Inhaltsverzeichnis
A Einleitung 1
B Grundlegungen
B I Der Verfassungsbegriff 3
B II Marxistisch-Leninistische Verfassungstheorie 5
C Die Gründungsverfassung der DDR
C I Die politische Situation in Deutschland nach 1945 7
C II Die Entstehung der formellen Verfassung 9
C III Grundentscheidungen der formellen Verfassung 11
D Zur Verfassungswirklichkeit in der DDR bis 1968
D I Das dynamische Element oder: wie man Verfassungs
durchbrechungen begründen kann 15
D II Die materielle Verfassung
D II 1 Die Suprematie der SED 16
D II 2 Demokratischer Zentralismus 18
D II 3 Die Grundrechte 20
E Schlussbetrachtung 32
Bibliographie 35
Abkürzungsverzeichnis 37
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„Das wirkliche Gerüst der politischen Aktionen, das Funktionieren des politischen Integrationsgefüges offenbart sich nicht in der gesetzten Verfassung, sondern in der verborgenen Tätigkeit von im Staat und Parteiapparat wirksamen Eliten, nicht in den förmlichen plebiszitär verabschiedeten Gesetzen, sondern in den schon weniger publiken vom Gewaltapparat erlassenen Durchführungsverordnungen und vor allem in den nur im Geschäftsgang einem kleinem Kreis von Mitwirkenden zugänglich gemachten zusätzlichen Anordnungen.“ Ernst Richert
A. Einleitung
Für die einen war die Deutsche Demokratische Republik eine „durchherrschte Gesell- schaft“ 1 oder ein „vormundschaftlicher Staat“. 2 Für die anderen ein „totalitäres Herr- schaftssystem“ 3 oder ein „spättotalitärer Versorgungs- und Überwachungsstaat“. 4 Wieder andere generieren ein zwittriges Kunstwort und beschreiben die DDR als „autalitär“. 5 Ganz gleich wie man die DDR bezeichnen mag, sie ist inzwischen Geschichte. Viele ehemaligen Bürger dieses gescheiterten sozialistischen Versuches, haben sich mit der bundes- republikanischen Realität angefreundet, ihren Weg gefunden in der neuen, oft nicht einfachen Welt. Andere kommen weniger gut zurecht, sind geplagt von sozialen Ängsten, ob begründet oder nicht, sind oder fühlen sich vereinsamt, sehnen sich zurück nach wieder mehr „Versorgung“ und würden dafür auch wieder mehr „Überwachung“ erdulden. Viele dieser Menschen waren keine Profiteure des sozialistischen Systems der DDR. Sie be- gleiteten keine Führungspositionen, waren keine sogenannten Kader oder sonst irgendwie Bessergestellte. Und dennoch wünschen sich einige dieser „kleinen Leute“ eine DDR zurück, die, ihrer Meinung nach, vermeintlich mehr Sicherheit und Geborgenheit bieten konnte. „In der DDR war vieles besser.“ So oder ähnlich hört man. Dies ist bedauerlich, aber zugleich menschlich. Dies ist zu akzeptieren! Aufgabe der Politikwissenschaft ist es, unter anderem, dieser vereinfachenden und zu posi- tiven Betrachtungsweise, den Spiegel der Realität vorzuhalten. Dabei ist wissenschaft- liches Fingerspitzengefühl notwendig! Da hilft kein „von oben herabreden“, helfen keine Belehrungen oder Überheblichkeiten. Nein, hier ist nur zweierlei gefragt: Einerseits die
1 Vgl. Jürgen Kocka, Vereinigungskrise, Zur Geschichte der Gegenwart, Göttingen 1995, S. 104 2 Vgl. Rolf Henrich, Der vormundschaftliche Staat, Vom Versagen des real existierenden Sozialismus, Reinbeck 1989 3 Vgl. Siegfried Mampel, Totalitäres Herrschaftssystem, Normativer Charakter – Definition – Konstante und variable Essenzialien – Instrumentarium, Berlin 2001 4 Vgl. Klaus Schroeder, Der SED-Staat, München 1998, Sonderausgabe für die Landeszentrale für politische Bildungsarbeit Berlin, S. 643 ff.
