Gliederung
I. Die Stadt und der Stadtbegriff im Spätmittelalter 3
II. Die Bewohner der spätmittelalterlichen Stadt. 4
II.1. Einteilung der Stadtbewohner vom rechtlichen Standpunkt aus 4
II.2. Einteilung der mittelalterlichen Stadtbevölkerung nach sozialen Gesichtspunkten. 6
2.1. Die Oberschicht 7
2.2. Die Mittelschicht 8
2.3. Die Unterschicht 10
2.4. Die Randgruppe 14
2.5. Zusammenfassung 16
III. Unterscheidung zwischen Minderheiten und Randgruppen. 16
IV. Probleme der ethnisch - religiös definierten Gruppen. 17
IV.1. Die Zigeuner in der spätmittelalterlichen Stadt 18
IV.2. Die Juden im deutschen Spätmittelalter 19
2.1. Das Verhältnis zwischen Juden und der städtischen Obrigkeit 20
2.2. Das Verhältnis zwischen Juden und der übrigen Bevölkerung. 20
2.3. Die „Judenghettos“ 22
2.4. Berufe der Juden im Spätmittelalter 24
2.5. Konflikte der Religionen. 25
V. Zusammenfassung 25
VI. Literaturverzeichnis 26
VI.1. Bücher. 26
VI.2. Aufsätze 28
2
I. Die Stadt und der Stadtbegriff im Spätmittelalter
In den Lexika der heutigen Zeit wird die Stadt als eine „Siedlung mit meist nicht landwirtschaftlichen Funktionen, welche unter anderem gekennzeichnet ist, durch eine gewisse Größe, Geschlossenheit der Ortsform, eine hohe Bebauungsdichte und zentrale Funktionen in Handel, Kultur und Verwaltung“ bezeichnet.
Bei dem Gedanken an die Stadt des Mittelalters wird in uns die Erinnerung an eine mit Mauern und Türmen befestigte Ortschaft mit einem Gewirr von unregelmäßigen schmalen Gassen und gotischen spitzgiebeligen Häusern geweckt. Der Mauergürtel und die geschlossene Bauweise gehören ebenso zum Wesen der Stadt wie die Stadtverfassung selbst, welche die Stadt in rechtlicher Beziehung aus dem umgebenden Land heraushebt. 1
In wirtschaftlicher Hinsicht bestand die besondere Leistung der Stadt des Mittelalters im Aufbau einer umfassenden Markt- und Verkehrswirtschaft mit dem Austausch von Luxus- und Massengütern über weite Entfernungen, in der Konzentration von Handel und Gewerbe, in einer planmäßigen Wirtschaftspolitik, in der wirtschaftlichen Beherrschung des Umlandes und in der Erschließung neuer Absatzräume.
Die politische Bedeutung der Stadt lag vor allem in ihrem Festungscharakter und in ihrer überlegenen Finanzkraft.
Der Begriff „Stadt“ stammt vom Mittelhochdeutschen „stat“, damit beze ichnete man schon sehr früh eine Wohnstätte oder eine Siedlung. Im 12.Jahrhundert stand er für den mittelalterlichen Rechtsbegriff.
Der historische Stadtbegriff definiert die Stadt folgendermaßen: Städte sind Gemeinden, welchen bei speziellen Voraussetzungen der Stadttitel verliehen wurde, was die Zuerkennung bestimmter Stadtrechte miteinschloss, z.Bsp. das Marktrecht, das Recht auf Selbstverwaltung, die Freiheit der Stadtbürger („Stadtluft macht frei“), das Recht auf Besteuerung, Gerichtsbarkeit, die Aufhebung der Leibeigenschaft, das Zollrecht und das Recht zur Einfriedung und Verteidigung. Durch das zuletzt erwähnte Stadtrecht wurde die scharfe Trennung zwischen Stadt und Umland verdeutlicht.
Zur Einordnung einer Siedlung bezogen auf äußere Merkma le unter den Begriff „Stadt“ im historischen Sinne bedarf es der Erfüllung dreier Kriterien: 1. Es gibt eine Mauer um die Stadt, mit der die Ganzheit und der Zusammenhalt der Gemeinschaft, sowie deren Abwehr gegen äußere Einflüsse betont wird.
1 Jecht, Studien zur gesellschaftlichen Struktur der mittelalterlichen Städte, in: Stadt des Mittelalters Bd. 3, hg. Von C.Haase, S. 217 (226).
