I
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis I
Abkürzungsverzeichnis IV
Symbolverzeichnis VII
Abbildungsverzeichnis VIII
Tabellenverzeichnis IX IX
1 Einleitung 1
1.1 Problemstellung und Abgrenzung des Themas 1
1.2 Gang der Untersuchung 1
2 Darstellung nationaler Bewertungsvorschriften mit besonderer Fokussierung
des Einzelbewertungsgrundsatzes 2
2.1 Normativer Rahmen 2
2.1.1 Die Rechtsquellen des Bilanzrechts 2
2.1.2 Verzahnung von Handelsbilanz und Steuerbilanz 4
2.1.3 Aktuelle Entwicklungen 6
2.2 Vergleichende Darstellung der allgemeinen Bewertungsgrundsätze nach
HGB und Steuerrecht 7
2.3 Der Grundsatz der Einzelbewertung 11
2.3.1 Inhalt der gesetzlichen Regelungen in Deutschland 11
2.3.2 Abgrenzung einer Bewertungseinheit 12
2.4 Zulässige Durchbrechung des Grundsatzes der Einzelbewertung im
Handels- und Steuerrecht 13
2.4.1 Überblick über die zulässigen Vereinfachungsverfahren 13
2.4.2 Gruppenbewertung 14
2.4.3 Festbewertung 17
2.4.4 Verbrauchsfolgeverfahren 20
2.4.4.1 Das Lifo-Verfahren (Last in - first out) 20
2.4.4.1.1 Grundlegende Vorschriften und Geltungsbereich 20
2.4.4.1.2 Handels- und steuerrechtliche Zielsetzungen sowie
Anwendungsvoraussetzungen des Verfahrens 22
2.4.4.1.3 Systematisierung der Lifo-Verfahren 22
2.4.4.1.4 Das permanente Lifo-Verfahren 23
2.4.4.1.5 Das Perioden-Lifo Verfahren 24
2.4.4.1.6 Der Niederstwerttest und das Lifo-Verfahren 27
2.4.4.1.7 Die Indexmethode 28
2.4.4.1.8 Lifo-Verfahren und Gruppenwechsel 31
II
2.4.4.2 Das Hifo-Verfahren (Highest in - first out) 31
2.4.4.3 Das Fifo-Verfahren (First in - first out) 32
2.4.4.4 Das Lofo-Verfahren (Lowest in - first out) 33
2.4.5 Kompensatorische Bewertung 34
2.4.5.1 Grundlegende Begriffe und rechtlicher Rahmen 34
2.4.5.2 Anwendungsvoraussetzung der kompensatorischen Bewertung 37
2.4.5.3 Darstellung ausgewählter Finanzinstrumente und ihrer
Rechnungslegung nach bisherigem Rechtstand 37
2.4.5.3.1 Futures 37
2.4.5.3.2 Zinsswaps 40
2.4.5.3.3 Optionen (bedingte Terminkontrakte) 41
2.4.5.4 Aktuelle Entwicklungen der Rechnungslegung 42
2.4.6 Pauschalbewertung 45
2.4.6.1 Anschaffungsnebenkosten 45
2.4.6.2 Pauschalwertberichtigungen von Forderungen 46
2.4.6.3 Bildung von Pauschalrückstellungen 47
3 Der Einzelbewertungsgrundsatz nach IAS 49
3.1 Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze nach IAS 49
3.2 Rechtliche Grundlagen und definitorische Abgrenzung von
assets und liabilities 51
3.3 Ausnahmen vom Einzelbewertungsgrundsatz nach IAS 53
3.3.1 Bewertungsvereinfachungsverfahren 53
3.3.1.1 Festbewertung und Durchschnittsbewertung 53
3.3.1.2 Retrograde Ermittlung der Anschaffungskosten von Vorräten 53
3.3.1.3 Die Standardkostenmethode zur Ermittlung der
Herstellungskosten 54
3.3.1.4 Verbrauchsfolgeverfahren 54
3.3.1.5 Die langfristige Auftragsfertigung 56
3.3.1.6 Die Bewertung von Finanzinstrumenten 58
3.3.1.7 Pauschalbewertberichtigungen 63
3.3.1.8 Pauschalrückstellungen 64
3.3.1.9 Außerplanmäßige Abschreibungen bei Vermögenswerten
Bildung von Cash Generating Units zur Durchführung
eines Impairmenttests 65
3.4 Der Einzelbewertungsgrundsatz und latente Steuern 68
III
4 Darstellung und Analyse Bilanzpolitischer Aspekte 71
4.1 Definition und Ziele der Bilanzpolitik 71
4.2 Das Spektrum bilanzpolitischer Instrumente 72
4.2.2 Sachverhaltsgestaltende Maßnahmen 73
4.2.3 Darstellungsgestaltende Instrumente 74
4.3 Steuerbilanzpolitik 75
4.3.1 Steuerziele und Steuereffekte 75
4.3.2 Steuerbilanzgestaltung durch das Abweichen vom
Einzelbewertungsgrundsatz an ausgewählten Bilanzpositionen 77
4.3.2.1 Anlagevermögen 77
4.3.2.2 Umlaufvermögen 80
4.3.2.2.1 Vorräte 80
4.3.2.2.2 Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 82
4.4 Finanz- und Publizitätspolitik 85
4.4.1 Reichweite und Einsatzmöglichkeiten finanz- und
publizitätspolitischer Gestaltungsinstrumente 85
4.4.2 Finanz- und Publizitätspolitik am Beispiel ausgewählter Positionen 87
4.4.2.1 Ausweiswahlrechte 87
4.4.2.2 Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechte 88
4.4.2.2.1 Finanzinstrumente 88
4.4.2.2.2 Langfristige Fertigung 90
4.4.2.2.3 Vorräte 91
4.4.2.2.4 Abschreibungen 93
4.5 Einzelbewertungsgrundsatz, Stetigkeitsprinzip und Bilanzidentität 96
4.6 Jahresabschlussanalyse 98
4.6.1 Ziele, Instrumente und Grenzen der Jahresabschlussanalyse 98
4.6.2 Finanzwirtschaftliche Jahresabschlussanalyse 99
4.6.2.1 Finanzwirtschaftliche Kennzahlen 99
4.6.2.1.1 Kennzahlen der Vermögensstruktur 99
4.6.2.1.2 Kennzahlen der Kapitalstruktur 102
4.6.2.1.3 Liquiditätskennzahlen 103
4.6.2.2 Cash flow-Rechnung 104
4.6.3 Erfolgswirtschaftliche Analyse 104
