Inhaltsverzeichnis II
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis............................................................................................................ II
Abbildungsverzeichnis. VII
Tabellenverzeichnis. VIII
Abk ürzungsverzeichnis XIV
1 Einleitung. 1
2 Das Sozialhilferecht in Deutschland 3
2.1 Geschichtliches. 3
2.1.1 Die Anfänge der Armenpflege im Deutschen Reich 3
2.1.2 Die Schaffung der Reichsgrundsätze im Rahmen der öffentlichen Fürsorge in
der Weimarer Republik 4
2.1.3 Die Regelungen über staatliche Fürsorge im Nationalsozialismus. 5
2.1.4 Ein Überblick über die Sozialleistungen in der ehemaligen DDR 5
2.1.5 Die Fürsorge in der neu gegründeten Bundesrepublik Deutschland 6
2.1.6 Die Schaffung des bisherigen BSHG 6
2.2 Die Grundzüge des bisherigen BSHG 7
2.2.1 Die Aufgabe der Sozialhilfe 7
2.2.2 Die Arten der Hilfe im bisherigen BSHG. 7
2.3 Die verfassungsrechtlichen Grundlagen 8
2.3.1 Der Rechtsstaat 8
2.3.2 Der Sozialstaat 8
2.3.3 Der soziale Rechtsstaat 9
2.3.4 Die Sozialhilfe und die Menschenwürde. 10
2.4 Die Rechtsgrundlage für das Sozialhilferecht 10
2.5 Das Sozialgesetzbuch 11
2.5.1 Die Grundzüge des Sozialgesetzbuches. 11
2.5.2 Die Einbeziehung der Sozialhilfe in das Sozialgesetzbuch 12
2.6 Das Bundessozialhilfegesetz 15
2.6.1 Die Strukturprinzipien des Bundessozialhilfegesetzes sowie die des SGB XII
15
2.6.1.1 Der Bedarfsdeckungsgrundsatz (integriert ist unter anderem der
Individualisierungsgrundsatz) 17
2.6.1.2 Der Kenntnisgrundsatz (Amtsprinzip) 18
Inhaltsverzeichnis III
2.6.1.3 Keine Sozialhilfe für die Vergangenheit 19
2.6.1.4 Sozialhilfe ist keine rentengleiche Dauerleistung. 20
2.6.1.5 Der Nachranggrundsatz. 20
3 Das neue SGB XII - Reformiert und in das SGB eingeordnet. 22
3.1 Die Grundsätze der Reform 22
3.2 Die Änderungen des SGB XII in Bezug auf das BSHG in einer kurzen
Zusammenfassung 27
3.2.1 Die strukturellen Veränderungen im SGB XII 27
3.2.2 Die Grundsätze im SGB XII. 28
3.2.2.1 Was sich gegenüber dem BSHG nicht verändert hat: 28
3.2.2.2 Was gegenüber dem BSHG neu ist: 28
3.2.2.3 Was gegenüber dem BSHG teilweise neu ist: 29
3.2.3 Die Hilfe zum Lebensunterhalt im SGB XII. 31
3.2.3.1 Die laufenden Leistungen 31
3.2.3.2 Einmalige Leistungen 33
3.2.3.3 Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen 33
3.2.3.4 Vermutung der Bedarfsdeckung 34
3.2.3.5 Bedarfsgemeinschaft 35
3.2.4 Das Verhältnis der Hilfe zum Lebensunterhalt zur Grundsicherung. 35
3.2.4.1 Rangordnung 35
3.2.4.2 Antragserfordernis 35
3.2.4.3 Vermutung der Bedarfsdeckung 36
3.2.4.4 Einsatzgemeinschaft. 36
3.2.4.5 Leistungsabsprache. 36
3.2.4.6 Aufenthalt 36
3.2.4.7 Dauer der Leistung 36
3.2.4.8 Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern und Eltern 37
3.2.4.9 Datenschutz. 37
3.2.5 Verhältnis der Leistungen nach dem SGB XII zu solchen nach dem SGB II.37
3.2.5.1 Leistungen für Erwerbsfähige 37
3.2.5.2 Angehörige 38
3.2.6 Hilfe bei Krankheiten nach SGB XII und SGB V. 39
3.2.7 Einsatz des Einkommens 39
3.2.7.1 Begriff des Einkommens 39
Inhaltsverzeichnis IV
3.2.7.2 Einkommensgrenzen (gilt für die Kapitel 5 bis 9) 40
3.2.8 Einsatz des Vermögens 41
3.2.8.1 Schonvermögen. 41
3.2.8.2 Kleinerer Barbetrag. 41
3.2.8.3 Grundsicherungsberechtigte. 41
3.2.8.4 Übergang von Unterhaltsansprüchen 42
3.2.8.5 Keine Vergleichsberechnung 42
3.2.8.6 Begrenzter Übergang von Ansprüchen behinderter oder pflegebedürftiger
Kinder 42
3.2.9 Sozialhilfe für Deutsche im Ausland 42
3.2.10 Neuer Rechtsweg. 43
3.2.11 Wohngeld 44
3.2.12 Die nicht übernommenen Regelungen aus dem BSHG 44
4 Der systematische Aufbau des SGB XII - Sozialhilfe. 45
5 Das SGB XII in seiner neuen Systematik (im Vergleich mit dem BSHG) 46
5.1 Erstes Kapitel - Allgemeine Vorschriften 46
5.2 Zweites Kapitel - Leistungen der Sozialhilfe. 58
5.2.1 Erster Abschnitt - Grundsätze der Leistungen. 59
5.2.2 Zweiter Abschnitt - Anspruch auf Leistungen 73
5.3 Drittes Kapitel - Hilfe zum Lebensunterhalt 92
5.4 Viertes Kapitel - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. 124
5.4.1 Erster Abschnitt - Grundsätze 124
5.4.2 Zweiter Abschnitt - Verfahrensbestimmungen. 126
5.5 Fünftes Kapitel - Hilfen zur Gesundheit. 129
5.6 Sechstes Kapitel - Eingliederungshilfe für behinderte Menschen 133
5.7 Siebtes Kapitel - Hilfe zur Pflege. 139
5.8 Achtes Kapitel - Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten 145
5.9 Neuntes Kapitel - Hilfe in anderen Lebenslagen 146
5.10 Zehntes Kapitel - Einrichtungen 151
5.11 Elftes Kapitel - Einsatz des Einkommens und Vermögens. 160
5.11.1 Erster Abschnitt - Einkommen. 160
5.11.2 Zweiter Abschnitt - Einkommensgrenzen für die Leistungen nach dem
F ünften bis Neunten Kapitel 164
5.11.3 Dritter Abschnitt - Vermögen 168
Inhaltsverzeichnis V
5.11.4 Vierter Abschnitt - Einschränkung der Anrechnung 171
5.11.5 Fünfter Abschnitt - Verpflichtung anderer 173
5.11.6 Sechster Abschnitt - Verordnungsermächtigungen 177
5.12 Zwölftes Kapitel - Zuständigkeit der Träger der Sozialhilfe 178
5.12.1 Erster Abschnitt - Sachliche und örtliche Zuständigkeit. 178
5.12.2 Zweiter Abschnitt - Sonderbestimmungen. 183
5.13 Dreizehntes Kapitel - Kosten. 184
5.13.1 Erster Abschnitt - Kostenersatz. 184
5.13.2 Zweiter Abschnitt - Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe
189
5.13.3 Dritter Abschnitt - Sonstige Regelungen. 193
5.14 Vierzehntes Kapitel - Verfahrensbestimmungen 195
5.15 Fünfzehntes Kapitel - Statistik. 202
5.16 Sechzehntes Kapitel - Übergangs- und Schlussbestimmungen. 211
6 Finanzielle Aspekte zum SGB XII. 217