5 Vgl. Eckhardt Jesse, War die DDR totalitär?, in: Aus Politik und Zeitgeschichte, vom 7. 10. 1994, S. 23
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Fähigkeit zuzuhören, vor allem jener Generation, die den Hauptteil ihres Lebens in diesem sozialistischen Versuch verbracht hat. Andererseits ist Beharrlichkeit nötig, eben beim Vorhalten jenes Spiegels der Realität. Denn bei allem Respekt vor persönlichen Meinungen und Erfahrungen, aufgrund dessen sich der Eine oder Andere zu einem ver- klärenden Rückblick auf die DDR veranlasst fühlt, muss doch jedem einleuchten, was man in jenem Spiegel erwarten kann zu sehen: Das fehlen jedweder Form von Demokratie in dieser Deutschen Demokratischen Republik.
Mit genau diesem Demokratiedefizit soll sich diese Arbeit beschäftigen. Wie die Überschrift schon aussagt, will sie einen Vergleich ziehen, zwischen der Verfassung, die am 7. Oktober 1949 mit der Gründung der DDR in Kraft trat, und der tatsächlich in diesem Staat existierenden Verfassungswirklichkeit. Dabei ist zu zeigen, dass eben diese Wirklich- keit eine völlig andere war, als die bloße, formelle Untersuchung der Gründungsverfassung vermuten ließe.
Dafür sind zunächst (Abschnitt B) einige Grundlagen zu schaffen: Einerseits ist auf die Bedeutung des Verfassungsbegriffs einzugehen. Was versteht man eigentlich unter einer Verfassung? Ist es ausreichend, die Verfassung eines Staates alleine, also formell, zu be- werten, oder existiert darüber hinaus anderes Recht, das zwar nicht Bestandteil der Verfas- sung selbst ist, diese aber mit gestaltet? Da es in der DDR mit dem Marxismus-Leninismus eine Staatsideologie gab, ist es unmöglich, die Verfassung dieses Landes zu untersuchen, ohne die verfassungstheoretischen Vorstellungen dieser Ideologie darzulegen, womit sich der zweite Teil dieses Abschnitts befassen wird.
Der dritte Teil dieser Arbeit wird kurz auf die politische Situation im Nachkriegs- deutschland eingehen, um schließlich zur Entstehung der Verfassung selbst zu kommen. Einen umfassenden historischen Überblick über die Verfassungsentstehung zu geben, ist hier selbstverständlich nicht der Raum. Dennoch wird an dieser Stelle die Meinung vertreten, dass ohne einen, wenn auch kleinen, historischen Rahmen zu geben, dieser Text unvollständig gewesen wäre. Der dritte Unterabschnitt wird sich den sogenannten Grund- entscheidungen der DDR-Gründungsverfassung widmen. Hier stehen formelle Fragen im Vordergrund, z. B.: Kann man die Verfassung als demokratisch bezeichnen? Gab es einen Grundrechtskatalog? Wie sah die Verfassungsgerichtsbarkeit aus? Wer war das verfas- sungsmäßige Staatsoberhaupt?
Nach Klärung der formellen Seite der Gründungsverfassung ist die tatsächliche – materielle – verfassungsrechtliche Situation in der DDR darzustellen. Dieser vierte Ab-
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schnitt stellt den Hauptteil der Hausarbeit dar, wobei dem Unterabschnitt über die Grundrechte der größte Raum gegeben wurde. Eine Schlussbetrachtung mit Fazit wird die Ausarbeitung abschließen.
