Die Entwicklungshilfepolitik der Europäischen Union - Perspektiven des Lomé-Abkommens


Seminararbeit, 1999

27 Seiten, Note: sehr gut


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Die Vorläufer der Lomé-Abkommen
2.1 Die Römischen Verträge (1958 – 1962)
2.2 Yaoundé I und die Ministerratsoption (1963 – 1966)
2.3 Lagos und Arusha (1966 – 1968)
2.4 Das Zollpräferenzsystem und Yaoundé II (1968 – 1973)
2.5 EG-Beitritt Großbritanniens und OAU-Konferenz (1973 – 1975)

3 Die Lomé-Abkommen I bis III
3.1 Lomé I (1975/76 – 1981)
3.2 Lomé II (1981 – 1986)
3.3 Lomé III (1986 – 1990)

4 Das vierte Lomé-Abkommen
4.1 Die Vereinbarungen für das erste halbe Jahrzehnt (1990 – 1995)
4.2 Die Änderungen und Probleme des zweiten Finanzprotokolls (1995)
4.3 Das Instrumentarium der Entwicklungshilfe bei Lomé IV

5 Perspektiven für ein Lomé V?

Literatur- und Quellenverzeichnis

1 Einleitung

Industrie- wie Entwicklungsländer stehen im Zuge der fortschreitenden Globalisierung der Weltmärkte und des Handels vor verschieden gearteten Schwierigkeiten. Wird hier arbeitsintensive Industrie abgezogen, entbehren dort viele Länder häufig der einfachsten Lebensstandards und der grundlegendsten Infrastruktur, um überhaupt den gegenwärtigen Status einer Billiglohngegend zu überwinden, die nur Rohmaterialen (statt verarbeitete Produkte) exportiert. Seit den späten Fünfziger Jahren wird versucht, den gegenüber der weit industrialisierten Welt benachteiligten Staaten, die sich zum Teil erst nach diesen Bemühungen vom Joch der Kolonisation befreit haben, wirtschaftlich unter die Arme zu greifen. Warum? Sind es nur „Mitleid und Hochmut“, die – nach Brigitte Erler zu urteilen – „ja die Grundlage jeglicher Entwicklungspolitik bilden“[1] ? Auf welchen Kriegspfaden stehen sich Kritiker und Befürworter einer – wie in diesem Fall – „multinationalen Eingreiftruppe“ gegenüber? Ist es wirklich so, daß ohne europäische Hilfe „kaum eines dieser Länder[2] in der Lage sein [wird], ohne entwicklungspolitische Unterstützung – insbesondere ohne massive Kapitalzufuhr – aus den Industrieländern den Entwicklungs- oder Reformsprung zu schaffen“[3] ? Ganz wichtig für diese Arbeit soll sein: Welche Folgen hat insbesondere die europäische Entwicklungshilfepolitik für die betroffenen Länder? Woraus setzt sich die Hilfe zusammen, was bewirkt sie, und wem nützt sie?

Diese Arbeit will sowohl historische als auch intentionale Hintergründe der Entwicklungspolitik für die sogenannte „Dritte Welt“ darzustellen versuchen, und obwohl man in der schier überwältigenden Flut von Literatur zum Thema zu ersticken droht, hofft der Autor, sich an seinem roten Faden halten zu können. Ohne näher auf die (bekannte) wirtschaftliche Situation in den Entwicklungsländern einzugehen, soll zunächst mit der Geschichte der Entwicklungspolitik Europas begonnen werden. Nach der Diskussion des laufenden Lomé-IV-Vertrages wird ein Ausblick auf das Jahr 2000 die Arbeit beschließen, bei dem die Frage aufgeworfen wird, ob es einen Nachfolgevertrag geben kann. Die Arbeit ist detailliertes Material eines im Juli vorbereiteten Referates, das leider nicht gehalten werden konnte.

2 Die Vorläufer der Lomé-Abkommen

Ohne auf genaue Regelungen der Lomé vorangegangenen Verträge einzugehen, soll in diesem Kapitel kurz auf die Geschichte der EWG-AKP-Beziehungen hingewiesen werden. Im Wesentlichen enthalten die Lomé-Verträge die Grundvereinbarungen ihrer Vorgänger und haben sie weiterentwickelt. Über konkrete Inhalte der Abkommen wird demnach im dritten Kapitel Auskunft gegeben, es sei denn – wie im Falle des Zollpräferenzsystems –, gewichtige Entscheidungen werfen einen historischen Hintergrund für Lomé im Vorhinein auf.

