Die Europ¨ aische Aktiengesellschaft (SE) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1
Inhaltsverzeichnis
Die Europ¨ aische Aktiengesellschaft (SE) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
1 DAS SE-STATUT
1.1 GESCHICHTLICHE ENTWICKLUNG
• 1970 - Erster Vorschlag der Europ¨ aischen Kommission zur Verordnung ¨ uber die Schaffung eines Statuts f¨ ur eine Europ¨ aische Aktiengesellschaft.
Dieser sah noch ein Einheitsrecht f¨ ur die europ¨ aische Aktiengesellschaft vor und war deshalb (wegen der unterschiedlichen nationalen Rechtssysteme, insbesondere in gesellschafts- und mitbestimmungsrechtlichen Fragen) nicht konsensf¨ ahig.
Speziell im Bereich der Arbeitnehmermitbestimmung gab es zum einen Staaten mit einer langen Tradition bez¨ uglich der AN-Mitbestimmung, die bef¨ urchteten, dass die SE zur Aushebelung ihres Mitbestimmungsrechts benutzt werden k¨ onnte, andererseits diejenigen Mitgliedstaaten, in denen eine AN-Mitbestimmung bisher nicht obligatorisch war, und die bef¨ urchteten, dass die SE zur Einf¨ uhrung verbindlicher Mitbestimmungsrechte ”missbraucht” werden k¨ onnte.
Die Bem¨ uhungen um die Europ¨ aische Aktiengesellschaft kamen vorl¨ aufig zum Erliegen.
• 1989 - G¨ anzlich neuer Vorschlag ohne die umstrittenen Punkte hinsichtlich des Arbeitnehmerstatus.
Der Rat der Europ¨ aischen Union wurde durch das Weißbuch der Kommission dazu verpflichtet, bis 1992 ein entsprechendes Statut zu erlassen. Der Termin stellte sich allerdings als utopisch heraus; die unterschiedliche Auffassung einiger Mitgliedstaaten vor allem bez¨ uglich des Grades der Arbeitnehmermitbestimmung erwies sich zum wiederholten Male als un¨ uberwindbares Hindernis - bis zum Nizzaer Gipfel Ende 2000.
• 20. Dezember 2000 - Auf dem Gipfel des Europ¨ aischen Rates in Nizza gelingt der Durchbruch in Form eines politischen Kompromisses. Dieser sieht einen Verordnungsvorschlag ¨ uber das Statut der SE und
Die Europ¨ aische Aktiengesellschaft (SE) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
ein Vorschlag f¨ ur eine Richtlinie des Rates zur Erg¨ anznung des Statuts der SE vor.
• 8. Oktober 2004 - Die SE-Verordnung, die 2001 vom Rat der Europ¨ aischen Union verabschiedet wurde, tritt in Kraft.
1.2 ALLGEMEINES ZUM SE-STATUT
Das SE-Statut ist ein Rechtsinstrument auf Basis des Gemeinschaftsrechts, das es einem europ¨ aischen Unternehmen erm¨ oglicht eine europ¨ aische Aktiengesellschaft (SE) zu gr¨ unden.
Das SE-Statut besteht aus zwei Rechtsakten:
• Eine in den Mitgliedstaaten direkt anwendbare Verordnung (Verordnung (EG) 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001).
• Einer Richtlinie ¨ uber die Arbeitnehmerbestimmungen (Richtlinie 2002/86/EG des Europ¨ aischen Parlaments und des Rates vom 8. Oktober 2001).
