I
Inhaltsverzeichnis
Seite
Abk ürzungsverzeichnis III
I. Einleitung 1
1. Ziel 1
2. Aufbau. 3
II. Offene Immobilienfonds 4
1. Allgemeines. 4
2. Rechtliche Struktur 5
2.1 Beteiligte Parteien. 5
2.1.1 Kapitalanlagegesellschaft 5
2.1.2 Sondervermögen. 7
2.1.3 Depotbank 9
2.1.4 Anleger. 10
2.1.5 Sachverständigenausschuss 12
2.1.6 Aufsichtsrat 13
2.1.7 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht 13
2.2 Rechtsbeziehungen der beteiligten Parteien. 14
2.2.1 Verhältnis von Anleger zur Kapitalanlagegesellschaft 15
2.2.2 Einflussnahme der Anleger auf die Kapitalanlagegesellschaft 16
2.2.3 Verhältnis von Kapitalanlagegesellschaft zur Depotbank 17
2.2.4 Verhältnis von Anlegern zur Depotbank 18
3. Grundsatz und Wirkung der Risikomischung 18
4. Zertifikatsprinzip 20
4.1 Anteilausgabe. 20
4.1.1 Ermittlung des Ausgabepreises 21
4.1.2 Nichtanwendung des handelsrechtlichen Vorsichtsprinzips. 22
4.2 Rückgabe und -nahme von Anteilscheinen. 23
III. Geschlossene Immobilienfonds. 24
1. Allgemeines. 24
2. Der Fonds im Zeitablauf 25
2.1 Vorgründungsphase. 25
2.2 Gründung. 26
2.3 Beitrittsphase 27
2.4 Laufzeit des Fonds 28
2.5 Abwicklung und Ausscheiden von Gesellschaftern. 28
3. Rechtliche Struktur 30
3.1 Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts 31
3.2 Rechtsform der Kommanditgesellschaft 33
3.3 Treuhänder 36
3.3.1 Aufgaben und Pflichten des Treuhänders 37
3.3.2 Arten der Treuhand 37
3.3.2.1 Mittelverwendungstreuhänder. 38
3.3.2.2 Grundbuchtreuhänder 38
3.3.2.3 Gesellschafts- oder Beteiligungstreuhänder. 39
3.3.3 Kündigung des Treuhandvertrags 40
3.4 Der Gesellschaftsbeirat 41
4. Prospekthaftung. 43
IV. Vergleich der Modelle. 44
1. Allgemeine Anlegerschutzprinzipien 44
II
1.1 Substanzerhaltungsrisiko. 45
1.2 Informationsrisiko 46
1.3 Abwicklungs- und Verwaltungsrisiko. 47
1.4 Interessenvertretungsrisiko. 47
1.5 Konditionenrisiko. 48
2. Anlegerschutz im offenen Immobilienfonds. 49
2.1 Substanzerhaltungsrisiko. 49
2.1.1 Obligatorische Risikomischung 49
2.1.2 Schutz vor Insolvenz 50
2.1.3 Regelmäßige Immobilienbewertung 51
2.1.4 Schutz vor agency costs 51
2.2 Informationsrisiko 52
2.2.1 Mangelnde Transparenz 52
2.2.2 Verflechtungen der Kapitalanlagegesellschaft und Depotbank 53
2.3 Abwicklungs- und Verwaltungsrisiko. 54
2.3.1 Untreue Verwaltung 54
2.3.2 Hoher Liquiditätsanteil. 55
2.4 Interessenvertretungsrisiko. 56
2.5 Konditionenrisiko. 57
2.6 Ergebnis. 59
3. Anlegerschutz im geschlossenen Immobilienfonds 59
3.1 Substanzerhaltungsrisiko. 59
3.1.1 Schutz vor Insolvenz 61
3.1.2 Schutz vor agency costs 61
3.2 Informationsrisiko 62
3.2.1 Interessenkonflikt zwischen Gesellschaftern und Gesellschaft 62
3.2.2 Bewertung der Immobilien. 63
3.2.3 Fehlende Verpflichtung zur Aufdeckung von Verflechtungen. 63
3.3 Abwicklungs- und Verwaltungsrisiko. 64
3.3.1 Untreue Verwaltung 64
3.3.2 Vertretung der Anleger durch Treuhänder. 65
3.3.3 Überhöhte Prognoserechnungen 65
3.4 Interessenvertretungsrisiko. 66
3.5 Konditionenrisiko. 67
3.6 Ergebnis. 69
V. Zusammenfassung. 69
Literaturverzeichnis. LXXIII
Erkl ärung Fehler Textmarke nicht definiert
