Inhaltsverzeichnis
0. Förmliche Erklärung
1. Einführung S 1 3
2. Der Gerichtshof im institutionellen System des Staatenverbundes und seine vertraglich
definierten Kompetenzen 4
2.1 Der Gerichtshof in seiner Funktion als Rechtsschutzinstanz S. 4 5
2.2 Der Gerichtshof in seiner Funktion als Verfassungsgericht S. 5 6
2.3 Die Selbstreferenz der Unionsrichter S. 6 7
2.4 Die vertraglich definierten Kompetenzen S. 7 8
3. Die Relation von Gerichtshof und Gemeinschaftsgesetzgeber und seine Beziehung zu den
Mit gliedstaaten 9
3.1 Der Europäische Rat S. 9 10
3.2 Das Europäische Parlament S. 10 11
3.3 Die Kommission S. 11 12
3.4 Das Verhältnis von Gerichtshof und Mitgliedstaaten - vom Konflikt richterlicher
Rechtsfortbildung 12
4. Fazit 13
5. Literaturverzeichnis 14
II
1. Einführung 1
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (im weiteren EuGH), konstituierte sich 1952 durch die Pariser Verträge. Jedes Mitgliedsland schickt einen Richter nach Luxemburg. Hierdurch wird gewährleistet, dass alle nationalen Rechtsepen vertreten sind. Um die Effizienz auch noch nach der mittlerweile vollzogenen Erweiterung Richtung Laibach, Sofia, Wilna etc. zu sichern, werden fortan Rechtssachen einer „großen Kammer“ überantwortet, welche sich aus 11 Richtern konstituiert. Die Vollsitzung, an der alle teilnehmen, muss somit nicht immer konferieren. Die Entscheidungen des Tribunals sind für alle nationalen Regierungen bindend. Seit 1989 verfügt es über ein Gericht erster Instanz, welches insbesondere für Streitfälle von Privatpersonen sowie Konflikte im Zusammenhang ungerechten Wettbewerbs zwischen Unternehmen zuständig ist. 2 Für die Dauer von drei Jahren wählt jene beigeordnete Körperschaft zusammen mit dem EuGH aus ihrer Mitte einen Präsidenten.
Diese Hausarbeit versucht zu erläutern, inwiefern es sich bei dem Gerichtshof um eine Regierung der Richter handelt. Sollte dies der Fall sein, wird der vom Tribunal ausgehende Aktionismus schließlich aufgezeigt und Artikel 220 EGV in seiner Funktion als „Generalklausel“ bewertet; zeichnet er sich doch für die (teleologische) Spruchpraxis verantwortlich. Im zweiten Kapitel 2. Der Gerichtshof im institutionellen System des Staatenverbundes und seine vertraglich definierten Kompetenzen wird die Aufgabe des EuGH sowie die Legitimation für sein Handeln angesprochen, um ein Bild der vertraglich konkretisierten Befugnisse zu haben, welche unter anderem als Rechtsschutzinstanz ( 2.1 Der Gerichtshof in seiner Funktion als Rechtsschutzinstanz) und Verfassungsgericht ( 2.2 Der Gerichtshof in seiner Funktion als Verfassungsgericht) zum Zuge kommen.
Der Abschnitt 2.1 informiert primär über die Effektivität des ausgebildeten Rechtsschutzsystems sowie dessen Vergleichbarkeit mit einem nationalen. Außerdem wird über die Rechtssicherheit der Bürger und das Vorlageverfahren in seiner Bedeutung referiert, da es probates Mittel für die indirekte Kontrolle über die Nationalstaaten sowie deren Parlamente ist. Zusammensetzung der Rechtsgrundlage und die Gleichberechtigung des Gerichtshofs, welche durch die Position als Verfassungsgericht gegeben wird, sind Hauptpunkte des Kapitels 2.2. Weiterhin wird die teleologische Spruchpraxis, welche sich am auf Integration abzielenden programmatischen Verfassungstext orientiert, angesprochen.
2.3 Die Selbstreferenz der Unionsrichter konkretisiert deren Eigenverständnis, wodurch die bereits ausgeführte Rechtsprechung plastischer wird. Der EuGH habe ihrer Meinung nach aufgrund
1 vgl. für folgendes http://www.europa.eu.int/institutions/court/index_de.htm [view: 29. März 2004]
2 vgl. hierfür http://bpb.de/wissen/UC4MBQ,0,0,Europ%E4ischer_Gerichtshof.html [view: 29. März 2004]
1
des kohärenten Rechtssystems die Befugnis, Maßnahmen der Union zu kontrollieren und zu annullieren. Schließlich wird die Forderung nach einem reformierten Verfassungs- und Streitschlichtungssystem aufgezeigt, das die gemeinschaftliche Funktionsfähigkeit gewährleisten würde.