4.6.3.1 Erfolgsaufspaltung 104
4.6.3.2 Rentabilitätsanalyse 106
5 Schlussbetrachtung 107
Literaturverzeichnis X
IV
Abkürzungsverzeichnis
a.F. alte Fassung AB
Abb. Abs. Absatz ADS Adler/ Düring/ Schmaltz Afa
AGB AktG AO
Art. BB
BFH BiRiLiG Bilanzrichtliniengesetz BMJ Bundesministerium der Justiz Bsp. Beispiel
bzw. CGU CME d.h. das heißt DAX Deutscher Aktienindex DB Der Betrieb (Zeitschrift) Diss. Dissertation DRS
DRSC DStR Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift) e.V. eingetragener Verein EB Endbestand ED
EFRAG EG
EGHGB EGHGB-E EG-VO Verordnung der Europäischen Gemeinschaft EStDV Einkommensteuerdurchführungsverordnung EStG Einkommenssteuergesetz EStR Einkommensteuerrichtlinie et al. et alii EU
EU EuGH EWG Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
f. F. FASB Financial Accounting Standards Board ff.
Fifo GE Geldeinheiten GenG
geom.-degr. ggf.
GmbH GmbHG GoB
GuV GWB HGB Handelsgesetzbuch
HGB-E Hifo
Hrsg. i.d.R. i.S.d. im Sinne des i.w.S. im weiteren Sinne IAS
IASB IASC IdW
IFRIC IFRS
KapAEG KapCoRiLiG KFZ
KonTraG KoR
KPMG Lifo Last in - first out Lofo Lowest in - first out lt. laut Nr. Nummer NWP Niederstwertprinzip o.ä. oder ähnliches o.V. ohne Verfasser PublG Publizitätsgesetz R Richtlinie Rdn. Randnummer
RoI S. Seite SIC
sog. StRefG StuB
TransPubG u.U. unter Umständen USA United States of America USD US-Dollar US-GAAP United States Generally Accepted Accounting Principles UWG
VFE-Lage vgl. vergleiche
WPg WpHG z.B. zum Beispiel z.T. zum Teil ZfbF Zeitschrift für betriebswirtschaftliche Forschung
VII
Symbolverzeichnis
x Menge des Artikels j in der Periode i ij
p Preis des Artikels j in der Periode i ij t Periode 1...n ∆ KSt Mögliche Minderung der Körperschaftsteuerbelastung M Manövriermasse (Betrag, um den der Gewinn im Jahr des Einsatzes des Instrumentes gemindert wird) s Körperschaftssteuersatz (25 %) KSt a Höhe der planmäßigen Abschreibungen in der Periode t t i Habenszinssatz nach Steuern s s Gewerbesteuersatz GewSt StM Steuermesszahl H Hebesatz
ASF Abzinsungsfaktor Ø Durchschnitt
VIII
Abbildungsverzeichnis
Abb 1 Die Rechtsquellen des deutschen Handelsrechts 2
Abb 2 Inhalt der EU-Verordnung 1606 /2002 4
Abb 3 Die GoB im Handels- und Steuerrecht S. 8 f
Abb. 4 Schematische Darstellung der Bewertungsvereinfachungs- 13
verfahren
Abb. 5 Systematisierung der Lifo-Methoden 22
Abb. 6 Das Indexverfahren 28
Abb. 7 Einsatzstrategien derivativer Finanzinstrumente 34
Abb. 8 Kategorien finanzieller Vermögenswerte nach IAS 58
Abb. 9 Die Konzepte des Hedge-Accounting 59
Abb. 10 Ermittlung des Buchwertes einer CGU 65
Abb. 11 Ursachen latenter Steuern 68
Abb. 12 Schematische Darstellung der rechnungslegungspoliti- 72
schen Instrumente
Abb. 13 Wertansätze unterschiedlicher Bewertungsvereinfa- 90
chungsverfahren
Abb. 14 Struktur des bereinigten Unternehmenserfolges 104
Abb. 15 Zusammensetzung des ordentlichen Betriebserfolges 104
IX
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1 Die gewogene Durchschnittsbewertung 14
Tabelle 2 Die Bewertung mit dem gleitenden gewogenen Durchschnitt 15
Tabelle 3 Beispielhafte Darstellung der Festwertermittlung 17
Tabelle 4 Beispiel für die Vorratsbewertung nach dem permanenten Li- 23
fo-Verfahren
Tabelle 5 Auswirkungen verschiedener Ausweistechniken bei Layerbil- 25
dung
Tabelle 6 Beispiel für den Niederstwerttest bei Anwendung des Lifo- 26
Verfahrens
Tabelle 7 Vergleich von Perioden-Lifo Verfahren und Indexmethode 29
Tabelle 8 Bewertung nach dem Hifo-Verfahren 31
Tabelle 9 Bewertung nach dem Fifo-Verfahren 32
Tabelle 10 Bewertung nach dem Lofo-Verfahren 33
Tabelle 11 Liquiditäts- und Zinseffekte bei verschiedenen Abschreibungsmehoden 79
Tabele 12 Liquiditätseffekt bei Gewinnvorverlagerung 94
1
1 Einleitung
1.1 Problemstellung und Abgrenzung des Themas
Die zunehmende Globalisierung und das Zusammenwachsen internationaler Kapitalmärkte haben das Bilanzrecht und die Rechnungslegung strukturell und inhaltlich erheblich verändert. Richtungsweisend dafür sind die Änderung des europäischen Bilanzrechts und die aktuellen Entwicklungen der International Accounting Standards (IAS) bzw. zukünftig International Financial Reporting Standards (IFRS) und der US-Generally Accepted Accounting Principles (US-GAAP). Die Bedeutung des Bilanzrechts geht jedoch weit über die reine Rechnungslegung hinaus. Es beeinflusst zudem über das Maßgeblichkeitsprinzip das Steuerrecht und ist für die „...Wahrnehmung der Bilanzgewinne durch die Märkte: für die Bildung der Aktienkurse und damit die internationalen Kapitalströme...“ 1 verantwortlich.
