Inhaltsverzeichnis Seite
1. Einleitung 03
2. Entstehung der gesetzlichen Rentenversicherung 04
3. Die gesetzliche Rentenversicherung 05
3.1 Rentenberechnung 06
3.2 Rentenformel 08
4. Die demographische Entwicklung 09
4.1 Veränderungen der Alterspyramide 09
4.2 Überalterung der Gesellschaft 11
4.3 Folgen der Überalterung für das Umlagesystem in der gesetzlichen 12
Rentenversicherung (GRV)
4.4 Weitere Faktoren 14
4.5 Fazit zu den Problemen der GRV 14
5. Lösung des Problems über eine Abgabenerhöhung 15
6. Lösungsansätze der Politik 16
6.1 Die geförderte private - kapitalgedeckte - Altersvorsorge (Riester-Rente) 16
6.2 Pensionskassen 18
7. Finanzielle Auswirkungen auf alle Generationen 20
7.1 Heutige Rentenempfänger 21
7.2 Kapitalanlageformen 22
7.2.1 Sicht-, Termin- und Spareinlagen 23
7.2.2 Wertpapiere 24
7.2.2.1 Gläubigereffekten: Anleihen 24
7.2.2.2 Teilhabereffekten: Aktien 26
7.2.2.3 Miteigentumseffekten: Investmentzertifikate 26
7.2.2.4 Derivative Finanzinstrumente 27
7.2.3 Altersvorsorgeprodukte 27
7.2.3.1 Lebens- / Rentenversicherung 28
7.2.3.2 Investmentfonds 29
7.3 Altersvorsorgestrategien und finanzielle Auswirkungen auf die heutigen 31
Erwerbst ätigen
7.3.1 Heutige 55jährige 32
7.3.2 Heutige 40jährige 32
7.3.3 Heutige 25jährige 32
8. Fazit und Chancen für Finanzdienstleistungsunternehmen 33
9. Literaturverzeichnis 35
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1. Einleitung
Die vorliegende Arbeit im Rahmen des Seminars „Überalterung der Gesellschaft“ beschäftigt sich mit den finanziellen Auswirkungen auf alle Generationen. Die zentrale Fragestellung liegt hierbei in der Skizzierung und detaillierten Auseinandersetzung mit dem staatlichen Rentensystem und dessen aktuellen und zukünft igen Problemen auf der einen Seite und den daraus resultierenden Lösungsansätzen für verschiedene Generationen andererseits. Diese sollen exemplarisch für heute 25jährige, 40jährige und 55jährige dargestellt werden. Hierzu soll zunächst die historische Ent wicklung des gesetzlichen Rentensystems seit der Sozialgesetzgebung unter Kaiser Wilhelm I. und Reichskanzler Otto von Bismark erläutert werden; i m Anschluß daran wird die heutige Funktionsweise unter Berücksichtigung der Rentenberechnung sowie der Rentenformel verdeutlicht. Aufbauend darauf werden die Ursachen der aktuellen Probleme in den Bereichen der demographischen Entwicklung und deren Auswirkungen bezogen auf das umlagefinanzierte Absicherungssystem sowie deren Folgen erörtert.
Anschließend werden derzeit diskutierte mögliche Problemlösungsansätze veranschaulicht und deren Potentiale abgeschätzt. Hierbei soll neben der viel diskutierten sogenannten „Riester-Rente“ vor allem das Medium der Pensionskasse vorgestellt werden. Schließlich werden die konkreten finanziellen Auswirkungen auf alle Generationen diskutiert. Hierbei soll zunächst auf die grundsätzlichen Formen der Kapitalanlagemöglichkeiten eingegangen sowie konkrete Altersvorsorgeprodukte vorgestellt werden. Neben den reinen Auswirkungen werden weiterhin mögliche Altersvorsorgestrategien für die jeweiligen Generationen vorgestellt und hinsichtlich der unterschiedlichen Laufzeiten abgehandelt. Der Schwerpunkt der Betrachtung liegt hier auf der Lebensversicherung und im Vergleich dazu dem Investmentfonds.