6.1 Die Kosteneinsparungen nach Berechnungen der Bundesregierung 217
6.1.1 Das Arbeitskräftepotenzial innerhalb der Sozialhilfe 218
6.1.2 Die Einsparungen/Mehrkosten und deren Einschätzung im Einzelnen: 220
6.1.2.1 Meine Einschätzungen im Finanztableau 231
6.2 Eine Einschätzung dieser Berechnungen 232
7 Resümee 234
7.1 Die Folgen für die Bezieher von Sozialhilfe 234
7.1.1 Die Neuformierung der Sozialleistungen 234
7.1.2 Die bisherigen Hilfen in besonderen Lebenslagen bleiben weitgehend
unver ändert 236
7.1.3 Die Hilfe zum Lebensunterhalt in ihrer neuen Konstellation im Hinblick auf das
neue SGB II / SGB XII. 237
7.1.4 Der Weg zur Pauschalierung von Leistungen ist nun für die Träger geebnet
237
7.1.5 Welches Gesetz gilt für wen: SGB II oder SGB X?II 238
7.1.5.1 Der gewöhnliche Aufenthalt 239
7.1.5.2 Das Alter 240
7.1.5.3 Die Erwerbsunfähigkeit. 242
7.1.6 Das SGB XII und seine Auswirkungen auf die Betroffenen 247
Inhaltsverzeichnis VI
7.1.6.1 Die Absichten des Gesetzgebers und deren Auswirkungen kurz
dargestellt 247
7.1.6.2 Die Einschränkungen beim Bedarfsdeckungsgrundsatz. 250
7.1.6.3 Die verfassungsrechtlichen Fragen im Hinblick auf das neue
F ürsorgesystem 252
7.2 Die Stellung der Wohlfahrtspflege im neuen Fürsorgesystem 256
7.2.1.1 Das Verhältnis zu den Leistungserbringern im neuen SGB XII 257
7.3 Folgen für die sprachliche Auseinandersetzung mit dem SGB XII. 258
8 Schluss. 259
Literaturverzeichnis 261
Abbildungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Die Sozialgesetzbücher - der neue Grundriss
Abbildung 2: Sozialhilfequote 1980 und 2002 nach Personen am Jahresende 2002.
Abbildung 3: Sozialhilfequote 1980 und 2002 nach Haushalten am Jahresende 2002
Abbildung 4: Das neue System für Leistungen nach dem SGB zur Existenzsicherung
bei Arbeitslosigkeit und Bedürftigkeit (ab 1.1.2005)
Abbildung 5: Der systematische Aufbau des SGB XII - Sozialhilfe.
Abbildung 6: Rechtliches Handeln mit Wirkung für Andere: Der Vertreter
Abbildung 7: Schätzung des Arbeitskräftepotenzials der Sozialhilfeempfänger/innen im
engeren Sinne 1) am Jahresende 2002
Abbildung 8: Meine Einschätzungen im Finanztableau für das erste Jahr nach
Inkrafttreten des SGB XII
Tabellenverzeichnis VIII
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Gegenüberstellung des § 1 SGB XII zum § 1 Abs.2 BSHG. 46
Tabelle 2: Gegenüberstellung des § 2 SGB XII zum § 2 BSHG 48
Tabelle 3: Gegenüberstellung des § 3 SGB XII zum §§ 9 und 96 BSHG 51
Tabelle 4: Der § 4 SGB XII ist an § 95 BSHG in Verb. mit dem § 81 KJHG angelehnt 53
Tabelle 5: Der § 5 Abs. 1-5 SGB XII überträgt inhaltsgleich § 10 BSHG. 55
Tabelle 6: Der § 6 SGB XII überträgt im Wesentlichen inhaltsgleich den § 102 BSHG.56
Tabelle 7: Der § 7 SGB XII ist neu hinzugefügt worden 57
Tabelle 8: Gegenüberstellung des § 8 SGB XII mit den §§ 1 Abs. 1, 27 Abs. 1 BSHG.59
Tabelle 9: Gegenüberstellung des § 9 SGB XII zum § 3 BSHG 61
Tabelle 10: Gegenüberstellung des § 10 SGB XII zum § 8 BSHG 63
Tabelle 11: Der § 11 SGB XII tritt an die Stelle des § 17 Abs.1 BSHG 64
Tabelle 12: Der § 12 SGB XII ist neu hinzugefügt worden 68
Tabelle 13: Gegenüberstellung des § 13 SGB XII mit den §§ 3 a u. 97 Abs.4 BSHG 69
Tabelle 14: Der § 14 SGB XII ist neu hinzugefügt worden 71
Tabelle 15: Der § 15 SGB XII überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 6 BSHG. 72
Tabelle 16: Der § 16 SGB XII überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 7 BSHG. 73
Tabelle 17: Der § 17 SGB XII überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 4 BSHG. 73
Tabelle 18: Der § 18 SGB XII überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 5 BSHG. 74
Tabelle 19: Gegenüberstellung des § 19 Abs. 1 SGB XII zu dem § 11 Abs. 1 S.1 u. 2
BSHG / Darstellung § 19 Abs. 2 - 6 SGB XII 74
Tabelle 20: Der § 20 SGB XII überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 122 BSHG. 77
Tabelle 21: Der § 21 SGB XII ist im Zusammenhang mit dem SGB II neu hinzugefügt
worden 77
Tabelle 22: Der § 22 SGB XII überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 26 BSHG. 78
Tabelle 23: Der § 23 SGB XII überträgt im Wesentlichen inhaltsgleich den § 120 BSHG
79
Tabelle 24: Gegenüberstellung des § 24 SGB XII zum § 119 BSHG 80
Tabelle 25: Der § 25 SGB XII überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 121 BSHG. 86
Tabelle 26: Gegenüberstellung des § 26 SGB XII zum § 25 BSHG 87
Tabelle 27: Der § 27 SGB XII überträgt inhaltsgleich die §§ 12 u. 11 Abs. 3 BSHG 92
Tabelle 28: Gegenüberstellung des § 28 SGB XII zu den §§ 22 und 101a BSHG 93
Tabellenverzeichnis IX
Tabelle 29: Gegenüberstellung des § 29 SGB XII zu dem § 3 RegelsatzVO zum BSHG
............................................................................................................................. 101 Tabelle 30: Der § 30 SGB XII überträgt im Wesentlichen inhaltsgleich den § 23 BSHG
............................................................................................................................. 105 Tabelle 31: Gegenüberstellung des § 31 SGB XII zum § 21 BSHG ............................ 107 Tabelle 32: Der § 32 SGB XII überträgt im Wesentlichen inhaltsgleich den § 13 BSHG
............................................................................................................................. 109 Tabelle 33: Der § 33 SGB XII überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 14 BSHG....... 110 Tabelle 34: Der § 34 SGB XII überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 15a BSHG..... 111 Tabelle 35: Gegenüberstellung des § 35 SGB XII zu den §§ 21 Abs. 1 u. 3 und 27 Abs.