2.1 Die Römischen Verträge (1958 – 1962)

Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des EWG-Vertrages in Rom[4] waren die meisten assoziierten Staaten noch Kolonien der sie dann unterstützenden Länder. Frankreich hatte diese Assoziierung mit den unterentwickelten Staaten des südlichen A frikas, der K aribik und des P azifikraumes (AKP) Mitte der Fünfziger Jahre vorgeschlagen[5], um (vorausschauend)

- eine gesamteuropäische Kolonialpolitik betreiben zu können;
- den einträglichen Handel mit den sich rasch von ihren Kolonialmächten emanzipierenden unterentwickelten Ländern zu erhalten und schließlich auch
- die Kosten der auf ihm lastenden Verantwortung auf die E uropäische W irtschafts g emeinschaft (EWG) zu übertragen, die zu erwarten waren, wenn nach einer kolonialen Besetzung Restitutionen beansprucht werden würden.

Das am 25. März 1957 unterzeichnete und Anfang des folgenden Jahres in Kraft getretene Abkommen band denn sechs der mit der EWG assoziierten Staaten – vordergründig die Überseegebiete Frankreichs, Belgiens, Italiens und der Niederlande – vertraglich fest mit dem „Ziel, die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Länder und Hoheitsgebiete zu fördern und enge Wirtschaftsbeziehungen zwischen ihnen und der gesamten Gemeinschaft herzustellen“[6]. Des Vertrages „vierter Teil [sah also] eine Gemeinschaftshilfe für die noch abhängigen Länder vor“[7].

Wichtigste Elemente des Vertrages waren die Handelserleichterungen, die einen schrittweise zu bewerkstelligenden Zollabbau für Importe und Exporte und die damit einhergehende Abschaffung der Mengenbegrenzungen für Handelsware umfaßten. Ferner wurde es für die EWG-Seite zur Pflicht gemacht, in die assoziierte Staatengruppe und deren Wirtschaftssystem zu investieren.

1957 wurde auch der Grundstein für den ersten E uropäischen E ntwicklungs f onds (EEF) gelegt, der seinerzeit aber gerade mal 580 Millionen Rechnungseinheiten der Europäischen Zollunion (ERE)[8] beinhaltete. Das Römische Vertragswerk war auf fünf Jahre befristet und sollte dann neu verhandelt werden. In der Folge eines Streits zwischen Frankreich und Guinea als erstem unabhängigen Land innerhalb der AKP-Gruppe schlossen sich in der Angst vor einer überbordenden, noch-kolonialen Herrschaft die mit den sich abzeichnenden Mängeln des Vertrages[9] unzufriedenen Staaten 1961 zu einem losen Verbund zusammen, der nach seinem Gründungsort „Casablanca“ hieß und für die diplomatischen Beziehungen der AKP-Staaten – zwischen 1960 und 1962 nahezu alle unabhängig geworden – zu ihren ehemaligen Mutterländern von besonderer Bedeutung wurde. Schon damals zeichnete sich jedoch ab, daß Proteste seitens der AKP-Länder – so lautstark sie auch sein mochten – kaum zu nennenswerten Ergebnissen führten, weil diese von Anfang an von den sie erhaltenden Märkten abhängig waren.

Durch die reüssierenden Unabhängigkeitsbestrebungen hatten die Römischen Verträge ihre Rechtsgrundlage verloren, aber „achtzehn afrikanische Staaten [äußerten] den Wunsch, mit der Gemeinschaft assoziiert zu bleiben“[10]. Unter Federführung der vergleichsweise starken diplomatischen Kraft „Casablanca“ wurde also ein neues Assoziationsabkommen ausgehandelt.

