Der Generationenwechsel in mittelständischen Unternehmen wird seit Jahren in
der Fachliteratur thematisiert und findet auch in der Öffentlichkeit große Beachtung.
Nach Berechnungen des Instituts für Mittelstandsforschung Bonn ist im Jahr
2004 von 76.000 Übertragungsfällen auszugehen – Tendenz steigend 1. Die Unternehmensübertragung
muss dabei gründlich geplant werden. Eine unzureichende
Planung der Unternehmensnachfolge führt bestenfalls zu Wachstumsverlusten,
schlimmstenfalls zur Liquidation fortführungswürdiger Unternehmen. Neben finanziellen
Nachteilen für Veräußerer und Käufer bedroht eine mangelhafte Nachfolgeplanung
auch die Existenz bestehender Arbeitsplätze.
Berechtigtes Interesse der Verkäufer- sowie der Käuferseite ist es, die jeweils
steuerlich günstigste Lösung zu finden. Gerade bei der Übertragung von Mitunternehmeranteilen
an Familienangehörige ist die Wahl der richtigen Übertragungsmethode
von besonderer Bedeutung. Die Elterngeneration möchte für den
Rest des Lebens finanziell abgesichert sein. Gleichzeitig sollen die Nachkommen
nicht durch zu hohe finanzielle Leistungen übermäßig belastet werden.
1 Vgl. o.V.: Unternehmensnachfolge in Deutschland, 2001, S. 35.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Zielsetzung und methodischer Aufbau der Arbeit
2. Vollentgeltliche Anteilsübertragung
3. Teilentgeltliche Anteilsübertragung
4. Übertragung unter Vorbehaltsnießbrauch
5. Übertragung gegen Versorgungsleistungen
6. Fazit
Literaturverzeichnis
Rechtsquellenverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
1.1 Problemstellung
Der Generationenwechsel in mittelständischen Unternehmen wird seit Jahren in der Fachliteratur thematisiert und findet auch in der Öffentlichkeit große Beachtung. Nach Berechnungen des Instituts für Mittelstandsforschung Bonn ist im Jahr 2004 von 76.000 Übertragungsfällen auszugehen – Tendenz steigend[1]. Die Unternehmensübertragung muss dabei gründlich geplant werden. Eine unzureichende Planung der Unternehmensnachfolge führt bestenfalls zu Wachstumsverlusten, schlimmstenfalls zur Liquidation fortführungswürdiger Unternehmen. Neben finanziellen Nachteilen für Veräußerer und Käufer bedroht eine mangelhafte Nachfolgeplanung auch die Existenz bestehender Arbeitsplätze.
Berechtigtes Interesse der Verkäufer- sowie der Käuferseite ist es, die jeweils steuerlich günstigste Lösung zu finden. Gerade bei der Übertragung von Mitunternehmeranteilen an Familienangehörige ist die Wahl der richtigen Übertragungsmethode von besonderer Bedeutung. Die Elterngeneration möchte für den Rest des Lebens finanziell abgesichert sein. Gleichzeitig sollen die Nachkommen nicht durch zu hohe finanzielle Leistungen übermäßig belastet werden.
1.2 Zielsetzung und methodischer Aufbau der Arbeit
Gegenstand der vorliegenden Fallstudie ist die Übertragung eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft (OHG) vom Vater auf den Sohn. Im Verlauf der Arbeit wird auf vier mögliche Gestaltungsalternativen eingegangen, die unter den gegebenen Bedingungen realisierbar sind. Den Anfang macht die vollentgeltliche Anteilsübertragung im Sinne des § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG, bei der der Mitunternehmeranteil zum Teilwert übertragen wird (Kapitel 2). Im Anschluss wird auf die teilentgeltliche Anteilsübertragung sowie die Übertragung unter Vorbehaltsnießbrauch eingegangen (Kapitel 3 und 4). Den Abschluss bildet die Übertragung des Mitunternehmeranteils gegen Versorgungsleistungen (Kapitel 5).
Ziel dieser Arbeit ist es, dem Leser aufzuzeigen, welche unterschiedlichen steuerlichen Konsequenzen aus der Wahl einer bestimmten Übertragungsalternative
resultieren. Bei der Fallbearbeitung wird dabei detailliert auf einkommen- und schenkungsteuerliche Aspekte zum Zeitpunkt der Übertragung und in den Folgejahren eingegangen.