3 BSHG ................................................................................................................ 112 Tabelle 36: Der § 36 SGB XII überträgt im Wesentlichen inhaltsgleich den § 16 BSHG
............................................................................................................................. 114 Tabelle 37: Gegenüberstellung des § 37 SGB XII zum § 15b BSHG .......................... 118 Tabelle 38: Der § 38 SGB XII überträgt inhaltsgleich den § 15b BSHG ...................... 120 Tabelle 39: Der § 39 SGB XII überträgt im Wesentlichen inhaltsgleich den § 25 Abs. 1
u. 3 BSHG ............................................................................................................ 120 Tabelle 40: Der § 40 SGB XII überträgt im Wesentlichen inhaltsgleich den § 22 Abs. 5.
S. 1 BSHG............................................................................................................ 123 Tabelle 41: Der § 41 SGB XII ist aus dem GSiG übernommen ................................... 124 Tabelle 42: Der § 42 SGB XII ist aus dem GSiG übernommen ................................... 125 Tabelle 43: Der § 43 SGB XII ist aus dem GSiG übernommen ................................... 125 Tabelle 44: Der § 44 SGB XII ist aus dem GSiG übernommen ................................... 126 Tabelle 45: Der § 44 SGB XII ist aus dem GSiG übernommen ................................... 126 Tabelle 46: Der § 46 SGB XII ist aus dem GSiG übernommen ................................... 127 Tabelle 47: Der § 47 SGB XII überträgt im Wesentlichen inhaltsgleich den bisherigen §
37 Abs. 2 BSHG................................................................................................... 129 Tabelle 48: Der § 48 SGB XII überträgt im Wesentlichen inhaltsgleich den bisherigen §
37 Abs. 1 BSHG................................................................................................... 129 Tabelle 49: Der § 49 SGB XII überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 36 BSHG....... 130 Tabelle 50: Der § 50 SGB XII überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 36b BSHG..... 130 Tabelle 51: Der § 51 SGB XII überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 36a BSHG..... 131 Tabelle 52: Der § 52 SGB XII überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 38 BSHG....... 131 Tabelle 53: Der § 53 SGB XII überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 39 BSHG....... 133
Tabellenverzeichnis X
Tabelle 54: Der § 54 SGB XII überträgt im Wesentlichen inhaltsgleich den § 40 BSHG
............................................................................................................................. 134 Tabelle 55: Der § 55 SGB XII überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 40a BSHG..... 135 Tabelle 56: Der § 56 SGB XII überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 41 BSHG....... 135 Tabelle 57: Der § 57 SGB XII ist neu hinzugefügt worden .......................................... 135 Tabelle 58: Der § 58 SGB XII überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 46 BSHG....... 137 Tabelle 59: Der § 59 SGB XII überträgt im Wesentlichen inhaltsgleich den § 126 Nr. 1 u.
3 BSHG ................................................................................................................ 137 Tabelle 60: Der § 60 SGB XII überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 47 BSHG....... 138 Tabelle 61: Der § 61 SGB XII überträgt im Wesentlichen inhaltsgleich den § 68 BSHG
............................................................................................................................. 139 Tabelle 62: Der § 62 SGB XII überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 68a BSHG..... 141 Tabelle 63: Der § 63 SGB XII überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 69 BSHG....... 141 Tabelle 64: Der § 64 SGB XII überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 69a BSHG..... 141 Tabelle 65: Der § 65 SGB XII überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 69b BSHG..... 142 Tabelle 66: Der § 66 SGB XII überträgt im Wesentlichen inhaltsgleich den § 69c BSHG
............................................................................................................................. 143 Tabelle 67: Der § 67 SGB XII überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 72 Abs. 1 BSHG
............................................................................................................................. 145 Tabelle 68: Der § 68 SGB XII überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 72 Abs. 2-4
BSHG ................................................................................................................... 145 Tabelle 69: Der § 69 SGB XII überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 72 Abs. 5 BSHG
............................................................................................................................. 146 Tabelle 70: Der § 70 SGB XII überträgt inhaltsgleich die bisherigen §§ 70 Abs. 1-3 und
71 BSHG .............................................................................................................. 146 Tabelle 71: Der § 71 SGB XII überträgt im Wesentlichen inhaltsgleich den § 75 BSHG
............................................................................................................................. 147 Tabelle 72: Der § 72 SGB XII überträgt im Wesentlichen inhaltsgleich den § 67 BSHG
............................................................................................................................. 148 Tabelle 73: Der § 73 SGB XII überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 27 Abs. 2 BSHG
............................................................................................................................. 150 Tabelle 74: Der § 74 SGB XII überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 15 BSHG....... 150 Tabelle 75: Der § 75 SGB XII überträgt inhaltsgleich den § 93 Abs. 1-3, 7 BSHG..... 151
Tabellenverzeichnis XI
Tabelle 76: Der § 76 SGB XII überträgt im Wesentlichen inhaltsgleich den § 93a BSHG
