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GLIEDERUNG
I. Einleitung 1
II. Persönliche Kreditsicherheiten 1
1) Englisches Rechtsmodell 2
a) Bürgschaft 2
b) Garantievertrag 5
2) Französisches Rechtssystem 5
a) Bürgschaft 5
b) Wechselbürgschaft 7
c) Patronatserklärung 7
3) Zwischenbewertung 8
III. Sachsicherheiten 8
1. Sicherungsübereignung 8
a) Englisches Rechtssystem 9
b) Französisches System 9
2) Pfandrecht 10
a) Englisches Rechtssystem 10
b) Französisches Rechtssystem 10
3) Eigentumsvorbehalt 14
a) Englisches Rechtssystem 15
b) Französisches Rechtssystem 16
c) Zwischenbewertung 18
4) Forderungsabtretung 18
a) Englisches Rechtssystem 19
aa) Legal Assigment 19
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I. Einleitung
Zur Beschaffung von Fremdkapital ist es von unabdingbarer Wichtigkeit, über Kreditsicherungsmittel zu verfügen, um diese dem Gläubiger anzutragen. Diese Sicherungsmittel können von verschiedener Art und Qualität sein und ihr Einsatz ist jeweils im Einzelfall von Gläubiger und Schuldner abzuwägen.
Im Zuge der Europäischen Union sind viele Firmen auch im Ausland tätig oder haben hier enge geschäftliche Kontakte geknüpft. Folge dieser Internationalisierung des Wirtschaftsverkehrs ist eine Zunahme an grenzüberschreitender
Mobiliarkreditsicherung und in diesem Zusammenhang ist es naheliegend, von ähnlichen Verhältnissen ausgehen zu können, um umständliche Vertragsklauseln zur Festlegung bestimmter Regelungen oder Rechte zu vermeiden. Zwar bieten die Kreditsicherungsrechte in allen Rechtsordnungen den Gläubigern bestimmte Sicherungsinstitute und gewähren neben der Personal auch die Sachhaftung, aber dennoch bestehen, trotz verschiedener Annäherungen in den letzten Jahren, noch mehr oder weniger große Unterschiede zwischen den Rechtssystemen unserer europäischen Nachbarländer und es ermangelt noch an einer Rechtsangleichung. Dies führt konsequenterweise bei grenzüberschreitenden Geschäften stets zu einer Auseinandersetzung mit den grundsätzlichen Fragen des ausländischen Rechts. Im Folgenden soll auf einige Grundsätzlichkeiten in den Rechtssysteme von England und Frankreich eingegangen werden und im Vergleich mit dem deutschen Recht die jeweilige Ausprägung der dort bekannten und genutzten Kreditsicherungsmittel vorgestellt werden. Desweiteren sollen, auf dem Weg in ein vereinheitlichtes europäisches Rechtssystem, Unterschiede und Gemeinsamkeiten bei den Personal- und Sachsicherheiten überprüft und auf eine mögliche Angleichung untersucht werden.
II. Persönliche Kreditsicherheiten
Die persönlichen Kreditsicherheiten sind in ihrem wirtschaftlichen Wert grundsätzlich von der persönlichen Vermögensverhältnissen des Dritten abhängig und unterliegen somit einem größeren Risiko. Dennoch spielen sie nicht nur eine wichtige Rolle bei der Kreditsicherung im Inland, sondern sie werden auch vielfach bei der Abwicklung grenzüberschreitender Geschäfte eingesetzt. Von allen persönlichen Sicherungsmitteln stellt die Bürgschaft das bekannteste und am meisten
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genutzte Instrument dar und bestimmt sich in Deutschland nach den Regeln der §§ 765 ff BGB. Zudem soll aber auch auf weitere Instrumente der Personalsicherheiten wie Garantie (§ ) und Patronatserklärung (§ ) trotz unterschiedlicher Anerkennung in Frankreich und England eingegangen werden.