3
Diese Stadtmauer ist das sichtbarste Zeichen der Unterscheidung von Stadt und flachem Land; der Unterscheidung von Bürger und Bauer. 2 Sie gilt als klare Rechtsgrenze. 3
2. Es existiert ein Straßenkreuz oder ein Marktplatz als Schnittpunkt von Handel und Kultur, sowie als Orientierung der Stadt um einen Mittelpunkt. 3. Die Stadt ist geviertelt, wie schon im Schema des römischen Castrums zur militärisch - administrativen Gliederung der Stadt erkennbar.
Man bezeichnet gemeinhin die Stadt des Spätmittelalters als Rechtsstadt. Die s kann 2 Bedeutungen haben:
1. Die Stadt besitzt ein eigenes, spezifisch städtisches Recht, das sie vom umliegenden Land (und dementsprechend: dem Landrecht) unterscheidet, und
2. Dies kann besagen, dass die Stadt als Bürgerschaft in besonderer Weise rechtlich verfasst ist und die städtische Gesellschaft ihr Zusammenleben durch rechtliche und nicht durch andersartige soziale Normen geregelt hat. 4
II. Die Bewohner der spätmittelalterlichen Stadt
II.1. Einteilung der Stadtbewohner vom rechtlichen Standpunkt aus
Wenn man die Stadtbewohner vom rechtlichen Standpunkt her abgrenzen möchte, so geschieht dies durch eine Einteilung in Bürger und Nichtbürger.
In den preußischen Stadtrechtsquellen des Mittelalters findet sich eindeutiger Bürgerbegriff. Auch wenn das Wort wechselt: neben dem Begriff civis aus dem Lateinischen stand einstweilen noch der burgensis und in deutschen Texten dann der burger.
Offensichtlich ist in allen Fällen jedoch das vollberechtigte Mitglied der Stadtgemeinde als deutliche Abgrenzung von anderen Stadtbewohnern und erst recht als Abgrenzung von der ländlichen Bevölkerung gemeint. 5
Die Bürger konnten die Freiheiten der Stadt genießen. Aber neben vielerlei Rechten hatten sie natürlich auch Pflichten. Eine allgemeine Bürgerpflicht war zum Beispiel die Wehrpflicht.
2 Werkmüller, Stadtmauer, in HRG IV, Sp.1857.
3 Meckseper, Kleine Kunstgeschichte, S.91.
4 Munzel, Stadtrecht, in HRG IV, Sp.1863.
5 Boockmann, Civis und verwandte Begriffe in ostdeutschen, insbesondere preußischen Stadtrechtsquellen, in: Über Bürger, Stadt und städtische Literatur im Spätmittelalter, hg von J. Heckenstein u. K. Stackmann, S.42.
4
Die Bürger mussten die Stadt im Kriegsfall mit ihren eigenen Waffen verteidigen und in Friedenszeiten am Ausbau der Stadtbefestigung mitarbeiten.
Des weiteren hatten sie Steuern zu zahlen und mussten eventuelle Schulden der Stadt mit abtragen. Die führenden Gruppen der Bürgerschaft hatten dazu noch die Pflicht, unentgeltlich die Verwaltungsämter der Stadt und der Zünfte zu übernehmen.
Der Bürger hatte dafür aber teil am rechtlichen und politischen Schutz durch die Stadt in welcher er lebte, an der Allmende, an der Selbstverwaltung. An letzterer in den jeweils durch die Verfassung gesetzten Formen und Grenzen. 6
Voraussetzung für das Erlangen des Statusses als Bürger einer mittelalterlichen Stadt war der sogenannte Bürgereid, welcher zu bestimmten Zeiten wiederholt werden musste. Dazu musste man seit der 2.Hälfte des 12.Jahrhunderts eine geringe Eintrittsgebühr zahlen. Jedoch gesellten sich im Laufe der Zeit weitere Bedingungen hinzu. So musste man schließlich von ehelicher Geburt sein, Haus- oder Grundbesitz haben oder zumindest ein gewisses Grundvermögen vorweisen können. Auch die Kosten für die Aufnahme in das Bürgertum wurden immer höher und machten in vielen Städten des Spätmittelalters eine beträchtliche Summe aus. Obwohl die Städte großen Wert darauf legten, dass zumindest diejenigen unter deren Einwohnern mit ausreichenden oder guten Vermögen- und Einkommensverhältnissen das Bürgerrecht erwarben, gab es dennoch zahlreiche Stadtbewohner, darunter recht häufig auch wohlhabende, welche die Annahme des Bürgerrechts verweigerten, um geringere Lasten tragen zu müssen.