............................................................................................................................. 153 Tabelle 77: Der § 77 SGB XII überträgt inhaltsgleich den § 93b BSHG ...................... 154 Tabelle 78: Der § 78 SGB XII überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 93c BSHG..... 155 Tabelle 79: Der § 79 SGB XII ist an den § 93d BSHG angelehnt................................ 156 Tabelle 80: Der § 80 SGB XII überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 94 BSHG....... 158 Tabelle 81: Der § 81 SGB XII wurde anstelle des gestrichenen § 93d BSHG gesetzt 159 Tabelle 82: Der § 82 SGB XII knüpft an den § 76 BSHG an ....................................... 160 Tabelle 83: Der § 83 SGB XII überträgt im Wesentlichen inhaltsgleich den § 77 BSHG
............................................................................................................................. 163 Tabelle 84: Der § 84 SGB XII überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 78 BSHG....... 163 Tabelle 85: Der § 85 SGB XII überträgt im Wesentlichen inhaltsgleich den § 79 Abs. 1 -
3 BSHG ................................................................................................................ 164 Tabelle 86: Der § 86 SGB XII überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 79 Abs. 4 BSHG
............................................................................................................................. 166 Tabelle 87: Der § 87 SGB XII überträgt im Maßgeblichen den bisherigen § 84 BSHG166 Tabelle 88: Der § 88 SGB XII überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 85 BSHG....... 167 Tabelle 89: Der § 89 SGB XII überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 87
Abs. 1 u. 3 BSHG................................................................................................. 168 Tabelle 90: Der § 90 SGB XII überträgt im Wesentlichen inhaltsgleich den § 88 BSHG
............................................................................................................................. 168 Tabelle 91: Der § 91 SGB XII überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 89 BSHG....... 170 Tabelle 92: Der § 92 SGB XII überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 43 BSHG....... 171 Tabelle 93: Der § 93 SGB XII überträgt im Wesentlichen inhaltsgleich den § 90 BSHG
............................................................................................................................. 173 Tabelle 94: Der § 94 SGB XII überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 91
Abs. 1, 4 u. 5 BSHG ............................................................................................. 174 Tabelle 95: Der § 95 SGB XII überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 91a BSHG..... 176 Tabelle 96: Der § 96 SGB XII überträgt inhaltsgleich die bisherigen §§ 76 Abs. 3 und 88
Abs. 4 BSHG........................................................................................................ 177 Tabelle 97: Gegenüberstellung des § 97 SGB XII zu den §§ 99, 100, 101 BSHG ...... 178 Tabelle 98: Der § 98 SGB XII überträgt im Wesentlichen inhaltsgleich den § 97 BSHG
............................................................................................................................. 181 Tabelle 99: Der § 99 SGB XII überträgt inhaltsgleich den § 96 BSHG ........................ 182
Tabellenverzeichnis XII
Tabelle 100: Der § 100 SGB XII überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 146 BSHG.183 Tabelle 101: Der § 101 SGB XII überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 151 BSHG.183 Tabelle 102: Der § 102 SGB XII überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 92c BSHG.184 Tabelle 103: Der § 103 SGB XII überträgt im Wesentlichen inhaltsgleich den § 92a
BSHG ................................................................................................................... 186 Tabelle 104: Der § 104 SGB XII überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 92a Abs. 4
BSHG ................................................................................................................... 187 Tabelle 105: Der § 105 SGB XII ist neu hinzugefügt worden ...................................... 187 Tabelle 106: Der § 106 SGB XII überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 103 BSHG.189 Tabelle 107: Der § 107 SGB XII überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 104 BSHG.190 Tabelle 108: Der § 108 SGB XII überträgt im Wesentlichen inhaltsgleich den § 108
BSHG ................................................................................................................... 190 Tabelle 109: Der § 109 SGB XII überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 109 BSHG.191 Tabelle 110: Der § 110 SGB XII überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 111 BSHG.192 Tabelle 111: Der § 111 SGB XII ist neu hinzugefügt worden ...................................... 192 Tabelle 112: Der § 112 SGB XII überträgt im Wesentlichen inhaltsgleich den bisherigen
§ 113 BSHG ......................................................................................................... 193 Tabelle 113: Der § 113 SGB XII überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 122a BSHG
............................................................................................................................. 193 Tabelle 114: Der § 114 SGB XII überträgt im Wesentlichen inhaltsgleich den bisherigen
§ 140 BSHG ......................................................................................................... 194 Tabelle 115: Der § 115 SGB XII überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 147 BSHG.194 Tabelle 116: Der § 116 SGB XII überträgt im Wesentlichen inhaltsgleich den bisherigen
§ 114 BSHG ......................................................................................................... 195 Tabelle 117: Der § 117 SGB XII überträgt im Wesentlichen inhaltsgleich den § 116
BSHG ................................................................................................................... 196 Tabelle 118: Der § 118 SGB XII überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 117 BSHG.197 Tabelle 119: Der § 119 SGB XII überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 118 BSHG.200 Tabelle 120: Der § 120 SGB XII überträgt im Wesentlichen inhaltsgleich den § 117 Abs.