Im Verlaufe der Arbeit soll am Beispiel der Abweichungsmöglichkeiten vom Einzelbewertungsprinzip gezeigt werden, wie sich divergierende rechtliche Bestimmungen auf die Rechnungslegung und Bilanzpolitik von Unternehmen auswirken. Hierbei sollen Vorschriften der Konzernrechnungslegung und die im Speziellen für die an der amerikanischen Börse notierten Kapitalgesellschaften wichtigen Vorschriften der US-GAAP unberücksichtigt bleiben, sodass sich diese Arbeit auf die Analyse der Einzelabschlüsse von Kapitalgesellschaften hinsichtlich handels- und steuerrechtlicher Bestimmungen sowie der IAS/IFRS konzentriert.
1.2 Gang der Untersuchung
Beginnend mit der Darstellung der relevanten gesetzlichen Bestimmungen werden nachfolgend zunächst die allgemeinen Bewertungsvorschriften und dann im Besonderen der Grundsatz der Einzelbewertung erläutert. In einem nächsten Schritt sollen die Konsequenzen der Ausnutzung der Abweichungsmöglichkeiten von diesem Grundsatz auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage (VFE-Lage) eingehender untersucht und an Beispielen dargestellt werden, um im Anschluss eine kennzahlenorientierte Analyse dieser darstellungsgestaltenden bilanzpolitischen Maßnahmen vornehmen zu können. Abschließend werden die gewonnenen Erkenntnisse zusammengefasst und im Hinblick auf die zukünftige Entwicklung einer kritischen Würdigung unterzogen.
1 Zeitler 2003, S. 1529.
2
2 Darstellung nationaler Bewertungsvorschriften mit
besonderer Fokussierung des Einzelbewertungsgrundsatzes
2.1 Normativer Rahmen
2.1.1 Die Rechtsquellen des Bilanzrechts
Das Bilanzrecht in Deutschland wird traditionell aus den Rechtsvorschriften der Handelsbücher abgeleitet, die sowohl durch privatrechtliche als auch öffentlich rechtliche Normen überlagert werden. Die privatrechtlichen Vorschriften umfassen im Wesentlichen Rechenschafts- und Rechnungslegungspflichten und stellen teils eine Ergänzung und teils eine Verdrängung allgemeiner privatrechtlicher Vorschriften, insbesondere des Bürgerlichen Gesetzbuches dar. 2 Der öffentlich rechtliche Charakter des Handelsrechts zeigt sich hingegen insbesondere in den Publizitäts- und Offenlegungsvorschriften, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Kredit- und Kapitalmarktes stehen, und durch Rechtsgebiete, wie etwa das Kapitalmarkt-, Wirtschafts- und Insolvenzrecht sowie das Straf- und Steuerrecht, tangiert werden. 3 Der normative Rahmen wird im Folgenden graphisch dargestellt:
Abb.1: Die Rechtsquellen des deutschen Handelsrechts 4
2 Vgl. Horn 1995, Rdn. 1-4, S. 3 f.
3 Vgl. Walz 1999, Rdn. 44-46, S. 13 f.
4 Eigene Darstellung in Anlehnung an Klunzinger 2000, S. 13.
3
Das dritte Buch des HGB stellt den zentralen Regelungsort des Bilanzrechts dar. Es umfasst die allgemeinen Vorschriften für Kaufleute (§§ 238-263), Kapitalgesellschaften (§§ 264-289) und Konzerne (§§ 290-315) sowie ergänzende Vorschriften für Genossenschaften (§§ 336-339) und für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige (§§ 340 ff. für Kreditinstitute und §§ 341 ff. für Versicherungen). 5 Dennoch ist das HGB nicht mit dem Begriff des Handelsrechts gleichzusetzen, denn eine Reihe spezieller Rechtsnormen finden sich auch in den rechtsformspezifischen Gesetzen, wie etwa dem AktG, GmbHG, GenG und im rechtsformunabhängigen PublG. Weiterführend sind die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) für das Bilanzrecht von elementarer Bedeutung.