2.2 Yaoundé I und die Ministerratsoption (1963 – 1966)

Als Folgeerscheinung der endgültigen Unabhängigkeit fast aller assoziierten Länder sollte nun ein Abkommen ausgehandelt werden, „das zwischen den Achtzehn und der Gemeinschaft Freihandelszonen errichtete und finanzielle Hilfe sowie paritätische Institutionen vorsah“[11]. Laut dem 1964 in Kraft getretenen Abkommen sollte auf der Basis absoluter Gleichberechtigung beider Parteien die Kooperation fortgesetzt und erweitert werden, allerdings diesmal auf Grundlage zweier Partner, nicht im Verhältnis Unterwerfender – Unterworfener.

Im Gefolge des Streites über einen Beitritt Großbritanniens zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft[12] fügte der Ministerrat dem Yaoundé-Vertrag gleichzeitig eine wichtige Option zu, die auf eine Stärkung der AKP-EWG-staatlichen Beziehungen abzielte[13]. Den noch nicht dem Bündnis angeschlossenen Staaten, die ähnlich unterentwickelt waren wie die AKP-Länder, wurde die Wahl zwischen drei möglichen Zugängen gelassen: Entweder man entschlösse sich für einen Beitritt zum Bündnis nach Yaoundé-Muster[14], allerdings ohne eigene nachträgliche Verhandlungsgewalt für das im April 1963 ausgehandelte Vertragswerk. Die zweite Möglichkeit zur Kooperation bot sich den interessierten Extra-AKP-Staaten über ein Assoziationsabkommen besonderer Art, das sich ohne finanzielle und technische Hilfe[15] verstand und Zusammenarbeit mehr formal-freundschaftlich als konkret-fruchtbar definierte, obwohl auch hier Handelsvereinbarungen vorgesehen waren. Zum dritten offerierte die Ministerratsoption ein bloßes Handelsabkommen, das ohne EEF-Beteiligung und Zollvereinbarungen ein bloßes Warenaustauschprogramm darstellte.

2.3 Lagos und Arusha (1966 – 1968)

1966 forderte Nigeria, ein bürgerkriegsgebeutelter Vorreiter innerhalb der AKP-Staaten-gruppe, was Kritik an der Einhaltung des Vertragswerkes betraf, eine grenzenlose Marktöffnung Europas auch für die Produkte, die nicht in den bisherigen Vereinbarungen als Exportgüter deklariert waren. Das betraf vor allem weiterverarbeitete Erzeugnisse, denn schon lange hatte man erkannt, daß angesichts gesunkener Rohstoffpreise und der Abhängigkeit von den europäischen Grundgütermärkten die AKP-Position sehr instabil war. Das Kompromißabkommen, im Juli 1966 in Lagos unterzeichnet, trat jedoch wegen der anhaltenden instabilen innenpolitischen Lage nie in Kraft.

In dem im Juli 1968 unterzeichneten Arusha-Abkommen hingegen genossen die Forderungen dann doch größere Beachtung: Es wurde eine weitestgehende Zollfreiheit vereinbart, die Exportmengen sollten unbegrenzt sein – vorausschauend für die Erschließung von Absatzmärkten für die Gemeinschaftler. Schmidt betont die wachsende Relevanz entwicklungspolitischer Fragen: „Auch wenn anfänglich keine vertraglichen Bestimmungen die europäische Entwicklungszusammenarbeit regelten, so schufen die besonderen Handelsbeziehungen einiger EU-Mitgliedsländer zu deren ehemaligen Kolonialgebieten sehr schnell einen Handlungsbedarf, den die damalige Gemeinschaft mit den Abkommen von Yaoundé und Arusha […] zu füllen suchte.“[16] Das Problem war nur, daß zwar mithin die EEF-Mittel quasi als Geschenk statt als Darlehen vergeben wurden, die europäischen Subventionen sich aber eher auf die eigene Landwirtschaft konzentrierten und somit gewissermaßen die Entwicklungspolitik der EG von der innereuropäischen Agrarpolitik wenn nicht konterkariert wurde, so doch eindeutig die EG-Mitgliedsländer hintangestellt waren[17].