Neben den Auswirkungen auf den einzelnen Sparer sollen abschließend Chancen für Finanzdienstleistungsunternehmen untersucht und erörtert werden, da im Rahmen dieser Seminarreihe an der Universität Lüneburg über die Gründung eines eigenen studentischen Finanzdienstleisters nachgedacht und beraten wird.
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2. Entstehung der gesetzlichen Rentenversicherung
Am meisten fürchtet der Mensch - abgesehen vom Tod - Krankheit, Unfall, Armut und in unserer industriellen Gesellschaft die Arbeitslosigkeit. Gegen diese Gefährdungen seines Lebens sucht er Sicherheit und findet sie insbesondere bei der durch den Staat geschaffenen Sozialversicherung. Als Reaktion auf die Verwerfungen in der Gesellschaft des ausgehenden 19. Jahrhunderts aufgrund zunehmender Industrialisierung, Verstädterung und der daraus resultierenden Verarmung weiter Bevölkerungskreise, erließ Kaiser Wilhelm I. am 17. November 1881 die „Kaiserliche Botschaft“. Die Arbeiter sollten gegen Krankheit, Unfall, Invalidität und materielle Not im Alter versichert werden. Sie sollten einen Rechtsanspruch auf die Leistungen haben, und die Versicherung soll auf der Grundlage der Selbstverwaltung durchgeführt werden 1 . Der erste bedeutsamere Beitrag des Staates zur Lösung der sozialen Frage war die Schaffung eines Versicherungsschutzes zugunsten der Arbeitnehmer. Sie waren der Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz durch die industrielle Entwicklung am schutzlosesten ausgesetzt, da eine Gefährdung von Leben und Gesundheit durch die Unfallgefahren der Maschinenbetriebe bestand. Bald tat man einen weiteren Schritt zur versicherungsmäßigen Vorsorge für kranke und alte Arbeiter. Sie war notwendig, weil die Arbeitnehmer nicht die Möglichkeit besaßen, durch Ersparnisbildung aus ihrem Lohn diese Vorsorge zu treffen. Zuletzt glaubte man, auch das Risiko der wirtschaftlichen Wechsellagen, das für die Arbeitnehmer die Gefahr des Verlustes der Arbeitsstelle bedeuten könnte, im Wege der Versicherung auffangen zu können. Damit sind die hauptsächlichen Zweige der Sozialversicherung genannt 2 . Sie umfassen: • Unfallversicherung • Krankenversicherung • Alters-(Invaliditäts-) Versicherung • Arbeitslosenversicherung
Mit 165 gegen 145 Stimmen verabschiedete der Reichstag am 24. Mai 1889 das von der Regierung vorgelegte Gesetz zur Alters- und Invaliditätssicherung. Es trat am 22. Juli 1889 in Kraft und war nach dem Krankenversicherungsgesetz (1883) und dem Unfallversicherungsgesetz (1884) des letzte der drei umfassenden
1 Spinnarke, Jürgen: „Soziale Sicherheit in der Bundesrepublik Deutschland. Die Sozialversicherung - System,
Rechte, Leistungen“, Heidelberg 1994, S. 11 - 13
2 Ritter, Gerhard A.: „Sozialversicherung in Deutschland und England - Entstehung und Grundzüge im
Vergleich“, München 1983, S. 18 - 28
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Sozialversicherungsgesetze. Die Bestimmungen des Alters- und Invaliditätsgesetzes sehen folgende Regelungen vor:
• Das Gesetz gilt für die durch Alter oder Invalidität hervorgerufene Erwerbsunfähigkeit. • Die Gewährung einer Invaliditätsrente ist erst nach fünfjähriger Beitragszahlung möglich. • Der Rentenanspruch für eine Altersrente beginnt mit der Vollendung des 70. Lebensjahres und setzt eine dreißigjährige Beitragszahlung voraus.
• Es besteht Versicherungszwang für alle Lohnarbeiter der Industrie, des Handwerks und der Landwirtschaft.
• Träger der Versicherung sind die dafür einzurichtenden Landesversicherungsanstalten. • Finanziert wird die Versicherung zu je einem Drittel von den Arbeitnehmern, den Arbeitgebern und vom Reich 3 .
