INHALTSVERZEICHNIS
Die Rolle des Bundesverfassungsgerichtes in der Rechtssetzung
I. Einleitung 1
II. Richterliche Selbstbeschränkung bzw. judicial self-restraint. 1
1. Was ist „richterliche Selbstbeschränkung“ ? 1
2. Die „political question“-Doktrin in der Rechtssetzung des
Supreme Court. 3
3. Die Diskussion um die Übernahme der „political question“-
Doktrin in das politische System der Bundesrepublik Deutsch-
land 5
4. Zusammenfassung. 6
III. praktische Beispiele zur richterlichen Zurückhaltung des Bundes-
verfassungsgerichtes. 7
1. Das Bundesverfassungsgericht und das Parteiverbot 8
a) Das Verbot der SRP 1952 8
b) Das Verbot der KPD 1956 9
c) Sind dies optimal geeignete Beispiele für „judicial self-
restraint “ ? 10
d) Zwischenergebnis. 11
2. Das Bundesverfassungsgericht und „out of area“-Einsätze der
Bundeswehr 11
Zwischenergebnis. 13
3. Das Bundesverfassungsgericht und Grundrechte 13
a) Der Schutz der Gleichheit 13
b) Zwischenergebnis. 15
4. Zusammenfassung. 15
-Seite 2 -
IV. Fazit 15
V. Literaturverzeichnis 17
-Seite 3 -
I. EINLEITUNG
Das Bundesverfassungsgericht ist ein Verfassungsorgan im politischen System der BRD, das sich auf der Gratwanderung zwischen Recht und Politik bewegt. In Anbetracht dessen beschäftigt sich die vorliegende Arbeit schwerpunktmäßig mit der Einflussnahme des Bundesverfassungsgerichtes auf die Rechtssetzung. Zunächst setzt die Hausarbeit einen Akzent auf das Prinzip der richterlichen Selbstbeschränkung, auch „judicial self-restraint“ genannt. Dieses findet am amerikanische Supreme Court seinen Ausdruck in der „political question“-Doktrin. Warum diese Doktrin nicht auch in der deutschen verfassungsgerichtsbarkeit ihren Platz finden könnte, wird im Folgenden die Fragestellung sein.
Im zweiten Kapitel wird die richterliche Selbstbeschränkung anhand von drei Beispielen dargelegt. Dabei geht die Verfasserin zunächst auf Urteile zum Parteiverbot, anschließend auf ein solches zu „out of area“-Einsätzen der Bundeswehr und zuletzt auf die Einwirkung des Bundesverfassungsgerichtes auf Grundrechte, und dabei insbesondere auf Gleichheitssätze, ein. Damit stellt sich die unterschiedliche Zurückhaltungspraxis des Bundesverfassungsgerichtes auf der Ebene des Verfassungsschutzes, der Bundeswehr-Einsätze im Ausland und der Einfluss auf die Grundrechte dar. Inwieweit die Wirkung des Bundesverfassungsgerichtes bis auf die Ebene der EU reicht, wird nicht Inhalt dieser Argumentation sein, da eine solche Ausführung den Umfang der Arbeit bei Weitem sprengen würde.
II. RICHTERLICHE SELBSTBESCHRÄNKUNG BZW. JUDICIAL SELF-RESTRAINT
1. Was ist „richterliche Selbstbeschränkung“ ?
„Das Bundesverfassungsgericht ist ein allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber selbständiger und unabhängiger Gerichtshof des Bundes.“ (§ 1 Abs. 1 BVerfGG) Aus diesem Grundsatz wird die herausragende und sehr umfassende Stellung des Bundesverfassungsgerichtes in dem deutschen politischen System deutlich. Ebenso lässt sich
1 Joseph F. Menez, Decision making in the Supreme Court of the United States, 1. Auflage, Uni-
ted States : University Press of America, 1984, S.12. -Seite 4 -
hieraus der Vorrang des Gesetzes, der Primat des Rechts 2 ableiten, d.h. jegliches politische Handeln muss sich am geltenden Recht orientieren. Die Richter müssen einerseits „Distanz zum politischen Konflikt halten und sich allein nach den sachlichen Kriterien juristischer Rechtsfindung ausrichten“ 3 und andererseits Rücksicht auf die Politik nehmen, indem sie die politischen Folgen aus ihrem juristischen Entscheiden berücksichtigen.
Diese richterliche Selbstbeschränkung wird nach klassischer Auffassung mit der „Nichtprüfung der Zweckmäßigkeit“ 4 verbunden. Nach neuerem Verständnis jedoch fasst man darunter verschiedene Rechtsfiguren, die zur Beschränkung der richterlichen Gewalt dienen, wie z.B. verfassungskonforme Auslegung 5 , Appellentscheidungen, „fa-vor conventionis“ im Bereich der Auswärtigen Gewalt, die Ermessenslehre in Verbindung mit Verwaltungsgerichten oder die „political-question-Doktrin“ 6 , die im späteren Verlauf dieser Arbeit näher erläutert wird.
