INHALTSVERZEICHNIS
I ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS 6
II LITERATURVERZEICHNIS 64
1 EINLEITUNG. 8
2 DIE WILLENSERKLÄRUNG 11
2.1 Besonderheiten elektronischer Willenserklärungen 11
2.2 Arten elektronischer Willenserklärungen. 12
3 ANGEBOT 14
3.1 Allgemeines 14
3.2 Invitatio ad offerendum 15
4 ZUGANG. 16
4.1 Allgemeines 16
4.2 Zugang unter Anwesenden 16
4.3 Zugang unter Abwesenden 17
4.4 Beweis des Zugangs 19
4.4.1 Zugang unter Abwesenden 20
1
4.4.2 Zugang unter Anwesenden 21
4.5 Fehlerhafter Zugang 21
4.5.1 Verlustrisiko 21
4.5.2 Verfälschungsrisiko 22
5 ANNAHME 23
5.1 Allgemeines 23
5.2 Annahme innerhalb der Annahmefrist 23
5.3 Verspätete Annahme 24
5.4 Deutung der Erklärung des Anbieters 24
6 ZURECHNUNG 25
6.1 Allgemeines 25
6.2 Stellvertretung im Internet? 25
6.2.1 Vertretung ohne Vertretungsmacht 26
6.2.2 Handeln unter fremdem Namen 26
6.2.3 Haftung für Missbräuche einer Zugangskennung oder eines Passwortes 27
6.3 Zurechnung bei Ehegatten. 28
6.4 Abgabe von Willenserklärungen von nicht voll geschäftsfähigen
Personen 28
6.5 Missbräuchliche Verwendung von Zahlungskarten 29
2
6.5.1 Allgemeines 29
6.5.2 Rechtliche Beurteilung einer missbräuchlichen Verwendung einer
Zahlungskarte 30
7 AUSLEGUNG. 31
8 RÜCKTRITT UND WIDERRUF 33
8.1 Rücktritt 33
8.1.1 Allgemeines 33
8.1.2 Rechtsfolgen des Rücktritts 35
8.2 Widerruf 36
9 ANFECHTUNG. 38
9.1 Allgemeines 38
9.2 Anfechtung bei Fremdzugriff 39
9.3 Anfechtung bei List, Drohung oder Fehlinformation 39
10 ANZUWENDENDES RECHT BEI ONLINE-VERTRÄGEN 40
10.1 Allgemeines 40
10.2 Anwendbares Recht. 40
10.2.1 Nach dem EVÜ. 40
10.2.1.1 Anzuwendendes Recht kraft Rechtswahl 40
10.2.1.1.1 Verbraucherschutz des Art 5 EVÜ 42
3
10.2.1.1.1.1 Angebot oder Werbung im Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes
des Verbrauchers und Abschlusshandlung 43
10.2.1.1.1.2 Entgegennahme der Bestellung im Staat des gewöhnlichen
Aufenthaltes des Verbrauchers. 44
10.2.1.1.1.3 Verkaufsfahrten ins Ausland 45
10.2.1.2 Anzuwendendes Recht mangels Rechtswahl 45
10.2.1.3 Formerfordernisse. 46
10.2.2 Nach dem UN-Kaufrecht. 47
10.2.2.1 Anwendungsbereich des UN-Kaufrechts 47
10.2.2.2 Der Vertragsabschluss nach dem UN-Kaufrecht. 48
10.2.3 Nach dem IPRG. 49
10.2.4 Nach dem ECG. 49
11 DIE EINBEZIEHUNG ALLGEMEINER GESCHÄFTSBEDINGUNGEN. 51
11.1 Allgemeines 51
11.2 Gültige Einbeziehung von AGB 51
11.3 Möglichkeiten der Einbeziehung von AGB. 53
11.4 Zumutbare Kenntnisnahme 54
11.5 Auslegung von AGB 55
11.6 Sprache der AGB. 56
11.7 Besonderheiten bei Verträgen mit Unternehmern 56
4
12 DIGITALE SIGNATUREN 57
12.1 Allgemeines und technische Grundlagen 57
12.2 Gesetzliche Grundlagen der elektronischen Signatur. 58
12.3 Die Folge der Anwendung digitaler Signaturen 59
12.3.1 Beweiskraft elektronisch signierter Dokumente. 61
13 SCHLUSSBEMERKUNGEN. 63
5
I ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