Die SE gilt als AG im jeweiligen Sitzmitgliedstaat und unterliegt vorbehaltlich der Regelungen der VO 2157/2001/EG dessen Rechtsbestimmungen (Art. 3, Abs. 1, VO 2157/2001/EG). Sie ist somit eine juristische Person und besitzt Rechtspers¨ onlichkeit (Art. 2, Abs. 3, VO 2157/2001/EG). Der Sitz der SE liegt in jenem Mitgliedstaat, in dem sich ihre Hauptverwaltung befindet (Art. 7, VO 2157/2001/EG). Eine SE l¨ asst sich relativ problemlos umstrukturieren, da eine Verlegung des Satzungsitzes nicht zur Folge hat, dass sich die Gesellschaft im alten Gr¨ undungsstaat aufl¨ osen muss, um sich dann neu zu gr¨ unden (Art. 8, Abs. 1, VO 2157/2001/EG). Das Kapital der SE ist in Aktien zerlegt. Jeder Aktion¨ ar haftet nur bis zur H¨ ohe seines Aktienanteils (Art. 2, Abs. 2, VO 2157/2001/EG). Das gezeichnete Kapital einer SE muss mindestens 120.000 Euro betragen, wenn nicht im jeweiligen Mitgliedstaat nach Art. 4, VO 2157/2001/EG nach oben abweichend geregelt. Diese Mindeststammkapitalgrenze ist bewusst relativ niedrig gew¨ ahlt worden, um auch mittelst¨ andigen Unternehmen die M¨ oglichkeit zu
Die Europ¨ aische Aktiengesellschaft (SE) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
bieten eine SE zu gr¨ unden.
Die Satzung der SE darf nie im Widerspruch zur ausgehandelten Vereinbarung ¨ uber die Arbeitnehmermitbestimmung stehen (Art. 11, Abs. 4, VO 2157/2001/EG). Sollte dies doch der Fall sein, so k¨ onnen Mitgliedstaaten das Leitungs- bzw. Verwaltungsorgang erm¨ achtigen Satzungsbestimmungen, die im Widerspruch zur Vereinbarung stehen, ohne Beschluss der Hauptversammlung abzu¨ andern (Art. 12 Abs. 4 VO 2157/2001/EG).
2 GR ¨ UNDUNG
2.1 ALLGEMEINES ZUR GR ¨ UNDUNG
Es findet i.S.d. Art. 15, Abs. 1, VO 2157/2001/EG grunds¨ atzlich das f¨ ur AGs geltende Recht zur Gr¨ undung des jeweilgen Mitgliedstaates Anwendung, in dem die SE ihren Sitz hat, falls die VO hierzu keine Regelung trifft. Die SE erwirbt am Tage ihrer Eintragung Rechtspers¨ onlichkeit (Art. 16, Abs. 1, VO 2157/2001/EG). Die Eintragung erfolgt nicht in ein zentrales europ¨ aisches Register, sondern in das Register des Gr¨ undungsmitgliedstaats. Die Eintragung und auch die L¨ oschung einer SE wird zus¨ atzlich im Amtsblatt der Europ¨ aischen Gemeinschaft ver¨ offentlicht (Art. 14, Abs. 1, VO 2157/2001/EG).
F¨ ur Rechtshandlungen, die vor Eintragung der SE vorgenommen werden haften die verantwortlichen nat¨ urlichen Personen, die Gesellschaften oder die anderen juristischen Personen unbegrenzt und gesamtschuldnerisch, falls die SE die Verpflichtung nicht ¨ ubernimmt (Art. 16, Abs. 2, VO 2157/2001/EG).
2.2 GR ¨ UNDUNGSFORMEN
Es bestehen generell vier Gr¨ undungsformen f¨ ur eine SE:
• Fusion - Zwei oder mehr Aktiengesellschaften aus mindestens zwei Mitgliedstaaten gr¨ unden durch Verschmelzung eine SE (Art. 17 ff. i.V.m. Art. 2 Abs. 1, VO 2157/2001/EG).
Die Europ¨ aische Aktiengesellschaft (SE) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
• Holding - AGs bzw. GmbHs aus zwei oder mehr Mitgliedstaaten gr¨ unden eine Holding (Art. 32 ff. i.V.m. Art. 2, Abs. 2, VO 2157/2001/EG).