Durch die Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit sind die deutschen Gesetzgeber gezwungen, auf die zunehmende Internationalisierung und Globalisierung zu reagieren, um den Unternehmen auch in Zukunft die Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit und die Kapitalaufnahme an internationalen Märkten zu ermöglichen. Diesen Entwicklungen wurde insbesondere durch das BiRiLiG (1985), das KonTraG (1998), das KapAEG (1998), das KapCoRiLiG (2000) und das TransPubG (2002) Rechnung getragen. Das BiRiLiG diente der Umsetzung der 4. und 7. EG-Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaft zur Harmonisierung des Gesellschaftsrechts in den Mitgliedstaaten. Durch das KapAEG wurde der § 292a in das HGB eingefügt, wodurch die Aufstellung von Konzernabschlüssen nach IAS oder US-GAAP zu einer Befreiung von der Aufstellungspflicht eines handelsrechtlichen Konzernabschlusses führte. 6
Die befreiende Wirkung von US-GAAP-Abschlüssen ist jedoch durch die Einführung der verpflichtenden Anwendung der IAS für Konzernabschlüsse kapitalmarktorientierte Unternehmen i.S.d. § 2 WpHG zeitlich begrenzt. Der Art. 4 der Verordnung der Europäischen Gemeinschaft (EG-VO 1606/2002) vom 19. Juli 2002 schreibt die verbindliche Anwendung der IAS durch die betroffenen Unternehmen für alle nach dem
1. Januar 2005 beginnende Geschäftsjahre vor. 7 Die IAS-Verordnung stellt unmittelbar geltendes Recht dar und löst somit die Übergangsvorschrift des § 292a HGB ab. Sie kann durch den deutschen Gesetzgeber nicht beeinflusst werden. Dieser kann den Unternehmen im Rahmen eines Mitgliedsstaatenwahlrechts (Art. 9 der Verordnung)
5 Vgl. Walz 1999, Rdn. 16 und 17, S. 4 f.
6 Vgl. Kussmaul/ Klein 2001, S. 548.
7 Vgl. Kessler 2003, S. 103.
4
jedoch eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2007 gewähren. 8 In wieweit die Anwendung der IAS auch für nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen und für Einzelabschlüsse verbindlich sein soll, wird derzeit durch Politik und Wirtschaft kontrovers diskutiert. Die EG-VO sieht dazu folgendes vor:
Abb.2: Inhalt der EU-Verordnung 1606/2002 9
Die Entscheidung des Gesetzgebers, vom Wahlrecht Gebrauch zu machen, hängt maßgeblich davon ab, welche Bedeutung der Einzelabschluss in Zukunft haben wird. Der handelsrechtliche Einzelabschluss hat bisher vorrangig eine Gläubigerschutzfunktion sowie eine Rechenschaftslegung- und Zahlungsbemessungsfunktion. 10 Zudem beeinflusst er über das Maßgeblichkeitsprinzip die steuerliche Gewinnermittlung. Einem Einzelabschluss nach IAS hingegen wird vornehmlich eine Informationsfunktion zugesprochen.
2.1.2 Verzahnung von Handelsbilanz und Steuerbilanz
Der § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG normiert den Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz. Demnach ist das gemäß den GoB in der Handelsbilanz ausgewiesene Betriebsvermögen auch in der Steuerbilanz anzusetzen. Der Begriff der Steuerbilanz ist gesetzlich nicht definiert, Unternehmer sind jedoch durch den
§ 60 Abs. 2 EStDV zur Aufstellung einer Handelsbilanz und zur Anpassung selbiger an steuerrechtliche Vorschriften verpflichtet. 11 Heute ist der Maßgeblichkeitsgrundsatz durch zahlreiche Ausnahmen durchlöchert (§ 5 Abs. 2-5 EStG). Als Beispiel sei das Passivierungsverbot von Drohverlustrückstellungen (§ 5 Abs. 4a EStG), die entgegen handelsrechtlichen Vorschriften (§ 249 Abs. 1 HGB) in der Steuerbilanz nicht anerkannt werden, genannt. 12 Eine weitere steuerrechtliche Sondervorschrift stellt der
8 Vgl. Arbeitskreis Bilanzrecht der Hochschullehrer Rechtswissenschaft 2002, S. 2372.
9 Vgl. Haller 2003, S.414.
10 Vgl. Niehus 2001, S. 738.
11 Vgl. Delcker 2003.
12 Vgl. Lauth 2000, S. 1366.
5
sog. Bewertungsvorbehalt gemäß § 5 Abs. 6 EStG dar. Nach dieser Sondervorschrift sind die Bewertungsvorschriften der §§ 6 ff. EStG unabhängig vom Maßgeblichkeits-grundsatz zu befolgen. 13 Die handelsrechtlichen GoB gelten für die Erstellung der Steuerbilanz solange, wie keine expliziten steuerrechtlichen Vorschriften dem entgegenstehen.
Die unterschiedlichen Zielsetzungen der Handelsbilanz, nämlich ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage (VFE-Lage) eines Unternehmens zu erzeugen, und der Steuerbilanz, die periodengerechten Ermittlung des tatsächlichen Gewinns zwecks rechtmäßiger und gleichmäßiger Besteuerung, 14 haben Diskussionen über die Zweckmäßigkeit des Maßgeblich-keitsgrundsatzes aufkeimen lassen und die Forderung der Entkopplung von Handels-und Steuerbilanz hervorgerufen. Herzig argumentiert zudem, „...dass sich die Rechtssprechung von der Gleichsetzung des Fiskus mit dem Gesellschafter distanziert und verstärkt auf die eigene Sachgesetzlichkeit des Steuerrechts abstellt...“ 15
Eine weitere Verzahnung der Handels- und der Steuerbilanz ergibt sich aus dem in
§ 5 Abs. 1 Satz 2 EStG manifestierten Prinzip der umgekehrten Maßgeblichkeit, nachdem steuerrechtliche Wahlrechte bei der Gewinnermittlung in Übereinstimmung mit der Handelsbilanz auszuüben sind. Betroffen sind demnach Wahlrechte, die dem Steuerpflichtigen durch das Ertragsteuerrecht eingeräumt wurden und deren Inanspruchnahme von einer simultanen Anwendung im HGB-Abschluss abhängig ist. 16
Sollte die Rechnungslegungspflicht nach IAS auf den Einzelabschluss ausgeweitet werden, sieht Kahle darin die Abkehr von der Einheitsbilanz und somit dem Maßgeblichkeitsprinzip, dem die konzeptionelle Grundlage - die Identität der Bilanzwecke von Handels- und Steuerbilanz - entzogen wird. 17