Neben einer umfangreichen Sekundärliteratur, tauchen die Publikationen von vier Autoren regelmäßig auf. Klaus Schroeders „Der SED-Staat“ diente vor allem zum Verständnis der politischen Situation im sowjetisch besetzten Teil Deutschlands nach dem Kriege. Außerdem hat es sich als aktuelles Nachschlagewerk zur DDR bewährt und ist jedem Studenten der Politikwissenschaften, aber auch jedem einfach nur Interessierten zu empfehlen. Bei der juristischen Bewertung der formellen und materiellen Verfassung der
DDR kommt man um Herwig Roggemann und Siegfried Mampel nicht herum.
Roggemanns Buch „Einführung in das Verfassungsrecht der DDR“ von 1989 ist, bei aller Kürze, ausreichend sich einen hervorragenden Überblick über die gesamte Verfassungsge- schichte zu machen. Es behandelt neben der in dieser Arbeit relevanten Gründungs- verfassung, auch die Verfassungsänderungen von 1968 und 1974.
Siegfried Mampel darf wohl als der Kenner des Verfassungsrechts der DDR bezeichnet werden. Mampel, der in der Weimarer Republik das Gymnasium besuchte und selbst aus der DDR fliehen musste, verfolgte deren juristische und politische Entwicklung über Jahrzehnte. Seine Bücher sind Standardwerke zum Thema. Nicht jeder wird mit seiner konservativen Grundhaltung sympathisieren, an einem besteht jedoch kein Zweifel, nämlich daran, dass er ein aufrechter Demokrat ist. Neben anderen bilden zwei seiner zahllosen Publikationen die juristische Grundlage dieser Abhandlung. Dabei wurde bewusst auf Bücher verzichtet, die nach 1968 erschienen sind, um der zeitlichen Begrenzung dieser Hausarbeit bis zum Jahr 1968 Rechnung zu tragen. Für den Abschnitt über die Grundrechtsverwirklichung wurde auf das Werk „Die Grundrechte in Mittel- deutschland“ von Dietrich Müller-Römer zurückgegriffen.
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B. Grundlegungen
B. I. Der Verfassungsbegriff Der Verfassungsbegriff lässt sich aus verschiedenen Blickwinkeln definieren. Aus politisch-soziologischer Sicht meint er die tatsächlich bestehende Grundordnung eines Staates. 6 Der Begriff der Verfassung wird zumeist in diesem Sinne gebraucht, obwohl er nicht mit ihr identisch ist. Die klassische deutsche Staatslehre verwendet den Terminus allgemein als „Ordnung eines Verbandes, der ihrer bedarf, damit ihr gemäß sein Wille gebildet und vollzogen“ wird. 7 Demnach kann die Ordnung eines nichtstaatlichen Verbandes, z. B. einer Partei, ebenfalls nach einer Verfassung erfolgen.
Des weiteren kann sich dem Verfassungsbegriff aus einer formellen und einer materiellen Sichtweise genähert werden. Die Verfassung an sich, in den meisten Staaten als Urkunde festgehalten, wird als die formelle Verfassung oder der formelle Teil der Verfassung bezeichnet. 8 Nach Mampel handelt es sich hierbei um ein nach formalen Gesichtspunkten qualifiziertes Gesetz oder auch mehrerer solcher Gesetze. 9 Ist die Verfassung eines Staates dabei eine sogenannte Vollverfassung, so gliedert sich diese zumeist in einen (oft an erster Stelle stehenden) Grundrechtsteil, welcher die Rechte des Bürgers gegenüber, und seine Rechtsstellung zum Staat festlegt, sowie einen organisatorischen Teil. In diesem werden Aufbau und Funktion der Staatsorgane und Einrichtungen normiert. Ferner ist im Verfassungstext der meisten Staaten ein Staatsziel verankert, welches die angestrebte politische und gesellschaftliche Werteordnung, wie z. B. Demokratieprinzip, Föderalismus oder Sozialstaatlichkeit, umfasst.
