INHALTSVERZEICHNIS
LITERATURVERZEICHNIS 4
1. EINFÜHRUNG: AUSBLICK ÜBER AKTUELLEN PROBLEMEN DES
EUROPÄISCHEN GESELLSCHAFTSRECHTS. 9
1.1. Gibt es ein europäisches Gesellschaftsrecht überhaupt- Scheitern der gegenseitigen
Anerkennung von Gesellschaften 9
1.2.Sachlage im Hinblick auf der Gesellschaftsmobilität 10
1.3 Problemstellung 11
1.4 Der EG-Vertrag und die Anerkennung der Gesellschaften 13
2. ÜBERBLICK ÜBER DIE RECHTLICHE TERMINOLOGIE IM
ZUSAMMENHANG MIT DER NIEDERLASSUNGSFREIHEIT 14
2.1. Niederlassung- Niederlassungsfreiheit 14
2.1.1. Anwendungsfeld ratione materiae 16
2.1.2. Anwendungsfeld ratione personae 17
2.2 Verwaltungssitz- Satzungssitz 18
3. DIE VERSCHIEDENEN THEORIEN IM HINBLICK AUF DIE
NIEDERLASSUNGSFREIHEIT 20
3.1 Die Kontrolltheorie 21
3.2 Die Gründungstheorie 22
3.2.1. Die Überlagerungstheorie von Latty und Sandrock 23
3.2.2. Die eingeschränkte Gründungstheorie von Behrens 24
3.2.3. Knobbe-Keuk Doktrin 24
3.2.4. Beizkes Anknüpfungssystem 25
3.2.5. Die Kombinationslehre von Zimmer 25
3.3. Kontroverse zwischen der Sitztheorie und Niederlassungsfreiheit 26
3.3.1.Verteidigung der Sitztheorie 27
3.3.2.Konsequenzen der Sitztheorie 27
3.3.3.Die „neue“ Doktrin - der „Kanalinsel Jersey- Fall“ 28
4. DIE EUGH RECHTSSPRECHUNG ZUR NIEDERLASSUNGSFREIHEIT 29
4.1.Anfängliche Rechtsprechung bis Daily Mail 30
2
4.2.Daily Mail-Entscheidung 33
4.3.Fall Centros 35
5. RECHTSACHE ÜBERSEERING 37
5.1.Fall und Problem 37
5.2.Die BGH- Vorlage 38
5.3.Das EuGH Urteil 39
5.4. Unterschied zum Centros- Urteil 40
5.5. Reaktionen auf das Urteil 40
6. FOLGEN DES ÜBERSEERING- URTEILS 41
6.1. Unanwendbarkeit der neuen BGH-Doktrin 41
6.2 Folgen der Anknüpfung an das Gründungsstatut 42
6.2.1.Folgen auf die Innen- und Außenverhältnisse der Gesellschaft 42
6.2.2. Folgen der Anerkennung des Haftungsprivilegs 45
6.3. Gesamtverweisung auf das Gründungsrecht? 51
6.3.1. Mitbestimmungspflicht 51
6.3.2. Zulässigkeit speziell auf ausländischen Gesellschaften gerichteten Gesetze 53
6.3.3. Insolvenzrechtliche Bemerkungen 54
6.4. Folgen der unvollständigen Aufgabe der Sitztheorie 56
6.4.1. Differenzierte Behandlung von Zuzug- und Wegzugfälle - unvollständige
Liberalisierung 56
6.4.2. Wettbewerb der Gesellschaftsrechte: Rechtswahlfreiheit 58
7. SCHLUSSWORT- PERSPEKTIVE DIESER POLITIK 59
7.1.Kompatibilität zwischen Bestimmungen über die SE und der Überseering
Rechtssprechung 59
7.2.Harmonisierung der Gesellschaftsrechte 60
3
1. Einführung: Ausblick über aktuellen Problemen des europäischen Gesellschaftsrechts.
1.1. Gibt es ein europäisches Gesellschaftsrecht überhaupt- Scheitern der gegenseitigen Anerkennung von Gesellschaften- Dervölkerrechtliche Versuch gemäß Art. 293 Spiegelstrich 3 einen Kompromiss über die gegenseitige Anerkennung der Gesellschaften zu finden ist ein Misserfolg: Das Haager Übereinkommen vom 1.6.1956 über die Anerkennung der Rechtspersönlichkeit von ausländischen Gesellschaften, Verbänden und Stiftungen ist bisher nicht in Kraft getreten (nur von Belgien, Frankreich und den Niederlanden ratifiziert).