1) Englisches Rechtsmodell
In England stellt sich unter dem Stichwort der persönlichen Haftung Dritter vor allem die Bürgschaft als bequemstes Mittel dar und wird entsprechend häufig verwendet. Daneben soll aber auch der ebenfalls häufig zur Anwendung kommende Garantievertrag Erwähnung finden.
a) Bürgschaft
Der sogenannte contract of guarantee definiert sich als einseitig verpflichtender Vertrag, bei dem eine Person, der guarantor, das rechtlich verbindliche Versprechen abgibt, für die gegenwärtige oder zukünftige Schuld des principal debtor aufzukommen 1 . Eine Mitwirkung des Hauptschuldners bei Vertragsschluß ist wie im deutschen Recht grundsätzlich nicht erforderlich. Ebenso wie im deutschen Recht kennzeichnet die Akzessorietät die Natur der guarantee 2 , welche dem Begriff nach der Bürgschaft i.S. von § 765 BGB entspricht; in diesem Zusammenhang bietet es sich an, bei der Beschreibung des englischen Rechts auf die deutschen Ausdrücke zurückzugreifen. Das wichtigste Gesetz im englischen Bürgschaftsrecht ist die Statue of Frauds von 1677, S. 4, welche wie § 766 BGB eine Formvorschrift für die Bürgschaft darstellt. Allerdings ist die Statue keine zwingende, von Amts wegen zu beachtende Norm, auf dessen Anwendung der beklagte Bürge verzichten kann 3 .
Zu den Formerfordernissen ist zu sagen, daß lange Zeit aus Statue abgeleitet wurde, daß bei mangelnder Schriftform eine Nichtigkeit des Bürgschaftsvertrages gefolgert werden muß. Erst Mitte des 19 Jahrhunderts schlug man einen anderen Weg der Auslegung ein, der nur den Erfolg einer Bürgschaftsklage zunichte macht, während er den
1 Berensmann, S. 14
2 Berensmann, S.14
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Vertrag an sich im Sinne einer Naturalobligation unangetastet sieht 4 . Prozessual wirkt sich diese Eigenschaft der materiellen Wirksamkeit des Vertrages insoweit aus, als es dem Gläubiger unbenommen bleibt, die formlose Bürgschaft als Verteidigungsmittel in den Prozess einzuführen. Der in Anspruch genommene Bürge hingegen, welcher auf die Bürgschaftsschuld gezahltes Geld wegen mangelnder Formvorschriften zurückzufordern sucht, bleibt ohne Erfolg 5 . Insofern gleicht die prozessuale Ausgestaltung des englischen Statue der Wirkung des § 766 BGB.
Bei den Anforderungen an die Schriftform zeigen sich jedoch Unterschiede zu der deutschen Praxis. So genügt es im Gegensatz zu § 766 I BGB für Beweiszwecke, daß der Vertrag im Nachhinein schriftlich in einem memorandum or note festgehalten wird. Die Wichtigkeit der Mindestbestandteile einer Bürgschaftsurkunde wie Vertragsparteien und Geschäftsgegenstand wird sowohl in England als auch in Deutschland sehr ähnlich gesehen.
Der Sinn der genannten Formvorschriften in beiden Rechtssystemen hat sich trotz der unterschiedlichen Gestaltung stark angeglichen und die Ziele der Rechtsklarheit sowie der Ernstlichkeitsfunktion zum Schutz von Unerfahrenen, die diesem durch das Erfordernis der Schriftform Bedenkzeit einräumen, bestimmen in beiden Ausgestaltungen die Absicht des Gesetzgebers.
Das Zustandekommen eines Vertrages nach englischem Recht setzt allerdings zudem eine sogenannte consideration voraus. Somit bedarf auch die Bürgschaft wie jeder andere Vertrag dieser consideration, die der Gläubiger durch seine Leistung oder seien Leistungsversprechen an den Hauptschuldner abgibt 6 . Der consideration-Lehre liegt das Prinzip der Gegenseitigkeit zugrunde. Demnach muß das Versprechen von dem Bestreben motiviert sein, den Versprechensempfänger zu einer Gegenleistung zu veranlassen, mit dessen Erbringung das Versprechen
3 Berensmann, S. 24
4 Berensmann, S. 26
5 Berensmann, S. 27
6 Schmidt / Hadding, Teil IV, Rn 175
4
auch rechtlich bindend wird 7 .
