kommt es oft zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Finanzverwaltung und den Steuer- pflichtigen. Eine Fülle von Finanzgerichts- und BFH-Urteilen sowie die Beteiligung des Europäischen Gerichtshofes zeigen die Relevanz dieses Themas.
Der Gewinnbegriff des § 4 Abs. 1 EStG ist definiert als der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermöge n am Ende eines Wirtschaftsjahres und dem am Anfang eines Wirtschaftsjahres, vermehrt um die Entnahmen und vermindert um die Einlagen. Hierbei dient das Betriebsvermögen unter anderem dazu, eine Abgrenzung zwischen dem betrieblichen und außerbetrieblichen Bereich herzustellen. Die Einlagen und Entnahmen kann man somit als Bewegungen zwischen diesen beiden Bereichen bezeichnen.
Andernfalls wird das Wirtschaftsgut dem Privatvermögen des Unternehmers zugeordnet.
Eine Aufteilung zwischen Betriebsvermögen und Privatvermögen bei beweglichen Wirtschaftsgütern ist grundsätzlich nicht möglich. Dies bestimmt
Vgl. R 117 EStR 2001
Private Nutzung der zum Betriebsvermögen gehörenden PKW durch den Unternehmer
4
Somit können bei einer Zuordnung zum Betriebsvermögen alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit diesem Wirtschaftsgut stehen, als Betriebsausgabe behandelt werden, § 4 Abs. 4 EStG.
Besteht aber gleichzeitig eine private Nutzung, muss man vom Grundsatz der Unteilbarkeit nach § 12 EStG abweichen. Bei zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern, wie z.B. Telefon und Kfz, die gleichzeitig privat genutzt werden, wird der darauf entfallende Anteil als Nutzungsentnahme behandelt.
Diese Arbeit soll einen Überblick über die ertrag- und umsatzsteuerlichen Vorschriften in Bezug auf die private Kfz-Nutzung und ihre Auswirkungen auf den Steuerpflichtigen geben. Dabei werden die gesetzlichen Einzelvorschriften vorgestellt und erläutert.
Des weiteren wird auf die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen eingegangen.
In dieser Arbeit soll das Augenmerk vorwiegend auf den Einzelunternehmer gerichtet werden. Die Auswirkungen für Personen- und Kapitalgesellschaften sowie für Arbeitnehmer müssen auf Grund des Umfangs dieser Arbeit außer Acht gelassen werden.
Vgl. BFH vom 2.10.2003, IV R 13/03.
Vgl. R 13 Abs. 1 EStR 2001.
Private Nutzung der zum Betriebsvermögen gehörenden PKW durch den Unternehmer
2. Ertragsteuerliche Behandlung der Privat-
nutzung von betrieblichen Pkw
6
Die gesetzliche Grundlage bilden die § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG und § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Des weiteren spielt das BMF-Schreiben vom 21.01.2002 – IV A 6 – S-2177
- 1/02 – eine zentrale Rolle für die ertragsteuerliche Behandlung der privaten Kfz- Nutzung.
2.1. Anwendungsbereich der § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG und
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2+3 EStG
Vgl. Wacker: „Private Nutzung...“, S. 10119.
Vgl. Lenhoff: „Steuerliche Behandlung...“, S. 271.
Vgl. Schmidt/Glanegger: EStG, § 4 RZ. 420.
Private Nutzung der zum Betriebsvermögen gehörenden PKW durch den Unternehmer
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Damit § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG zur Anwendung kommt, muss das Fahrzeug zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder zu Familienheimfahrten genutzt werden.
2.2. Wahl der Ermittlungsmethode
Sind die Voraussetzungen für die Ermittlung eines privaten Nutzungsanteils erfüllt, hat der Steuerpflichtige ein Wahlrecht. Dieses bestimmt § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Entweder kann die private Nutzung durch eine Pauschalierungsmethode, der sog. 1%-Regelung, nach Satz 2 dieser Vorschrift errechnet werden, oder nach Satz 3 durch Nachweis der Gesamtaufwendungen in Zusammenhang mit einem Fahrtenbuch.
