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AbfKoBiV ............................. Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung
BestbüAbfV .......................... Bestimmungsverordnung besonders überwachungsbedürf-
tiger Abfälle
BestüVAbfV .......................... Bestimmungsverordnung überwachungsbedürftiger Abfälle
zur Verwertung
BMU ..................................... Bundesministerium für Umweltschutz und Strahlensicher-
heit
BImSchG .............................. Bundes-Immissionsschutzgesetz
BVerwG ................................ Bundes Verwaltungsgericht
EAK ...................................... Europäischer Abfallkatalog
KrW-/AbfG ........................... Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
TA ........................................ Technische Anordnung
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Abbildung 1.......................... Vermeidungspyramide
Abbildung 2.......................... Gesamtes Abfallaufkommen 1999 Berlin
Abbildung 3.......................... Gesamtes Siedlungsabfallaufkommen 1999 Berlin
Abbildung 4.......................... Entwicklung der Menge besonders überwachungsbedürfti-
ger Abfälle
Abbildung 5.......................... Entwicklung Verbrauch und Recycling von Verpackungen
Abbildung 6.......................... Aufkommen an Primärabfällen 1996
Abbildung 7.......................... Aufkommen an Primärabfällen 1997
Abbildung 8.......................... Prozentualer Anteil der Neubauaktivitäten am gesamten
Bodenaushubaufkommen im Land Berlin 1998
Abbildung 9.......................... Mengenanteil der einzelnen Bauabfallarten am Gesamt-
aufkommen im Land Berlin 2000
Abbildung 10......................... Zeitliche Entwicklung der Verwertung und Beseitigung von
Bauabfällen im Land Berlin (in den Jahren 1992 bis 2000)
Tabelle 1.............................. Betriebliche Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen
Tabelle 2.............................. Verwertung von Verpackungen - Privat
Tabelle 3.............................. Aufkommen an Siedlungsabfällen 1996 und 1997
Tabelle 4.............................. Bauabfallaufkommen im Land Berlin 2000
Anmerkung:
Alle Tabellen und Abbildungen/Graphiken sind Übernahmen bzw. Neu-
Darstellungen aus den Veröffentlichungen des Bundesministeriums für Umwelt,
Strahlensicherheit und Umweltschutz sowie der Senatsverwaltung für Stadtent-
wicklung, Umweltschutz und Abfallwirtschaft.
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Seit Anfang der Achtziger Jahre des 20. Jahrhunderts sind Begriffe wie Umweltschutz, Recycling oder „Ressourcenschonendereinsatz“ aus dem gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben nicht mehr wegzudenken. In dieser Zeit wurden vereinzelte regionale Verordnungen oder Gesetzliche Einzelfallbestimmungen zum Schutze von Mensch und Umwelt sowie der natürlichen Ressourcen erlassen. Wie u.a. das ab 1986 geltende Bundes-Abfallgesetzt, die TA Sonderabfall (1991) und Siedlungsabfälle (1993) [ Anmerk.: siehe §66 II BImSchG ] oder in Berlin z.B. „Die Verordnung über die Entsorgung von Abfällen außerhalb dafür zugelassener Anlagen oder Einrichtungen (Abfallentsorgungsanlagen)“ vom 25. August 1975.
Oft bestand aber der einzige „Schutz“ in der Selbstverpflichtung einzelner Wirtschaftszweige, Regionen oder Verwaltungen hinsichtlich der Müllbegrenzung und /oder der Verwendung von Recyclingwaren bzw. solchen die zumindest Ressourcenschonend hergestellt wurden. Die Abfallpolitik dieser und vorheriger Jahre war in erster Linie auf die umweltverträgliche Entsorgung von Abfällen und nicht auf ihre Vermeidung angelegt. Zitat BMU „Zunächst war das öffentliche und politische Interesse darauf gerichtet, Deponien sicherer und Müllverbrennungsanlagen sauberer zu machen. Angeregt durch Bürgerinitiativen hat die Politik bald Vorschriften für die Behandlung der verschiedenen Abfälle erlassen, die Emissionen der Müllverbrennungsanlagen scharf begrenzt und Vorgaben für Deponien erstellt.“ Der Umschwung setzte vor ungefähr 15 Jahren ein als von Seiten der „Fachleute“ prognostiziert wurde, daß die Deponieflächen knapp zuwerden drohten und Müllverbrennungsanlagen nicht in ausreichender Anzahl zur Verfügung stünden. Deutschland liefe Gefahr in seinem eigenen Müll „zu ersticken“.
