Gliederung
I. Einleitung 1
1. Das Hauptziel des Strafvollzugs 1
2. Was ist Arbeit? 2
3. Resozialisierung der Strafgefangenen 4
II. Die Justizvollzugsarbeitsverwaltung des Landes Sachsen - Anhalt 4
III. Ausbildung in Justizvollzugsanstalten 5
1. Schulische Ausbildung der Strafgefangenen 5
2. Berufsausbildung der Strafgefangenen 6
IV. Organisation der Arbeits- und Betriebsabläufe in den JVA s 7
1. Arbeit der Strafgefangenen in Hausbetrieben 8
2. Arbeit der Strafgefangenen in Regie- oder Eigenbetrieben 9
3. Arbeit der Strafgefangenen für Unternehmerbetriebe 10
4. Arbeit der Strafgefangenen in Eigenbetrieben in privatwirtschaftlicher
Form 12
5. Arbeitstherapeutische Maßnahmen 13
6. Arbeit der Strafgefangenen in einem freien Beschäftigungsverhältnis 13
V. Das EU - Projekt „E - Lis“ 14
VI. Überblick über die Situation arbeitender Gefangener in der JVA Bruchsal 15
1. Behandlungsvollzug aus der Sicht von Strafgefangenen 16
2. Arbeitszeiten in der JVA Bruchsal 16
3. Arbeitsorganisation in der JVA Bruchsal 16
4. Arbeits- und Ausbildungsmaßnahmen in der JVA Bruchsal 17
5. Betriebsrat 17
6. Arbeitsbedingungen in der JVA Bruchsal 18
7. Eigenbetriebe in der JVA Bruchsal 18
8. Unternehmerbetriebe in der JVA Bruchsal 19
VII. Übersicht über die Arbeit von Strafgefangenen und die Arbeitsorganisation
In der JVA Volkstedt 19
1. Eigenbetriebe, Hausarbeiter und Arbeitszeiten in der JVA Volkstedt 20
2. Maßnahme zur Entlassungsvorbereitung in der JVA Volkstedt 22
3. Unternehmerbetriebe in der JVA Volkstedt 22
4. Verdienstmöglichkeiten und Arbeitsmoral in der JVA Volkstedt 23
VIII. Fazit 24
II
Literaturverzeichnis
Bücher
Albrecht, Niels H - M Leben hinter Gittern: Eicker, Andreas Die JVA Bremen - Oslebshausen Bremen, Rostock, 1999
Bergmann, Maren Die Verrechtlichung des Strafvollzugs und ihre Auswirkungen auf die Strafvollzugspraxis: Eine qualitative Analyse teilstrukturierter Interviews Herbolzheim, 2003
Böhm, Alexander Strafvollzug 3.neubearbeitete Aufl., Neuwied, 2003
Cornel, Heinz Handbuch der Resozialisierung
1. Aufl., Baden-Baden, 1995
du Mènil, Bèatrice Die Resozialisierungsidee im Strafvollzug : Bestandsaufnahme und Reformanregungen hinsichtlich Der Ausgestaltung der Vollzugsgrundsätze des
§ 3 StVollzG München, 1994
Forschner, Maximilian Lexikon der Ethik Höffe, Otfried 6.neubearbeitete Aufl., München, 2002
Höflich, Peter Vollzugsrecht: Das Recht des Strafvollzugs und der Schriever, Wolfgang Untersuchungshaft für Ausbildung, Studium und Praxis
3.vollständig überarbeitete u. aktualisierte Aufl. Berlin, 2003
Kaiser, Günther Strafvollzug: Ein Lehrbuch Kerner, Hans -Jürgen 4.neubearbeitete u. erweiterte Aufl. Schöch, Heinz Heidelberg, 1992
III
Kemter, Eike Christian Schulden und Schuldenregulierung der Gefangenen in Sächsischen Justizvollzugsanstalten Leipzig, 2000
Leder, Hans - Claus Arbeitsentgelt im Strafvollzug der Bundesrepublik Deutschland: Paradigma für fehlende soziologische Problemsicht 1.Aufl., Rheinstetten, 1978
Koch, Paul Gefangenenarbeit und Resozialisierung Stuttgart, 1969
Mittermaier, Wolfgang Gefängniskunde Ein Lehrbuch für Studium und Praxis 1. Aufl., Berlin, Frankfurt am Main, 1954
Neu, Axel Dietmar Betriebswirtschaftliche und volkswirtschaftliche Aspekte einer tariforientierten Gefangenenentlohnung Berlin, 1995
Seebode, Manfred Strafvollzug: Recht und Praxis, Teil 1: Grundlagen Lingen, 1997
Walter, Michael Strafvollzug 2. Auflage, Leipzig, 1991
Kommentare
Calliess, Rolf - Peter Strafvollzugsgesetz Müller - Dietz, Heinz 7. Auflage, München, 1998
Aufsätze
Blau, Günter Arbeit im Gefängnis
In: Strafvollzug in Deutschland - Situation und Reform Hg.: Dietrich Rollmann Frankfurt am Main, 1967, S. 74 - 86
IV
Cyprian, Rüdiger Ziele, Bedingungen und Wirkungen beruflicher Sozialisation im Strafvollzug In: Sonderdruck aus Mitteilungen aus Arbeitsmarkt- und Berufsforschung 10.Jg./1977, Nr. 1, Nürnberg, S. 74 - 88
Seebode, Manfred Zweispurige Freiheitsstrafe - Grund und Grenzen der mit Freiheitsstrafe bewirkten Repressionen In: Beiträge zur Rechtswissenschaft - Festschrift für Walter Stree und Johannes Wessels zum 70.Geburtstag Heidelberg, 1993, S. 405 - 428
Internet
ht tp://www.3sat.de/3sat.php?http://www.3sat.de/nano/astuecke/62471/
V
I. Einleitung
1. Das Hauptziel des Strafvollzugs
Das Strafvollzugsgesetz wurde am 16.März 1976 vom Deutschen Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. 1 Dieses Gesetz trat am 01.Januar 1977 in Kraft. Für den Bereich der beruflichen Resozialisierung wesentliche Bestimmungen erhielten am 01.Januar 1980 entsprechende Rechtskraft.
