Inhaltsverzeichnis
Abk ürzungsverzeichnis. 3
1. Einleitung. 4
2. Funktionserfüllung der Parteien. 4
3. Entwicklung der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts. 5
4. Das aktuelle System der Parteienfinanzierung. 7
5. Das System der staatlichen Parteienfinanzierung in Deutschland. 5
5.1. Anspruchsvoraussetzungen, Anspruchsumfang und Obergrenzen. 5
5.2. Festsetzung und Verteilung der staatlichen Mittel. 6
5.3. Indirekte und mittelbare staatliche Parteienfinanzierung. 7
6. „Bürgerbonus“ und „Finanzstimme“: Alternative Modelle der staatlichen
Parteienfinanzierung. 11
7. Reformüberlegungen innerhalb des jetzigen Systems. 13
7.1. Unabhängige Festsetzung der staatlichen Mittel. 13
7.2. Konzept zur Stärkung der Unabhängigkeit von staatlichen Mitteln. 14
7.3. Verbesserung der zusätzlichen Anreizwirkung. 17
8. Fazit. 18
9. Literaturverzeichnis. 20
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Abkürzungsverzeichnis
a.a.O.
Abs.
Art.
BVerfG
BVerfGE Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts-
bspw.
bzw.
ca.
ct
CDU Christlich Demokratische Union Deutschlands
CSU Christlich-Soziale Union in Bayern e.V.
d.
ebd.
e.V.
f.
F.D.P.
ff.
GG
gem.
Hrsg.
Nr.
ödp
PartG
PDS Partei des Demokratischen Sozialismus
SPD Sozialdemokratische Partei Deutschlands
UNICEF
Verf.
Vgl.
z.B.
-- 3
1. Einleitung
Am 30. Mai 2004 während der Endphase des Wahlkampfes zum Europäischen Parlament löste eine dpa-Meldung einigen Wirbel in der Öffentlichkeit aus. Danach erwirtschafteten die im Bundestag vertretenen Parteien mit dem Europa-Wahlkampf eine Rendite von fast 300 Prozent. Laut Meldung wollten die Parteien für den Europa-Wahlkampf zusammen 32 Millionen Euro ausgeben, während die Parteien mindestens 120 Millionen Euro staatliche Unterstützung erhalten werden. 1 Daraus zeigt sich möglicherweise ein generelles Problem für das System der staatlichen Parteienfinanzierung. Es stellt sich unter anderem die Frage, ob der an die Parteien gerichtete Vorwurf der Selbstbedienung im allgemeinen berechtigt ist. Reicht bei einer möglichen Bejahung der Selbstbedienungsproblematik eine Reform aus oder muß das System der staatlichen Parteienfinanzierung in Deutschland grundsätzlich überdacht werden?
Die vorliegende Seminararbeit setzt sich mit dem System der staatlichen Parteienfinanzierung in Deutschland auseinander, diskutiert einige Reformüberlegungen und versucht Antworten auf die anfangs gestellten Fragen zu finden. Zuerst wird auf die Funktionserfüllung der Parteien eingegangen und dann erfolgt eine kurze Übersicht der Entwicklung der Rechtssprechung des BVerfG bezüglich der staatlichen Parteienfinanzierung. Anschließend erfolgt eine ausführliche Darstellung des Systems der Parteienfinanzierung, insbesondere der staatlichen. Im 6. und 7. Abschnitt wird ausgehend von wesentlichen Schwachpunkten des Systems der staatlichen Parteienfinanzierung über verschiede Refomüberlegungen diskutiert, die das System ersetzen bzw. verbessern könnten.
2. Funktionserfüllung der Parteien
Grundsätzlich muss geklärt werden, welche Funktion die Parteien in der Bundesrepublik Deutschland haben und ob sich daraus ein Anspruch auf staatliche Unterstützung ableiten läßt. Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG wirken die Parteien bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Eine genauere Charakterisierung findet sich in § 1 Abs. 1 Parteiengesetz (PartG): „Die Parteien sind ein verfassungsrechtlich notwendiger Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Sie erfüllen mit ihrer freien, dauernden Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes eine ihnen nach dem Grundgesetz obliegende und von ihm verbürgte öffentliche Aufgabe.“ In § 1 Abs. 2 PartG finden sich weitere Funktionsbeschreibungen: „Die Parteien wirken an der Bildung des politischen
1 o.V.: Parteifinanzen, in http://www.welt.de/z/newsticker/ticker, 30.05.2004.