Für den Insolvenzfall kann der Gläubiger bei mangelnder Begleichung der Forderung durch den Bürgen diese zum Konkurs anmelden; der Gläubiger wird zugleich daran gehindert, die ihm zustehenden Regreßforderungen geltend zu machen. Parallel zu § 769 BGB ist auch nach englischem Recht eine Mitbürgschaft möglich. Dabei haften mehrere Bürgen nach den Regeln der Gesamtschuld für eine Hauptschuld, für die sie sich als Gemeinschaft verpflichtet haben (joint co-suretyship). Hier entsteht nur eine einzige Verpflichtung, die von einer Mehrzahl von Personen gleichmäßig getragen wird. Aus dieser Konstruktion ergeben sich im englischen Recht einige, verglichen mit dem deutschen Recht eher ungewöhnliche Regeln. So scheidet ein Mitglied der Bürgengemeinschaft mit seinem Tode endgültig aus der Haftung aus und die Verpflichtung geht nicht auf seine Erben sondern auf die verbleibenden Mitbürgen über. Desweiteren befreit der Erlaß eines Urteils nach Klage des Gläubiger gegen nur ein Mitglied der Bürgengemeinschaft die Mitbürgen vollständig und ohne weiteren Rückgriff bei mangelnder Vollstreckbarkeit beim Verurteilten von ihren Verpflichtungen 8 . Zur Umgehung dieser Schwierigkeiten lassen sich die Gläubiger von den Mitbürgen sogenannte joint and several guaratees unterzeichnen, die einen Rückgriff auf die zweite Ausgestaltung der englischen Mitbürgschaft ermöglichen. Bei dieser several-Mitbürgschaft entsteht keine gemeinschaftliche Verpflichtung sondern die Bürgschaftsversprechen bestehen nebeneinander und sind von einander unabhängigen 9 .
b) Garantievertrag
Ebenso wie in Deutschland hat sich auch in England eine nicht formbedürftige und nicht akzessorische Form der persönlichen Sicherheit herausgebildet, für die sich der Begriff indemnity durchgesetzt hat 10 . In diesem Zusammenhang ist die indemnity als eine persönliche Einstandsverpflichtung zu verstehen, die im Gegensatz zur Bürgschaft
7 Berensmann, S. 20
8 Berensmann, S. 45
9 Berensmann, S. 46
10 Berensmann, S. 115
5
auch dann bestehen soll, wenn die Schuld eines Dritten aus einem unbestimmten Grund erst gar nicht zur Entstehung gelangt oder wegfällt; in diesem Sinne wird sie als direkte, unabhängige und primäre Verpflichtung (original undertaking) gesehen 11 . Gemessen am persönlichen Interesse des Bürgenden spricht allerdings wenig für eine Garantie, denn der Garant übernimmt eine primäre Verpflichtung und haftet in jedem Fall für den Eintritt des von der Garantie erfaßten Erfolges, auch ohne daß dem Gläubiger weiterer Schaden entstanden ist 12 . Eine Garantie erlischt somit auch grundsätzlich erst nach Inanspruchnahme oder nach Ablauf des festgelegten Zeitraums. Eine Ausnahme von dieser Regelung wird nur bei einer Abänderung des garantierten Rechtsverhältnisses ohne Zustimmung des Garanten anerkannt 13 .