• Tocher - Gesellschaften und juristische Personen aus mindestens zwei Mitgliedstaaten gr¨ unden eine Tochter-SE (Art. 35, 36 i.V.m. Art. 2, Abs. 3, VO 2157/2001/EG).
• Umwandlung - Eine AG kann sich in eine SE umwandeln, wenn sie seit mindestens zwei Jahren eine Tochter in einem anderem Mitgliedstaat hat (Art. 37 i.V.m. Art. 2, Abs. 4, VO 2157/2001/EG). Alle vier M¨ oglichkeiten er¨ offnen sich einer AG, allerdings kann die GmbH nur durch die Holding- und Tochtervariante eine SE gr¨ unden.
3 GRUNDKONSTRUKTION UND ORGA-NE
Bei Gr¨ undung einer SE besteht die Wahl zwischen zwei verschiedenen Systemen. Das dualistische System mit dem Leitungs- und Aufsichtsorgan i.S.d. Titel III, Abschnitt 1, der VO 2157/2001/EG und das monistische System mit einem Verwaltungsorgan i.S.d. Titel III, Abschnitt 2, VO 2157/2001/EG. Die Mitglieder der Organe der Gesellschaft werden f¨ ur einen in der Satzung festgelegten Zeitraum, der sechs Jahre nicht ¨ uberschreiten darf, bestellt (Art.
46, Abs. 1, VO 2157/2001/EG). Die Mitglieder des Leitungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgans haften gem¨ aß den im Sitzstaat der SE f¨ ur Aktiengesellschaften maßgeblichen Rechtsvorschriften f¨ ur den Schaden, welcher der SE durch eine Verletzung der ihnen bei der Aus¨ ubung ihres Amtes obliegenden gesetzlichen, satzungsm¨ aßigen oder sonstigen Pflichten entsteht (Art. 51, VO 2157/2001/EG).
Das dualistische System ist analog zum System der deutschen Aktiengesellschaft mit Vorstand und Aufsichtsrat. Das monistische System schl¨ agt die Br¨ ucke zum amerikanischen Board System, welches ebenfalls ein einstufiges System ist und die starke Position eines Chief Executive Officers etabliert. Das kontrollierende Organ der Hauptversammlung der Aktion¨ are
Die Europ¨ aische Aktiengesellschaft (SE) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
ist selbstverst¨ andlich in beiden Systemen integriert. Die Beschlussfassung der Hauptversammlung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, g¨ ultigen Stimmen nach Art. 57, VO 2157/2001/EG. Die ¨ Anderung der Satzung erfor-
dert einen Beschluss der Hauptversammlung mit mindestens 2/3-Mehrheit i.S.d. Art. 59, VO 2157/2001/EG.
• Monistisches System - Das Verwaltungsorgan f¨ uhrt die Gesch¨ afte der SE i.S.d. Art. 43, Abs. 1, VO 2157/2001/EG. Die Mitglieder des Verwaltungsorgans werden von der Hauptversammlung bestellt. Die Mitglieder des ersten Aufsichtsorgans k¨ onne jedoch durch die Satzung bestellt werden (Art. 43, Abs. 3, VO 2157/2001/EG).
• Dualistisches System - Das Leitungsorgan f¨ uhrt die Gesch¨ afte der SE in eigener Veranwortung (Art. 39, Abs. 1, VO 2157/2001/EG). Die Mitglieder des Leitungsorgans werden vom Aufsichtsorgan bestellt und abberufen (Art. 39, Abs. 2, VO 2157/2001/EG). Das Aufsichtsorgan uberwacht die F¨ uhrung der Gesch¨ afte durch das Leitungsorgan. Es ist ¨
nicht berechtigt die Gesch¨ afte der SE selbst zu f¨ uhren (Art. 40, Abs. 1, VO 2157/2001/EG). Die Mitglieder des Aufsichtsorgans werden von der Hauptversammlung bestellt (Art. 40, Abs. 2, VO 2157/2001/EG). Die zeitgleiche aktive Mitgliedschaft in beiden Organen ist nicht zul¨ assig (Art. 39, Abs. 3, VO 2157/2001/EG).
