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Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung 5
2 Die Rechtsformen der GmbH und der GmbH Co. KG 6
2.1 Die GmbH. 6
2.2 Die GmbH Co. KG. 6
3 Unterschiede in der laufenden Besteuerung von GmbH und
GmbH Co. KG. 7
3.1 Die steuerliche Belastung der GmbH 7
3.1.1 Gewerbesteuer 7
3.1.2 Körperschaftsteuer. 8
3.1.3 Grunderwerbsteuer 9
3.1.4 Erbschaft- und Schenkungsteuer 9
3.1.5 Einkommensteuer 10
3.2 Die steuerliche Belastung der GmbH Co. KG 11
3.2.1 Gewerbesteuer 11
3.2.2 Körperschaftsteuer. 13
3.2.3 Grunderwerbsteuer 13
3.2.4 Erbschaft- und Schenkungsteuer 14
3.2.5 Einkommensteuer 15
4 Steuerbelastungsvergleich zwischen der GmbH und der
GmbH Co. KG anhand eines Rechenbeispiels 16
4.1 Schilderung des Grundfalls für den Belastungsvergleich. 16
4.2 Die Steuerbelastung der GmbH. 17
4.2.1 Die Besteuerung auf der Ebene der Gesellschaft 17
4.2.2 Die Besteuerung auf der Ebene des Gesellschafters 19
4.2.3 Die steuerliche Gesamtbelastung der GmbH. 20
4.3 Die Steuerbelastung der GmbH Co. KG. 21
4.3.1 Die Besteuerung auf der Ebene der Gesellschaften. 21
4.3.2 Die Besteuerung auf der Ebene des Gesellschafters 23
4.3.3 Die Gesamtbelastung auf der Ebene der GmbH Co. KG 25
4.4 Vergleich der Steuerbelastungen. 25
5 Zusammenfassung 26
Literaturverzeichnis 28
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Abkürzungsverzeichnis
Abschn.
ber.
BewG
BGBl.
BStBl.
bzw.
ErbStG
ESt
EStG
f.
ff.
GewStG
GewStR
GmbH
GmbH & Co. KG
GmbHG
GrEStG
GrStG
HGB
i.d.F.v.
i.V.m.
i.H.v.
i.S.d.
KapESt
KG
KSt
KStG
Nr.
S.
RGBl.
SolZ
u.a.
vgl.
z.B.
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1 Einleitung
Die Wahl der Rechtsform gehört zu den langfristig wirksamen Entscheidungen, die bei der Gründung eines Unternehmens getroffen werden müssen. Um die für das eigene Unternehmen geeignete Rechtsform zu finden, ist die Überprüfung einer Vielzahl von Kriterien notwendig. Die wichtigsten Entscheidungskriterien sind Haftungsverhältnisse, Leitungs-befugnis, Beteiligung am Gewinn und Verlust, Mitwirkungsbefugnisse der Arbeitnehmer, Finanzierungsmöglichkeiten und Steuerbelastungen. Aber auch Publizitätspflichten und rechtsformspezifische Aufwendungen sind zu berücksichtigen.
Da die Rechtsformen sehr unterschiedlich besteuert werden, ist eine genaue Analyse der steuerlichen Konsequenzen erforderlich. In der Hausarbeit soll dargestellt werden, wie sich die GmbH als Kapital-gesellschaft und die GmbH & Co. KG als Personengesellschaft in der steuerlichen Belastung unterscheiden.
Im Kapitel 2 werden die Rechtsformen der GmbH und der GmbH & Co. KG in kurzer Form vorgestellt.
Daran schließt sich im 3. Kapitel eine Ausarbeitung von Unterschieden in der Besteuerung dieser beiden Rechtsformen an. Aufgrund der Kürze dieser Hausarbeit können allerdings nicht alle Unterschiede dargestellt werden.
Anschließend wird anhand eines erdachten Zahlenbeispiels ein Bela-stungsvergleich durchgeführt. Um diesen nicht zu kompliziert zu gestalten, handelt es sich bei der GmbH um eine Ein-Mann-GmbH und bei der KG um eine Gesellschaft, deren einziger Kommanditist gleichzeitig einziger Gesellschafter der Komplementär-GmbH ist. Danach wird ermittelt, welche Rechtsform in dem gewählten Beispiel steuerlich günstiger ist.
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Im letzten Abschnitt werden die wesentlichen Erkenntnisse der Arbeit zusammengefasst.
2 Die Rechtsformen der GmbH und der GmbH & Co. KG
2.1 Die GmbH
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine Kapitalgesell-schaft, deren Gesellschafter mit Stammeinlagen, die mindestens 100,00 € betragen und durch 50,00 € teilbar sind, am Stammkapital von mindestens 25.000,00 € beteiligt sind (§ 5 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 GmbHG). Die GmbH kann durch eine (Ein-Mann-GmbH) oder mehrere Personen zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck errichtet werden (§ 1 Abs. 1 GmbHG). Für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern nur das Gesell-schaftsvermögen, der Gesellschafter riskiert lediglich seine getätigte Stammeinlage und haftet somit nicht persönlich. Im Gesellschaftsvertrag kann jedoch eine Nachschusspflicht vorgesehen sein. Als Geschäftsführer können von der Gesellschafterversammlung eine oder mehrere Personen bestellt werden. Diese können Gesellschafter oder fremde Dritte sein. Die GmbH ist eine juristische Person und hat somit eine eigene Rechtsfähig-keit (vgl. KESSLER u.a. 2002, 75 ff.).