Nach dem Prinzip der „judicial self-restraint“ wird die Vielfalt der Interpretationsmöglichkeiten des Bundesverfassungsgerichtes nicht immer voll und ganz ausgeschöpft. Besonders im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten halten sich die Richter sehr zurück, da hier ein situations- und zukunftbedingtes Handeln erforderlich wird. Sie verzichten hierbei „auf die Inanspruchnahme einer an sich vorhandenen Kontrollmöglichkeit, motiviert durch die Rücksichtnahme auf die Gestaltungsfreiheit von Regierung und Parlamentsmehrheit“ 7 . Vor allem geht es an dieser Stelle um die Nichtüberprüfung einer politischen Wertung und Zukunftseinschätzung. Damit wird „nicht eine Verkürzung oder Abschwächung“ 8 der Kompetenz des Bundesverfassungsgerichts impliziert, sondern ein Verzicht, Politik zu treiben, also in den von der Verfassung geschaffenen und begrenzten Raum freier Gestaltung einzugreifen.
2 Michael Piazolo, Das BVerfG und die Beurteilung politischer Fragen - zu den Grenzen verfas-
sungsrechtlicher Kontrolle, in : M. Piazolo (Hrsg.), Das Bundesverfassungsgericht - Ein Gericht im
Schnittpunkt von Recht und Politik, Tutzing : v. Hase & Koehler Verlag, 1995, S. 246.
3 Klaus Stüwe, Die Opposition im Bundestag und das Bundesverfassungsgericht, 1. Auflage, Ba-
den-Baden : Nomos Verlagsgesellschaft, 1997, S. 343.
4 M. Piazolo, Verfassungsgerichtsbarkeit und Politische Fragen, München : Vögel, 1994, S. 63.
5 vgl. Konrad Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 18. erg.
Auflage, Heidelberg : Müller, Jur. Verl., 1991, S.29 ff.
6 Diese Rechtsfiguren werden näher ausgeführt in Piazolo, Verfassungsgerichtsbarkeit und Politi-
sche Fragen.
7 Folke Schuppert, Die verfassungsgerichtliche Kontrolle der Auswärtigen Gewalt, Baden-Baden :
Nomos Verlagsgesellschaft, 1973, S. 161; vgl hierzu auch Maunz /Zippelius, Deutsches Staats-
recht : ein Studienbuch, 30. Auflage, München : Beck, 1998, S. 368 f.
8 M. Piazolo, in M. Piazolo (Hrsg), Das Bundesverfassungsgericht, S. 251. -Seite 5 -
Einige Zweifel sind darin zu sehen, ob dieses „judicial self-restraint“ überhaupt mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar ist 9 . Dieses Grundrecht sichert jedem Bürger folgendes zu : Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht
ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet
ist, ist der ordentlich Rechtsweg gegeben.
Diese „institutionelle Garantie einer Gerichtsbarkeit“ 10 lässt dem Verfassungsgericht dennoch die Möglichkeit, Abstufungen in Bezug auf die Prüfungsintensität vorzunehmen 11 , also in unterschiedlicher Stärke die richterliche Zurückhaltung auszuüben. Demnach ist dieses Instrument der Verfassungsinterpretation mit dem Recht auf Gewährleistung des Rechtsschutzes vereinbar.
2. Die „political question“-Doktrin in der Rechtssetzung des Supreme Courts
Die „political question“-Doktrin als spezielles Prinzip der richterlichen Zurückhaltung, angewandt beim amerikanischen Supreme Court, beinhaltet die Entscheidungsbeschränkung bezüglich jeglicher „Sachverhalte, die sich auf den Wesenskern der politischen Macht, der Demokratie und ihre Ausübung durch die dazu bestimmten Staatsorgane, auf die Souveränität und auf die Art und Weise der Regierungsführung beziehen“ 12 . Mit anderen Worten : „political questions“ sind Rechtsfragen, „für deren Entscheidung das Gericht die Verantwortung nicht übernehmen kann.“ 13 Schon allein die Übersetzung des Begriffes „political question“ in „politische Frage“ lässt die Frage nach der Abgrenzung zwischen politischen und rechtlichen Fragen entstehen. Doch zwischen Politik und Recht kann man keine klare Trennlinie ziehen. Denn das Verfassungsrecht hat die Eigenart, „daß es inhaltlich das Politische selbst zum Gegenstand der rechtlichen Normierung macht“ 14 und somit zum „Recht für das Politische“ 15 wird. Idealtypisch hat das Politische einen dynamisch-irrationalen Charakter, während man dem Recht statisch-rationale Eigenschaften zuschreibt. Dennoch oder gerade deswegen kann man also verschiedene Angelegenheiten nicht eindeutig dem Bereich der politischen bzw. rechtlichen Fragen zuordnen.
9 Damit beschäftigt sich insbesondere Rudolf Dolzer, Verfassungskonkretisierung durch das Bun-
desverfassungsgericht und durch politische Verfassungsorgane, Heidelberg : v. Decker & Müller,
1982.
10 Wolff Heintschel von Heinegg, Rechtsstaatlichkeit in Deutschland, in : Rainer Hofmann
(Hrsg.),Rechtsstaatlichkeit in Europa, Heidelberg : Müller, Jur. Verl., 1996, S. 131.
11 M. Piazolo, in M.Piazolo (Hrsg.), Das Bundesverfassungsgericht, S. 257.
12 ebd. S. 244.
13 Fritz W. Scharpf, Grenzen der richterlichen Verantwortung, Karlsruhe : Müller, 1965, S. 405.
14 F. Schuppert, Die verfassungsgerichtliche Kontrolle der Auswärtigen Gewalt, S. 128
15 F. Schuppert, Die verfassungsgerichtliche Kontrolle der Auswärtigen Gewalt, S. 128. -Seite 6 -
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Anke Pipke, 2000, Die Rolle des Bundesverfassungsgerichts in der Rechtssetzung, München, GRIN Verlag GmbH
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