1 u. 2 BSHG ......................................................................................................... 200 Tabelle 121: Der § 121 SGB XII überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 127 BSHG.202 Tabelle 122: Der § 122 SGB XII überträgt im Wesentlichen inhaltsgleich den § 128
BSHG ................................................................................................................... 202 Tabelle 123: Der § 123 SGB XII überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 129 BSHG.206
Tabellenverzeichnis XIII
Tabelle 124: Der § 124 SGB XII überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 130 BSHG.207 Tabelle 125: Der § 125 SGB XII überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 131 BSHG.207 Tabelle 126: Der § 126 SGB XII überträgt inhaltsgleich den § 132 Abs. 1 u. 2 BSHG 207 Tabelle 127: Der § 127 SGB XII überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 133 BSHG.208 Tabelle 128: Gegenüberstellung des § 128 SGB XII zum § 134 S. 1 BSHG............... 209 Tabelle 129: Der § 129 SGB XII überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 134 BSHG.210 Tabelle 130: Der § 130 SGB XII überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 143 BSHG.211 Tabelle 131: Der § 131 SGB XII überträgt inhaltsgleich den
bisherigen § 77 Abs. 1 S. 2 BSHG ....................................................................... 211 Tabelle 132: Der § 132 SGB XII fasst die Übergangsregelungen für die Leistung von Sozialhilfe für Deutsche im Ausland zusammen ................................................. 212 Tabelle 133: Der § 133 SGB XII übernimmt die Regelungen des § 119 Abs. 7 BSHG und passt sie, da es sich um eine auslaufende Regelung handelt, an................. 214 Tabelle 134: Der § 134 SGB XII ist eine Übergangsregelung aus Anlass des
Inkrafttretens des Zweiten Buches ....................................................................... 215 Tabelle 135: Der § 135 SGB XII überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 147a BSHG
............................................................................................................................. 216 Tabelle 136: Der § 136 SGB XII überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 152 BSHG.216
Abkürzungsverzeichnis XIV
Abkürzungsverzeichnis
BA .................. Bundesagentur für Arbeit BAföG............. Bundesausbildungsförderungsgesetz BSHG ............. Bundessozialhilfegesetz BverwG .......... Bundesverwaltungsgericht BverfG ............ Bundesverfassungsgericht ff. .................... (zwei oder mehrere) folgende GG.................. Grundgesetz GsiG ............... Grundsicherungsgesetz HbL................. Hilfe in besonderen Lebenslagen HzL................. Hilfe zum Lebensunterhalt i. V. m. ............ in Verbindung mit RegelsatzVO .. Regelsatzverordnung RFV ................ Reichsfürsorgeverordnung RGr................. Reichsgrundsätze SGB................ Sozialgesetzbuch SGB I - XII ...... Sozialgesetzbuch I - XII SGGÄndG ...... Sozialgerichtsänderungsgesetz
1 Einleitung 1
1 Einleitung
Die Bundesregierung hat mit Zustimmung des Bundesrats, am 27.12.2003 das neue SGB XII - die Reform des Sozialhilferechts, erlassen. Ich habe mich für die Aufarbeitung dieses Themas im Rahmen meiner Diplomarbeit entschieden, da ich mir in meiner zukünftigen Tätigkeit als Sozialarbeiter, ohne einen sicheren Umgang mit den Fürsorgeleistungen unseres Sozialstaats zu kennen, keine qualitativ gute Arbeit vorstellen kann.
Dafür ist diese Ausarbeitung, gerade im Hinblick auf die Änderungen unseres Fürsorgesystems und insbesondere des Sozialhilferechts, prädestiniert.
Natürlich war es nicht möglich, die gesamten Änderungen, die im Rahmen der „Agenda 2010“ der Bundesregierung durch das so genannte „Harz IV“ Paket geschaffen wurden, mit einzubeziehen. Trotzdem habe ich versucht, dort wo es unablässig bzw. nötig war, Verbindungen aufzuzeigen und Folgen zu illustrieren. Dem interessierten Leser 1 , aber auch dem Anwender in der Praxis sei hiermit ausdrücklich empfohlen, nicht nur die Änderungen des Sozialhilferechts, dem neuen SGB XII als unabdingbar anzusehen, sondern sich auch mit dem vierten Gesetz für moderne Dienstleitungen am Arbeitsmarkt, dem SGB II auseinanderzusetzen. Dieses Gesetz wird für die Praxis der Sozialarbeit mindestens ebenso weit reichende Folgen haben, wie die Reform des Sozialhilferechts. Nebenbei bemerkt, ist das SGB II ja sogar als ein Teil des bisherigen BSHG anzusehen, indem es eine eigenständige Regelung der Hilfe zum Lebensunterhalt für erwerbsfähige Hilfebedürftige schafft.
Das noch etliche Ungereimtheiten bestehen und es handwerkliche Fehler in der Schaffung beider Gesetze gegeben hat, ist wohl niemanden der sich damit beschäftigt hat, verborgen geblieben.
Auch verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, wie ich in meiner Arbeit aufdecken werde. Diese werden noch aufgearbeitet und berichtigt werden müssen, jedenfalls dann, wenn das SGB II und damit auch das SGB XII zum 1. Januar 2005 als ein verfassungsrechtlich unbedenkliches Gesetzespaket in Kraft treten sollen.
1 Sofern in dieser Diplomarbeit überwiegend die männliche Schreibweise verwendet wird, geschieht dies
ausdrücklich aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung und schließt Frauen und Mädchen selbst-
verständlich mit ein.
1 Einleitung 2
Gerade deswegen, und auch das möchte ich betonen, kann das Sozialhilferecht mit dem neuen SGB XII nur dann eine starke Stütze im System der Fürsorgeleistungen der BRD bleiben, wenn alle die damit in Berührung kommen die Schwächen erkennen, und gegen diese vorgehen werden. Unsere Verfassung bietet uns hierfür die nötige Unterstützung.
Georg Wilhelm Friedrich Hegel, Philosoph und Großmeister des deutschen Idealismus (1770 - 1831)
2 Das Sozialhilferecht in Deutschland 3
2 Das Sozialhilferecht in Deutschland
2.1 Geschichtliches
Seit der Entstehung der Menschheit hat es immer Personen gegeben, die nicht dafür Sorge tragen konnten, ihren eigenen Lebensunterhalt zu sichern bzw. für diesen zu sorgen. Im Mittelalter waren in der Regel die Großfamilien dafür zuständig, für die soziale Sicherung ihrer Mitglieder zu sorgen. Weiterhin wurde die Armenfürsorge durch Kirchen, Orden und Klöster gewahrt, wobei später auch Gilden, Zünfte, Genossenschaften und Bruderschaften diese Aufgabe übernahmen. 2
2.1.1 Die Anfänge der Armenpflege im Deutschen Reich
Die Entstehung der öffentlichen Armenpflege hat ursprünglich in den Städten begonnen. Dies geschah zunächst auf der Grundlage der Gilden und Zünfte und später als gemeindliche Aufgabe. Mit dem Hauptziel der öffentlichen Ordnung und Sicherheit übernahmen dann die Städte die Aufgaben der Armenpflege, dies besonders nach der Reformation. Städte und Kirchen arbeiteten vor allem im 17. Jahrhundert eng zusammen. Mit der Entstehung von Armenverordnungen wurde in den Städten die Kooperation zwischen der Kirche und den Kommunalbehörden festgelegt. Bis ins späte 19´te Jahrhundert wurde Hilfe grundsätzlich nur in der Heimat gewährt. 3 Im Deutschen Reich wurde die Organisation der Armenpflege durch das „Eberfelder System“ bestimmt, dass seinen Namen der Stadt Eberfeld, in dem es 1853 in Kraft gesetzt wurde, verdankt. Dieses Modell wurde dann teilweise modifiziert, von vielen deutschen Städten übernommen.