2.4 Das Zollpräferenzsystem und Yaoundé II (1968 – 1973)

Basierend auf der AKP-seitigen Kritik an partiell unerwarteten Zöllen, die nicht direkt unter die Vereinbarungen der unterzeichneten Abkommen fielen und eher spontan bestimmten Warengruppen auferlegt wurden, wurde 1968 ein Zollpräferenzsystem etabliert, das beiden Vertragspartnern für bestimmte Warengruppen Präferenzen einräumte, die insgesamt in ein reziprokes Verhältnis gesetzt waren. 1971 wurden diese Vereinbarungen mit dem zweiten Abkommen von Yaoundé erweitert.

Parallel und quasi in Konkurrenz dazu wurde international für die Dritte Welt insgesamt ein A llgemeines Zoll p räferenz s ystem (APS) statuiert[18]. Es sollte die Industrialisierung der Länder der Dritten Welt fördern, indem es diesen Ländern besondere Vergünstigungen für den Zugang zu den Märkten der Industriestaaten einräumte. Auf Fertig- und Halbfertigerzeugnisse wollte die EG eine besondere Zollregelung anwenden, die eine Zollsenkung für verarbeitete Agrarerzeugnisse vorsah, eine völlige Aufhebung aber nur für Industrieerzeugnisse, und selbst dabei beschränkte sie bestimmte Warenimporte mit Mengenbegrenzungen[19].

[...]


[1] Erler (1990) S. 9.

[2] Helmut Wagner teilt diese ein in a) postkommunistische Reformländer Osteuropas und der ehemaligen Sowjetunion; b) die aufstrebenden Länder Lateinamerikas, gemeinhin auch als Schwellenländer bezeichnet und schließlich c) die sogenannte „Vierte Welt“ mit den erst einige Jahre entkolonialisierten Ländern Afrikas und Asiens, die besonders unterentwickelt sind.

[3] Wagner (1997): Vorwort a. a. O.

[4] Vgl. v. a. Weidmann (1991) S. 43 ff.; etwas marktschreierisch auch Europäische Kommission (1979).

[5] Vgl. hierzu auch Schmidt (1995) S. 70.

[6] Römische Verträge, a. a. O.; zitiert nach Weidmann (1991) S. 44.

[7] Europäische Kommission (1979) S. 5.

[8] 1 ERE entsprach dabei 1 $US.

[9] Diese waren vor allem gekennzeichnet durch schleichende Verwirklichung der vertraglichen Forderungen. Handelshemmnisse und Zollschranken sind ja bis heute, nach mehreren Verlängerungen und Aktualisierungen der dritten Vertragsgeneration (Lomé), nicht vollständig abgebaut worden.

[10] Europäische Kommission (1979) S. 5.

[11] Ebd.

[12] Großbritannien trat erst zehn Jahre später, im Jahre 1973, der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bei.

[13] Vgl. Weidmann (1991) S. 51.

[14] Diese Option wurde bevorzugt in Anspruch genommen. Die Zahl der AKP-Staaten vergrößerte sich ständig von sechs (1957) über 57 (1975) auf 71 (auf heutigem Stand des zweiten Lomé-IV-Abkommens).

[15] Sonst Element der Kooperation nach Yaoundé-Art.

[16] Schmidt (1995) S. 233.

[17] Vgl. Weidmann (1991) S. 52 f.

[18] Vgl. vor allem Schmidt (1995), auch Europäische Kommission (1979) sowie in Ansätzen Wolf (1996).

[19] Vgl. Europäische Kommission (1979) S. 4.

Ende der Leseprobe aus 27 Seiten

Details

Titel
Die Entwicklungshilfepolitik der Europäischen Union - Perspektiven des Lomé-Abkommens
Hochschule
Universität Leipzig  (Institut für Politikwissenschaften)
Veranstaltung
Seminar: Europäische Union an der Schwelle zum 21. Jahrhundert
Note
sehr gut
Autor
Jahr
1999
Seiten
27
Katalognummer
V2682
ISBN (eBook)
9783638116213
ISBN (Buch)
9783640121168
Dateigröße
651 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Entwicklungshilfepolitik, Europäischen, Union, Perspektiven, Lomé-Abkommens, Seminar, Europäische, Union, Schwelle, Jahrhundert
Arbeit zitieren
Christian Schmidt (Autor:in), 1999, Die Entwicklungshilfepolitik der Europäischen Union - Perspektiven des Lomé-Abkommens, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/2682

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