Darin wird als Hauptziel des Strafvollzuges die rechtliche und soziale Wiedereingliederung der Strafgefangenen genannt. Insbesondere arbeits-und berufspädagogische Maßnahmen sollen der Realisierung dieses Zieles dienen. 2
Gem. § 37 Abs. 1 StVollzG dienen arbeitstherapeutische Beschäftigungen, Arbeit, Aus- und Weiterbildung insbesondere dem Ziel, Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu fördern oder aber zu erhalten.
Die Arbeit im Strafvollzug ist eine wichtige Behandlungsmaßnahme 3 zur Verwirklichung des Vollzugsziels. Sie dient in erster Linie der beruflichen und sozialen Integration der Strafgefangenen. 4 Das Strafvollzugsgesetz legt daher in § 41 StVollzG iVm. Art. 11 Abs. 3 GG ausdrücklich eine Arbeitspflicht für Strafgefangene fest. 5 Dies im übrigen im Gegensatz zu den Untersuchungsgefangenen.
Das Strafvollzugsgesetz räumt den Faktoren Beruf und Arbeit im Resozialisierungsprozess von Strafgefangenen eine entscheidende Stellung ein. 6 Die Arbeit steht eindeutig im Dienste der sozialen Ertüchtigung des Strafgefangenen. 7 Bei der Arbeit soll es sich um eine wirtschaftlich ergiebige Arbeit handeln. 8
1 Vgl. Bundesgesetzblatt, Teil I, Nr.28, Bonn, 20.03.1976.
2 Cyprian, Ziele, Bedingungen und Wirkungen beruflicher Sozilisation im Strafvollzug, in: MittAB 1/77, S. 75.
3 Zum Begriff ausführlich Seebode, Strafvollzug I, S. 87ff; ferner Böhm, Strafvollzug, S.166f.
4 Arbeit als Bestandteil des Be handlungsvollzuges: Seebode, in: FS für Stree/Wessels, S.410; siehe Jehle, ZfStrVo 1994, S.260; Kerner, in: Kaiser/Kerner/Schöch, Strafvollzug, § 14, RndNr. 20.
5 OLG Hamm, NJW 1992, S.1338.
6 Cyprian, Ziele, Bedingungen und Wirkungen beruflicher Sozilisation im Strafvollzug, in: MittAB 1/77, S. 76.
7 Blau, Arbeit im Gefängnis, in: Rollmann (Hg.), Strafvollzug in Deutschland, S.75.
8 Calliess, Müller-Dietz; StVollzG - Kommentar, § 37 RndNr.3ff; Bertram, StrafVollzG - Kommentar, § 37, RndNr.2ff.
1
2. Was ist Arbeit?
Um einen Überblick über die Organisationsformen der Arbeit von Strafgefangenen zu gewinnen, sollte man sich zuerst der Frage widmen, was eigentlich Arbeit ist.
Zunächst einmal lässt sich Arbeit als „jegliche planvolle Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes und zur Verbesserung der Lebensbedingungen“ definieren, und dann als „Grundbedingung menschlichen Lebens und als Fundament aller Kulturleistungen“
9
charakterisieren. Max Weber charakterisierte im Jahre 1904 in seinem monumentalen Werk „Die protestantische Ethik und der Geist des Kapitalismus“, wie Arbeit immer positiver als Daseinserfüllung, arbeitserfülltes Dasein selbst als „innerweltliche Akese“
10
betrachtet und empfunden wird.