ABGB Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch JGS 1811 Nr 946 idF BGBl I 2002/118 Abs Absatz AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen aM anderer Meinung BGB Bürgerliches Gesetzbuch vom 18.8.1896 dRGBl, 195 idF dBGBl I 2001, 3513 BGBl Bundesgesetzblatt BGH Bundesgerichtshof bzw beziehungsweise CISG Convention on Contracts for the International Sale of Goods of 1980 BGBl 1988/96 CR Computer und Recht d deutsch, -e, -er, -es dh das heißt DNotZ Deutsche Notarzeitung E-Electronic ECG E-Commerce-Gesetz BGBl I 2001/152 EDV Elektronische Datenverarbeitung endg endgültig EVÜ Römer Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldver-
f folgende ff fortfolgende gem gemäß GP Gesetzgebungsperiode Hrsg Herausgeber ID Identification idF in der Fassung
6
insb insbesondere iSd im Sinne des, -r IPRG Gesetz über das internationale Privatrecht BGBl 1978/304 idF BGBl I 2000/135 JGS Justizgesetzsammlung KOM Dokumente der Kommission der Europäischen Union KSchG Konsumentenschutzgesetz BGBl I 1979/140 idF BGBl I 2002/111 lit litera NJW-CoR Neue Juristische Wochenschrift - Computerreport NJW Neue Juristische Wochenschrift OLG Oberlandesgericht ÖJZ Österreichische Juristenzeitung RdW Österreichisches Recht der Wirtschaft RGBl Reichsgesetzblatt RL Richtlinie RV Regierungsvorlage Rz Randzahl SigG Signaturgesetz BGBl I 1999/190 idF BGBl I 2001/52 sog sogenannte, -r, -s vgl vergleiche wbl Wirtschaftsrechtliche Blätter Z Ziffer zB zum Beispiel ZPO Zivilprozessordnung RGBl 1895/113 idF BGBl I 2002/76
7
1 Einleitung
18.12.2002
Mängel bei Internet-Shops, Einkauf im World Wild Web
Die Mehrheit der Online-Händler verstößt Verbraucherschützern zufolge gegen die Gesetze.
Vier von fünf Internet-Shops führender Unternehmen verstoßen nach Angaben von Verbraucherschützern gegen gesetzliche Bestimmungen. Wie der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) am Mittwoch in Berlin mitteilte, werden Besucher von Internet-Einkaufsportalen meist nur unzureichend über ihre Rechte als Käufer informiert. Gegen mindestens sieben Unternehmen will der vzbv nun klagen, darunter auch Branchenriesen wie amazon.de und Fleurop. Zuvor hatten die Verbraucherschützer bereits 140 Unternehmen abgemahnt - beispielsweise auch Tchibo.
Keine Preise, wenig Information
Eine Untersuchung der Verbraucherschützer ergab, dass lediglich 38 von 211 Anbietern die gesetzlichen Mindestanforderungen für den Einkauf im Netz einhalten. Den Verbraucherschützern zufolge fehlten in einigen Fällen Preise oder Informationen über Liefer- und Versandkosten. Außerdem wurden die Verbraucher auf den Internet-Seiten nicht über ihr Widerrufs- oder Rückgaberecht informiert; in anderen Fällen fehlten die genaue Anschrift und Identität des Unternehmens oder Informationen darüber, ob die Bestellung nach dem Vertragsabschluss von dem Unternehmen gespeichert wird und ob die Daten dem Kunden zugänglich sind.
Nach dem Teledienstgesetz und dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sind Betreiber von Internet-Shops laut vzbv dazu verpflichtet, potenzielle Käufer über den Endpreis der angebotenen Produkte einschließlich aller Steuern zu informieren.