13 Vgl. Maier/ Schmitt 2003, S. 11.
14 Vgl. Weber-Grellert 1999, S. 2659 f.
15 Herzig 2001, S. 154 f.
16 Vg. Lauth 2000, S. 1365.
17 Vgl. Kahle 2002, S. 179.
6
2.1.3 Aktuelle Entwicklungen
Die EG-Verordnung zur verbindlichen Anwendung der IAS für Konzernabschlüsse kapitalmarktorientierter Unternehmen hat indes weitere Konsequenzen für die Mitgliedstaaten der EU, denn die Kommission konstatierte, dass die 4. und 7. EG- Richtlinie nicht mit den IAS konform gehen. Die EU hat daraufhin ein Verfahren (Komitologieverfahren) zur Prüfung der Übereinstimmung konkreter Sachverhalte beider Regelwerke eingeleitet und die Änderung der Richtlinien durch die EU-Bilanzrechtsmodernisierungsrichtlinie vom 25. Mai 2003 beschlossen. 18 Zuvor wurde die Vereinbarkeit der geänderten Richtlinien und der IAS durch das Anerkennungsgremium auf Seiten der EU, der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG), festgestellt. 19 Mit der Verordnung 1725/2003 vom 29. September 2003 hat die EU-Kommission mit Ausnahme der IAS 32 und IAS 39 (Ansatz und Bewertung von Finanzinstrumenten) die Übernahme der IAS beschlossen. 20 Bis zur Überarbeitung dieser Standards wird die Bewertung der Finanzinstrumente durch die Fair value-Richtlinie 65/2001 vom 27. September 2001 für alle unter die 4. und 7. EG-Richtlinie oder die Bankbilanzrichtlinie fallenden Unternehmen geregelt, deren Umsetzung in nationales Recht bis zum 1. Januar 2004 zu erfolgen hat. Für alle Unternehmen, die nicht zur Aufstellung eines IAS-Abschlusses verpflichtet sind oder dies freiwillig tun, werden diese Vorschriften auch weiterhin gelten. 21 Von Seiten des DRSC wird derzeit eine entsprechende Publikation vorbereitet. 22
Auf nationaler Ebene hat die Bundesregierung am 25. Februar 2003 einen Maßnahmenkatalog in Form eines 10-Punkte-Programms vorgestellt, worin auch das Bestreben bekundet wird, die IAS für nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen und für Einzelabschlüsse zu öffnen sowie eine „Entrümplung“ des mit zahlreichen Wahlrechten gespickten HGB vorzunehmen. Dabei handelt es sich insbesondere um die Einschränkung von Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechten und der Bewertungsvereinfachungsverfahren sowie um die Einführung der Fair value-Bewertung von Finanzinstrumenten im Konzernabschluss. 23 Für Einzelabschlüsse ist eine Übernahme nicht vorgesehen, um Problemen hinsichtlich des Realisationsprinzips und der Ausschüt-
18 Vgl.Ernst 2003, S. 1487.
19 Vgl. Böcking/ Herold/ Wiederhold 2003, S. 395.
20 Vgl. Amtsblatt der Europäischen Union 2003, S.1.
21 Vgl. Freidank/ Pottgießer 2003, S. 887.
22 Vgl. Meyer 2003, S.851.
23 Vgl. Freidank/ Pottgießer 2003, S. 888.
7
tungsbemessung zu vermeiden. 24 Das Bundesministerium der Justiz hat am
15. Dezember 2003 den Gesetzentwurf des Bilanzrechtsreformgesetzes vorgestellt. Ein zentraler Punkt ist die Fortentwicklung und Internationalisierung des Bilanzrechts. Demnach wird die Anwendung der IAS in Übereinstimmung mit einer EU-Verordnung ab dem 1. Januar 2005 für den Konzernabschluss der Kapitalmarktunternehmen zwingend vorgeschrieben, alle übrigen Unternehmen erhalten ein Wahlrecht. Bezüglich deutscher Unternehmen, die nach US-GAAP bilanzieren und nur Schuldverschreibungen emittieren, wird vom Mitgliedstaatenwahlrecht Gebrauch gemacht und eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2007 gewährt. 25 Für den Einzelabschluss wird die Anwendung der IAS nur für Informationszwecke, nicht jedoch zur Ermittlung der Ausschüttungsbemessungsgrundlage oder zu steuerlichen Zwecken, möglich sein. 26 Eine Konkretisierung bezüglich der Modernisierung der handelsrechtlichen Bilanzierungsvorschriften erfolgte bislang noch nicht. Ein Gesetzesentwurf zur HGB-Reform wurde für das Frühjahr 2004 angekündigt. 27
2.2 Vergleichende Darstellung der allgemeinen Bewertungsgrundsätze nach HGB und Steuerrecht
Die Rechnungslegung inländischer Unternehmen unterliegt einigen grundlegenden Prinzipien. Ihre Ausrichtung an den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) wird im HGB an mehreren Stellen zitiert. Gemäß §§ 238 Abs. 1 und 243 Abs. 1 HGB ist der Jahresabschluss in Einklang mit den GoB aufzustellen und auch § 264 HGB verweist nochmals auf die zwingende Anwendung im Zusammenhang mit der Erstellung des Jahresabschlusses einer Kapitalgesellschaft. Im Steuerrecht wird in
§ 5 Abs. 1 EStG ebenfalls auf die GoB abgestellt. Die Rechtsnatur der GoB ist unterschiedlich. Sie setzen sich sowohl aus kodifizierten als auch nicht kodifizierten GoB zusammen und unterliegen einer stetigen Anpassung und Weiterentwicklung in Anlehnung an aktuelle Entwicklungen des Bilanzrechts und der Rechtssprechung (deduktive Methode) sowie von Handelsbräuchen (induktive Methode). 28