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Willens des Volkes auf allen Gebieten des öffentlichen Lebens mit, indem sie insbesondere auf die Gestaltung der öffentlichen Meinung Einfluß nehmen, die politische Bildung anregen und vertiefen, die aktive Teilnahme der Bürger am politischen Leben fördern“. In Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG und im 1. Abschnitt des PartG wird zwar auf die Funktion der Parteien eingegangen, eine konkrete Ableitung oder sogar Festschreibung der staatlichen Parteienfinanzierung ist nicht ersichtlich. Einzig in Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG findet man die folgende Formulierung: „Sie [die Parteien; Anm. d. Verf.] müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.“ Diese Formulierung läßt keine zuverlässige Schlußfolgerung zu, ob ausgehend vom G rundgesetz eine staatliche Parteienfinanzierung zulässig ist oder Pflicht sein soll. 2 Im 4. Abschnitt des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Parteiengesetzes wird die staatliche Finanzierung geregelt. Auf die Ausgestaltung der staatlichen Parteienfinanzierung wird im vierten Abschnitt der vorliegenden Seminararbeit ausführlich eingegangen. Ist die staatliche Parteienfinanzierung nun zulässig und die Funktionserfüllung der Parteien im Sinne des Art. 21 GG und des § 1 PartG von staatlichen Mitteln abhängig? Was waren die Gründe für die Einführung der staatlichen Parteienfinanzierung in Deutschland und wie wird die Notwendigkeit der staatlichen Parteienfinanzierung für die Funktionserfüllung der Parteien begründet? Die Mitglieder des Parlamentarischen Rates hatten noch eine private Finanzierung der Parteien vorgesehen. 3 Eine staatliche Parteienfinanzierung hat es bis 1959 in Europa nicht gegeben. Wie kam es nun zu diesem Sinneswandel? 4
3. Entwicklung der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts
Auslöser für die Einführung der staatlichen Parteienfinanzierung war ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus dem Jahr 1958, das die bis dahin geltende Steuervergünstigung von Parteispenden für verfassungswidrig erklärt hatte und gleichzeitig die Zulässigkeit von staatlichen Mitteln für die Parteien andeutete. Die Finanzknappheit der Parteien führte zur Einstellung eines Globalzuschusses von 5 Millionen DM in den Bundeshaushalt. 5 Als Begründung für die Einführung der staatlichen Finanzierung wurde unter anderem die Unabhängigkeit von einflußreichen Großspendern hervorgehoben. 6 In den Folgejahren wurden die staatlichen Zuschüsse sukzessive erhöht.
2 Vgl. Gregor Stricker 1998: Der Parteienfinanzierungsstaat. Baden-Baden, S. 23.
3 Vgl. Hans Herbert von Arnim 1996: Die Partei, der Abgeordnete und das Geld. München, S. 22 (im folgenden
zitiert als: Die Partei).
4 Vgl. Gregor Stricker 1998: a.a.O., S. 40.
5 Vgl. ebd., S. 43.
6 Vgl. Klaus von Beyme 2000: Parteien im Wandel. Wiesbaden, S. 144.
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Seit 1964 betrug die Subvention aus dem Bundeshaushalt für die Parteien jährlich 38 Millionen DM. 7 Ein e rster einschneidender Punkt in der Geschichte der staatlichen Parteienfinanzierung war ein Urteil des BVerfG vom 19. Juli 1966. Danach wurde die bisherige Regelung für nichtig erklärt. Nach dem Urteil war die finanzielle staatliche Unterstützung auf eine Wahlkampfkostenerstattung zu beschränken. Weiterhin urteilte das BVerfG, dass aufgrund der Chancengerechtigkeit auch Parteien eine Unterstützung erhalten sollen, die nicht im Bundestag vertreten sind. Im Juli 1967 erließ der Bundestag das Parteiengesetz, welches eine Erstattung der Wahlkampfkosten aus staatlichen Mitteln vorsah. 8 1992 hat das BVerfG das bisherige System der staatlichen Parteienfinanzierung für verfassungswidrig erklärt. Das Urteil beinhaltete die Verfassungswidrigkeit der bisherigen „Wahlkampfkostenerstattung“ sowie die Verpflichtung der Einführung einer staatlichen Teilfinanzierung. Diese Teilfinanzierung soll sich nach den erlangten Wählerstimmen, den von den Parteien erhaltenen Mitgliedsbeiträgen und Spenden richten. Das Bundesverfassungsgericht wollte mit diesem Urteil den Erfolg der Parteien bei Wahlen und bei der Einwerbung von Spenden bzw. Beiträgen honorieren. 9 Weiterhin sah das Gericht im Urteil die Einführung einer absoluten und einer relativen Obergrenze der staatlichen Finanzierung vor. Die absolute Obergrenze, die das maximale Gesamtvolumen der staatlichen Mittel für alle Parteien darstellt, sollte die Aufgabe haben, die staatlichen Mittel der Parteienfinanzierung zu begrenzen und damit das Problem der „Selbstbedienung“ zu reduzieren. So lautete es im Urteil des BVerfG: „Gewönne der Bürger den Eindruck, die Parteien bedienten sich aus der Staatskasse, führte dies notwendig zu einer Verminderung ihres Ansehens und würde letztlich ihre Fähigkeit beeinträchtigen, die ihnen von der Verfassung zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.“ 10 Die momentan gültige absolute Obergrenze ist in § 18 Abs. 2 PartG festgeschrieben. Die relative Obergrenze bezieht sich auf eine Partei und beinhaltet das Ziel, dass die Summe der Eigenfinanzierung mindestens der Höhe der staatlichen Teilfinanzierung entspricht. Die relative Obergrenze ist in § 18 Abs. 5 Satz 1 PartG definiert.
Intention des Urteil war es, erstens die Gefahr zu reduzieren, dass sich die Parteien zu viel Geld selbst bewilligen, zweitens wollte man verhindern, dass sich die Parteien von der finanziellen Unterstützung der Bürger unabhängig machen und sich damit die Bürgerferne der Parteien möglicherweise noch verschärfen könnte. Ob die Umsetzung dieses Urteils des
7 Vgl. Gregor Stricker 1998: a.a.O., S. 43.
8 Vgl. Hans Herbert von Arnim, Die Partei, a.a.O., S. 81 f..
9 Vgl. ebd., S.89.
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Arbeit zitieren:
Martin Heindl, 2004, Reform oder Revolution? Das System der staatlichen Parteienfinanzierung in Deutschland, München, GRIN Verlag GmbH
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