Im System des Eberfelder Modells wurden ehrenamtliche Armenpfleger zur Überprüfung des Armutsklientels eingesetzt. Diese hatten auch die Aufgabe, die Betreuung und Leistungserbringung in den Familien zu übernehmen. Damit waren ständige Kontrollen verbunden, normalerweise im 14´tägigen Abstand. Dieses System war durch seine hohe Reduzierung der „Armenlast“, teilweise um bis zu 50 %, erfolgreich und hatte bis hin in die Zeiten des Nationalsozialismus bestand. 4
2 Vgl.: Kühn, Jugendamt - Sozialamt - Gesundheitsamt, 1994, S. 1
3 Vgl.: Schoch, Sozialhilfe, 1995, S. 5
4 Vgl.: Kühn, Jugendamt - Sozialamt - Gesundheitsamt, 1994, S. 2
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Im Jahr 1871 wurde das Unterstützungswohnsitzgesetz im Deutschen Reich mit Ausnahme von Bayern eingeführt, dass bis 1916 am Heimatprinzip festhielt. 5 Darin wurden als Träger der öffentlichen Fürsorge die Orts- und Landarmenverbände anerkannt. Die zu gewährende Unterstützung war des landesrechtlichen Regelung vorbehalten.
Zwar wurde mit der Einführung des Unterstützungswohnsitzgesetzes die allgemeine gesetzliche Verpflichtung zur Gewährung von Armenpflege und die Abkehr vom Heimatrecht eingeführt, dennoch beseitigte dies aber nicht die mit der Armenpflege verbundene Diskriminierung des Fürsorgeempfängers. Oft verbunden mit dieser Unterstützung war in vielen Ländern nämlich der Verlust der staatsbürgerlichen Rechte, insbesondere des passiven und aktiven Wahlrechts. Von einem Anspruch auf Fürsorge konnte also noch keine Rede sein. In der Zeit des ersten Weltkrieges wurden im Rahmen der Kriegsfürsorge die Organisationsstrukturen in der Fürsorge angelegt, die teilweise heute noch anzutreffen sind. Im Außendienst wurde die Ermittlungs- und Beratungstätigkeit vorgenommen, die Entscheidung über die Mittelvergabe geschah im Innendienst. 6
2.1.2 Die Schaffung der Reichsgrundsätze im Rahmen der öffentlichen Fürsorge in der Weimarer Republik
Durch eine Verberuflichung war die soziale Arbeit in der Weimarer Zeit gekennzeichnet, was auch mit den Folgen des ersten Weltkrieges und dem damit verbundenen Verarmungsprozess, sogar in Bereichen des Mittelstandes zu tun hatte. 7 „In den Jahren von 1922 bis 1924 wurden wichtige, bis heute weiterwirkende gesetzliche Grundlagen der Jugend- und Sozialhilfe geschaffen, und zwar das Reichsjugendwohlfahrtsgesetz 1922, die Verordnung über die Fürsorgepflicht (RFV) vom 13.12.1924 und die Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Arzt und Maß der öffentlichen Fürsorge (RGr) vom 14.12.1924. Durch den Erlass dieser Vorschriften wurde ein nahezu reichseinheitliches Fürsorgerecht geschaffen. An die Stelle der Orts-und Landarmenverbände traten die Bezirks- und Landesfürsorgeverbände.“ 8 „Die Fürsorge hat die Aufgabe, dem Hilfsbedürftigen den notwendigen Lebensbedarf zu gewähren. Sie muss dabei die Eigenart der Notlage berücksichtigen. Sie soll dem
5 Vgl.: Schulte/Trenk-Hinterberger, Sozialhilfe - Eine Einführung, 1986, S. 41
6 Vgl.: Schoch, Sozialhilfe, 1995, S. 6
7 Vgl.: Kühn, Jugendamt - Sozialamt - Gesundheitsamt, 1994, S. 21
8 Zit.: Schoch, Sozialhilfe, 1995, S. 7
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Hilfsbedürftigen tunlichst in den Stand setzen, sich und seinen unterhaltsberechtigten Angehörigen den Lebensbedarf selbst zu beschaffen.“ 9
Dieses Recht betonte zum ersten Mal eine Individualisierung der Fürsorgeleistungen. Es waren neben dem reinen Lebensunterhalt auch Krankenhilfe, Hilfe zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, Hilfe zur Erwerbsbefähigung und andere wichtige Leistungsbereiche enthalten. 10 Einklagbar war der Anspruch des Hilfesuchenden allerdings noch nicht, § 3 RFV sah lediglich ein Beschwerderecht vor. 11
2.1.3 Die Regelungen über staatliche Fürsorge im Nationalsozialismus
Die in der Weimarer Republik geschaffenen Fürsorgeleistungen, wurden den nationalsozialistischen Zielen Hitlers entsprechend modifiziert, übernommen. Dies bedeutete vor allem, dass die Individualinteressen gegenüber den Gemeinschaftsinteressen zurückstanden. 12
„Die Wohlfahrtspflege wurde den Staatszielen untergeordnet, was zur Folge hatte, dass „erbbiologisch wertvolle Volksgenossen“ eine Recht auf öffentliche Hilfe hatten, „Asoziale“, d. h. nach diesen Vorstellungen Arbeitsunwillige, Bettler, Prostituierte, Straffällige aber auch geistig und körperlich Behinderte, Alte und Erwerbsunfähige zählten danach nicht zu den nützlichen Gliedern der Gesellschaft. Leistungsreduzierungen oder Streichung der Mittel für diese Personen waren das Ergebnis. Eheverbote, Zwangssterilisationen, Verwahrmaßnahmen (z.B. in Arbeitshäusern) bis hin zur Tötung von Menschen waren die Folge.“ 13
2.1.4 Ein Überblick über die Sozialleistungen in der ehemaligen DDR
In der ehemaligen DDR sollte die Berufstätigkeit von Männern und Frauen Sozialleistungen so weit wie möglich überflüssig machen. Weiterhin sollte der Betrieb über das Schicksal der Menschen bestimmen und nicht wie etwa in der BRD der Staat oder die Kommunen. In den Betrieben wurden Sozialleistungen erbracht wie etwa Eingliederungsmaßnahmen für Behinderte aber auch Suchthilfen für Alkoholkranke. Es wurden Kindergärten, Betriebskindergärten und auch eine medizinische Versorgung angeboten. Die positiven Elemente dieses Systems waren, dass z. B. werdende Mütter intensiv
9 Zit.: Schulte/Trenk-Hinterberger, Sozialhilfe - Eine Einführung, 1986, S. 43
10 Vgl.: Schoch, Sozialhilfe, 1995, S. 7
11 Vgl.: Schulte/Trenk-Hinterberger, Sozialhilfe - Eine Einführung, 1986, S. 44
12 Vgl.: Schoch, Sozialhilfe, 1995, S. 7
13 Zit.: Schoch, Sozialhilfe, 1995, S. 8
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betreut werden konnten und Gesundheitsdienste wie etwa „Diabetesberater“ ohne Probleme kontaktiert werden konnten.