In Deutschland waren Ende 2003 insgesamt 26 offene Immobilienfonds tätig, die zusammen ein Vermögen in Höhe von 85,087 Mrd. Euro verwalteten 1 . Dabei erhöhte sich das verwaltete Vermögen alleine im Jahr 2003 um 13,719 Mrd. Euro, was einem Zuwachs von rund 19,2 Prozent entsprach. Vergleichbar exakte Zahlen existieren für geschlossene Immobilienfonds nicht, da sie im Gegensatz zu den offenen Fonds keinen Publikationspflichten unterliegen. Untersuchungen zufolge wurden jedoch in 2003 ca. 11,24 Mrd. Euro in geschlossene Fonds investiert, wobei Eigenkapital in Höhe von 4,76 Mrd. Euro von insgesamt 1 37.500 A nlegern eingebracht wurde 2 . Das entspricht einem wertmäßigen Z uwachs von neun Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Die verbleibenden 6,48 Mrd. Euro wurden von den Fonds als Bankkredit aufgenommen. Insgesamt verwalteten geschlossene Immobilienfonds Ende 2003 Vermögen in Höhe von 159,6 Mrd. Euro 3 . Dieser starke Zuwachs bei den Fonds wurde begünstigt durch die schwachen Aktienmärkte und den Trend, dass viele Unternehmen die von ihnen genutzten Immobilien verstärkt mieten, anstatt selbst im Bestand zu halten 4 .
Die Zahlen belegen deutlich den hohen Stellenwert der fondsgebundenen Immobilieninvestitionen und damit die Notwendigkeit, das investierte Kapital der Anleger vor Missmanagement und widerrechtlichen Vermögensverschiebungen zu schützen.
Immobilien bieten sich für eine langfristige Kapitalanlage an. Das a ngelegte Kapital ist vor Inflation geschützt und erwirtschaftet gleichzeitig eine Rendite. Es unterliegt geringeren Preisschwankungen wie dies bei einer Investition in Aktien oder Renten der Fall wäre, die Preise für Immobilien entwickeln sich vergleichsweise stabil. Die Investition in I mmobilien eignet sich somit wegen ihrer relativen Sicherheit z. B. als Maßnahme zur Altersvor-
1 BVI,Stichtag bei Anzahl und Fondsvermögen: 31.12.2003
2 Loipfinger in: Plan, Seite 8 f.
3 Loipfinger, Marktanalyse der Beteiligungsmodelle 2004, Kapitel 1, Seite 11
4 Vgl. Opitz, S. 22
2
sorge. Verglichen mit anderen Geldanlagen ist die direkte Investition in Immobilien jedoch verhältnismäßig kompliziert und mit einigem Aufwand verbunden. Damit sich langfristig eine angemessene Rendite ergibt, müssen vor der Investition viele Informationen über die Immobilie, ihren Zustand, ihre Lage, die zu erwartende Ertragsentwicklung und ähnliche Faktoren beschafft werden. Darüber hinaus werden für den Kauf einer Immobilie Geldmittel in einem Umfang benötigt, welcher die Finanzkraft eines Einzel-investors schnell übersteigen kann. Auch sind Erwerb und Veräußerung e iner Immobilie mit hohen Transaktionskosten in Form von Steuern und G ebühren verbunden 5 . Im späteren Verlauf muss die Immobilie verwaltet und in Stand gehalten werden. Sie muss vor allem vermarktet werden, um überhaupt Einnahmen mit ihr erzielen zu können. Dabei besteht das Risiko eines Leerstandes, so dass die Immobilie keinen Ertrag erwirtschaftet, sondern l ediglich Aufwand für den Investor produziert.
Dies alles erfordert von einem Immobilieneigentümer einen sowohl finanziellen, als auch zeitlich hohen Aufwand. Es besteht somit die Gefahr, dass die Vorteile der Investition durch die Nachteile kompensiert werden, die Investition sich also als insgesamt unvorteilhaft erweisen könnte.
Diese Risiken der Direktinvestition können durch eine kollektive I nvestition in Immobilien zumindest zum Teil aufgefangen werden. So besteht mit Hilfe von Fonds die Möglichkeit, die mit Immobilieninvestitionen verbundene wertsichere Anlage mit einer angemessenen Rendite zu tätigen, gleichzeitig jedoch die Vermarktungs- und Verwaltungsaufgaben einem professionellen Management zu überlassen. Hinzu kommt der Vorteil, dass dadurch auch mit einem kleineren Vermögen die Investition in eine Immobilie möglich wird 6 .