8
Billigflieger mit Mängeln
Dasselbe gelte beispielsweise für zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie die Gültigkeitsdauer befristeter Sonderangebote. Die meisten Verstöße wurden laut vzbv-Vorstand Edda Müller bei den Anbietern von Büchern, CDs, Kaffe, Tee und Flugtickets registriert. Zu den abgemahnten Firmen zählten demnach auch die Fluggesellschaften Germanwings, Air Berlin, Condor, Aero Lloyd und Germania. „Das ist ein katastrophales Zeugnis für den Handel“, betonte Müller. „Wer noch nicht einmal das kleine Einmaleins des Internet beherrscht, darf sich nicht wundern, wenn die Verbraucher bei Online-Bestellungen vorsichtig sind.“ Nach Angaben der Verbraucherschützer reagierten die meisten Firmen auf die Abmahnungen und änderten ihr Internetangebot. In 70 Fällen wurden demnach Unterlassungserklärungen abgegeben, so beispielsweise gegen IKEA, Zweitausendeins, Blume2000, Germanwings und Air Berlin. (sueddeutsche.de/AFP/dpa) 1
Am Beispiel dieses Artikels aus der Süddeutschen Zeitung sieht man sehr gut, dass die Probleme, die bei einem über das Internet geschlossenen Vertrag auftreten können, vielfältig sind und sich oftmals selbst renommierte Firmen nicht über die Rechtsvorschriften im Klaren sind, die für Verträge gelten, die über das Internet geschlossen werden.
Ein ausschlaggebender Punkt für mich, dieses Thema in Angriff zu nehmen, war sicherlich der, dass das Internet eine unglaubliche Möglichkeit für sowohl den privaten als auch den geschäftlichen Benutzer in sich birgt, die Abwicklung von Vertragsabschlüssen zu beschleunigen und zu vereinfachen. Der Gebrauch des Internets für den privaten und den geschäftlichen Verkehr wird mit der Zeit beträchtlich zunehmen und ebenso die Gefahr, dass persönliche Daten von Hackern ausgelesen und missbräuchlich verwendet werden. Aufgrund dieses Umstandes sind sicherlich viele Benutzer nach wie vor skeptisch bei der Verwendung des Internets für einen Vertragsabschluss, bei dem man seinem Vertragspartner nicht wie in der realen Welt gegenübersitzt. Ist man sich dieses Risikos aber bewusst und trifft die entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen, besteht kein Grund, einem Vertrag, der online abgeschlossen werden soll, nicht positiv gegenüber zu stehen.
1 http://www.sueddeutsche.de/index.php?url=/wirtschaft/aktuell/59389&datei=index.php
9
(Abrufdatum: 25.02.03)
Schon der Titel der Arbeit „Grundzüge der elektronischen Willenserklärung“ weist darauf hin, dass an diese Arbeit nicht der Anspruch gestellt werden darf, sämtliche Problembereiche abzudecken, sondern sie soll nur die wichtigsten Fragen des Online-Vertragsabschlusses behandeln. Diese Abhandlung kann den Themenbereich aber keinesfalls erschöpfend ausarbeiten, da dies wohl den Rahmen der Arbeit sprengen würde.
Ich hoffe jedoch, einen Einblick in die wichtigsten Problembereiche der elektronischen Vertragsabschlüsse geben und die Vorteile des elektronischen Vertragsabschlusses zeigen zu können.
10
2 Die Willenserklärung
Das ABGB enthält keine abschließende Definition der Willenserklärung. Nach hL und Rsp ist eine Willenserklärung eine Äußerung, die auf die Herbeiführung von Rechtsfolgen für den Erklärenden gerichtet ist. Abzugrenzen von den Willenserklärungen sind die Wissenserklärungen, die darauf gerichtet sind, nur Fakten und Kenntnisse kundzugeben. Um festzustellen, ob es sich um eine Willens- oder eine Wissenserklärung handelt, muss festgestellt werden, ob der Erklärende eine Rechtslage als gegeben ansieht und diese bloß bestätigt, oder ob er durch seine Erklärung erst eine bestimmte Rechtslage schaffen will. 2
Eine gültige Willenserklärung besteht aus drei Elementen: Handlungswille, Erklärungsbewusstsein und Geschäftswille. Der mangelnde Handlungswille ist meist nur von theoretischer Bedeutung (Hypnose, vis absoluta) und zieht Nichtigkeit der Erklärung nach sich. Fehlt es dem Erklärenden am Erklärungsbewusstsein, so führt dies zur Anfechtbarkeit der Erklärung. Der Erklärende muss aber zumindest fahrlässig den Schein einer Erklärung herbeigeführt haben. Fehlt es dem Erklärenden am Geschäftswillen, so stellt dies die Gültigkeit der Erklärung nur iSd §§ 869ff ABGB in Frage. 3
2.1 Besonderheiten elektronischer Willenserklärungen
Zunächst stellt sich die Frage, ob Willenserklärungen über das Internet überhaupt wirksam abgegeben werden können. § 861 ABGB regelt, dass ein Vertrag gültig zustande kommt, wenn übereinstimmende Willen beider Teile vorliegen. Mit Ausnahme einiger Rechtsgeschäfte, deren Form zwingend im Gesetz vorgeschrieben wird, ist es gem § 883 ABGB möglich, Verträge über das Internet zu schließen. 4 Aus § 863 ABGB kommt man zu dem Schluss, dass es grundsätzlich möglich ist, Willenserklärung online abzugeben, da „man [...] seinen Willen nicht nur ausdrücklich durch Worte und allgemein angenommene Zeichen; sondern auch stillschweigend durch solche Handlungen erklären [kann], welche mit der Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund daran zu