2. Vollentgeltliche Anteilsübertragung
Einkommensteuerliche Beurteilung
Bei der vollentgeltlichen Anteilsübertragung veräußert Vater Ullrich seinen Mitunternehmeranteil an der OHG an seinen Sohn Rolf-Udo zum Teilwert. Der Teilwert ist gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. Der Teilwert des Mitunternehmeranteils setzt sich somit aus dem Kapitalkonto des Ullrich und seinen anteiligen stillen Reserven zusammen:
Teilwert:
Kapitalkonto Ullrich 2.500.000 €
zzgl. anteilige stille Reserven (1/3) 2.500.000 €
Teilwert des OHG-Anteils 5.000.000 €
Konsequenzen auf Ebene der OHG:
Durch die Veräußerung seines Mitunternehmeranteils scheidet Ullrich aus der OHG aus. Der Sohn Rolf-Udo tritt als Erwerber des Anteils in die Rechtsstellung seines Vaters ein und übernimmt dessen Kapitalkonto. In der Gesamthandsbilanz werden die bisherigen Buchwerte gem. § 6 Abs. 3 EStG fortgeführt. Auf der Passivseite wird lediglich das Kapitalkonto Ullrich durch das Kapitalkonto Rolf-Udo ersetzt[2].
Konsequenzen beim ausscheidenden Gesellschafter Ullrich:
Ullrich erzielte bisher als Mitunternehmer der OHG laufende Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG. Aus der Veräußerung seines gesamten Mitunternehmeranteils erzielt er nunmehr außerordentliche Einkünfte[3]. Diese Unterscheidung spielt insbesondere für die Inanspruchnahme der Tarifermäßigungen nach §§ 16 und 34 EStG eine Rolle.
Durch den Veräußerungsvorgang sind die anteiligen stillen Reserven Ullrichs aufzulösen. Die Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist in § 16 Abs. 2 EStG reglementiert.
Ermittlung des Veräußerungsgewinns:
Veräußerungspreis 5.000.000 €
abzgl. Buchwert des OHG-Anteils (Kapitalkonto U) 2.500.000 €
= Veräußerungsgewinn 2.500.000 €
Der Veräußerungsgewinn kann auf Antrag um einen Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG gemindert werden. Grundsätzlich ist Ullrich dazu berechtigt, da er das 55. Lebensjahr bereits vollendet hat. Allerdings läuft der Freibetrag in Höhe von 45.000 € ins Leere, da er sich um den Betrag mindert, um den der Veräußerungsgewinn 136.000 € übersteigt[4]. Ullrich erzielt folglich einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn in Höhe von 2.500.000 €.
Dieser steuerpflichtige Veräußerungsgewinn zählt wie bereits erörtert zu den außerordentlichen Einkünften im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG. Folglich kann Ullrich die Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 EStG (Progressionsglättung) oder auf Antrag den halben Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG beanspruchen (Günstigerprüfung). Auf die Berechnung dieser Tarifermäßigungen wird im Rahmen dieser Arbeit verzichtet.
Konsequenzen beim eintretenden Gesellschafter Rolf-Udo:
Das von Rolf-Udo an seinen Vater Ullrich entrichtete Entgelt gilt als Anschaffungskosten für den Mitunternehmeranteil an der OHG[5]. Die übernommenen Wirtschaftsgüter sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 7 EStG mit dem Teilwert, höchstens jedoch mit den Anschaffungskosten anzusetzen. Rolf-Udo zahlt einen Kaufpreis, der über dem bilanziellen Wert des übertragenen Kapitalkontos liegt. Dieser Mehrpreis von 2.500.000 €, der zum Ausgleich für die in den Wirtschaftsgütern des Gesellschaftsvermögens der OHG enthaltenen stillen Reserven gezahlt wird, ist in einer Ergänzungsbilanz festzuhalten. Dabei wird der Mehrpreis auf der Passivseite der Ergänzungsbilanz als Mehrkapital ausgewiesen. Auf der Aktivseite der Ergänzungsbilanz erfolgt eine Verteilung des Mehrpreises auf die Wirtschaftsgüter (anteilig), welche die stillen Reserven enthalten[6]. In diesem Zusammenhang wird auch von einer Wertaufstockung der Wirtschaftsgüter gesprochen.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Wegen der grundsätzlich fehlenden Abschreibungsmöglichkeit bei Grund und Boden sind dort keine stillen Reserven anzunehmen. Am Beispiel der Gebäude wird nachfolgend verdeutlicht, wie die einzelnen Werte auf der Aktivseite der Ergänzungsbilanz ermittelt werden.