Hierbei ergibt sich jedoch ein anderes Problem. Die Anleger müssen bei der Investition in einen Fonds die Betreuung und Verwaltung ihres Vermögens einem Dritten, nämlich dem Fondsmanagement überlassen. Sie geben somit die Gelegenheit der direkten Anlageentscheidung über ihr Vermögen aus der Hand. Dem Anleger ist dadurch der unmittelbare Zugriff auf sein investiertes Vermögen nicht mehr möglich. Daraus ergibt sich die latent beste-
5 Vgl.Maurer/Sebastian, Immobilienfonds, Seite 170
6 Vgl. Bals, Seite 4
3
hende Gefahr, dass eine unrechtmäßige Vermögensverschiebung zugunsten des Fondsmanagements vorgenommen werden könnte. Aufgrund dieser durch die Fondsinvestition begründeten Konstellation des Auseinanderfallens von Eigentümer und unmittelbarem Verwender des K apitals ergibt sich die Notwendigkeit eines umfassenden Anlegerschutzes.
In Deutschland gibt es im Wesentlichen zwei verschiedene Möglichkeiten der kollektiven I mmobilieninvestition. Dies sind zum einen offene, zum a nderen geschlossene Immobilienfonds.
Die offenen Immobilienfonds - und damit auch die Rechte der Anlegersind umfassend in dem zum 01. Januar 2004 in Kraft getretenen Investmentgesetz (InvG) geregelt, welches das Nachfolgegesetz des Kapitalanlagegesellschaftengesetzes ist, das die Organisation der Investmentfonds bis zu diesem Zeitpunkt regelte.
Eine vergleichbar einheitlich rechtliche Regelung für geschlossene Immobilienfonds existiert nicht. Diese F onds sind als Personengesellschaften, in der Regel als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB) oder als Kom-manditgesellschaft (§§ 161 ff. HGB) organisiert.
In dieser Arbeit wird daher ein Vergleich des Schutzes der Anleger in offenen und geschlossenen Immobilienfonds vorgenommen.
2. Aufbau
Kapitel II stellt die Konstruktion der offenen Immobilienfonds dar, wobei zunächst die rechtliche Struktur der Fonds dargelegt wird. Es werden die beteiligten Parteien und deren Rechtsverhältnisse untereinander aufgezeigt. Anschließend werden die Grundsätze der Geldanlage in offenen Immobilienfonds sowie die praktische Durchführung der Investition eines Anlegers beschrieben.
In Kapitel III werden die geschlossenen Immobilienfonds dargestellt. Auch in diesem Kapitel werden - parallel zu Kapitel II - die rechtlichen Grundkonstruktionen aufgezeigt, wobei die Position des Anlegers im Mittelpunkt der Betrachtung steht. Weiterhin wird auf die Entwicklung der Fonds im
4
Zeitablauf von der Vorgründung bis zur Abwicklung e ingegangen. Hier werden die Besonderheiten der Investition in einen geschlossenen Fonds für den Anleger dargestellt, die von der Investition in einen offenen Fonds abweicht. Die steuerliche Behandlung von Investitionen in Immobilien und deren Erträgen, die gerade bei der Vermarktung von geschlossenen Immobilienfonds oft als Investitionskriterium benannt wird, soll in dieser Arbeit nicht b ehandelt werden und findet daher nur im Einzelfall Berücksichtigung bei der Bearbeitung.
In Kapitel IV wird dann ein Vergleich der beiden Modelle vorgenommen. Dazu werden zunächst die für den Anleger erheblichen Schutzprinzipien allgemein dargestellt und erklärt. Im weiteren Verlauf wird dann jeweils sowohl für die offenen, als auch für die geschlossenen Immobilienfonds überprüft, inwieweit diese Schutzprinzipien durch die Konstruktion der Fonds verwirklicht werden.
Kapitel V schließlich stellt die wichtigsten zuvor beschriebenen E rgebnisse zusammenfassend dar.
Offene Immobilienfonds stellen eine Ausprägung von Investmentfonds dar, die in Deutschland durch das InvG geregelt werden. Investmentfonds sind gemäß § 2 Abs. 1 InvG von einer Kapitalanlagegesellschaft verwaltete Publikums- oder Spezial-Sondervermögen. Offene Immobilienfonds sind damit von der Grundstruktur her identisch mit anderen Investmentfonds wie z. B. Aktienfonds, Rentenfonds oder Geldmarktfonds. Alle diese Fonds sind nach dem so genannten open-end-Prinzip 7 aufgebaut, nachdem sie laufend weiteres Kapital einsammeln können. Investitionen in e inen solchen Fonds sind durch Anleger jederzeit möglich, auch viele Jahre nach Auflegung des Fonds. Aus diesem Grund werden diese Fonds auch als offene Fonds bezeichnet.