2 Vgl Rummel in Rummel I 3 , § 863 ABGB Rz 3f.
3 Vgl Rummel in Rummel I 3 , § 863 ABGB Rz 7.
11
4 Vgl Tichy, RdW 2001, 518.
zweifeln übrig lassen.“ 5 Somit unterscheidet sich eine elektronische Willenserklärung von den herkömmlichen rechtsgeschäftlichen Erklärungen nur durch ihren Übermittlungsweg.
2.2 Arten elektronischer Willenserklärungen
Im Hinblick auf die Einordnung elektronischer Willenserklärungen lassen sich zwei Arten unterscheiden:
1. Erklärungen, die vom Erklärenden selbst formuliert und im Wege der Telekommunikation übermittelt werden.
2. Erklärungen, die von der EDV des Erklärenden automatisiert erstellt und übermittelt werden (Computererklärung). 6
Beispiel für Pkt.1: Ein Unternehmer bedient sich zum Verfassen eines Anbots seines Computers und schickt dieses per E-Mail an den Empfänger.
Beispiel für Pkt.2: Die Software eines Unternehmers überprüft automatisch den Lagerbestand und erstellt selbständig einen Lieferauftrag an ein anderes Unternehmen.
Während im ersten Fall kein Zweifel besteht, dass die zum gültigen Zustande kommen einer Willenserklärung erforderliche menschliche Willensbildung vorhanden ist, ist dies im zweiten Fall zunächst nicht ohne weiteres ersichtlich, da man der Meinung sein könnte, dass hier die erforderliche menschliche Willensbildung fehlt. Auch einer Computererklärung liegt immer ein menschlicher Wille zugrunde, da derjenige, der sich zur Erstellung dieser Willenserklärungen eines Computers bedient, diesen bewusst einsetzt und somit die Computererklärung auf einem menschlichen Willen basiert. Eine herkömmliche schriftliche Erklärung wird deshalb als Willenserklärung einer Person angesehen, weil sie ihr aus Sicht des Erklärungsempfängers zugerechnet wird und nichts spricht dafür, eine Computererklärung anders zu behandeln. Für den Empfänger darf es rechtlich keinen Unterschied machen, ob der Erklärende die konkrete Erklärung selbst oder
5 Vgl Podovsovnik/Neubauer/Toch in Lattenmayer/Behm, 70.
12
6 Vgl Heun, CR 1994, 595.
dessen Computer diese erstellt und übermittelt hat. Der Erklärende schafft somit auf Empfängerseite ein berechtigtes Vertrauen darauf, auch an die Erklärungen gebunden zu sein, die von seiner EDV-Anlage erstellt und übermittelt werden. 7 Computererklärungen entfalten also dieselbe rechtliche Wirkung wie die direkt von einem Rechtssubjekt abgegebenen Willenserklärungen. 8
7 Vgl Heun, CR 1994, 595.
13
8 Vgl Zankl, ecolex 2001, 344; Fallenböck/Haberler RdW 1999, 505; Fritzsche/Malzer DNotZ 1995, 7.
Arbeit zitieren:
Dr. Fabian Höss, 2003, Grundzüge der elektronischen Willenserklärung, München, GRIN Verlag GmbH
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