Dies veranlasste die städtische Obrigkeit dazu, besonders in schwierigen politischen und finanziellen Zeiten einen Druck auf dieses Personenkreise auszuüben, um sie zum Erwerb des Bürgerrechtes zu bewegen. So war zum Beispiel die selbständige Ausübung eines Handwerks an den Besitz des Bürgerrechtes gebunden. Die Norm sah im Großen und Ganzen vor, dass die beruflich Selbständigen das Bürgerrecht besaßen. 7
Neben den Bürgern besaßen auch die sogenannten „Pfahlbürger“ oder „Ausbürger“ das Bürgerrecht. Diese Menschen lebten außerhalb der Stadt auf dem Lande und wollten durch den Erwerb des Bürgerrechtes den Schutz der Stadt gewinnen und die städtischen Vorrechte genießen.
6 Maschke, Die Unterschichten der mittelalterlichen Städte Deutschlands, in: Stadt des Mittelalters Bd. 3, hg von C. Haase, S.345 (357).
7 Maschke, Die Unterschichten der mittelalterlichen Städte Deutschlands, in: Stadt des Mittelalters Bd. 3, hg von C. Haase, S.345 (357).
5
Als Gegenpol zu der Gruppe der Bürger fungierte in der Stadt des Mittelalters die Gruppe der Nichtbürger.
Diese Nichtbürger besaßen nicht genug Vermögen, um das Bürgerrecht erwerben zu können. Da sie aber laut den Stadtherren an der gewerblichen Arbeit der Stadt beteiligt waren, waren sie trotz alledem steuer-, wehr- und gerichtspflichtig.
Als Nichtbürger hatte man es schwer, städtischen Grundbesitz käuflich zu erwerben oder in einer Gilde oder Zunft Aufnahme zu finden. Ebenso wenig war es möglich, politische Rechte zu erlangen.
Mit der vom rechtlichen Standpunkt aus gesehenen Abgrenzung zwischen Bürger und Nichtbürger waren gesellschaftliche Unterscheidungen verbunden. 8
Diese wurden unter anderem in Statussymbolen sichtbar gemacht. 9 Die Kleidung und die Zulassung zum Tanz stellten die wichtigsten Statussymbole der mittelalterlichen Stadtbevölkerung dar. 10 Zur Wichtigkeit des Statussymbols Kleidung sei als Beispiel der Fall des Augsburger Patriziers und Kaufmanns Ulrich Dendrich aus dem Jahre 1462 angeführt. Diese hatte städtische Gelder unterschlagen. Dafür wurde er zwar nicht aus der Stadt verwiesen, jedoch wurde ihm verboten, Zobel und Marder, Seide und Samt, Schmuck, Gold und Silber zu tragen. 11 Somit wurde er also vor aller Öffentlichkeit der Stadt des sichtbarsten Statussymbols der patrizischen Oberschicht beraubt und das als Strafe für seine Unterschlagungen. 12
II.2. Einteilung der mittelalterlichen Stadtbevölkerung nach sozialen Gesichtspunkten
Eine soziale Struktur der spätmittelalterlichen Städte tritt erst dann vollständig hervor, wenn man die Stadtbewohner hinsichtlich ihrer sozialen Schichtung untersucht, denn diese Gesell- 8 Maschke,Die Unterschichten der mittelalterlichen Städte Deutschlands, in: Stadt des Mittelalters Bd. 3, hg von C. Haase, S.345 (357); vgl H. Planitz, Die deutsche Stadt im Mittelalter, S.266f.
9 Vgl dazu H.Kluth, Sozialprestige und sozialer Status; E.K. Scheuch, unter Mitarbeit von H. Daheim, Sozialprestige und soziale Schichtung, in: Soziale Schichtung, S. 65 - 103; K.M. Bolte, Berufsprestige und soziale Schichtung, in: Studium Generale 14 (1961), S.243ff.
10 Vgl. L.C. Eisenbart, Kleiderordnungen der deutschen Städte zwischen 1350 und 1700, Ein Beitrag zur Kulturgeschichte des deutschen Bürgertums (Göttinger Bausteine zur Geschichtswissenschaft 32, 1962), bes. S.52ff zum Verhältnis von Stand und Kleidung; G. Hampl-Kallbrunner, Beiträge zur Geschichte der Kleiderordnungen mit besonderer Berücksichtigung Österreichs (Wiener Dissertationen aus dem Gebiete der Geschichte 1, Wien, 1962), bes. S.34ff (Die Wiener Kleiderordnungen des 15.Jahrhunderts).