7 Vgl. nur Päsler, Seite 8
Die durch das InvG in Bezug auf die Investmentfonds vorgegebenen Regelungen umfassen sowohl die Anforderungen an die beteiligten Parteien, als auch deren Rechtsverhältnisse untereinander.
2.1 Beteiligte Parteien
Für die Errichtung, den Betrieb und die Überwachung von offenen Immobilienfonds sieht das Gesetz eine Reihe von Beteiligten vor. Dies ist die Kapitalanlagegesellschaft, das Sondervermögen und die Depotbank, die zusammen das so genannte Investment-Dreieck 8 bilden, ferner die Anleger, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der Sachverständigenausschuss und der Aufsichtsrat. Diese Parteien werden im Folgenden vorgestellt.
2.1.1 Kapitalanlagegesellschaft
Kapitalanlagegesellschaften sind gemäß § 2 Abs. 6 InvG „Kreditinstitute, deren Hauptzweck in der Verwaltung von Sondervermögen oder in der Verwaltung von Sondervermögen und der individuellen Vermögensverwaltung besteht“. Bei den Kapitalanlagegesellschaften handelt es sich somit um Kreditinstitute im Sinne des Kreditwesengesetzes. Insofern unterstehen sie in Bezug auf Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen der staatlichen Kontrolle durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht 9 . Der Geschäftsbetrieb bedarf laut § 7 Abs. 1 InvG der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt.
Die Aufgaben der Kapitalanlagegesellschaft bestehen darin, die bei ihr a ngelegten Gelder im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomischung, gesondert vom eigenen Vermögen gemäß den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen anzulegen und über die sich daraus ergebenden Rechte den Anlegern Anteilscheine auszustellen 10 . Die Kapitalanlagegesellschaft stellt also das Fondsmanagement dar, das die Investitionsentscheidungen trifft. Sie hat dabei
8 Vgl. Päsler, Seite 133
9 Vgl. Klumpe / Nastold, Seite 7
10 Vgl. Päsler, Seite 131
6
gemäß § 9 Abs. 1 InvG die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden. Diese umfasst neben der allgemeinen Pflicht zur kaufmännischen Buchführung insbesondere auch die Verpflichtung, die einschlägigen g esetzlichen Bestimmungen zu beachten 11 . Für Kapitalanlagegesellschaften ergeben sich drei grundlegende Verpflichtungen, nämlich ein Spekulationsverbot, eine Verpflichtung zur produktiven Verwaltung des Sondervermögens s owie ein Gebot zur optimalen Diversifikation 12 . Ferner ist sie gemäß § 9 Abs. 2 InvG dazu verpflichtet, im ausschließlichen Interesse ihrer Anleger und der Integrität des Marktes zu handeln.
Bei der Wahl der Investitionsobjekte sind den Kapitalanlagegesellschaften gesetzliche Grenzen vorgegeben. So richten sich die zulässigen Vermögensgegenstände und Anlagegrenzen nach §§ 66 ff. InvG. Demzufolge sind Investitionen nur in die dort aufgeführten bzw. vertraglich vorgesehenen Vermögensgegenstände zulässig. Gemäß § 67 Abs. 5 InvG dürfen Immobilien erst nach Bewertung durch den Sachverständigenausschuss erworben werden. Dabei darf der ermittelte Wert der Immobilie die zu erbringende Gegenleistung aus dem Sondervermögen nur unwesentlich übersteigen, das Kaufobjekt also nicht überteuert sein.
Kapitalanlagegesellschaften dürfen laut § 6 Abs. 1 InvG nur in Form einer Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung geführt werden. Grund hierfür sind die strengen Publizitäts- und Prüfungsvorschriften für die Jahresabschlüsse dieser Gesellschaftsformen 13 . In der Praxis hat sich die Gesellschaft mit beschränkter Haftung weitgehend durchgesetzt 14 . Für den Betrieb in dieser Gesellschaftsform ist gemäß § 6 Abs. 2 InvG die Bildung eines Aufsichtsrates zwingend erforderlich, Aktiengesellschaften sind schon durch das Aktiengesetz zur Bildung eines Aufsichtsrates verpflichtet. Für die Verwaltung eines Immobilien-Sondervermögens muss die Kapitalanlagegesellschaft ein Mindestanfangskapital in Höhe von 2,5 Mio. Euro aufweisen.