11
Arbeit und Lebensbedingungen bedingen und fördern sich dementsprechend gegenseitig. Gerade für Strafgefangene, welche wegen des zunehmenden Mangels an Personal immer häufiger und länger in den Gefängniszellen eingeschlossen werden, ist der Weg zum und die Betätigung am Arbeitsplatz oftmals die einzige Möglichkeit, soziales Verhalten im direkten Kontakt mit anderen Menschen zu üben. In aller Regel wird Arbeit drinnen wie draußen zunächst ihren etymologischen Wurzeln entsprechend eher als mühselige Pflicht angesehen. Aber durch die Gewöhnung an berufliches Tätigsein wird dann, zumal wenn die Aufgabenbewältigung zu befriedigenden Ergebnissen führt, das erfreuliche Potenzial erfahrbar. Die Bewältigung der Arbeit kann nämlich, eine entsprechende Entlohnung vorausgesetzt, helfen, materielle Wünsche zu befriedigen und ebenso für eine innere Befriedigung sorgen.
12
Die Auseinandersetzung mit gestellten Aufgaben kann dem Leben Sinn und ebenso eine zeitliche Struktur geben. Aus der Erfüllung von Leistungsvorhaben kann ein erhebliches Selbstwertgefühl entwachsen. Außerdem findet durch Arbeit auch im Strafvollzug eine Erweiterung des sozialen Umfeldes statt, was zu einer immer stärker werdenden Anbin-
9 Höffe,Lexikon der Ethik, „Arbeit“.
10 Unter Berufung auf Weber hat Calliess das Strafvollzugskonzept wie folgt gedeutet: „Arbeit als `Grundlage` des Vollzuges ist die säkularisierte Konsequenz jenes auch die ersten Zuchthäuser bestimmenden Konzeptes lutherisch-calvinistischer Ethik, welche den Sozialisationsprozess nicht mehr in klösterlicher Weltflucht, sondern in `innerweltlicher Askese` , als in
Beruf und Arbeit sich vollziehenden Geschehens begriffen hatte.“ (Calliess, Arbeit und ..., S. 141).
11 Leder, Arbeitsentgelt im Strafvollzug der Bundesrepublik Deutschland, S. 9.
12 Koch, Gefangenenarbeit und Resozialisierung, S.5.
2
dung an Gesellschaftsziele und -leistungen führt. Insbesondere dann, wenn Rückkopplungseffekte hinsichtlich der Zuweisung von sozialer Reputation auftreten.
Arbeit ist ein sicheres Mittel, Selbstbestätigung und das Gefühl eines erfüllten Lebens zu erlangen. Und wenn ein aufgabenorientiertes Tätigsein ein Ersatz für notwendige, aber nicht ausreichend erlebte Familienbeziehungen ist, bietet das soziale Kraftfeld, in welchem Arbeit stattfindet, die wichtigste, vielleicht sogar die einzigste Möglichkeit, Selbstwert-, Freiheits-, sowie andere daseinsbereichernde Empfindungen zu bilden und zu schützen. 13
In Anlehnung an den Text im Art. 12 GG kann man die Arbeitspflicht der Strafgefangenen durchaus als Zwangsarbeit bezeichnen. Allerdings wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, diese Bezeichnung sei als verfehlt und vollzugsfeindlich mit der Folge zu beanstanden 14 , dass mit der Verwendung des Begriffs Zwangsarbeit als resozialisierungs- und vollzugsfeindlich sich charakterisierende Schriften von Strafgefangenen fernzuhalten, ihnen nicht auszuhändigen seie n. 15 In der Strafvollzugsliteratur wird die Arbeitspflicht des § 41 StVollzG gemeinhin als Behandlungsmaßnahme bezeichnet. 16 Ebenfalls sieht das Gesetz die Arbeitspflicht als Behandlungsmaßnahme. 17 Durch Gefängnisarbeit sollen Strafgefangene daran gewöhnt werden, regelmäßig zu arbeiten und lernen, arbeiten zu lieben. Dies kann aber nicht jede Art der Arbeit bei jedem tun, auch wenn sie an sich noch so gut sein mag. So wird ein Landmann nie Gefallen an der Schneiderei finden, oder aber der Schuhmacher nie Maurer werden wollen. Die Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen des Strafgefangenen sollen bei der Auswahl der Arbeit berücksichtigt werden. 18
13 „Arbeit hinter Gittern - lohnt sich das?“, in: Der Lichtblick v. 17.12.1999.
14 OLG Hamm, NJW 1992, S.1338.
15 Seebode, Strafvollzug I, S.87.
16 Böhm, Strafvollzug, 3.Aufl. 2003, S.167; Höflich/Schriever, Vollzugsrecht,, 3.Aufl., 2003, S.47; krit z.Bsp. Kerner, in: Kaiser/Kerner/Schöch, Strafvollzug, 4.Aufl., 1992, S.449.
17 Vgl. § 7 Abs. 2 Nr.4 StVollzG u. § 37 Abs. 2 StVollzG.
18 Preusker, Zur Situation der Gefängnisarbeit, ZfStrVo 1988, S.92ff; Böhm, Strafvollzug, S.170.
3
Arbeit zitieren:
Stephan Schulz, 2004, Organisationsformen der Arbeit im Gefängnis, München, GRIN Verlag GmbH
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