Auf Grundlage der laufenden Buchhaltung wird am Ende eines jeden Geschäftsjahres die Bilanz des Unternehmens erstellt. Aber manchmal muss man die einzelnen Werte anpassen. Hier greift das Bewertungsgesetz. Durch die Bewertung der einzelnen Bilanzposten wird sichergestellt, dass die wahren Wertverhältnisse in der Bilanz dargestellt werden.
Gliederung:
1. Sinn der Bewertung
2. Bewertung des Anlagevermögens
2.1. Bewertung nach Handelsrecht
2.2. Bewertung nach Steuerrecht
2.3. Begriff der dauernden Wertminderung
2.4. Außerplanmäßige Abschreibung im Anlagevermögen
3. Bewertung des Umlaufvermögens
3.1. Bewertung der Vorräte
3.2. Bewertung von Forderungen
3.2.1. Einzelwertberichtigung
3.2.2. Pauschalwertberichtigung
4. Bewertung der Verbindlichkeiten
5. Quellen
1. Sinn der Bewertung
Auf Grundlage der laufenden Buchhaltung wird am Ende eines jeden Geschäftsjahres die Bilanz des Unternehmens erstellt. Aber manchmal muss man die einzelnen Werte anpassen. Hier greift das Bewertungsgesetz. Durch die Bewertung der einzelnen Bilanzposten wird sichergestellt, dass die wahren Wertverhältnisse in der Bilanz dargestellt werden.
Beispiele:
- ein Geschäftsauto hatte im Dezember einen Unfall, wodurch der aktuelle Wert unter den des Buchwertes sinkt, aber in der laufenden Buchhaltung wurde dies nicht berücksichtigt
- für ein unbebautes Grundstück im Anlagevermögen wurde ein Bebauungsverbot erlassen, der Wert sinkt drastisch
- gekaufte Handelswaren sind aufgrund der aktuellen Entwicklung im Wert gesunken
- ein Kunde wurde zahlungsunfähig und man hatte darüber noch keine Kenntnis
- aufgrund von Währungsdifferenzen bei ausländischen Eingangsrechnungen werden die Verbindlichkeiten vorsichtshalber höher bewertet
Durch herabsetzen der Werte wird zusätzlicher Aufwand generiert. Der Gewinn und somit die Steuerbelastung des Unternehmens sinkt!
Es ist grundsätzlich vorsichtig zu bewerten. (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB Vorsichtsprinzip)
Das heißt, der Steuerpflichtige bewertet so, dass sein Vermögen möglichst niedrig, und seine Schulden möglichst hoch dargestellt werden.
2. Bewertung des Anlagevermögens
Wirtschaftsgüter können generell sowohl nach Handelsrecht, als auch nach Steuerrecht bewertet werden. Dabei unterscheidet man bei der Bewertung des Anlagevermögens die Bewertung der abnutzbaren und der nicht abnutzbaren Anlagegüter.
2.1. Bewertung nach Handelsrecht
Bewertung des abnutzbaren Anlagevermögens:
Die Bewertung des Anlagevermögens nach dem Handelsrecht ist geregelt durch den § 253 Abs. 1 und Abs. 3 HGB.
Gemäß Abs. 1 werden Vermögensgegenstände höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt, abzüglich der Abschreibungen nach den Absätzen 3 bis 5.
Anschaffungskosten sind die Entgelte, die aufgewendet wurden, um das Gut zu erwerben abzüglich der Umsatzsteuer. Herstellungskosten sind alle Aufwendungen, die dem Unternehmen entstanden sind, um das Wirtschaftsgut herzustellen.
Gemäß § 253 Abs. 3 HGB sind bei Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um die planmäßige Abschreibung zu mindern. Bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ist zusätzlich eine außerplanmäßige Abschreibung vorzunehmen. Man hat hierbei kein Wahlrecht.
Ein niedrigerer Wertansatz darf nicht beibehalten werden, wenn die Gründe hierfür nicht mehr bestehen (Wertaufholungsgebot).
Bewertung des nicht abnutzbaren Anlagevermögens:
Nicht abnutzbare Anlagegüter sind höchstens mit den Anschaffungskosten zu bewerten. Unabhängig davon, ob ein Vermögensgegenstand des Anlagevermögens zeitlich begrenzt nutzbar ist oder nicht, ist bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung eine außerplanmäßige Abschreibung vorzunehmen.
Auch hier greift das Wertaufholungsgebot.
2.2. Bewertung nach Steuerrecht
Die Bewertung des Anlagevermögens nach dem Steuerrecht ist geregelt durch den § 6 Abs. 1 Nr. 1 (abnutzbares Anlagevermögen), Nr. 1a (Gebäude) und Nr. 2 EStG (Grund und Boden).
Bewertung des abnutzbaren Anlagevermögens:
Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG werden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt, vermindert um die planmäßige Absetzung für Abnutzung (Afa).
Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von 3 Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen netto 15% der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen.
Ist der Teilwert des Wirtschaftsgutes aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser anstatt des eigentlichen Buchwertes angesetzt werden.
Fällt der Grund für die dauernde Wertminderung in den nächsten Jahren weg, so muss der Buchwert angesetzt werden, den das Wirtschaftsgut abzüglich der planmäßigen, linearen Afa hätte.
Bewertung des nicht abnutzbaren Anlagevermögens:
Die Bewertung des nicht abnutzbaren Anlagevermögens ist im § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG geregelt. Grundsätzlich sind sie mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Ist der Teilwert aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so hat man das Wahlrecht diesen niedrigeren Teilwert anzusetzen.
2.3. Begriff der dauernden Wertminderung
Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung liegt vor, wenn davon auszugehen ist, dass sich der Wert des Vermögensgegenstandes in absehbarer Zeit nicht erholen wird, oder wenn dies nicht mehr möglich ist. Das Vorsichtsprinzip gilt auch hier.
Beispiele:
- ein Geschäftsauto hatte einen Unfall, der ursprüngliche Wert kann auch nach einer Reparatur nicht wieder erlangt werden
- für ein unbebautes Grundstück wurde ein Bebauungsverbot erlassen, so dass die Nützlichkeit für das Unternehmen, und somit der Wert drastisch sinkt
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