Vorwort
Zum Jahresende 2000 erhielten in Deutschland 2,68 Millionen Personen Sozialhilfeleistungen in Höhe von knapp 24 Milliarden Euro, wie das Statistische Landesamt mitteilte.
Zwar ging die absolute Empfängerzahl im dritten Jahr in Folge zurück, insgesamt verzeichnete das Statistische Bundesamt einen Rückgang um 4,5 Prozentpunkte, doch angesichts der weltweit schlechten Konjunktur bleibt die Lage vermutlich angespannt. 1
Auch das Bundesland Baden-Württemberg, das bei einer Sozialhilfequote von 2,0 Prozent eine Vorbildfunktion einnimmt, wird im Sozialhilfebereich weiterhin enorme Anstrengungen unternehmen müssen. 2
An diesem Punkt knüpft die vorliegende Arbeit an.
Vorgestellt werden die Handlungsmöglichkeiten des Sozialamts, Sozialhilfeempfänger, insbesondere langzeitarbeitslose Hilfesuchende, unmittelbar (wieder) in reguläre Arbeitsverhältnisse zu vermitteln.
Zu Beginn dieser Arbeit erwartet den Leser ein knapper Überblick über den Bereich „Hilfe zur Arbeit“, bevor weiter in die Tiefe vorgedrungen wird und Einzelmaßnahmen ausführlich Beachtung finden.
Die Lesbarkeit und die Orientierung über die gesamte Thematik wird durch Schaubilder unterstützt.
Einen Ausblick gibt vorliegende Arbeit auch über die Kürzung der Sozialhilfe bei Arbeitsverweigerung, da dieses Sanktionsinstrument zweifelsfrei zu den Maßnahmen zählt, die das Sozialamt in Anspruch nehmen kann, um den Hilfesuchenden in die richtigen „Bahnen“ zu lenken.
Assamstadt, im Januar 2003
1 Stat. Bundesamt, Soziale Sicherung, 27. September 2002; www.destatis.de/basis/d/solei/soleitab10.htm Stat. Bundesamt, 4.5 Prozent weniger Sozialhilfeempfänger im Jahr 2000; www.verbaende.com/news/ges_text.php4?m=8600
2 Stat. Bundesamt, Soziale Sicherung, 27. September 2002; www.destatis.de/basis/d/solei/soleitab10.htm
2
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis 5
Verzeichnis der Anlagen 6
I Grundsätzliches über den Bereich „Hilfe zur Arbeit“ 7
II Die Handlungsmöglichkeiten des Sozialamts im Überblick und ihre Rangfolge 7
III Die Handlungsmöglichkeiten des Sozialamts im Einzelnen 8
1. Die Schaffung von Arbeitsgelegenheiten nach § 19 BSHG 8
1.1. Grundsätzliches 8
1.2. Nichtgemeinnützige und nichtzusätzliche Arbeitsverträge
nach § 19 Abs. 1 BSHG 8
1.3. Gemeinsame und zusätzliche Arbeiten nach § 19 abs. 2 BSHG 9
1.3.1. Grundsätzliches 9
1.3.2. Alt ernative 1 10
1.3.3. Alternative 2 11
1.3.4. Voraussetzungen 11
1.3.5. Umfang der gemeinnützigen und zusätzlichen Arbeiten 13
1.3.6. Beispiele für gemeinnützige und zusätzliche Arbeiten 14
1.3.7. Mangel der Voraussetzung der Zusätzlichkeit 14
1.3.8. Gegenwärtige Praxis der Arbeitshilfe 14
1.3.9. Kooperationspflicht und Gesamtplan
nach § 19 Abs. 4 BSHG 15
1.3.9.1. Grundsätzliches 15
1.3.9.2. Kooperationspflicht nach § 19 Abs. 4 Satz. 1 15
1.3.9.3. Gesamtplan 15
1.3.9.3.1. Grundsätzliches 15
1.3.9.3.2. Definition und Ziele 16
1.3.9.3.3. Mindestinhalt eines Gesamtplans 17
1.3.10. Form der Anordnung zu gemeinnützigen und zusätzlichen
Arbeiten und verwaltungsrechtliche Anforderungen 17
1.3.11. Durchsetzung/Rechtsschutz 19
3
2. Besondere Arbeitsgelegenheiten nach § 20 BSHG 20
2.1. Grundsätzliches 20
2.2. Arbeitsgewöhnung nach § 20 Abs. 1 Alt. 1 BSHG 20
2.3. Prüfung der Arbeitsbereitschaft nach § 20 Abs. 1 Alt. 2 BSHG 21
2.4. Kooperationspflicht und Gesamtplan 21
2.5. Status der Hilfesuchenden 21
IV Verweigerung zumutbarer Arbeit oder zumutbarer Arbeitsgelegenheit 22
Abbildungen
Abb. 1 : Überblick über die Handlungsmöglichkeiten des Sozialamts 22
Abb. 2 : Abgestufte Vorgehensweise des Sozialamts bei Kürzung der Sozialhilfe 23
Quellen / Literatur 24
4
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
AFG Arbeitsförderungsgesetz BMFuS Bundesministerium für Familie und Senioren BSHG Bundessozialhilfegesetz BverwG Bundesverwaltungsgericht DVO Durchführungsverordnung FEVS Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte GG Grundgesetz HLU Hilfe zum Lebensunterhalt LPK zum BSHG Lehr- und Praxiskommentar zum BSGH, 5. Auflage, 1997 Nomos-Verlag NW Nordrhein-Westfalen OberverwG Oberverwaltungsgericht Rdnr. Randnummer SGB Sozialgesetzbuch SHT Sozialhilfeträger Stat. Statistisch VA Verwaltungsakt VGH Verwaltungsgerichtshof VwGO Verwaltungsgerichtsordnung
5
Verzeichnis der Anlagen
Stat. Bundesamt, Soziale Sicherung - Bruttoausgaben für Leistungen nach dem BSHG im Jahr 2000, 27.09.2002; www.destatis.de/basis/d/solei/soleitab/10.htm.