Daneben gab es gesellschaftliche Organisationen, wie etwa die „Volkssolidarität“ mit fast zwei Millionen Mitgliedern als monopolartige Großorganisation. Da die freie Wohlfahrtspflege in der ehemaligen DDR verboten war, übernahm diese die Sorge um ältere und hilfsbedürftige Menschen, versorgte Pflegebedürftige und das was eben nicht von den sozialen Diensten der Betriebe abgedeckt war.
Da die Förderung dieses Bereichs jedoch nur sehr begrenzt war, waren die Standards der DDR gegenüber der der BRD, weit niedriger. 14
2.1.5 Die Fürsorge in der neu gegründeten Bundesrepublik Deutschland Mit der Einführung des Grundgesetzes erfuhr das Fürsorgerecht, dass nach dem zweiten Weltkrieg ohne nationalsozialistisches Gedankengut weiterhin fort galt, eine Neuinterpretation. Im Jahre 1953 wurde dann das erste Reformgesetz über die Änderung und Ergänzung der fürsorgerechtlichen Bestimmungen eingeleitet. Die Gruppenfürsorge wurde beseitigt und erweiterte Maßnahmen im Bereich der Erziehung, Erwerbsfähigkeit und Berufsausbildung u. a. eingegliedert.
Der Rechtsanspruch des Hilfesuchenden auf Fürsorge, wurde in Bezug auf die verfassungsrechtlichen Normen (Sozialstaatlichkeit und Menschenwürde, Art. 1, 20 GG) erst im Jahre 1954, durch eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt. 15
2.1.6 Die Schaffung des bisherigen BSHG
Trotz aller Fortschrittlichkeit zum Zeitpunkt des Erlasses, konnten die fürsorgerechtlichen Vorschriften, insbesondere die RFV und die RGr den gewandelten gesellschaftlichen und sozialen Verhältnissen nicht mehr genügen. Somit musste eine generelle Neuordnung im damals noch „öffentlichen Fürsorgerecht“ erreicht werden. Deshalb wurde am 20. April 1960 der Entwurf eines Bundessozialhilfegesetzes im Rahmen der Bundestagsdrucksache 3/1799 vorgelegt. 16 Das Gesetz wurde dann am 5.7.1961 verkündet und trat nach § 153 Abs. 1 BSHG am 1.6.1962 in Kraft.
14 Vgl.: Schoch, Sozialhilfe, 1995, S. 9
15 Vgl.: Schulz, Sozialhilfe - eine systematische Einführung, 1994, S. 91 - 96
16 Vgl.: Schulz, Sozialhilfe - eine systematische Einführung, 1994, S. 96
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Das BSHG brachte eine wesentliche Verbesserung des Leistungsrechts z. B. in der Höhe der Leistungen (Führung eines menschenwürdigen Lebens), in der Art der Leistungen (Vielgestaltigkeit) und in der rechtlichen Besserstellung des Hilfeempfängers (Rechtsanspruch wurde gesetzlich festgelegt) um nur einige Grundlegende zu nennen. Nach der Wiedervereinigung trat am 1.1.1991 das BSHG auch in den neuen Bundesländern in Kraft. 17
2.2 Die Grundzüge des bisherigen BSHG
2.2.1 Die Aufgabe der Sozialhilfe
„Die Sozialhilfe hat nach dem am 1. Juni 1962 in Kraft getretenen Bundessozialhilfegesetz (BSHG) die Aufgabe, in Not geratenen Bürgern ohne ausreichende anderweitige Unterstützung eine der Menschenwürde entsprechende Lebensführung zu ermöglichen. Sozialhilfe wird bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nachrangig zur Deckung des individuellen Bedarfs mit dem Ziel der Hilfe zur Selbsthilfe gewährt. Nachrangig bedeutet dabei, dass die Sozialhilfe nur dann eingreift, wenn die betroffenen Personen nicht in der Lage sind, sich aus eigener Kraft zu helfen oder wenn die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erbracht werden kann bzw. erbracht wird.“ 18
2.2.2 Die Arten der Hilfe im bisherigen BSHG
Je nach Art der Notlage unterscheidet man in der Sozialhilfe im bisherigen BSHG zwischen zwei Haupthilfearten:
¾ Personen, die ihren Bedarf an Nahrung, Kleidung, Unterkunft, Hausrat usw. nicht ausreichend decken können, haben Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. Die Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt bilden zugleich den Personenkreis, der im Blickpunkt der Armutsdiskussion steht.
¾ In außergewöhnlichen Notsituationen, zum Beispiel bei gesundheitlichen oder sozialen Beeinträchtigungen, wird Hilfe in besonderen Lebenslagen gewährt. Als
17 Vgl.: Schoch, Sozialhilfe, 1995, S. 11
18 Zit.: Statistisches Bundesamt, Sozialhilfe in Deutschland 2003, S. 5
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spezielle Hilfen kommen dabei u.a. die Hilfe zur Pflege, die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen oder die Hilfe bei Krankheit in Frage. 19
2.3 Die verfassungsrechtlichen Grundlagen
Die Bundesrepublik Deutschland ist nach Art. 20 Abs. 1 GG ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. Nach Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG muss die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern den Grundsätzen dieses republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates Sinne des Grundgesetzes entsprechen. Somit ist das Rechtsstaats- und das Sozialstaatsprinzip, auf das sich meine weitere Aufmerksamkeit richtet, im Grundgesetz elementar miteinander verbunden.