1968 haben sich die sechs Mitgliedstaaten der EG gemäß Art.293 EGV über ein Übereinkommen über die gegenseitige Anerkennung der Gesellschaften i.S.v Art. 48 EGV geeinigt. Dadurch verpflichteten sich die Staaten, die Gesellschaften, die sich in einem Mitgliedstaat rechtsmäßig gegründet haben und die in der Gemeinschaft ihren Satzungssitz (und nicht Verwaltungssitz) hatten, automatisch anzuerkennen. Das Übereinkommen scheiterte aber wegen des Versagens der Ratifizierung durch die Niederlande. Der Vorschlag für eine Fünfte Richtlinie über die Aktiengesellschaft fasst am besten die Schwierigkeiten der Zielsetzung eines gemeinsamen europäischen Gesellschaftsrechts zusammen: seit 72 sind die Mitgliedstaaten noch immer auf keinem Kompromiss gekommen, was das harmonisierte Statut der Aktiengesellschaft sein soll. Im wesentlichen hat der Vorschlag, wegen der zwei grundlegenden Themen gescheitert: die Mitbestimmung und die Wahl zwischen der monistischen oder dualistischen Gesellschaftsstruktur. Die Staaten waren und sind immer noch an ihren nationalen Systemen
9
attachiert 1 . Zum Beispiel Deutschland würde nie akzeptieren, auf sein rigoroses Mitbestimmungssystem zu verzichten, so wie es in Frankreich nicht üblich ist, das dualistische System der Aktiengesellschaft anzunehmen, da dort die „Tradition“ der „S.A“ mit einem „P.D.G“ 2 verankert ist. Seinerseits würde Großbritannien durch ein Gesetz die Mitbestimmungspflicht für die englischen Gesellschaften, die über 500 Arbeitnehmer anstellen, nicht einführen. Wenn es kein wahrhaftiges „europäisches“ Gesellschaftsrecht besteht (kein gemeinsames Recht der Gesellschaftsstruktur und kein gemeinsames Recht der grenzüberschreitenden Operationen außer der Möglichkeit der Gründung einer Zweigniederlassung) trotzdem gibt es heute ein „gemeinsames“ Gesellschaftsrecht in der EU: Es geben gemeinsame Grundregeln wie z.B. über Nichtigkeitsgründe (EuGH, Marleasing 3 ) und Publizität (erste Richtlinie) die Gründung der Aktiengesellschaft, Kapitalausstattung und Kapitalerhaltung ( zweite Richtlinie), Verschmelzungskriterien (dritte Richtlinie), Zuständigkeit der Vorstandsmitglieder, Beschränkung der Ausschüttungen auf den Bilanzgewinn. Es gibt aber keine einheitlichen Regeln über grenzüberschreitende Anerkennung der Gesellschaften, obwohl es eines der wichtigsten Aspekte der Förderung des europäischen Binnenmarkts darstellt. Deshalb hatte es der EuGH durch eine komplexe Rechtsprechung die Leitlinien der Auslegung der Niederlassungsfreiheit festzulegen und gleichzeitig Rücksicht auf das Entwicklungsgrad des europäischen Rechts zu nehmen. Letztlich musste das Gericht auch gewisse nationale Rechtstraditionen und Empfindlichkeiten schonen, um eine optimale
Binnenmarktentwicklung zu verwirklichen
1.2.Sachlage im Hinblick auf der Gesellschaftsmobilität
1 Gavalda Ch und G. Parleani, « Droit des affaires de l'Union européenne », 3° éd., Litec, 1999, n° 201 S. 119
2 Président directeur général, der Chef des Vorstands
10
Die ökonomische Entwicklung einer Wirtschaft ist im Hinblick auf die Mobilität ihrer Unternehmen zu bewerten. Die wirtschaftliche Entwicklung als solche war 57 aber kein Ziel des Romvertrags. Die Hauptidee der Gründer war „nur“ die Einheit des Binnenmarkts. Die Einheit ist durch einen freien Warenverkehr und die Zollunion (teilweise 4 ) verwirklicht worden. Gleichzeitig ist es aber wichtig zusätzlich auch die Gesellschaftsmobilität zu sichern, um einen faktischeren Binnenmarkt für Dienstleistungen und Finanzprodukte zu schaffen und somit den Binnenmarkt optimieren. Um dieses Ziel zu erreichen, ist es notwendig hauptsächlich die Niederlassungsfreiheit für Unternehmen in der ganzen EU zu gewährleisten, damit ihre Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit durch eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den Gesellschaften gesteigert wird. Durch freie Niederlassung kann eine optimale Implementierung von Produktionswesen gesichert werden und grenzüberschreitende Tätigkeiten effizienter und intensiver gefördert sein. Aber die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit ist nicht anspruchslos zwischen souveränen Staaten mit verschiedenen starken rechtlichen Traditionen, Staaten die ihre jeweiligen Interessen bewahren und an erster Stelle durchsetzen möchten. Es ist legitim, dass ein Staat Regeln erlässt, um seine eigene Wirtschaft zu bevorzugen. Dies führt aber zu Diskriminierung anderer EU-Wirtschaften und ihrer Gesellschaften.
1.3 Problemstellung
In der Abwesenheit eines einheitlichen europäischen
Gesellschaftsrechts muss man sich für die Lösung eines grenzüberschreitenden gesellschaftsrechtlichen Problems heute auf die
3 EuGH 13.11.1990, Rs. 106/89, Slg. I- 4135, S 64, 108, 620
4 „teilweise“ weil unserer Ansicht nach, ohne totale Gesellschaftsmobilität kein „perfekter“ einheitlicher Binnenmarkt vorliegt
11
Arbeit zitieren:
Andrea Carstoiu, 2003, Überseering und die Folgen, München, GRIN Verlag GmbH
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