24 Vgl. Meyer 2003, S. 851.
25 Vgl. Ernst 2003, S. 1488.
26 Vgl. Bundesministerium der Justiz 2003, S. 5-9.
27 Vgl. Ernst 2003, S. 1490.
28 Schmidt 1999, S. 419 f.
8
Die GoB lassen sich unterscheiden in Buchführungsgrundsätze und in Bilanzierungs-grundsätze. In der Literatur werden zudem Inventurgrundsätze, Grundsätze ordnungsmäßiger Speicherbuchführung und Grundsätze ordnungsmäßiger Erfolgsrechnung genannt, die hier nicht näher betrachtet werden sollen. Im Folgenden werden die Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze (materielle GoB) mit den entsprechenden handels- und steuerrechtlichen Normen dargestellt und kurz inhaltlich charakterisiert:
Abb.3: Die GoB im Handels- und Steuerrecht 29
29 eig. Darstellung in Anlehnung an Brooks/ Mertin 1996, S. 7 D.
11
2.3 Der Grundsatz der Einzelbewertung
2.3.1 Inhalt der gesetzlichen Regelungen in Deutschland
Die §§ 240 Abs. 1 und 252 Abs. 1 Satz 3 HGB fordern die Einzelbewertung eines jeden Vermögensgegenstandes und Schuldpostens. Dieser Grundsatz steht in engem Zusammenhang mit dem Imparitätsprinzip, da so verhindert wird, dass durch die zusammenfassende Bewertung mehrerer Bilanzgegenstände die eventuell zu antizipierenden negativen Erfolgsbeiträge aufgewogen und somit nicht berücksichtigt werden. 30 Er beugt dem Bewertungsausgleich zwischen einzelnen Vermögensgegenständen vor. Unabdingbare Voraussetzung für die Einzelbewertung ist es zunächst, alle aktivischen und passivischen Bilanzgegenstände getrennt zu erfassen. Gemäß § 240 Abs. 2 Satz 1 HGB ist zu diesem Zwecke am Schluss eines jeden Geschäftsjahres eine Inventur durchzuführen.
In der Literatur wird zudem teilweise die Meinung vertreten, dass das in § 246 Abs. 2 HGB kodifizierte Bruttoausweisprinzip, wonach Aktiv- und Passivposten nicht saldiert und drohende Verluste nicht mit erwarteten Gewinnen verrechnet werden dürfen (Kompensationsverbot) 31 , ebenfalls dem Einzelbewertungsgrundsatz i.w.S. zuzuordnen ist. 32 Nach herrschender Meinung ist es jedoch in bestimmten Fällen vertretbar, gleichartige und zum gleichen Zeitpunkt fällige Forderungen und Verbindlichkeiten zu verrechnen, wie insbesondere an der im Abschnitt 2.4.5 dargestellten kompensatorischen Bewertung und der Pauschalbewertung (Abschnitt 2.4.6) ersichtlich wird. 33
Im Steuerrecht lässt sich der Einzelbewertungsgrundsatz aus dem Einführungssatz des
§ 6 EStG ableiten, in dem von der „Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter“ gesprochen wird. 34 Zudem gilt dass in Abschnitt 2.1.2 beschriebene Maßgeblichkeitsprinzip der Handelsbilanz für die Steuerbilanz, sofern keine steuerrechtlichen Sonder-vorschriften zum Tragen kommen. Bei der Einzelbewertung ist im handelsrechtlichen Jahresabschluss auf die Bewertungsmaßstäbe in Form des bereits dargestellten Nie-
30 Vgl.Walz 1999, § 252, Rdn. 15, S. 181.
31 Für Kapitalgesellschaften ergeben sich zudem aus den für sie geltenden ergänzenden handelrechtlichen Vorschriften, dass bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens die Bestandserhöhungen bei fertigen und unfertigen Erzeugnissen mit den Bestandsminderungen verrechnet werden dürfen (§
275 Abs. 2 Satz 2 HGB) und dass Umsatzerlöse um die Erlösschmälerungen zu kürzen sind (§ 277 Abs. 1 K). Kleine Kapitalgesellschaften dürfen außerdem bestimmte Posten der GuV zusammenfassen (§ 276 HGB). Diese Regelungen gelten analog für Nichtkapitalgesellschaften, sofern diese nicht gegenteiligen Bestimmungen des PublG unterliegen. Vgl. Förschle/ Kronert 2003, S. 92 Rn. 81- 87.