Die Möglichkeiten zur Änderung von Grundsätzen oder Artikeln einer (formellen) Verfassung ist in modernen demokratischen Verfassungsstaaten vielfach erschwert, bzw. beschränkt. So gibt es z. B. in der Bundesrepublik ein Verbot, die Grundsätze der Artikel 1 und 20 abzuändern. Änderungen oder Ergänzungen anderer Artikel bedürfen der Zustimmung sowohl von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages als auch des Bundesrates. 10 Dem liegt der Gedanke zu Grunde, dass die in der formellen Verfassung verankerten Grundsätze eine Vorrangstellung vor anderen Gesetzen eines Staates haben,
6 Vgl. Klaus Schubert und Martina Klein, Das Politiklexikon, Bonn 2003, S. 301 f.
7 Vgl. Georg Jellinek, Allgemeine Staatslehre, 3. Auflage, 7. Druck, Bad Homburg, 1960, S. 505; zitiert nach: Siegfried Mampel, Herrschaftssystem und Verfassungsstruktur in Mitteldeutschland, Köln, 1968, S. 13 8 Wobei Mampel ausdrücklich darauf hinweist, dass die äußere Form der Verfassung für ihren Begriff an sich gleichgültig sei. Eine Verfassung muss nicht niedergeschrieben sein, um (im Rahmen der Übung) gültig zu sein. Vgl. Mampel 1968, S. 53f.
9 Vgl. ebd., S. 55 10 Vgl. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 79 Abs. 2 und 3
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mithin also das Verfassungsrecht das bestimmende und normensetzende Recht darstellt, welchem nicht widersprochen werden darf. 11 Dass es kaum möglich ist, alle grundlegenden Normen mit Verfassungscharakter zu be- urkunden ist nachvollziehbar. 12 Es existiert also außerhalb des formellen Verfassungsbe- reiches noch Recht, welches sich auf die Verfassung bezieht und somit die eigentliche Ver- fassungswirklichkeit eines Staates im juristischen wie auch im politisch-soziologischen Sinne gestaltet. Diese materielle Verfassung sollte mit der formellen Verfassung überein- stimmen, was häufiger in demokratischen, denn in weniger demokratischen oder gar politisch-totalitären Systemen der Fall sein wird. Bei der Untersuchung der Verfassung eines Staates ist es also nicht ausreichend, nur oder zuvorderst den formellen Teil zu berücksichtigen, vielmehr muss die Übereinstimmung oder gegebenenfalls die Differenz zwischen formeller und materieller Verfassungssituation untersucht werden. 13 Wie weiter unten noch gezeigt werden wird, war gerade in der DDR die Verfassungswirklichkeit eine andere, als die ausschließliche Untersuchung der formellen Verfassung vermuten ließe. 14
B. II. Marxistisch-Leninistische Verfassungstheorie
Die Grundgedanken des Marxismus-Leninismus an dieser Stelle vollständig skizzieren zu wollen, würde selbstverständlich den Rahmen dieser Arbeit sprengen. Im folgenden sollen nur kurz die verfassungstheoretischen Auffassungen der marxistisch-leninistischen Staats- lehre aufgezeigt werden. Denn weil der Marxismus-Leninismus in der DDR die Staats- ideologie war und ab 1968 sogar zum verfassungsmäßigen Staatsziel erklärt wurde, hängt gerade die schon angesprochene Diskrepanz zwischen formeller und materieller Verfassung in der DDR auch mit den rechts- bzw. verfassungstheoretischen Ansichten des Marxismus-Leninismus zusammen. 15
11 Vgl. Hans Boldt, Deutsche Verfassungsgeschichte, Band 2, München 1990, S. 12
12 Vgl. Mampel 1968, S. 55 13 Für Boldt zählen zur materiellen Verfassung solche Gesetze, die staatsorganisatorischen Charakter besitzen, wie z. B. Wahlgesetze. Vgl. Boldt 1990, S. 12f. Mampel unterteilt die materielle Rechtsverfassung im gegenständlichen und funktionellen Sinn. Gegenständlich sind alle verfassungsbezogenen Rechtsvorschriften, die funktionelle Seite der materiellen Verfassung wird wie bei Boldt gesehen. Vgl. Mampel 1968, S. 55 f.
