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1) Wichtigste nationale Rechtsgrundlagen der Presse:
Die Rechtsgrundlagen der Presse sind auf eine große Anzahl verschiedener Gesetzesmaterien verteilt. Dazu gehören im wesentlichen:
2) Internationale Rechtsgrundlagen und Übereinkünfte
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3) Pressefreiheit und Kommunikationsgrundrechte
⇒ Wichtigstes Fundament der Kommunikationsfreiheit in Deutschland ist das
Grundrecht auf Meinungs- und Informationsfreiheit, wie es im Artikel 5 des Grundgesetzes festgeschrieben ist
Die Komponenten der verfassungsrechtlich gewährleisteten
Kommunikationsfreiheit sind also:
Zur Meinungsfreiheit:
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht die Meinungsfreiheit im Zentrum der Garantien des Artikels 5 GG und ist eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt. Sie ist in erster Linie ein „individuelles Freiheitsrecht, das der Mensch zur freien Entfaltung seiner geistigen Persönlichkeit benötigt (freie Meinungs- und Willensbildung).“ Sie bezieht sich auf das Äußern und Vertreten der eigenen Meinung sowie das Verbreiten von Meinungen bzw. die Weitergabe von Informationen, fördert
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also den Meinungsaustausch und ist auch als Rede- und Mitteilungsfreiheit zu verstehen. (Der Staat wird so daran gehindert, dem Bürger „den Mund zu verbieten“.) Somit ist sie für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung „konstituierend“.
Meinungsäußerungen sind geschützt durch das Grundrecht, egal ob sie objektiv oder nur subjektiv für bedeutsam gehalten werden. Es spielt keine Rolle, ob sie richtig oder falsch, rational oder emotional begründet, seriös oder unseriös sind. Auch Tatsachenbehauptungen sind nach der Verfassung grundsätzlich geschützt - dieser Schutz endet jedoch bei nachweislich unrichtigen bzw. wahrheitswidrigen Tatsachenmitteilungen. In den Schutzbereich dieses Grundrechts fällt auch die Werbung politischer Parteien, Anzeigenwerbung sowie Werbespots - hier ist der Schutz allerdings schwächer und muß gegen andere Interessen abgewägt werden. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit schließt generell keinen Rechtsanspruch ein, auch wirklich gehört zu werden (man kann z.B. keine Verbreitungsmittel fordern).
Zur Informationsfreiheit:
Informationsfreiheit bedeutet zum einen, „aus allgemein zugänglichen Quellen“ ungehindert Informationen entgegennehmen zu können und zum anderen, sich aktiv informieren zu können. Wie das Recht auf Meinungsfreiheit hat es eine individuelle und eine freiheitlichdemokratische Komponente. Zum einen ist es ein individuelles Abwehrrecht, was dem einzelnen ermöglicht, seinen Wissensdurst zu befriedigen, zum anderen ist es zusammen mit der Meinungsfreiheit Voraussetzung für einen fundierten Prozeß der Meinungs- und Willensbildung. Zu den „allgemein zugänglichen Quellen“ gehören neben den Massenmedien auch alle öffentlichen Veranstaltungen sowie die Unterrichtung aus ausländischen Quellen.
(Weitere Kommunikationsgrundrechte sind die Versammlungsfreiheit einschl. Demonstrationsrecht (Art. 8 GG), die Freiheit der Vereinsbildung /Vereinigungsfreiheit (Art. 9 GG) und das Recht unmittelbar an Verantwortliche in Staat und Gesellschaft heranzutreten mit Bitten oder Beschwerden / Petitionsrecht (Art. 17 GG).)
All diese Kommunikationsgrundrechte sollen die Freiheit des einzelnen vor Eingriffen der öffentlichen Gewalt schützen und stellen wichtige Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat dar.
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Zur Pressefreiheit:
Die Pressefreiheit ist Grundlage und Wesensmerkmal des demokratischen Lebens. Die Presse spielt als kommunikationsvermittelndes Medium einen entscheidenden Beitrag zur freien öffentlichen Meinungsbildung. Dies hängt zusammen mit der öffentlichen Aufgabe der Presse, auf die ich jetzt näher eingehen werde.