Die Summe aller Aktiva in der Gesamthandsbilanz der OHG abzüglich Grund und Boden beträgt 10.000.000 €. Die Gebäude haben dabei einen Wert von
3.200.000 €. Dies entspricht einem Anteil von 32 Prozent. Somit beträgt der Anteil der Gebäude an den stillen Reserven 10.000.000 € x 32/100 = 800.000 €.
In den Folgejahren erzielt Rolf-Udo Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG. Aus der Ergänzungsbilanz ergibt sich für ihn ein zusätzliches Abschreibungspotential. Bei der Ermittlung seines Gewinnanteils werden in der ersten Gewinnermittlungsstufe sein anteiliges Ergebnis aus der Gesamthandsbilanz und das Ergebnis seiner Ergänzungsbilanz zusammengeführt[7].
Schenkungsteuerliche Beurteilung
Da Rolf-Udo den Mitunternehmeranteil zum Teilwert erwirbt, ergeben sich keine schenkungsteuerlichen Konsequenzen.
Sonstige Steuern
Gewerbesteuer
Die Veräußerung des gesamten Mitunternehmeranteils durch eine an der OHG unmittelbar beteiligte natürliche Person (Ullrich) unterliegt nicht der Gewerbesteuer, da Veräußerungsgewinne im Sinne des § 16 EStG nach § 7 S. 2 GewStG nicht zum Gewerbeertrag gehören. Lediglich in den Fällen des § 18 Abs. 4 UmwStG sowie bei Erwerber- und Veräußereridentität und Veräußerung eines Teil-Mitunternehmeranteils würde Gewerbesteuer anfallen[8].
Umsatzsteuer
Grundsätzlich ist die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG ein steuerbarer Vorgang. Allerdings sind Umsätze von Anteilen an Gesellschaften gemäß § 8 Buchst. f UStG steuerfrei. Somit wird aufgrund der Anteilsveräußerung keine Umsatzsteuer erhoben.
Grunderwerbsteuer
Der Erwerb eines Mitunternehmeranteils ist grundsätzlich nicht grunderwerbsteuerpflichtig, selbst wenn zum Vermögen der OHG ein Grundstück gehört. Eine Ausnahme besteht bei einer wesentlichen Änderung des Gesellschafterbestandes von mehr als 95 Prozent der Anteile im Sinne des § 1 Abs. 2 a GrEStG. Diese Ausnahmeregelung findet jedoch im vorliegenden Fall keine Anwendung.
3. Teilentgeltliche Anteilsübertragung
Ullrich möchte seinen Anteil an der OHG zum Teilwert, mindestens aber für 3.000.000 € an seinen Sohn Rolf-Udo veräußern. Für die weitere Betrachtung
dieser Übertragungsalternative wird von einem Veräußerungspreis von
3.000.000 € ausgegangen.
Rolf-Udo zahlt an seinen Vater einen Kaufpreis von 3.000.000 €. Der Teilwert des OHG-Anteils beträgt 5.000.000 € (vgl. Kapitel 2). Da Rolf-Udo nicht den vollen Kaufpreis zahlt, handelt es sich somit um eine teilentgeltliche Anteilsübertragung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge.
[...]
[1] Vgl. o.V.: Unternehmensnachfolge in Deutschland, 2001, S. 35.
[2] Vgl. Jacobs, O. H.: Unternehmensbesteuerung und Rechtsform, 2002, S. 454.
[3] Außerordentliche Einkünfte i. S. d. § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG i. V. m. § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG.
[4] Der Betrag von 2.364.000 € (2.500.000 € – 136.000 €) zehrt den Freibetrag i. H. v. 45.000 € komplett auf.
[5] Vgl. H 32 a EStR Mitunternehmeranteil.
[6] Vgl. Jacobs, O. H.: Unternehmensbesteuerung und Rechtsform, 2002, S. 456.
[7] Vgl. ebenda., S. 457.
[8] Vgl. Tipke, K./ Lang, J.: Steuerrecht, 2002, S. 698 Rz. 48.
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