32 Vgl. Weber Grellert 2002, § 5, Rdn. 68, S. 382.
33 Vgl. Weber-Grellert 2002, § 5, Rdn. 69, S. 382.
12
derstwertprinzips für Vermögensgegenstände und des Höchstwertprinzips für Schulden abzustellen. In der Steuerbilanz hingegen bildet der Teilwert (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG) einen eigenständigen einkommenssteuerrechtlichen Wertmaßstab, der für Vermögensgegenstände die Wertuntergrenze darstellt. 35
Die Einzelbewertung kann sowohl bezüglich der zu trennenden Bewertungsobjekte als auch der Einzelwertfeststellung mitunter zu einem unangemessen hohen Aufwand führen, sodass der Gesetzgeber dem Bilanzierenden die Inanspruchnahme von Vereinfachungsverfahren ermöglicht. Diese Vereinfachungsverfahren legitimieren die Abweichung vom Einzelbewertungsgrundsatz gemäß § 252 Abs. 2 HGB, die nur in begründeten Ausnahmefällen möglich ist. Wie noch zu zeigen ist, ergeben sich jedoch hinsichtlich handels- und steuerrechtlicher Anerkennung der Ausnahmetatbestände signifikante Unterschiede. Wird von Bewertungsvereinfachungsverfahren Gebrauch gemacht, so ist entsprechend § 284 Abs. 2 Satz 1 HGB eine Erläuterung der Methode im Anhang vorzunehmen. 36
2.3.2 Abgrenzung einer Bewertungseinheit
Im Folgenden soll zunächst der Begriff der Bewertungseinheit erarbeitet werden. Dieser ist durch den Gesetzgeber nicht eindeutig definiert. Der bilanzierenden Kapitalgesellschaft entsteht dadurch ein gewisser Ermessenspielraum im Rahmen des § 264 Abs. 2 Satz 1 HGB, also unter Beachtung der GoB und der Darstellung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der VFE-Lage.
Die Möglichkeit einer eigenständige Bewertung eines Wirtschaftgutes ist das quantitative Abgrenzungskriterium von selbstständigen und unselbstständigen Gütern. Hinsichtlich der Frage, ob der wirtschaftliche Wert eines Gutes individualisierbar ist, ist es nach Auffassung der Rechtssprechung (BFH-Urteil vom 8. Februar 1996 III R 126/93) von Bedeutung, ob durch das Gut in seiner Einzelheit wirtschaftlicher Nutzen entsteht und dieses eigenständig veräußerbar ist. 37 Demnach sind einzeln übertragbare Werte als eigenständige Wirtschaftsgüter zu betrachten, es sei denn, dass das Gut nach seinem Erwerb in ein anderes Wirtschaftsgut derart integriert wird, dass sie zusammen eine übergeordnete Nutzungs- und Funktionseinheit bilden. 38 Die individuelle Veräu-
34 Vgl.Wöhe 2001, S. 157.
35 Vgl. Schuhmacher 1995, S. 1473.
36 Vgl. Dörner/ Wirth 1995, §§ 284-288, Rdn. 96 f., S. 1925.
37 Vgl. Kessler 1998, S. 1348.
38 Vgl. Kessler 1998, S. 1348.
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ßerbarkeit stellt ein hinreichendes, aber kein notwendiges Indiz für die selbstständige Bewertbarkeit dar. Übergeordnetes Kriterium ist vielmehr, ob Wirtschaftsgüter allein oder zusammen einen Zweck erfüllen. Neben dem Zweckzusammenhang können jedoch weitere Merkmale zur Beurteilung herangezogen werden, wie etwa eine feste Verbindung der Wirtschaftsgüter oder die Länge des Zeitraums, in dem die Güter einen gemeinsamen Zweck erfüllen. 39 Für Tausch- oder Leistungsbeziehungen können derartige Funktionszusammenhänge ebenfalls unterstellt werden. Beispielsweise kann es notwendig sein, Forderungen zu einer Bewertungseinheit zusammenzufassen, um pauschale Wertberichtigungen zu bilden. 40 In der Literatur wird weiterhin die Zusammenfassung korrespondierender Vertragsbeziehungen mehrerer Vertragspartner bejaht, wenn Vertragsrisiken sichere Rückgriffsansprüche gegenüberstehen und dadurch ein Risikoausgleich stattfindet. 41 Die Zusammenfassung von Vermögensgegenständen und Schulden zu einer Bewertungseinheit wird somit für die kompensatorische Bewertung, für die Bewertung zusammengesetzter Vermögensgegenstände und für Pauschalbewertungen anerkannt. 42
2.4 Zulässige Durchbrechung des Grundsatzes der Einzelbewertung im Handels- und Steuerrecht
2.4.1 Überblick über die zulässigen Vereinfachungsverfahren
Vorweg sei erwähnt, dass es bei der Anwendung einiger im Folgenden dargestellten Bewertungsvereinfachungsverfahren zum Ausweis eines mehr oder minder deutlich geringeren Bestandswertes als bei der Bewertung zu Markt- oder Börsenpreisen kommen kann. Derartige Unterschiedsbeträge oder sog. stille Reserven sind gemäß
§ 284 Abs. 2 Satz 4 HGB von Kapitalgesellschaften im Anhang zu erläutern. 43 Ein höherer Wert ist hingegen aufgrund des Niederstwertprinzips keinesfalls anzusetzen. Die folgenden Graphik soll zunächst einen Überblick über die handels- und steuerrechtlich zulässigen Abweichungen vom Einzelbewertungsprinzip und den zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschriften ermöglichen:
39 ebenda.
40 Vgl. Benne 1992, S. 1172.
41 Vgl. Benne 1991, S. 2604.
42 Vgl. Winnefeld 1997, Rdn. 50, S. 570.
43 Vgl. Dörner/ Wirth 1995, § 284-288, Rdn. 122, S. 1931.
Abb. 4: Schematische Darstellung der Bewertungsvereinfachungsverfahren 44
2.4.2 Gruppenbewertung
Für Gegenstände des Anlage- und des Umlaufvermögens sowie Schulden formuliert der § 240 Abs. 4 HGB zulässige Vereinfachungsregeln. Demnach ist es zulässig, einige Vermögensgegenstände zusammenzufassen. Die Bildung von Gruppen ist sowohl für die körperliche Erfassung (insbesondere des Vorratsvermögens) als auch für die Bewertung zulässig. 45 Dieses Verfahren ist jedoch lediglich eine praktische Erleichterung, die Vermögensgegenstände geben ihre Selbstständigkeit nicht auf. Die Bewertung erfolgt zu Durchschnittswerten.