Die bedeutendesten Kompetenznormen und Verfahrensarten sind Gegenstand des Kapitels 2.4 Die vertraglich definierten Kompetenzen. Hierdurch wird ein kurzer Einblick in Vertragsverletzungsverfahren, Nichtigkeitssowie Untätigkeitsklagen und
Vorabentscheid ungsverfahren gegeben, welches wiederum nationale Gerichte beeinflusst und für die staatsbürgerliche Rechtssicherheit wichtig ist. Somit informiert dieser Abschnitt über die Rechtssicherheit und - mittel des Gemeinschaftsgesetzgebers, was Rückschlüsse auf die exponierte Stellung der Judikativen zulässt.
3. Die Relation von Gerichtshof und Gemeinschaftsgesetzgeber und seine Beziehung zu den Mitgliedstaaten konkretisiert das akute Spannungsverhältnis zwischen besagten Faktoren und behandelt das Richterrecht sowie die richterliche Rechtsfortbildung.
Der Aufbau des Rates und dessen Hauptaufgaben werden neben der Bedeutung für die staatliche Souveränität im Kapitel 3.1 Der Europäische Rat erläutert. Größeres Interesse gilt in 3.2 Das Europäische Parlament (im weiteren EP) besagter Institution.
Die Stärkung seiner Position, bedingt durch allem voran das Mitentscheidungsverfahren, sowie der Einfluss bei der Erstellung des jährlichen Haushaltsplans sind neben der Bedeutung im Investiturverfahren zentrale Aspekte. Generell gilt festzuhalten, dass das EP durch jede Vertragsmodifikation aufgewertet wurde.
Die Kommission als Gegengewicht zum Rat ist Untersuchungsgegenstand von 3.3 Die Kommission. Hier nun wird ihre Vergleichbarkeit mit nationalen Regierungen aufgezeigt und das Initiativmonopol behandelt. Des weiteren wird das Amt des Präsidenten sowie die Hoffnung der Mitgliedstaaten angesprochen, welche durch ein Delegieren etwaiger Entscheidungen an besagtes Organ einen bestmöglichen Schutz vor politischer Einflussnahme anstreben. Es muss gesagt werden, dass die Einflusssphären von Kommission und EP durch den EuGH gesichert und ausgeweitet werden, was zum Widerstand von Rat und Mitgliedsländern führt. Beide erstgenanten Körperschaften werden detailliert untersucht, um somit ein Funktionieren der Spruchpraxis, besser: deren ,richtiges’ Funktionieren aufzuzeigen. Dies gibt seinerseits Rückschlüsse auf eine vermeintliche Regierung der Richter.
Was die Relation von Luxemburg und nationalen Administrationen angeht, so berichtet 3.4 Das Verhältnis von Gerichtshof und Mitgliedstaaten - vom Konflikt richterlicher Rechtsfortbildung explizit über die Expansion der judiziellen Normbildung und dem daraus
2
resultierenden Spannungsverhältnis. Dies stelle einen klaren Bruch des EG-Vertrages dar, weil individuelle Hoheitsrechte auf die Union übertragen werden würden.
Ob die Aussage, es handele sich hierbei um besagten Verstoß zutrifft, wird im Kapitel erläutert. Anhand dieses Abschnittes wird die de facto parlamentarisch-demokratische Illegitimität aufgezeigt, mit welcher jene gouvernement de juges im institutionellen Gefüge des Staatenverbundes agiert; allerdings ist gerade dieses Tun letzten Endes doch gewissermaßen rechtens, weil es der abendländischen Tradition entspräche. Dies wird nä her beschrieben. Das 4. Fazit versucht die Frage zu erläutern, inwiefern es sich um eine Administration der Richter handelt und belegt dies anhand der teleologischen Spruchpraxis. Weiterhin wird Artikel 220 EGV bewertet und das verfassungstechnische Defizit auf supranationaler Ebene aufgeführt, welches an dem „antidemokratischen“ Dilemma eine nicht unerhebliche Mitschuld trägt. Außerdem kommt die Eigenermächtigung der Judikativen zur Sprache, welche glaubte, aufgrund einer vermeintlichen Lethargie der politisch Verantwortlichen handeln zu müssen, sollte der Staatenverbund in seinem institutionellen Gefüge und eingedenk seines vertraglichen Solls weiterhin funktionieren können.
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Daniel Mielke, 2004, Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft - eine Regierung der Richter, Munich, GRIN Publishing GmbH
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