Stat. Bundesamt, 4.5 Prozent weniger Sozialhilfeempfänger im Jahr 2000, 21.08.2001;
www.verbaende.com/news/ges_text.php4?m=8600
6
I Grundsätzliches über den Bereich „Hilfe zur Arbeit“
Der Hilfesuchende hat gem. § 18 Abs. 1 BSHG „seine Arbeitskraft [grundsätzlich] zur Beschaffung seines Lebensunterhalts für sich und seine Angehörigen ein[zu]setzen“, wobei er nur zu zumutbarer Arbeit verpflichtet ist.
Diese Norm konkretisiert den allgemeinen Nachranggrundsatz gem. § 2 BSHG, der besagt, dass der Betroffene „Sozialhilfe nicht erhält, [wenn er] (...) sich selbst helfen kann oder (...) die erforderliche Hilfe von anderen, besonders von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält“.
Weitere Ausnahmen von der Verpflichtung zur Arbeit bestehen gem. § 18 Abs. 3 BSHG. Die Vermittlung von arbeitslosen Sozialhilfeempfängern in den regulären Arbeitsmarkt ist der Regelfall, wobei der Arbeitslose seinen Arbeitsplatz frei wählen und sich eigenverantwortlich bewerben kann.
Eine Zusammenarbeitspflicht zwischen Sozialamt und Arbeitsamt besteht gem. § 18 Abs. 2 Satz 4 BSHG.
Ist eine Vermittlung von Arbeit durch das Arbeitsamt nicht möglich, was bei Problemfällen, insbesondere bei Langzeitarbeitslosen häufig der Fall ist, stehen dem Arbeitsamt nach § 19 und § 20 BSHG zahlreiche Möglichkeiten offen, den Hilfesuchenden gem. § 1 Abs. 2 Satz 2 BSHG „soweit wie möglich [zu] befähigen, unabhängig von (...) [der Sozialhilfe] zu leben. Diese Vorschrift bildet die Grundlage aller pädagogischen Hilfemaßnahmen.
II Die Handlungsmöglichkeiten des Sozialamts im Überblick und ihre Rangfolge
Die Rangfolge der §§ 18 bis 20 zueinander ergibt sich aus gesetzlich festgeschriebener Reihenfolge und zugleich aus der Fähigkeit der einzelnen Arbeiten die Betroffenen gemäß Subsidiaritätsprinzip ( § 1 Abs. 2 BSHG) zur Selbsthilfe zu führen. 3 Demnach hat die normale auf dem freien Arbeitsmarkt vermittelte Arbeit (§ 18 BSHG) Vorrang vor der vom SHT geschaffenen regulären Arbeit gem. § 19 Abs. 1 BSHG. Besteht keine Möglichkeit reguläre Arbeit zu schaffen, greifen die beiden Varianten des § 19 Abs. 2 BSHG für den Hilfesuchenden gemeinnützige und zusätzliche Arbeit zu schaffen. Dem SHT steht im Ermessen, ob er für diese Arbeiten „ortsüblich entlohnte, arbeitsrechtliche Arbeitsverhältnisse“ gem. § 19 Abs. 2 Satz 1 (1. Alternative) oder „öffentlich-rechtliche Beschäftigungen“ gem. § 19 Abs. 2 Satz 1 (2. Alternative) schafft. Subsidiär kommt § 20 in Betracht, dessen Anwendungsbereich sich auf besondere Problemfälle erstreckt, bei denen die Arbeitsbereitschaft zweifelhaft erscheint.
3 Vgl. LPK zum BSHG, 5. Aufl., 1997, S.275, Rdnr. 2.
7
III Die Handlungsmöglichkeiten des Sozialamtes im Einzelnen
1. Die Schaffung von Arbeitsgelegenheiten nach § 19 BSHG
Nach § 19 Abs. 1 BSHG
Die Rechtsprechung ist sich darüber einig, dass § 19 Abs. 1 BSHG nicht lediglich eine
4 Vgl. LPK zum BSHG, 5. Aufl., 1997, S. 292, Rdnr. 1.
5 Vgl. ebenda S. 291, Rdnr. 3.
6 Vgl. Klinger/Kunkel, Sozialhilferecht, 6. Aufl., 1998, S 58.
8
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Uwe Zschommler, 2002, Handlungsmöglichkeiten des Sozialamts bei langzeitarbeitslosen Sozialhilfeempfängern, Munich, GRIN Publishing GmbH
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