11 Vgl. Schäfer, Anlegerschutz, Seite 54
12 Vgl. Schäfer, Seite 56
13 Vgl. Begründung zum Investmentmodernisierungsgesetz, Seite 21
14 Vgl. Köndgen in: Bankrechtshandbuch, § 113 RdNr. 47
Laut § 2 Abs. 2 InvG handelt es sich bei Sondervermögen um Investmentfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung der Anleger verwaltet werden und bei denen die Anleger das Recht zur Rückgabe der Anteilscheine haben. Eine Kapitalanlagegesellschaft kann mehrere Sondervermögen verwalten, wobei sich die Bezeichnungen der einzelnen Sondervermögen deutlich voneinander unterscheiden müssen und sie getrennt zu halten sind.
Immobilien-Sondervermögen müssen laut § 75 InvG im Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft stehen. Dies ist eine Abweichung von der allgemeinen Vorschrift aus § 30 Abs. 1 InvG, nach der das Sondervermögen auch im Miteigentum der Anleger stehen kann. Die spezielle Regelung des § 75 InvG für Immobilien-Sondervermögen ist erforderlich, da ansonsten jede Änderung der Miteigentümerstruktur, also Wechsel von Anlegern des Fonds, im Grundbuch vollzogen werden müsste 15 . Dies würde einen praktisch kaum zu bewältigenden Verwaltungs- und Arbeitsaufwand darstellen. Insofern wurde diese Alternative vom Gesetzgeber ausgeschlossen. Die Kapitalanlagegesellschaft übt gemäß § 31 Abs. 1 InvG im eigenen Namen die Verfügungsgewalt über d ie zu einem Sondervermögen gehörenden Gegenstände und über alle Rechte aus ihnen aus. Das Sondervermögen ist aber strikt getrennt vom Allgemeinvermögen der Kapitalanlagegesellschaft zu halten 16 . Diese Trennung wird zum einen durch eine physische Sonderung e rreicht, aufgrund der das Sondervermögen von einer unabhängigen Depotbank verwaltet werden muss. Hierdurch wird die Möglichkeit der w iderrechtlichen Entnahme aus dem Sondervermögen durch die Kapitalanlagegesellschaft ausgeschlossen.
Zum anderen wird die Trennung durch eine rechtliche Sonderung b ewirkt, indem sowohl der Kapitalanlagegesellschaft, als auch den Anlegern Verfügungsbeschränkungen auferlegt werden. So können die Anleger lediglich über ihre Anteilscheine, nicht aber unmittelbar über das Sondervermögen verfügen. Die Verfügungsbeschränkungen der Kapitalanlagegesellschaft
15 Vgl. Päsler, Seite 137
16 Vgl. Köndgen, a.a.O., § 113 RdNr. 53
8
sind allerdings eng gefasst, da ihr ansonsten eine Verwaltung des Sondervermögens kaum möglich wäre. So dürfen die Gegenstände des Sondervermögens g emäß § 31 Abs. 5 InvG nicht verpfändet oder sonst belastet, zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift ist den Anlegern gegenüber unwirksam.
Sonstige Verfügungen, insbesondere Veräußerungen, sind jedoch z ulässig. Sie dürfen aber zum Teil nur mit Zustimmung der Depotbank durchgeführt werden. So muss die Depotbank bei Immobilien-Sondervermögen den Verfügungsgeschäften über Immobilien, die durch die Kapitalanlagegesellschaft getätigt werden, zustimmen. Die entsprechende Verfügungsbeschränkung muss gemäß § 76 Abs. 1 InvG zulasten der Kapitalanlagegesellschaft ins Grundbuch eingetragen werden.
Weiterhin ist das Sondervermögen durch eine Bestandserhaltung 17 g eschützt. Diese wird durch das in § 30 Abs. 2 InvG normierte, so genannte Surrogationsprinzip erreicht. Dies bezweckt, dass alle Früchte aus dem Sondervermögen, wie etwa Mieteinnahmen, oder bei Verlust eines Vermögens-gegenstandes der daraus folgende Ersatzanspruch, ausschließlich dem Sondervermögen zustehen.
Schließlich ist das Sondervermögen auch durch eine Haftungssonderung 18 geschützt. Auch hier besteht der Schutz sowohl gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft, als auch gegenüber den Anlegern. So haftet das Sondervermögen gemäß § 31 Abs. 2 InvG nicht für Verbindlichkeiten der Kapitalanlagegesellschaft. Dieser Schutz wird sogar auf Verbindlichkeiten, welche die Kapitalanlagegesellschaft bei Geschäften für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger eingeht, ausgedehnt. Die Kapitalanlagegesellschaft darf sich gemäß §§ 31 Abs. 3, 41 Abs. 1 InvG lediglich den Aufwand aus dem Sondervermögen erstatten lassen, den sie für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigt und in ihren Vertragsbedingungen als erstattungsfähig angegeben hat. Andere als in den Vertragsbedingungen genannten Aufwendungen kann die Kapitalanlagegesellschaft nicht aus dem Sondervermögen
17 Vgl. Köndgen, a.a.O., § 113,RdNr. 54
18 Vgl. Köndgen, a.a.O., § 113,RdNr. 55
9
verlangen. Infolgedessen ist auch eine Kostentransparenz für die Anleger gegeben.
