Inhaltsverzeichnis
1. Die Körperschaftsteuerpflicht. 5
1.1. Abgrenzung des § 3 KStG zu § 1 KStG. 6
1.2. Abgrenzung des § 3 KStG zu § 2 KStG. 7
1.3. Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht 7
1.3.1. Umfang und Voraussetzung. 7
1.3.2. Kapitalgesellschaften nach § 1 Abs. Nr. 1 KStG. 9
1.3.2.1 Aktiengesellschaft 9
1.3.2.2 Kommanditgesellschaft auf Aktien 9
1.3.2.3 Gesellschaft mit beschränkter Haftung. 10
1.3.3. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 KStG 11
1.3.4. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 KStG. 11
1.3.5. Sonstige juristische Personen des privaten Rechts nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG 12
1.3.5.1 Vereine. 12
1.3.5.2 Stiftungen 13
1.3.5.3 Anstalten 13
1.3.6. Nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des
privaten Rechts nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG. 14
1.3.7. Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts nach § 1
Abs. 1 Nr. 6 KStG 15
1.4. Die beschränkte Körperschaftsteuerpflicht 15
1.4.1. Normale beschränkte Steuerpflicht 15
1.4.2. Besondere beschränkte Steuerpflicht 16
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Abkürzungsverzeichnis
Abschn. Abschnitt AG Aktiengesellschaft AktG Aktiengesetz Anm. Anmerkung AO Abgabenordnung in der Fassung vom 01.01.2003, 51. Auflage, Herne/Berlin: Verlag Neue Wirtschafts-Briefe Aufl. Auflage bzw. beziehungsweise ESt Einkommensteuer EStG Einkommensteuergesetz in der Fassung vom 01.01.2003, 51. Auflage, Herne/Berlin: Verlag Neue Wirtschafts-Briefe GenG Genossenschaftsgesetz GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung KGaA Kommanditgesellschaft auf Aktien KSt Körperschaftsteuer KStDV Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung vom 01.01.2003, 51. Auflage, Herne/Berlin: Verlag Neue Wirtschafts-Briefe KStG Körperschaftsteuergesetz in der Fassung vom 01.01.2003, 51. Auflage, Herne/Berlin: Verlag Neue Wirtschafts-Briefe KStR Körperschaftsteuer-Richtlinie vgl. vergleiche VVaG Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit o.ä. oder ähnliches Rz. Randziffer u.a. unter anderem z.B. zum Beispiel
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1. Die Körperschaftsteuerpflicht
In der vorliegenden Arbeit soll die beschränkte und unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht betrachtet werden. Für ein grundlegendes Verständnis möchte der Autor zunächst auf die Charakterisierung der Körperschaftsteuer eingehen und die Stellung im Steuersystem erläutern. Im Anschluss daran soll ein Einblick in die unbeschränkte Körperschaftsteuer gegeben werden und die beschränkte Körperschaftsteuer beleuchtet werden.
Die Körperschaftsteuer wird als die Einkommensteuer von Körperschaften bezeichnet. Unter dem Begriff der Körperschaft versteht der Gesetzgeber die in § 1 Abs. 1 KStG genannten juristischen Personen, nichtrechtsfähigen Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen privaten Rechts sowie Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Eine juristische Person ist eine nichtnatürliche Person, die mit Rechtsfähigkeit versehen und Träger von Rechten und Pflichten ist. Dazu zählen insbesondere Kapitalgesellschaften laut § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG. Somit ist die Körperschaftsteuer eine rechtsabhängige Steuer, wobei sich die Rechtsform nach dem Zivilrecht bestimmt. Die Körperschaftsteuer ist gleichfalls eine:
Direkte Steuer: Steuerschuldner und Steuerträger sind identisch, d.h. dass die Person, welche - 1 die Steuer laut Gesetz zu zahlen hat, diese auch persönlich wirtschaftlich tragen muss 2 Besitzsteuer: der Steuergegenstand ist ein Besitzwert (z.B. Vermögen) - Personensteuer:die Steuer ist an die persönlichen Verhältnisse und Leistungsfähigkeit - 3 gebunden
Gemeinschaftsteuer: als Gemeinschaftsteuern werden Steuern bezeichnet, die in bestimmten - 4 Verhältnissen dem Bund, dem Land und der Gemeinde zustehen .