4 ARBEITNEHMERMITBESTIMMUNG
4.1 NOTWENDIGKEIT EINER RICHTLINIE
Zun¨ achst stellt sich die Frage, warum zus¨ atzlich zur Verordnung noch eine Richtlinie notwendig ist:
Wie schon im einleitenden Kapitel ”Geschichtliche Entwicklung” erw¨ ahnt, herrschen in einigen Mitgliedstaaten unterschiedliche Auffassungen ¨ uber die
Arbeitermitbestimmung. Eine Verordnung ist aber unmittelbar anwendbares Recht.
Die Europ¨ aische Aktiengesellschaft (SE) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
W¨ are die Arbeitnehmermitbestimmung in der Verordnung geregelt, so h¨ atte es nur die folgenden beiden M¨ oglichkeiten gegeben:
1. Regelung bestimmter und damit f¨ ur alle Mitgliedstaaten gleichermaßen geltenden Vorschriften.
Dies war zwar die urspr¨ ungliche Intention der europ¨ aischen Kommission, aber auf Grund der erw¨ ahnten Dissonanzen zwischen einigen Mitgliedsstaaten w¨ are diese L¨ osung absolut konsensuntauglich gewesen. 2. Keine spezielle Regelung in der Verordnung, stattdessen Verweis auf das jeweilige innerstaatliche Recht.
Damit h¨ atte man zwar die individuellen Regelungen der Mitgliedsstaaten ber¨ ucksichtigt, aber das urspr¨ ungliche Konzept der Societas Europaea ad absurdum gef¨ uhrt.
Da man einerseits einen bestimmten Rahmen vorsehen wollte, andererseits aber auch die individuellen Regelungen der jeweiligen ber¨ ucksichtigen musste, um ¨ uberhaupt einen Kompromiss erzielen zu k¨ onnen, war es nicht m¨ oglich, die Arbeitnehmermitbestimmung direkt in der Verordnung zu regeln.
Es bedurfte einer Richtlinie, deren Inhalt dann in allen Mitgliedstaaten in innerstattliches Recht umgesetzt werden muss, dabei bleibt aber ein gen¨ ugend großer Spielraum f¨ ur staatenspezifische individuelle Eigenheiten.
4.2 ARBEITNEHMERSTELLUNG IN DER SE
Bevor eine SE eingetragen werden kann, muss die Frage der Arbeitnehmermitbestimmung geregelt sein (Artikel 12, Abs. 2, VO 2157/2001/EG). Der Regelfall sollte folgendermaßen aussehen: Leitungs- und Verwaltungsorgane sowie die Arbeitnehmer der beteiligten Gesellschaften, T¨ ochter und Betriebe werden vom besonderen Verhandlungsgremium vertreten (Art. 3 Abs. 2, RiLi 2001/86/EG ). Dieses Gremium verhandelt ¨ uber ein Mitbestimmungsmodell unter Ber¨ uck- sichtigung bestimmter inhaltlicher Mindestanforderungen:
Die Europ¨ aische Aktiengesellschaft (SE) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
• Zusammensetzung des Vertretungsorgans der Arbeitnehmer
• Befugnisse des Vertretungsorgans
• Verfahren zur Unterrichtung und Anh¨ orung des Vertretungsorgans
• Mitbestimmung auf der Ebene des Aufsichts- oder Verwaltunsorgans
(Art. 4 RiLi 2001/86/EG)
Tritt der Regelfall nicht ein, so greift die sogenannte Auffangregelung. Die Auffangregelung muss von jedem Mitgliedstaat auf Basis der im Anhang der Richtlinie festgelegten Mindeststandards eingef¨ uhrt werden. (Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Anhang RiLi 2001/86/EG). Die Auffangregelung besteht aus drei Teilen:
• Teil 1: Zusammensetzung des Organs zur Vertretung der Arbeitnehmer
• Teil 2: Auffangregelung f¨ ur die Unterrichtung und Anh¨ orung
• Teil 3: Auffangregelung f¨ ur die Mitbestimmung
Anwendungsbereiche der Auffangregelung:
1. Die Parteien vereinbaren dies (Art. 7 Abs. 1 a) RiLi 2001/86/EG) oder
2. der Gesch¨ aftsleitung und der Arbeitnehmervertretung ist es innerhalb der gegeben Frist (siehe Art. 5 RiLi 2001/86/EG) nicht gelungen, eine f¨ ur beide Seiten zufriedenstellende Vereinbarung auszuhandeln. (Art. 7 Abs. 1 b) RiLi 2001/86/EG)
Ferner findet die Auffangregelung nur dann Anwendung falls die bestimmten Voraussetzungen gem¨ aß RiLi 2001/86/EG Art. 7 Abs. 2 erf¨ ullt sind:
• bei einer Umwandlung, falls vorher bereits Mitbestimmungsrechte bestanden.