Vermögensgegenstände und Schulden, die zusammengefasst werden sollen, müssen im Handelsrecht den Anforderungen des § 240 Abs. 4 HGB genügen. Beim Vorratsvermögen muss es sich um gleichartige Gegenstände handeln, die entweder der gleichen Warengattung angehören oder funktionsgleich sind. Zudem dürfen keine wesentlichen Qualitätsunterschiede vorliegen. 46 Für andere bewegliche Vermögensgegenstände ist eine annährende Gleichwertigkeit zwingende Voraussetzung. Dies bedeutet nicht zwangsläufig die Notwendigkeit gleichartiger Vermögensgegenstände, sie dür- 44 EigeneDarstellung in Anlehnung an Federmann 2000, S. 349.
45 Vgl. Hense/ Philipps 2003, § 240, Rdn. 130, S. 40 f.
46 Vgl. Hense/ Philipps 2003, § 240, Rdn. 136, S. 41.
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fen jedoch keine nennenswerten Preisunterschiede aufweisen, wobei diese aber nach herrschender Meinung bis zu 20 % betragen können. 47 Für Schulden, insbesondere Rückstellungen, ist auf annährende Gleichartigkeit der Risikoarten abzustellen. 48 Für Forderungen, die keine beweglichen Anlagegüter darstellen, kommt eine Gruppenbewertung i.S.d. § 240 Abs. 3 und 4 nicht in Betracht. 49
Auch im Steuerrecht ist die Gruppenbewertung durch die Rechtsprechung anerkannt. Die Regelungen sind jedoch weiterführend. Laut R 31 Abs. 2 EStR bedeutet annährende Gleichwertigkeit außerdem, dass die Gegenstände des beweglichen Anlagevermögens im selben Vergleichszeitraum angeschafft wurden und nach der gleichen Methode abgeschrieben werden, da nur unter diesen Umständen bei Ausscheiden eines Gegenstandes ein zutreffender Veräußerungsgewinn oder -Verlust ermittelt werden kann. 50 Gemäß R 36a Abs. 3 und 4 EStR wird für das Vorratsvermögen keine Gleichwertigkeit sondern lediglich Gleichartigkeit vorausgesetzt. Außerdem kann - entgegen den handelsrechtlichen Bestimmungen, wonach ein betriebsindividueller Durchschnitt zu ermitteln ist - bei er Ermittlung des Durchschnittswertes auf branchenübliche Werte abgestellt werden. 51 Im Folgenden sollen zwei Verfahren der Durchschnittsbewertung durch rechnerische Beispiele dargestellt werden:
a) gewogener Durchschnitt
Bei diesem Verfahren wird das gewogene arithmetische Mitte der mit den zum Anschaffungszeitpunkt realen Preisen multiplizierten Bestände bzw. Zugänge innerhalb des Wirtschaftsjahres ermittelt:
Tabelle 1: Die gewogene Durchschnittsbewertung
47 Vgl. ADS 1998, § 240, Rdn. 127, S.102 f.
48 Vgl. Hense/ Philipps 2003, § 240, Rdn. 137, S. 41 f.
49 Vgl. Falterbaum/ Bolk/ Reiß et al. 2001, S. 484.
50 Vgl. Blödtner/ Bilke/ Weiss 2001, S. 267.
51 Vgl. Hense/Philpps 2003, § 240, Rdn. 141, S. 43 f.
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b) gleitender gewogener Durchschnitt
Bei dieser Methode wird jeder Bestand zu gewogenen Durchschnittswerten bewertet und jeder Abgang mit den neu ermittelten Durchschnittswerten multipliziert. Das Verfahren ist genauer und eignet sich insbesondere in Kombination mit einer permanenten Inventur. 52
Die Durchschnittswerte dürfen nur angesetzt werden, sofern dies nicht dem Niederstwertprinzip widerspricht. Für das Anlagevermögen besteht mit Ausnahme dauerhaft erwarteter Wertminderungen ein Wahlrecht für den Ansatz eines niedrigeren Wertes. Dies wird für Kapitalgesellschaften durch den § 279 Abs. 1 Satz 2 HGB insoweit eingeschränkt, als dass Abschreibungen nur auf das Finanzanlagevermögen möglich sind. 53 Gemäß § 253 Abs. 3 Satz 1 HGB sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten für Gegenstände des Umlaufvermögens jedoch zwingend auf einen niedrigeren Markt- oder Börsenpreis abzuschreiben. Sofern ein solcher nicht zu ermitteln ist, ist gemäß § 253 Abs. 3 Satz 2 HGB ein Vergleichswert heranzuziehen. 54
In der Steuerbilanz besteht eine solche Pflicht nicht für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG ermitteln und nicht zur Erstellung einer Handelsbilanz verpflichtet sind. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG sagt lediglich, dass ein niedrigerer Teilwert angesetzt werden kann. Für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 5 EStG ermitteln, gilt aufgrund der Maßgeblichkeit auch in der Steuerbilanz das Niederstwertprinzip. Die Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens sind dann mit einem niedrigeren Teilwert anzusetzen. 55
52 Vgl. Blödtner/ Bilke/ Weiss 2001, S. 268.
53 Vgl. Döring 1995, Rdn. 146, S. 944.
54 Vgl. ADS 1995, § 253, Rdn. 27, S. 102.
55 Vgl. Döring 1995, Rdn. 186, S. 960.
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Katrin Stehlmann, 2004, Abweichungsmöglichkeiten vom Prinzip der Einzelbewertung aus nationaler und internationaler Sicht, Munich, GRIN Publishing GmbH
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