Im Jahre 1911 wurden dann auch die Angestellten versicherungspflichtig. Es folgten Kriegs-und Währungsgesetze, wie sie für Notzeiten typisch sind. Die nach 1945 in den drei Westzonen erlassenen gesetzlichen Regelungen wichen zwar voneinander ab, haben aber den Gesamtcharakter der Sozialversicherung nicht geändert. Die bisherigen
Sozialversicherungsgesetze blieben im wesentlichen bestehen. Die Neuordnung der Rentenversicherung im Jahre 1957 war dann der erste Schritt auf dem Gebiet der Sozialreform. Die Rentenversicherung wurde grundlegend umgestaltet, und eine neue Rentenberechnung (Rentenformel) wurde eingeführt 4 . Nach den langen Kriegsjahren funktionierte eine Rentenversicherung nach dem Kapitaldeckungsverfahren nicht mehr, so daß die Rentenversicherung unter dem damaligen Bundeskanzler Konrad Adenauer auf das Umlageverfahren (Generationenvertrag) umgestellt wurde. Die Entwicklung der sozialen Sicherung ist nicht abgeschlossen, sondern sie unterliegt entsprechend der gesellschaftlichen und politischen Veränderung einer stetigen Umgestaltung 5 .
3. Die gesetzliche Rentenversicherung
Die Leistungen der Rentenversicherung sind an Vorleistungen der Versicherten gebunden. Die Beitragsleistungen der Arbeitnehmer begründen individuelle, einklagbare Rentenansprüche an die Solidargemeinschaft der Versicherten. Darüber hinaus ist auch der Staat verpflichtet, diese Ansprüche wie Eigentumsansprüche zu behandeln und auch in
3 http://www.erziehung.uni-giessen.de/studis/robert/1889.html, Abruf vom 10.06.2003
4 Bundesversicherungsanstalt für Angestellte: „Unsere Sozialversicherung“, 3. Auflage, Berlin, S. 9 - 13
5 Alber, Jens: „Vom Armen- zum Wohlfahrtsstaat. Analysen zur Entwicklung der Sozialversicherung in
Westeuropa“, Frankfurt am Main 1982, S. 196
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schwierigen ökonomischen Zeiten einzulösen. Diesen Auftrag hat das
Bundesverfassungsgericht aus dem Grundgesetz abgeleitet. Man spricht hierbei von dem Generationenvertrag, bei dem die erwerbstätige aktive Generation die ältere Rentnergeneration über Transferzahlungen (Einkommensübertragungen) mit Einkommen versorgt. Dies geschieht in der durch Gesetz und Verfassung abgesicherten Erwartung, daß die nachrückende junge Generation diese Pflicht ebenso überne hmen wird und so fort 6 .
3.1 Rentenberechnung
Leistungen aus der Rentenversicherung können nur beansprucht werden, wenn der Versicherte mindestens eine Zeitlang der Versicherung angehört hat. Bei der Wartezeit handelt es sich um die versicherungsrechtliche Mindestvoraussetzung für einen Rentenanspruch, wobei es vier verschieden lange Wartezeiten gibt 7 : • Allgemeine Wartezeit von 5 Jahren für Regelaltersrente, wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und Hinterbliebenenrente. • Wartezeit von 15 Jahren für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit • Wartezeit von 20 Jahren für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für Versicherte, die die allgemeine Wartezeit vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit nicht erfüllt haben. • Wartezeit von 35 Jahren für die Altersrente langjährig Versicherter, Altersrente für Schwerbehinderte sowie Berufs- oder Erwerbsunfähige 8 .