Vor den Anlegern ist das Sondervermögen durch § 38 Abs. 5 InvG g eschützt, indem eine Kündigung des Sondervermögens durch die A nleger, Gläubiger der Anleger sowie durch Insolvenzverwalter ausgeschlossen ist 19 .
Die zulässigen Vermögensgegenstände und die Anlagegrenzen für Immobilien-Sondervermögen sind in den §§ 67, 68 und 80 InvG abschließend geregelt. Zum Teil darf durch die Kapitalanlagegesellschaft nur dann in Vermögensgegenstände investiert werden, wenn die Vertragsbedingungen dies ausdrücklich vorsehen. Mindestens 5 Prozent des Wertes des Sondervermögens muss täglich in liquider Form verfügbar sein, höchstens jedoch 49 Prozent. D ies bedeutet im Umkehrschluss, dass jederzeit zwischen 51 und 95 Prozent des Wertes des Sondervermögens in zulässige Vermögensgegenstände, wie bebaute oder unbebaute Mietwohn-, Geschäfts- und gemischtgenutzte Grundstücke, investiert sein muss.
2.1.3 Depotbank
Die Depotbank ist das dritte Mitglied im Investment-Dreieck. Depotbanken sind laut § 2 Abs. 7 InvG „Unternehmen, die die Verwahrung und Überwachung von Investmentvermögen ausführen“. Die Kapitalanlagegesellschaft, die ja selbst Kreditinstitut ist, ist zur Beauftragung eines anderen Kreditinstituts, nämlich der Depotbank, zum Zweck der Verwahrung des Investmentvermögens sowie zur Übernahme weiterer Aufgaben verpflichtet. Die Auswahl der Depotbank sowie jeder Wechsel durch die Kapitalanlagegesellschaft bedarf dabei der Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Die Bundesanstalt kann der Kapitalanlagegesellschaft auch einen Wechsel der Depotbank vorschreiben, sofern diese ihre gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten nicht erfüllt. A ußerdem ist bei der Auswahl laut § 22 InvG darauf zu achten, dass zwischen Kapitalanlagegesellschaft und Depotbank keinerlei personelle Verknüpfungen bestehen. Die Depotbank hat gemäß § 24 Abs. 2 und 3 InvG das zum Investmentvermögen gehörende Guthaben auf einem Sperrkonto zu verwahren bzw. nicht
19 Vgl. Begründung zum Investmentmodernisierungsgesetz, Seite 48
10
verwahrfähige Gegenstände, wie Immobilien, laufend zu überwachen. Z usätzlich ist es Aufgabe der Depotbank, die Ausgabe und Rücknahme der Anteilscheine durchzuführen. Die Ausgabe darf sie dabei nur gegen volle Leistung des Ausgabepreises durch den A nleger vornehmen. Dabei muss der Ausgabepreis laut § 23 Abs. 2 InvG dem Wert des Anteils am Sondervermögen entsprechen und zusätzlich einen in den Vertragsbedingungen der Kapitalanlagegesellschaft festgelegten Ausgabeaufschlag enthalten. Bei Immobilienfonds beträgt dieser Ausgabeaufschlag in der Regel 5 bis 5,5 Prozent 20 . Er dient der Deckung der Ausgabekosten. Der Rücknahmepreis, zu dem die Anleger ihre Anteilscheine an die Depotbank zurückgeben können, entspricht dem Ausgabepreis abzüglich des Ausgabeaufschlags. Kapitalanlagegesellschaft und Depotbank sind gemäß § 36 Abs. 6 InvG zur gleichzeitigen Angabe von Ausgabe- und Rücknahmepreis verpflichtet. Die Depotbank hat gemäß § 28 InvG Ansprüche der Anleger in eigenem Namen geltend zu machen. So ist sie entsprechend § 28 Abs. 1 Nr. 1 zur Geltendmachung von Ansprüchen der Anleger gegen die Kapitalanlagegesellschaft wegen Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Vorschriften verpflichtet. Parallel dazu können diese Ansprüche jedoch auch von den Anlegern geltend gemacht werden. Umgekehrt ist auch die Kapitalanlagegesellschaft zur Geltendmachung etwaiger Ansprüche gegen die Depotbank verpflichtet. Auch hier sind die Anleger berechtigt, eigene Ansprüche geltend zu machen.