Die Wahl der Methode erfolgt mit Einreichung der Steuererklärung beim Finanzamt. Sie ist für ein Wirtschaftsjahr einheitlich zu treffen. Somit ist es nicht möglich von z.B. Januar bis März ein Fahrtenbuch zu führen und danach die 1%- Regel anzuwenden. Eine Ausnahme bildet der Fahrzeugwechsel. Hierbei kann eine andere Ermittlungsmethode gewählt werden. Wird das Fahrzeug innerhalb eines Monats gewechselt so ist bei der 1%-Regelung das Fahrzeug das vorwiegend genutzt wurde zu berücksichtigen.
Vgl. Wacker: „Private Nutzung...“, S. 10129 ff.
Vgl. Korn/Strahl: ESt Kommentar, § 6 RZ. 404.
Private Nutzung der zum Betriebsvermögen gehörenden PKW durch den Unternehmer
2.3. Die Pauschalierungsmethode (1%-Regelung)
Mit dem Jahressteuergesetz 1996 vom 11.10.1995 wollte der Gesetzgeber die Ermittlung des privaten Anteils für betriebliche Kfz vereinfachen und standardisieren und führte die pauschalierte Ermittlung von privaten Nutzungsanteilen ein, § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG.
2.3.1. Berechnung des Privatanteils nach der 1%-Regelung
Nach dem Gesetzeswortlaut ist die private Nutzung eines Kfz für jeden „Kalendermonat mit 1% des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen“, § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG. Der dabei ermittelte Listenpreis einschließlich Umsatzsteuer ist auf volle 100 EUR abzurunden. (siehe: Anhang mit Beispielen, Bsp. 1)
Im folgenden sollen die einzelnen Tatbestandsmerkmale der Vorschrift näher erläutert werden.
Jeder Kalendermonat
Wird das Fahrzeug innerhalb eines Monats auch nur gelegentlich genutzt, ist der pauschale monatliche Nutzungswert anzusetzen. Ist aber die private Nutzung für volle Kalendermonate ausgeschlossen, so ist für diese Monate die 1%-Regelung nicht anzuwenden. Dies ist der Fall bei längerer Krankheit, Urlaub, Reparatur etc. und ist vom Steuerpflichtigen nachzuweisen. Die Umstände müssen aber für den vollen Kalendermonat vorgelegen haben.
Vgl. Gumpp: „Neuregelung der Besteuerung...“, S. 214.
Private Nutzung der zum Betriebsvermögen gehörenden PKW durch den Unternehmer
Fraglich ist hierbei jedoch inwiefern der Unternehmer A, der eine Reise vom 01.-
31.07. macht, besser gestellt werden soll als Unternehmer B, der vom 03.07.-
02.08. in den Urlaub fährt. Des weiteren ist es problematisch festzustellen, ob das
11
Inländischer Listenpreis
Insbesondere bei älteren Fahrzeugen wird es schwierig sein den Listenpreises zu ermitteln, da entsprechende Hinweise darauf nicht mehr vorhanden sind. Der Listenpreis ist dann auf dem Wege einer Schätzung zu ermitteln.
Zeitpunkt der Erstzulassung
Der Tag an dem das Fahrzeug, nicht der Fahrzeugtyp, das erste Mal zum Straßenverkehr zugelassen wurde bildet den Zeitpunkt der Erstzulassung. Dieser ist bei inländischen Fahrzeugen im Kfz-Schein zu finden. Bei importierten oder reimportierten Kfz kann der Steuerpflichtige ein entsprechendes Datum angeben. Ihn trifft dabei aber die objektive Beweislast.
Vgl. Wacker: „Private Nutzung...“, S.10137 ff.
Vgl. BFH IV R 27/00 BStBl II 01, 403.
Vgl. Korn/Strahl: ESt Kommentar, § 6 RZ. 407.
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Rolf Lehmann, 2004, Die private Nutzung der zum Betriebsvermögen gehörenden PKW durch den Unternehmer, Munich, GRIN Publishing GmbH
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Private Pkw-Nutzung: Formen und Konsequenzen
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