Arbeit zitieren:
Benjamin Blau, Tobias Conte, 2004, Supranationale Gesellschaften - Die Europäische Aktiengesellschaft, München, GRIN Verlag GmbH
Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:
Einbetten
DOI
Societé Européenne - Die Europäische Gesellschaft (SE)
Ingenieurwissenschaften - Wirtschaftsingenieurwesen
Seminararbeit, 22 Seiten
Societas Europaea - Ein Überblick über die europäische Aktiengesellsch...
Seminararbeit, 30 Seiten
BWL - Unternehmensführung, Management, Organisation
Referat / Aufsatz (Schule), 4 Seiten
Europäische Aktiengesellschaft: Rechtsfragen und Praxis des Formwechse...
Diplomarbeit, 94 Seiten
Die Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea - SE)
Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht
Hausarbeit, 29 Seiten
Die Europäische Aktiengesellschaft (SE) - Eine Analyse der neuen Recht...
Studienarbeit, 36 Seiten
Brecht, Bertolt - Der gute Mensch von Sezuan
Referat / Aufsatz (Schule), 9 Seiten
Liquidity at Risk - Eine Methodik zur Ermittlung des Liquiditätsrisiko...
BWL - Bank, Börse, Versicherung
Hausarbeit, 24 Seiten
Lesegesellschaften im 18. Jahrhundert
Bibliothekswissenschaften, Information Science
Skript, 14 Seiten
Validierung und Kalibrierung statistischer Verfahren zur Messung von K...
BWL - Bank, Börse, Versicherung
Hausarbeit (Hauptseminar), 22 Seiten
Societas Europaea - Optionen und Konsequenzen der Europäischen Aktieng...
Hausarbeit, 13 Seiten
Mitarbeitermotivation - der Schlüssel zum Unternehmenserfolg?
BWL - Personal und Organisation
Seminararbeit, 17 Seiten
Europäische Aktiengesellschaft Societas Europaea (SE) - Struktur und B...
Hausarbeit, 37 Seiten
Benjamin Blau hat den Text Supranationale Gesellschaften - Die Europäische Aktiengesellschaft veröffentlicht
Benjamin Blau hat einen neuen Text hochgeladen
Mitbestimmung in der Europäischen Aktiengesellschaft (SE)
Betriebs- und Dienstvereinbaru...
Edgar Rose, Roland Köstler
Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea -
Eine umfassende und detaillier...
Laleh Akbarian, Eva Baatz, Michael Bauer, László Bóné, Paulus van den Bos, Heino Büsching, Dirk Jannott, Jürgen Frodermann
Die Europäische Aktiengesellschaft (SE)
Recht, Steuern, Beratung
Ulrike Binder, Michael Jünemann, Friedrich Merz, Patrick Sinewe
Gründungs- und Umstrukturierungsmöglichkeiten bei der Europäischen Akt...
Unter besonderer Berücksichtig...
Michael Hörtig
0 Kommentare