Der Politik der „sauberen Entsorgung“ standen auch alsbald handfeste wirtschaftliche Interessen gegenüber. Bedingt durch die hohen Kosten, die durch saubere Beseitigung von Schadstoffen und anderen Industrieabfällen entstanden, wurde der Gedanke der Rückführung von Rohstoffen in den Wirtschaftsprozess immer stärker. Zitat BMU „ Bald kam die Erkenntnis: Sichere Beseitigung ist nicht genug, zusätzlich ist Ressourcennutzung durch Verwertung der Abfälle notwendig. Und noch mehr : Abfallvermeidung musste das oberste Gebot wer-
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den. Dies konnte am besten dadurch geschehen, dass der Erzeuger von Abfall in die Verantwortung genommen wird.“
Dieser und ähnliche Gedanken führten dazu, daß Anfang der 90 Jahre des 20. Jahrhundert einzelne in diesem Sinne abgefasste Verordnungen und Gesetze erlassen wurden, so z.B. die Verpackungsverordnung von 1991( jetzt gültig in der Fassung vom 21. August 1998 zuletzt geändert am 28. August 2000 ). In dieser Verordnung wurde erstmals der Gedanke der Rücknahmepflicht für gebrauchte Verpackungen gesetzlich verankert.
Aber auch innerhalb Europas gab es einen Umschwung im Umgang mit Abfällen und Ressourcenbehandlung, so verabschiedete die Europäische Kommission am 20. Dezember 1993 den Europäischen Abfallkatalog (EAK) in dem eine Systematisierung der Abfälle vorgenommen wird. Dieses mit dem Ziel einer Vereinheitlichung der Abfalltypen ( einheitlicher Abfallbegriff ) und damit einhergehender größere Transparenz.
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Der konsequente Weg dieser politischen Richtungsänderung war das 1993 in Bundestag und 1994 im Bundesrat beschlossene Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ( KrW-/AbfG ). Auch wenn es noch ca. 2 Jahre dauern sollte bis ein gemeinsamer Konsens zwischen Ländern und Bund gefunden wurde um es am 7. Oktober 1996 Inkrafttreten zu lassen, so waren die mit dem neuen Gesetz verbundenen Ziele und Umweltpolitischen Eckpunkte nie Gegenstand der Diskussion zwischen Bund und Ländern.
Die mit diesem Gesetz verbunden Ziele sind vielschichtig. Zitat Frau Dr. Angela Merkel (Bundesumweltministerin 1996) „ Ab heute wird ein neues Abfallrecht gelten, das stärker als bisher die Vermeidung von Abfällen und die umweltverträgliche Verwertung von Abfällen einfordert. Mit dem Kreislaufwirtschaftsgesetz haben wir die Weichen für den Einstieg Deutschlands in die Kreislaufwirtschaft gestellt. Wir leisten so einen wichtigen Beitrag zur nachhaltigen umweltverträglichen Entwicklung des Standortes Deutschland.“
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Ziel dieses Gesetzes ist es also das Thema Müll/Abfall da anzubringen wo es entsteht und nicht wenn es bereits entstanden ist. So war es auch zwangsläufig nötig den Abfallbegriff neu zu definieren. Das jetzt vorliegen Kreislaufwirtschafts-und Abfallgesetz stützt sich auf den Abfallbegriff der EG-Kommission. Dieser wird zwar in diesem Gesetz noch weiter konkretisiert, beruht aber in seiner Grundaussage auf dem weiten EG -Abfallbegriff, der auch Abfälle zur Verwertung erfasst, der Vorrang der Vermeidung und Verwertung von Abfällen vor der Beseitigung gibt, sowie die stärkere Eigenverantwortung der Abfallerzeuger ausdrücklich betont ( siehe EG-Abfallkatalog EAK 1993). Der EAK enthält in 20 Ordnungskapiteln insgesamt 645 Abfallarten zur Klassifizierung.