2) Französisches Rechtssystem
Wie im englischen Recht ist auch in Frankreich die Bürgschaft ein anerkanntes Mittel zur Kreditsicherung. Weiterhin gilt es hier aber auch die Avalbürgschaft, welcher in Frankreich besondere Bedeutung zukommt, und die Patronatserklärung herauszustellen.
a) Bürgschaft
Auch in Frankreich spielt die Bürgschaft (cautionnement) unter den Kreditsicherungsmitteln eine entscheidende Rolle. Allerdings birgt eine Bürgschaft grundsätzlich auch Sicherheitsrisiken, da sich die Vermögensverhältnisse des Bürgen schnell ändern können. Die Stellung eines Bürgen wird aber dennoch vor allem bei geringen Krediten, bei geringem Wert des Vermögens des Kreditnehmers oder bei nicht ausreichenden dinglichen Sicherheiten gewählt 14 . Die Bürgschaft ist auch in Frankreich ein einseitig verpflichtender Vertrag des Bürgen mit dem Gläubiger, durch den sich der Bürge verpflichtet, gegenüber dem Gläubiger für die Verpflichtung des Schuldners einzustehen und diese zu erfüllen, sofern der Hauptschuldner
11 Berensmann, S. 115
12 Hadding / Schneider, Teil IV, Rn 225
13 Hadding / Schneider, Teil IV, Rn 232
14 Hadding / Schneider, Teil II, Rn 50
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dies nicht übernimmt 15 . Die Umfang der Bürgschaft bestimmt sich gemäß dem Grundsatz der Akzessorietät nach dem Umfang der Hauptschuld und somit führt, wie im deutschen Recht, das Erlöschen der Hauptverbindlichkeit zum Untergang der Bürgschaft. Zudem kann das cautionnement auch alle Nebenverpflichtungen des Schuldners sowie Schadensersatzforderungen des Gläubigers umfassen; die Bürgschaft kann aber auch auf einen Teil der Verbindlichkeiten des Schuldners beschränkt werden. Voraussetzung für die Stellung einer Bürgschaft ist allerdings die genaue Bestimmbarkeit der Forderungen. Dies gilt auch für eine Bürgschaftsübernahme für künftige Verbindlichkeiten, welche zumindest dem Grund nach bestimmbar oder schon bestimmt sein müssen 16 .
Im Gegensatz zum deutschen Recht bedarf das Bürgschaftsversprechen in Frankreich keiner bestimmten Form und kann also auch mündlich abgegeben werden; lediglich Ausdrücklichkeit ist zwingend erforderlich. In der Praxis hat sich aber aus Beweisgründen und zum Schutze des Bürgen die Schriftform durchgesetzt 17 .
Zur Beendigung der Haftung des Bürgen führt aber nicht nur der Wegfall der Hauptschuld, sondern auch ein Schuldnerwechsel bewirkt das Erlöschen der Bürgschaft, da diese grundsätzlich nicht über ihre Grenzen ausgeweitet werden soll. Wie im deutschen Recht führt der Tod des Bürgen hingegen nicht zu einer Beendigung der Haftung; die Verpflichtung geht auf die Erben des Bürgen über 18 . Für den Insolvenzfall steht der Bürge grundsätzlich dem Hauptgläubiger nach und kann sich nur am Konkurs beteiligen, wenn er den Gläubiger vollständig befriedigt hat. In diesem Fall kann er sich in die Rechte des Gläubigers durch das Institut des Subrogation einsetzten lassen und die auf die bezahlten Forderungen entfallenen Quoten fordern. Bei einer nur teilweisen Befriedigung des Gläubigers und dessen Beteiligung am Konkurs bleibt dem Bürgen allerdings nur die Hoffnung auf einen Masseüberschuß.
15 Hadding / Schneider, Teil II, Rn 51
16 Hadding / Schneider, Teil II, Rn 54
17 Hadding / Schneider, Teil II, Rn 53
18 Hadding / Schmidt, Teil II, Rn 73
Arbeit zitieren:
Pia Camlicali, 2000, Vergleich der europäischen Kreditsicherheiten am Beispiel ausgesuchter Rechtsinstitute in England und Frankreich, München, GRIN Verlag GmbH
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Der Eigentumsvorbehalt im Insolvenzverfahren
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