Die der D epotbank zustehende Vergütung für die Verwahrung des Sondervermögens und ihre sonstigen Tätigkeiten darf sie nur nach Zustimmung durch die Kapitalanlagegesellschaft, also nicht eigenmächtig, entnehmen.
2.1.4 Anleger
Die Anleger stellen der Kapitalanlagegesellschaft Vermögen zur Verfügung, welches von ihr gemäß den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen angelegt wird. Im Gegenzug erhalten sie von der Depotbank entsprechend ihrer Beteiligung am Sondervermögen A nteilscheine. Die Anleger sind sich dabei untereinander nicht bekannt, bei offenen Immobilienfonds gibt es in der Regel viele tausend Anleger.
20 Vgl. Päsler, Seite 86
11
Durch die Investition in einen offenen Immobilienfonds bietet sich dem A nleger die Möglichkeit, sich mit einem geringen Vermögen an einem risikogemischten Grundstücksbestand zu beteiligen 21 , was ansonsten nur mit e inem wesentlich größeren Vermögen möglich wäre. Zusätzlich lassen s ich wegen der Größe der Sondervermögen, die bei allen in Deutschland tätigen offenen Immobilienfonds bei mehreren hundert Millionen o der Milliarden Euro liegen, bei der Verwaltung aufgrund der Kostendegression 22 Skalenerträge erzielen. Insofern ergeben sich tendenziell höhere Renditen als bei der Verwaltung einzelner Immobilien. Bei offenen Immobilienfonds ist es ü blich, den Anlegern Ansparpläne anzubieten, mit denen sie monatlich einen von ihnen in beliebiger Höhe festgelegten Betrag ins Sondervermögen einzahlen. Eine Unterbrechung oder vollständige Beendigung der laufenden Einzahlungen ist dabei jederzeit möglich.
Vor der Investitionsentscheidung des Anlegers und als Ausgleich d afür, dass den Anlegern keine Kontrollbefugnisse zustehen, muss die Kapitalanlagegesellschaft umfassend über alle Chancen und Risiken des Fondsproduktes aufklären 23 . Die Informationen umfassen das Anlageziel und die A nlagestrategie, die Transparenz bezüglich aller anfallenden Kosten sowie die Möglichkeit zur Feststellung des Anlageerfolges.
Um zu gewährleisten, dass der Anleger diese Informationen auch e rhält, sieht § 121 Abs. 1 InvG vor, dass dem Erwerber eines Anteils vor Vertragsschluss ein vereinfachter und ein ausführlicher Verkaufsprospekt unaufge-fordert und kostenlos durch die Kapitalanlagegesellschaft anzubieten ist. Zusätzlich müssen auch die Vertragsbedingungen und der letzte veröffentlichte Jahresbericht sowie - sofern er bereits veröffentlicht ist - der anschließende Halbjahresbericht ausgehändigt werden. Alle diese Unterlagen müssen laut § 123 InvG in deutscher Sprache zur Verfügung gestellt werden. Hat ein Anleger Anteile aufgrund von Angaben im Verkaufsprospekt g ekauft, die unrichtig oder unvollständig und für die Beurteilung des Werts der Anteile von wesentlicher Bedeutung sind, kann er von der Kapitalanlagegesellschaft und dem Verkäufer, der die Anteile in eigenem Namen ver-
21 Vgl.Päsler, Seite 3
22 Vgl. Päsler, Seite 19
23 Vgl. Köndgen, a.a.O., § 113 RdNr. 75
12
kauft hat, die Übernahme der Anteile zum Kaufpreis verlangen (§ 127 InvG). Dieses Recht wird als Prospekthaftung bezeichnet und g ewährt dem Anleger insofern ein Rückgaberecht seiner Anteile.
2.1.5 Sachverständigenausschuss
Aufgabe des Sachverständigenausschusses ist gemäß § 77 Abs. 1 InvG die Bewertung von Vermögensgegenständen. Die Wertermittlung durch einen Sachverständigenausschuss ist bei offenen Immobilienfonds notwendig, da sich der Immobilienmarkt grundlegend von anderen Märkten, wie z. B. Aktien- oder Rentenmärkten, unterscheidet. So ist auf dem Immobilienmarkt keine laufende Bewertung der einzelnen Immobilien durch den Markt bzw. die Marktteilnehmer gegeben. Der Wert einer Immobilie wird im Normalfall lediglich bei den relativ seltenen Verkäufen ermittelt. Eine solch seltene und dazu möglicherweise ungenaue Wertermittlung ist jedoch für die Zwecke eines offenen Immobilienfonds nicht brauchbar. Aus diesem Grund wird hier anstelle einer Bewertung durch den Markt eine Bewertung anhand von Sachverständigengutachten durchgeführt.