4) Die öffentliche Aufgabe der Presse und deren
Voraussetzungen:
Bildung öffentlicher Meinung (damit wird die Voraussetzung für die - Ausübungstaatsbürgerlicher Rechte geschafft)
Bildungsbeitrag (ermöglicht den Bürgern erst eine eigene Meinungsbildung - /Zustimmen od. Ablehnen)
Kontrollfunktion gegenüber Staat, Regierung und deren ausführenden - Organen
Vermittlungsfunktion zwischen den Bürgern und den Trägern staatlicher - Zuständigkeit
Die Presse ist neben Rundfunk und Fernsehen der Motor, der die öffentliche Diskussion in Gang setzt und hält (Bildung öffentl. Meinung), als auch das Sprachrohr, durch das sich die öffentliche Meinung artikuliert (Vermittlungsfunktion Staat/Bürger). Ziel ist dabei die Schaffung eines Meinungsmarktes, auf dem alle gesellschaftlichen und geistigen Gruppen zu Wort kommen. Wichtigste Voraussetzung dafür ist die Pressefreiheit, die in Deutschland verfassungsrechtlich gewährleistet wird. Ihr wird dabei ein eigenes Abwehrrecht gegen Eingriffe staatlicher Behörden zugesprochen (staatsunabhängige Organisation) sowie die institutionelle Funktionsgarantie für ein freies Pressewesen (sie ist also weisungsunabhängig von der Exekutive, kann ihre Nachrichten frei beschaffen, der Zugang zum journalistischen Beruf ist frei).
Sie erfüllt Kontrollaufgaben gegenüber dem Gesetzgeber (Legislative), der Regierung und den ausführenden Organen des Staates (Exekutive) sowie den Instanzen der Rechtssprechung (Judikative); von daher kann man sagen, sie sei in das Prinzip der Gewaltenteilung eingebunden. Die Presse ist keine „vierte Gewalt“, kann aber als eine „vierte Säule“ des Staates angesehen werden, da sie neben dem Rundfunk der wichtigste Träger der öffentlichen
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Meinung ist und ein gesundes Gegengewicht zum Machtstreben der Parteien bildet.
Der besondere Schutz der Presse (durch die Verfassung) erfolgt im Hinblick auf die von der Presse zu erfüllende öffentliche Aufgabe!
5) Interpretationsrichtungen zur Pressefreiheit:
Liberale Deutung (Pressefreiheit als individuelles Abwehrrecht, keine - öffentlicheAufgabe der Presse)
Konservative Deutung (Pressefreiheit zur Garantie privatwirtschaftlicher - Organisationsstruktur,Korrektur- und Kontrollaufgabe bei Verlegern) Sozialstaatliche Deutung (Pressefreiheit als ein im Auftrag der - Bevölkerungausgeübtes Teilhaberecht, Betonung der öffentlichen Aufgabe der Presse) Funktionale Deutung - Die funktionaleDeutung sich als vorherrschende Lehrmeinung durchgesetzt, da die Presse (nach dem Bundesverfassungsgericht) nicht um ihrer selbst geschützt wird, sondern die Idee des Gemeinwohls im Vordergrund steht, dem die Presse im Sinne der öffentlichen Aufgabe zu dienen hat.
6) Besonderes Schutzrecht der Presse:
Der Begriff „Presse“ ist ein Sammelbegriff, der das gesamte Pressewesen erfaßt. Unter den Schutzbereich der Presse fallen deshalb die folgenden Teile:
1. Grundrechtsschutz der gesamten Tätigkeit der Presse: umfaßt den Schutz für aktive Informationsbeschaffung und ungehinderten Empfang von Nachricht und Meinung, freie Veröffentlichung und Verbreitung von Informationen sowie Mitwirkung am öffentlichen Meinungsbildungsprozeß). Zulassungsfreiheit (freie Gründung von Presseunternehmen und freier - Berufszugang)
Verbot von Sondergesetzen, z.B. Verbot der Sonderbesteuerung - Garantieder Zensurfreiheit - 2.Schutz des Presseerzeugnisses einschließlich Anzeigenteil (insbes. in Bezug auf das Beschlagnahmungsrecht)
3. Schutz des technischen und wirtschaftlichen Apparats der Presse
4. Schutz der Träger der Pressefreiheit (Journalisten, Verleger, sonstige Pressemitarbeiter)
Arbeit zitieren:
Britta Lüdemann, 2001, Grundlagen des deutschen Presserechts und Fragen der Pressefreiheit, München, GRIN Verlag GmbH
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