11 Chronik des Burkhard Zink, S.274f und 283.
12 Maschke, Die Unterschichten der mittelalterlichen Städte Deutschlands, in: Stadt des Mittelalters Bd. 3, hg von C. Haase, S.345 (358).
6
schaft gliedert sich in horizontal übereinandergelagerte Schichten, welche sich durch unterschiedliche gesellschaftlich Wertmaßstäbe voneinander unterscheiden. 13 Unter Schichten sollen dabei sich durch das ganze soziale System hindurchziehende, klar von-einander abzugrenzende und auf Grund der Wertung des jeweils betrachtenden Merkmals als
über- und untereinander, als höher und tiefer liegend empfundene Gruppierungen von Mitgliedern eines sozialen Systems zusammengefasst werden. 14
Diese Schichtung ergibt sich objektiv aus der Soziallage von einzelnen Personen und Gruppen, welche durch gleiche oder zumindest ähnliche Merkmale ausgezeichnet sind, und subjektiv aus der sozialen Wertung welche Einzelne oder Gruppen innerhalb eines sozialen Systems erfahren.
Gemäß diese Definition fragen wir sinnvollerweise nach „Oben“, „Unten“ und „Mitte“ der sozialen Schichtung. 15 Es drängt sich in der Tat das Bild dieser Dreischichtigkeit auf, jedoch möchte ich in meinen Ausführungen die Randgruppe als vierte große soziale Gruppe der städtischen Bevölkerung nicht außen vor lassen.
2.1. Die Oberschicht
Die Oberschicht machte circa 10 % der gesamten Stadtbevölkerung aus und zu ihr gehörten die Groß- und Fernkaufleute, die Gewandschneider, die Ministerialen, die reichen Grundbesitzer, die Spitze der Gewerbetreibenden und auch einige Handwerksmeister. Aus all diesen Personenkreisen setzte sich das Patriziat 16 zusammen. Ausschließlich Mitglieder des Patriziats waren ratsfähig und besetzten die wichtigsten städtischen Ämter.
Das Patriziat zeichnete sich durch eine spezifische Standesehre aus, welche stark am adeligen Ehrbegriff orientiert, aber durchaus mit bürgerlichen Wertsetzungen und stadtbürgerlichen Verpflichtungen verquickt war.
13 Maschke, Die Unterschichten der mittelalterlichen Städte Deutschlands, in: Stadt des Mittelalters Bd. 3, hg von C. Haase, S.345 (346).
14 Bolte, Einige Anmerkungen zur Problematik der Analyse von „Schichtungen“ in sozialen Systemen, in: Soziale Schichtung und soziale Mobilität, hg von D.V. Glass und R.König, Kölner Zs für Soziologie und Sozialpsychologie, Sonderheft 5 (1961), S.43.
15 Maschke, Mittelschichten in den dt. Städten des Mittelalters, in: Städtische Mittelschichten, hg von E. Maschke und J. Sydow, S.3.
16 Lenthe, Patriziat, S.157; Lieberich, Patrizier, Sp.1552; Hauptmeyer, Vor- und Frühformen, S.5f.
7
Die Zulassung zu Fest und Tanz war standes- oder schichtbedingt. Gegen Ende des 13.Jahr-hunderts wurde in Augsburg verboten, dass ein „dieneder knecht“ an einer Hochzeit teilnahm. 17
Das Tanzstatut des Nürnberger Rates aus dem Jahre 1521, welches den Zugang von Nichtpatriziern zum Tanz des Patriziats verhinderte 18 drückte die scharfe gesellschaftlich - geburtsständische Abgrenzung des Nürnberger Patriziats gege n die übrige Bürgerschaft aus.
2.2. Die Mittelschicht
Die Bevölkerung der Mittelschicht besaß das Bürgerrecht, was ein Unterscheidungsmerkmal gegenüber der Unterschicht darstellte, deren Mitgliedern das Bürgerrecht im Allgemeinen verwehrt blieb. 19
Genau wie das Bürgerrecht setzte auch das Zunftrecht 20 juristische Grenzen für die Mittelschicht. Zünfte als Verbände von selbständigen Berufsausübenden gleicher oder ähnlicher Art gab es nur in der städtischen Mittelschicht. 21
Ein weiteres Unterscheidungsmerkmal zu den anderen Schichten ist die Position im Beruf. Für die städtische Mittelschicht war sie nach unten hin, insofern eindeutig, als ihre Angehörigen im allgemeinen ihren Beruf selbständig ausübten. Im Unterschied dazu befand sich die Masse der Unterschicht in abhängiger Stellung. 22
Zu der Mittelschicht zählten im allgemeinen die Handwerker 23 , die wohlhabenden Kleinhändler, Bierbrauer, Fuhrunternehmer, Schiffer, zum Teil die städtischen Angestellten, wie z.Bsp. Syndikus, Wundärzte, Apotheker, Baumeister, Maler, Bildschnitzer, Freiberufler 24 und wohlhabende Ackerbürger.