Die Höhe der Rente richtet sich im wesentlichen nach den während des Versicherungslebens geleisteten Beiträgen. Daneben werden auf die Wartezeiten von 5, 15, 20 und 35 Jahren noch sogenannte Beitrags- und andere folgende versicherungsrechtliche Zeiten angerechnet. Beitragszeiten:
Der Wert der Beitragszeit bemißt sich nach dem Verhältnis zwischen dem erzielten Jahresbruttoentgelt des Versicherten zum durchschnittlichen Jahresbruttoentgelt aller Versicherten. Diese Größe ist der sogenannte Entgeltpunkt. Für bestimmte Zeiten gibt es Sonderregelungen. Kindererziehungszeiten:
Kinder sind die Zukunft eines Landes. Kindererziehung ist für das langfristige Bestehen unseres Rentenversicherungssystems wichtig, da es auf der Solidarität zwischen den
6 Neumann, Lothar F./ Schaper, Klaus: „Die Sozialordnung der Bundesrepublik Deutschland - Gegenwart und
Zukunft“, Hannover 1998, S. 160 / 161
7 § 50 Sozialgesetzbuch, Vl
8 Spinnarke, Jürgen: „Soziale Sicherheit in der Bundesrepublik Deutschland. Die Sozialversicherung - System,
Rechte, Leistungen“, Heidelberg 1994, S. 120
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Generationen beruht. Wer Kinder erzieht und betreut, kann für einen bestimmten Zeitraum nicht berufstätig sein. Daher würde sich die Anzahl der Versicherungsjahre vermindern. Aus diesem Grund w erden Kindererziehungszeiten in der Rentenversicherung angerechnet. Für jedes Kind mit Geburtsdatum vor 1992 wird das erste Jahr nach der Geburt als Kindererziehungszeit angerechnet. Für Geburten ab dem 01. Januar 1992 wird 3 Jahre lang eine Beitragsleistung in Höhe von z. Zt. 90 Prozent unterstellt, den ein Arbeitnehmer mit einem durchschnittlichen Gehalt zahlen muß. Durch die CDU-Rentenreform wurde dieser Beitrag ab dem 01. Juli 2000 auf 100 Prozent angehoben. Die Rentenhöhe wird später so ermittelt, als wären Beiträge abgeführt worden. Auch bei der Anerkennung von Kindererziehungszeiten kann eine Rente nur bei der Erfüllung der Wartezeit von 5 Jahren beantragt werden 9 . Ausbildungszeiten:
Auch Ausbildungszeiten wirken rentensteigernd. Für Versicherte mit Rentenbeginn ab 1997 werden höchstens drei Jahre schulische Ausbildungszeiten angerechnet. Dabei werden aber nur Zeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahres berücksichtigt. Diese Regelung gilt in vollem Umfang erst seit 2001. Bis dahin wurde die maximal anr echenbaren Zeiten schrittweise reduziert. Bei der Berufsausbildung werden die bei der Rentenermittlung unterstellten Bruttoentgelte der ersten drei Jahre der beruflichen Tätigkeit pauschal auf 75 Prozent des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten angehoben. Wehr und Zivildienstzeiten:
Für Wehr- und Zivildienstzeiten werden seit 1992 Beiträge aus einem fiktiven Verdienst in Höhe von 80 Prozent der Bezugsgröße gezahlt. Pflegezeiten:
Seit dem 1. April 1995 führen die Pflegekassen beziehungsweise die privaten Pflegeversicherungsunternehmen für Pflegepersonen Beiträge an die Rentenversicherung ab. Dabei haben die Pflegepersonen fiktive Verdienste, die bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden. Die Höhe des fiktiven Entgelts richtet sich nach der S tufe der Pflegebedürftigkeit und dem Umfang der Pflegetätigkeit. Zeiten der Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Schwangerschaft:
Ist der Versicherte in den zuvor genannten Fällen nicht versicherungspflichtig beschäftigt gewesen oder war selbständig tätig, ge lten diese Zeiten als Anrechnungszeiten. Sie haben im Regelfall eine rentensteigernde Wirkung 10 .
9 http:// www.cdu.de/politik-a-z/alterssicherung/kap34.htm, Abruf vom 06.06.2003
10 Spinnarke, Jürgen: „Soziale Sicherheit in der Bundesrepublik Deutschland. Die Sozialversicherung - System,
Rechte, Leistungen“, Heidelberg 1994, S. 125 - 129
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Arbeit zitieren:
Dennis Möhlmann, Alexander Tost, Edwin Schott, 2003, Überalterung der Gesellschaft Finanzielle Auswirkungen auf alle Generationen, München, GRIN Verlag GmbH
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