2.2 Die GmbH & Co. KG
Die GmbH & Co. KG ist eine Kommanditgesellschaft gemäß § 161 Abs. 1 HGB und somit eine Persone ngesellschaft. Sie hat zwei Arten von Gesell-schaftern, nämlich die mit ihrem gesamten Vermögen haftenden Komple-mentäre (Vollhafter) und die nur mit ihrer Einlage haftenden Kommandi-tisten (Teilhafter). Bei der GmbH & Co. KG ist eine GmbH Komplemen-tärin. Das Mindeststammkapital der Komplementär-GmbH beträgt nach § 5 Abs. 1 GmbHG 25.000,00 €.
Die GmbH & Co. KG ist eine Mischform aus Kapital- und Personen-gesellschaft. Wenn die GmbH die einzige Komplementärin der KG ist, dann handelt es sich um eine typische oder echte GmbH & Co. KG, wenn neben der GmbH noch eine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist, dann spricht man von einer unechten GmbH & Co. KG. Bei der typischen GmbH & Co. KG liegt die Befugnis zur
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Geschäftsführung und Vertretung bei der Komplementär-GmbH, die durch ihre Organe handelt. Gesellschafter oder auch Fremdgeschäftsführer können Geschäftsführer der GmbH sein (vgl. WAGNER/RUX 2001, 30 f.).
3 Unterschiede in der laufenden Besteuerung von GmbH und GmbH & Co.
KG
3.1 Die steuerliche Belastung der GmbH
3.1.1 Gewerbesteuer
Eine Kapitalgesellschaft gilt unabhängig von der Art ihrer Betätigung allein aufgrund ihrer Rechtsform als Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG). Spätestens mit der Eintragung in das Handelsregister beginnt die Steuerpflicht der GmbH (Abschn. 18 Abs. 2 GewStR). Die Gewerbe-steuer ist als Betriebsausgabe abzugsfähig und mindert den Gewinn.
Kapitalgesellschaften dürfen mit ihren Gesellschaftern mit gewerbe-steuerlicher Wirkung schuldrechtliche Verträge (z.B. Dienst-, Miet- oder Darlehensverträge) abschließen und die entsprechenden Zahlungen in angemessener Höhe als Betriebsausgaben abziehen. Weiterhin sind Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer anderen Kapital-gesellschaft gewerbesteuerfrei gemäß § 8b Abs. 2 KStG i.V.m. § 7 Satz 1 GewStG (vgl. HABERSTOCK 2002, 187).
Bei der GmbH gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung des ganzen Betriebes, eines Teilbetriebes oder einer betrieblichen Beteiligung zum Gewerbeertrag. Davon ausgenommen ist der Anteil des Gewinns aus der Veräußerung an der Beteiligung an einer Personengesellschaft (vgl. Abschn. 40 Abs. 2 GewStR).
Gewerbesteuerliche Verluste auf Grund der Voraussetzungen der Unternehmer- und Unternehmensidentität des § 10a GewStG können nur mit zukünftigen Verlusten dieser Gesellschaft verrechnet werden. Der Verlustabzug ist nicht an den Gesellschafterbestand gebunden (vgl. KESSLER u.a. 2002, 178).
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Das Schachtelprivileg zur Vermeidung einer gewerbesteuerlichen Doppel-belastung greift bei Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die in einem Betriebsvermögen gehalten werden, nach § 9 Nr. 2a GewStG erst ab einer Beteiligungsquote von mindestens 10 %, während die Beteiligung an einer Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) nicht an eine bestimmte Beteiligungsquote geknüpft ist (§ 9 Nr. 2 GewStG).
Der GmbH steht bei der Gewerbesteuer kein Freibetrag zu, und die Steuermesszahl beträgt konstant 5 % (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 GewStG).
3.1.2 Körperschaftsteuer
Die Körperschaftsteuer ist die „Einkommensteuer“ der GmbH und beträgt laut § 23 Abs. 1 KStG 25 % des zu versteuernden Einkommens (im Jahr 2003 26,5 % durch das Flutopfersolidaritätsgesetz). Dabei spielt es keine Rolle, ob der Gewinn ausgeschüttet oder thesauriert wird. Durch das seit dem 01.01.2001 durch das Steuersenkungsgesetz eingeführte Halbein-künfteverfahren werden Ausschüttungen der GmbH bei unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Gesellschaftern nur hälftig als Einkünfte erfasst (§ 3 Nr. 40 Buchstabe d EStG). Vollständig körperschaftsteuerfrei bleiben Ausschüttungen an unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Gesellschafter (§ 8b Abs. 1 KStG). Erst wenn die Weiterausschüttung an einen unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Gesellschafter erfolgt, wird auf dessen Ebene das Halbeinkünfteverfahren in Gang gesetzt, so dass in diesen Fällen die Ausschüttungen nur einmal mit Körperschaftsteuer belastet werden (vgl. DÖRNER 2001, 39).
Auf ausgeschüttete Gewinnanteile aus Kapitalgesellschaften ist vorweg die Kapitalertragsteuer (Quellensteuer) i.H.v. 20 % einzubehalten, die aber bei der Erhebung der Einkommensteuer wie eine Vorauszahlung auf die Steuerschuld angerechnet wird.
Ein Verlustabzug ist nur bei der Körperschaft selbst möglich. Der Verlust-rücktrag ist auf ein Jahr und 511.500,00 € beschränkt (§ 10d Abs. 1
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Kathrin Gähme, 2004, Die steuerliche Belastung der GmbH und Co. KG im Vergleich zur GmbH, München, GRIN Verlag GmbH
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