Die Körperschaftsteuer besteuert das Einkommen von Körperschaften. Die Basis dafür bildet das Einkommensteuergesetz. Eine entsprechende Regelung findet sich in § 8 Abs.1 KStG, in dem es in Satz 1 heißt „Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach 5 den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes.“ . Die rechtlichen Grundlagen
für die Körperschaftsteuer sind das Einkommensteuergesetz, welches für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommen herangezogen wird sowie die Einkommensteuerrichtlinien. Darauf aufbauend regeln das Körperschaftsteuergesetz, die Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnungen und die Körperschaftsteuer-Richtlinien die Besonderheiten von Körperschaften. Die Anwendung von einkommensteuerrechtlichen Vorschriften auf die Körperschaftsteuer sind in der KStR Abschn. 27 festgelegt.
Die Körperschaftsteuerpflicht ist in den §§ 1und 2 KStG geregelt. Demnach unterscheidet das KStG zwischen unbeschränkter und beschränkter Körperschaftsteuerpflicht.
1 vgl. Rauser: Steuerlehre, Winklers Verlag, S. 15
2 vgl. Bornhofen: Steuerlehre 1 - Veranlagung 2001, Gabler Verlag, S. 15 3 vgl. Bornhofen: Steuerlehre 1 - Veranlagung 2001, Gabler Verlag, S. 15
4 vgl. Rauser: Steuerlehre, Winklers Verlag, S. 17 5 § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG Seite 5 von 17
Abb. 1.1
Die beschränkte Steuerpflicht unterteilt sich in die normale beschränkte Steuerpflicht laut § 2 Nr. 1 KStG und in die besondere beschränkte Steuerpflicht nach § 2 Nr. 2 KStG. Darüber hinaus findet der § 3 KStG als „Auffangtatbestand“ Anwendung für die §§ 1 und 2 KStG. Der § 3 KStG wurde vom Gesetzgeber verabschiedet, um eine Doppelbesteuerung ein und desselben Einkommens entsprechend KStG und EStG zu verhindern als auch mögliche Besteuerungslücken zu vermeiden.
1.1. Abgrenzung des § 3 KStG zu § 1 KStG
Die Aufzählung der unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften im § 1 Abs. 1 Nr. 1 -4 KStG abschließend und im § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG nur soweit eindeutig bis „andere“ nichtrechtsfähige Gebilde angesprochen werden. Dadurch ist die Aufzählung als nicht abschließend zu betrachten. In diesem Fall kann es zu Besteuerungslücken kommen, die durch den § 3 KStG umgangen werden 7 ergibt sich sollen. Die Körperschaftsteuerpflicht für „andere Zweckvermögen des privaten Rechts“ somit entweder aus § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG oder § 3 Abs. 1 KStG. Dieser bildet dann den sogenannten „Auffangtatbestand“. Der § 3 Abs. 1 KStG kann auch auf andere nichtrechtsfähige Personenvereinigungen und Vermögensmassen angewendet werden, sofern das von Ihnen erzielte Einkommen weder über die KSt noch über die ESt unmittelbar bei mindestens einem anderen 8 Steuerpflichtigen versteuert wird . Dabei ist für nichtrechtsfähige Personenvereinigungen immer zuerst
zu prüfen, ob der „Auffangtatbestand“ besteht, da die Körperschaftsteuerpflicht für sie vollständig ausgeschlossen werden kann, wenn die Versteuerung des Einkommens dieser Personenvereinigung rechtlich bereits bei einem anderem Steuerpflichtigen vorhanden ist.
6 vgl. Endriss, Baßendowski, Küpper: Steuerkompendium, Band 1, nwb Verlag, S. 411
7 § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG
8 vgl. Kießling, Pelikan, Jäger: Körperschaftsteuer, efv, S. 33 Seite 6 von 17
Arbeit zitieren:
Sabine Schmidt, 2003, Die unbeschränkte und beschränkte Körperschaftsteuerpflicht, München, GRIN Verlag GmbH
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