Die Handwerker stellten mit fast 50 % der gesamten Bürgerschaft die größte Gruppe in den mittelalterlichen Städten dar.
17 Keutgen, S.455, Nr. 354 § 6.
18 Vgl. Th. Aign, Die Ketzel, Ein Nürnberger Handelsherren- und Jerusalempilgergeschlecht (Freie Schriftenfolge der Gesellschaft für Familienforschung in Franken 12, 1961), S.103ff, bes. S.116f.
19 Maschke, Mittelschichten in den dt. Städten des Mittelalters, in: Städtische Mittelschichten, hg von E. Maschke und J. Sydow, S.3.
20 Vgl. R. Wissel, Des alten Handwerks Recht und Gewohnheit 1 (1929).
21 Maschke, Mittelschichten in den dt. Städten des Mittelalters, in: Städtische Mittelschichten, hg von E. Maschke und J. Sydow, S.4.
22 Maschke, Mittelschichten in den dt. Städten des Mittelalters, in: Städtische Mittelschichten, hg von E. Maschke und J. Sydow, S.5.
23 Schultheiß, Die Mittelschicht Nürnbergs im Mittelalter, in: Städtische Mittelschichten, hg von E. Maschke und J. Sydow, S.140.
24 Toch, Die Nürnberger Mittelschichten im 15.Jh., S.52 - 101.
8
Arbeit zitieren:
Stephan Schulz, 2004, Qualität und Quantität: Spätmittelalterliche Städte als Schmelztiegel unterschiedlicher sozialer, religiöser und ethnischer Gruppen, München, GRIN Verlag GmbH
Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:
Einbetten
DOI
Kaiser und Papst im Konflikt. Zur Vorgeschichte des Investiturstreites
Geschichte Europa - and. Länder - Mittelalter, Frühe Neuzeit
Seminararbeit, 18 Seiten
Die Publizistik im Investiturstreit - eine kritische Betrachtung der D...
Geschichte Europa - and. Länder - Mittelalter, Frühe Neuzeit
Seminararbeit, 21 Seiten
Interreligiöser Unterricht in Brandenburg und Hessen
Pädagogik - Interkulturelle Pädagogik
Hausarbeit, 23 Seiten
Der mittelalterliche Investiturstreit und König Heinrichs Gang nach Ca...
Geschichte Europa - and. Länder - Mittelalter, Frühe Neuzeit
Seminararbeit, 25 Seiten
Ökumenisches Lernen - Interreligiöses Lernen
Theologie - Didaktik, Religionspädagogik
Referat (Ausarbeitung), 17 Seiten
Die Heereszüge gegen die Langobarden 754/56 und die Niederringung des ...
Geschichte Europa - and. Länder - Mittelalter, Frühe Neuzeit
Hausarbeit (Hauptseminar), 34 Seiten
Karl der Große und Papst Leo III.
Geschichte Europa - and. Länder - Mittelalter, Frühe Neuzeit
Hausarbeit (Hauptseminar), 30 Seiten
Die Position des Hieronymus in den trinitätstheologischen Debatten des...
Theologie - Historische Theologie, Kirchengeschichte
Hausarbeit (Hauptseminar), 19 Seiten
Die Position Gregors VII. im Investiturstreit mit Heinrich IV.
Theologie - Historische Theologie, Kirchengeschichte
Seminararbeit, 19 Seiten
Stephan Schulz's Text Qualität und Quantität: Spätmittelalterliche Städte als Schmelztiegel unterschiedlicher sozialer, religiöser und ethnischer Gruppen ist nun auf dem Buchmarkt erhältlich
Stephan Schulz hat den Text Qualität und Quantität: Spätmittelalterliche Städte als Schmelztiegel unterschiedlicher sozialer, religiöser und ethnischer Gruppen veröffentlicht
Stephan Schulz hat einen neuen Text hochgeladen
Gesellschaftliche Wirkung von Recht
Rechtsethnologische Perspektiv...
Franz von Benda-Beckmann, Keebet von Benda-Beckmann
Bettler und Gaukler, Dirnen und Henker
Außenseiter in einer mittelalt...
Franz Irsigler, Arnold Lassotta
0 Kommentare