Was wurde nun durch das Einbringen des EAK erreicht ?
Es wurde zum einen erreicht, daß es eine Vereinheitlichung des Abfallbegriffes bzw. der Abfallkategorien innerhalb Europas gibt. Dieses führt zu mehr Transparenz im internationalen Mülltourismus aber erleichtert auch die Arbeit von Behörden und Ämtern. Die aber mit Abstand wichtigsten Punkte sind, daß der Gedanke der Produkthaftung und des Verursacherprinzips in diesem Gesetz gestärkt und fest verankert wurden. Während der alte deutsche Abfallkatalog im wesentlichen einer kombinierte Betrachtung der Abfallarten nach Eigenschaften wie Zusammensetzung und Aggregatzustand sowie Herkunft darstelle, folgt der EAK im Aufbau im wesentlichen einer herkunftsorientierten Zuordnung. Diese werden nach Herkunftsbereichen der Entstehung gegliedert.
Dieses bedeutet für den Inhalt des Gesetzes, daß es die Vermeidung von Abfällen aber auch die Haftung der Verursacher in den Vordergrund stellt.
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Mit diesem Dreiklang lassen sich die Ziele des Gesetzes am besten Beschreiben. Im Vordergrund stehen die für die Ressourcenschonung wichtigen Themen
1 Grundpflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen
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der Vermeidung und der Verwertung. Das BMU stellt die Ziele des Gesetzes wie folgt dar :
„Das KrW-/AbfG hat zwei wesentliche Ziele :
1. Den Einstieg in eine Kreislaufwirtschaft darzustellen, die die Schonung der natürlichen Ressourcen durch Effizienzsteigerung (Abfallvermeidung) und Verwertung (Recycling) erreicht und so auch zu einer Reduktion der Abfallmenge führt und
2. Entsorgungsengpässe in der Abfallbeseitigung dauerhaft zu beseitigen und eine sichere und umweltunschädliche Abfallbeseitigung zu gewährleisten.“ 2
Das KrW-/AbfG macht dementsprechend das erstemal mit dem sog. Verursacherprinzip 3 ernst. So werden im Grundsatz den Erzeugern und Besitzern von Abfällen nicht nur die o.g. drei dem Prinzip entsprechende Grundpflichten 9HU PHLGHQ 9HUZHUWHQ %HVHLWLJHQ auferlegt ( § 5 KrW-/AbfG ), sondern darüber hinaus auch die Kosten dieser Maßnahmen. Erreicht werden soll damit, daß schon bei der Produktion bzw. dem Konsum von Gütern, auf die Vermeidung bzw. Verwertbarkeit von Abfällen geachtet werden muß.
Die Ziele des Gesetzes zusammenfassend heißt dieses :
„Zur Schonung der natürlichen Ressourcen und zum Schutz der Umwelt sollen 1. Produktion und Konsum so gestaltet werden, daß dabei möglichst wenig Abfälle entstehen,
2. entstandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet werden und 3. nicht vermeidbare und verwertbare Abfälle umweltverträglich beseitigt werden. „
( Dr. Frank Petersen „Die Konzeption des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“)
2 Quelle BMU Presse
3 Verursacherprinzip : allg. Der Verursacher von Umwelt- und sog. Schäden haftet für diese in voller Höhe.
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Arbeit zitieren:
Jan-Philipp Heinisch, 2001, Grundlagen des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen, München, GRIN Verlag GmbH
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