14 Vgl. Siegfried Mampel, Die volksdemokratische Ordnung in Mitteldeutschland, Frankfurt am Main 1967, S. 9 15 Wobei zweifelsohne als Hauptursache für die Missachtung eigener Rechtsnormen durch die Staats- bzw. Parteiführung, das Streben nach Machterhaltung und Machtausbau zu nennen ist.
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Gegenüber dem bürgerlichen Recht im Allgemeinen und der bürgerlichen Verfassung im Besonderen, tritt die marxistisch-leninistische Staats- und Rechtslehre regelrecht herab- lassend auf: Zwischen bürgerlicher und marxistisch-leninistischer Rechtsvorstellung dürften und würden keine Gemeinsamkeiten bestehen. Das bürgerliche Recht wäre nicht ausreichend entwickelt, sei unreif und würde die waren Machtverhältnisse eines Staates verschleiern. 16 In Wahrheit seien nämlich die Eigentümer an den Produktionsmitteln die Herrschenden, sie hätten den Staat „erfunden“ um ihre bestehende ökonomische Macht in politische Macht umzuwandeln, so die Kerngedanken. Die (bürgerliche) Verfassung, als Grundordnung eines Staates wird dabei sozusagen als bourgeoises Machtsicherungsinstru- ment interpretiert. Diese Machtverhältnisse würden nach marxistisch-leninistischer Auffas- sung jedoch nur eine Phase in der menschlichen Entwicklung darstellen, an deren Ende un- weigerlich eine – wie schon zuvor in der Urgesellschaft existierende – klassenlose Gesell- schaft stehe, der Kommunismus.
Ein Staat als Erfindung einer nach Machterhalt strebenden Klasse, wäre damit überflüssig, genauso wie eine Verfassung als seine Grundordnung. Das Recht sollte dieser Theorie nach nur noch auf „bloße Zuteilungs- und Verwaltungsaufgaben reduziert werden.“ 17 Diese Entwicklung folge (entsprechend der theoretischen Grundlage des Marxismus- Leninismus, dem dialektischen Materialismus und seiner Anwendung auf die Menschheit, dem historischen Materialismus) einer unabänderbaren objektiven historischen Gesetzmäßigkeit. 18 Für den sozialistischen Staat sei eine Verfassung nötig, die den Führungsanspruch der Arbeiterklasse institutionalisiere und normiere. Da diese Arbeiterklasse jedoch nicht in der Lage sei, die eigene soziale und politische Lage zu erkennen sowie im Sinne der „richtigen“ objektiven Gesetzmäßigkeit der Geschichte zu handeln, muss sie von einer kommunistischen Partei geführt werden. 19 Dieser Führungsanspruch bedarf natürlich ebenfalls der rechtlichen Institutionalisierung und Normierung, wobei diese aber nicht notwendigerweise am Anfang der Entwicklung stehe. Nach Mampel ist für die Kommunisten die Entstehung des sozialistischen Staates kein einmaliger Akt, sondern vielmehr ein Prozess mit vielen Abschnitten, an deren Anfang die Revolution stehe. Im politisch-soziologischen Bereich sei die Führung der Arbeiterklasse
16 Vgl. Mampel 1968, S.14 f. sowie Mampel 1967, S. 11 ff. Beide bilden die Grundlage dieses Abschnitts. 17 Vgl. Herwig Roggemann, Fragen und Wege zur Rechtseinheit in Deutschland, Berlin 1995, S. 256f. 18 Für einen kurzen, aber sehr lesenswerten Überblick zum dialektischen und historischen Materialismus siehe: Mampel 1967, S. 11f.
19 Nur im Sozialismus, als Vorstufe oder auch Übergangsetappe zum Kommunismus, hätten der Staat und damit auch die Verfassung innerhalb dieses Theoriegebäudes noch eine Daseinsberechtigung.
Quote paper:
Kai Posmik, 2003, Zwischen Sein und Schein - Zur Diskrepanz zwischen formeller und materieller Verfassung in der DDR bis 1968, Munich, GRIN Publishing GmbH
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