Die Sachverständigen, die laut § 77 Abs. 2 InvG „unabhängige, zuverlässige und fachlich geeignete Persönlichkeiten mit besonderer Erfahrung auf dem Gebiet der Bewertung von Immobilien“ sein müssen, ermitteln den Wert aller im Sondervermögen g ehaltenen Immobilien gemäß § 70 Abs. 2 Satz 2 InvG mindestens einmal jährlich, zusätzlich vor dem Kauf und vor dem Verkauf einer Immobilie 24 . Der Sachverständigenausschuss besteht aus mindestens drei unabhängigen Grundstückssachverständigen, dessen Mitglieder von der Kapitalanlagegesellschaft bestellt werden. Um die Unabhängigkeit der Sachverständigen von der Kapitalanlagegesellschaft zu gewährleisten und damit die Gefahr, dass die Gutachten nach den Interessen der Kapitalanlagegesellschaft erstellt werden, zu unterbinden, sieht § 77 Abs. 2 InvG weiterhin vor, dass die Sachverständigen im Mittel über vier Jahre höchstens 30 Prozent ihrer Einkünfte von der Kapitalanlagegesellschaft beziehen dürfen. Falls dieses Kriterium nicht erfüllt wird, darf der Sachverständige für den Ausschuss nicht weiter tätig sein.
24 Vgl. Päsler, Seite 163
Arbeit zitieren:
Daniel Hagemann, 2004, Ein Vergleich offener und geschlossener Immobilienfonds unter dem Aspekt des Schutzes der Anleger, München, GRIN Verlag GmbH
Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:
Einbetten
DOI
Kann die Unternehmergesellschaft den Gründungsboom englischer Limiteds...
BWL - Unternehmensgründung, Start-ups, Businesspläne
Diplomarbeit, 129 Seiten
Offene Immobilienfonds und die Problematik der permanenten Liquiditäts...
BWL - Bank, Börse, Versicherung
Seminararbeit, 17 Seiten
Die Auswirkungen des MoMiG auf Gläubigerschutz und Kapitalerhaltung
Diplomarbeit, 154 Seiten
Der Atomkonflikt mit dem Iran - Historische Hintergründe und aktuelle ...
Politik - Internationale Politik - Region: Naher Osten, Vorderer Orient
Hausarbeit (Hauptseminar), 39 Seiten
Immobilien in der Asset Allocation
Rendite-Risiko-Analyse, Korrel...
BWL - Bank, Börse, Versicherung
Diplomarbeit, 102 Seiten
Rechtliche Rahmenbedingungen einer international genutzten Internetprä...
Stand: 2003
Informationswissenschaften, Informationsmanagement
Diplomarbeit, 145 Seiten
Die englische Limited – Eine ausländische Gesellschaftsform in Deutsch...
BWL - Unternehmensführung, Management, Organisation
Diplomarbeit, 130 Seiten
Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) zwischen GmbH und Lim...
Haftungsrechtliche Gesichtspun...
Diplomarbeit, 146 Seiten
Die neue Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) nach dem MoMiG
Hausarbeit, 29 Seiten
Zwangsversteigerungen im Mitteldeutschen Raum - Ursachen, Vergleich un...
Diplomarbeit, 141 Seiten
Daniel Hagemann's Text Ein Vergleich offener und geschlossener Immobilienfonds unter dem Aspekt des Schutzes der Anleger ist nun auf dem Buchmarkt erhältlich
Daniel Hagemann hat den Text Ein Vergleich offener und geschlossener Immobilienfonds unter dem Aspekt des Schutzes der Anleger veröffentlicht
Daniel Hagemann hat einen neuen Text hochgeladen
Englisch Lernerfolg durch Balanced Teaching. Offene und geschlossene M...
Offene Lernarrangements: Aufga...
Engelbert Thaler
Stephan Bartlsperger, Beatrix Boutonnet, Stefan Loipfinger, Hannes Nickl, Ludwig Nickl, Uli Richter
Derivative Finanzinstrumente und ihr Einsatz bei geschlossenen Immobil...
Phillip Steinkopff
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Grundlage geschlossener Immob...
Alexander Holmer, Rainer Schröder
0 Kommentare