2.3.1 Der Rechtsstaat
Freiheit, Gleichheit und Eigentum sind die Garantien, die im liberalen Rechtsstaatsprinzip den einzelnen gegen Staatseingriffe schützen. „Der Rechtsstaat ist durch eine Bindung des parlamentarischen Gesetzgebers an die verfassungsmäßige Ordnung und damit an die Beachtung der Grundrechte gebunden und der Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht unterworfen. Neben der Verfassungsbindung der Gesetzgebung steht die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung.“ 20 Der Grundsatz der Gewaltenteilung ist tragendes Organisationsprinzip des Grundgesetzes und fordert die Aufteilung der Staatsfunktion auf die unterschiedlichen Träger von Judikative, Exekutive und Legislative. Dies soll zur gegenseitigen Kontrolle um Mäßigung der Ausübung von Staatsgewalt, jedoch auch nicht zu ihrer absoluten Trennung voneinander führen. Im Bereich der Rechtsprechung gehört dazu die Unabhängigkeit der Richter, das Verbot von Ausnahmegerichten, die Garantien des gesetzlichen Richters, der Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht u. a. 21
2.3.2 Der Sozialstaat
Für Bund und Länder ist weiterhin auch der Grundsatz der Sozialstaatlichkeit ein tragendes Verfassungsprinzip. Nach Art. 79 Abs. 3 GG kann das Sozialstaatsprinzip auch nicht durch eine Verfassungsänderung entzogen werden. Die Gesetzgebung regelt die rechtliche Ausprägung des Sozialstaates. Allerdings sind auch bis zum
19 Vgl.: Statistisches Bundesamt, Sozialhilfe in Deutschland 2003, S. 5
20 Zit.: Schoch, Sozialhilfe, 1995, S. 17
21 Vgl.: Ebsen, Fachlexikon der sozialen Arbeit, 2002, S. 765
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heutigen Tag, die Formen der sozialen Grundrechte noch nicht in konkretisierenden Aussagen und Einzelgarantien festgelegt. 22
„Verfassungsauslegung und Gesetze folgen allerdings heute der Überzeugung, dass Menschenwürde, freie Entfaltung der Persönlichkeit und Gleichheit nicht allein durch rechtsstaatliche Garantien gegen Staatseingriffe geschützt werden müsse, sondern zu ihrer Verwirklichung auch der sozialen Sicherheit des Einzelnen bedürfen. So wird das sozialstaatliche Element auch als Sozialpflicht des Staates verstanden.“ 23 Dies unterstreicht das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 18.7.1967 indem es das Sozialstaatsprinzip als eine Verpflichtung des Staates darstellt, der für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen hat. 24
2.3.3 Der soziale Rechtsstaat
Die Aufforderung an den Staat eine gerechte Sozialordnung zu schaffen, ist zwar weit umfassend, jedoch nicht sehr konkret. Allerdings liegt ja in der Gesetzgebungskompetenz des Bundes auch die öffentliche Fürsorge und die Sozialversicherung sowie die Pflicht einen Ausgleich für sozial benachteiligte Gruppen zu schaffen. Daraus kann man dann durchaus eine genauere Definition dieser Grundrechte ableiten. 25 „Es gehört zu den wesentlichen Aufgaben eines sozialen Rechtsstaates, die volle Wirksamkeit der Grundrechte für alle Personen auch insoweit zu sichern, dass hierfür die wirtschaftlichen und sozialen Voraussetzungen geschaffen werden. Das bedeutet etwa BAföG - Leistungen so zu bemessen, dass damit ein Studium tatsächlich möglich ist oder auf die Wohnung bezogen, der Staat verpflichtet ist den Bau von Wohnungen zu fördern, damit ausreichend Wohnungen zur Verfügung stehen.“ 26 Das bisherige BSHG nimmt in § 1 Abs. 1 S. 1 zu den sich aus den Verfassungsprinzipien ergebenden Verpflichtungen Stellung, indem es aussagt, dass es Aufgabe der Sozialhilfe sei, dem Empfänger der Hilfe die Führung eines Lebens zu ermöglichen, dass der Würde des Menschen entspricht.
Dies hat sich, um auf die Erläuterungen des neuen SGB XII im Kapitel 5 vorzugreifen, auch in § 1 Abs. 1 S. 1 SGB XII natürlich nicht verändert.
22 Vgl.: Schoch, Sozialhilfe, 1995, S. 18
23 Zit.: Schoch, Sozialhilfe, 1995, S. 18
24 Vgl.: Schoch, Sozialhilfe, 1995, S. 19
25 Vgl.: Schoch, Sozialhilfe, 1995, S. 19
26 Zit.: Schoch, Sozialhilfe, 1995, S. 20
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Auch das Sozialgesetzbuch, in dem wie ich im nächsten Kapitel 2.5 noch genauer erläutere, sich jetzt das Sozialhilferecht befindet, knüpft in § 1 Abs. 1 SGB I an die Grundrechte an, indem es dazu beitragen soll,
¾ ein menschenwürdiges Dasein zu sichern,
¾ gleiche Voraussetzung für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, insbesondere auch für junge Menschen, zu schaffen,
¾ die Familie zu schützen und zu fördern,
¾ den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit ermöglichen und
¾ besonderen Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abzuwenden oder auszugleichen.
2.3.4 Die Sozialhilfe und die Menschenwürde
Wie bereits in Kapitel 2.3.3 angesprochen, soll die Sozialhilfe dem Empfänger der Hilfe die Führung eines Lebens ermöglichen, dass der Würde des Menschen entspricht. Dies ergibt sich auch nach Art. 1 Abs. 1 GG, in dem fest gehalten wird, dass die Würde des Menschen unantastbar sei.
Somit konkretisiert das Sozialhilferecht die Pflicht des Staates zum Schutz der Menschenwürde und setzt damit den Auftrag, den die Verfassung gegeben hat, gesetzgeberisch um. 27
„Damit besteht verfassungsrechtlich gesichert ein Anspruch auf ein soziokulturelles Existenzminimum. Dadurch sind den Menschen eine Teilhabe am gesellschaftlichen Wohlstand und eine Teilnahme am gesellschaftlichen Leben garantiert. Ein Sozialhilfeempfänger soll in der Umgebung von Nichthilfeempfängern ähnlich wie diese leben können. Dabei ist auf die herrschenden Lebensgewohnheiten abzustellen.“ 28 Ob dies auch mit den Neuerungen im Sozialhilferecht ab dem 1. Januar 2005 in Übereinstimmung kommen kann, will ich in meinen kommenden Ausführungen und ganz besonders im Kapitel 7.1.6.3 dieser Arbeit betrachten.
2.4 Die Rechtsgrundlage für das Sozialhilferecht
Unter der Bezeichnung „öffentliche Fürsorge“, wird die Sozialhilfe und die Jugendhilfe gemäß den Art. 72 u. 74 Nr. 7 GG der konkurrierenden Gesetzgebung zugeschrieben.
27 Vgl.: Frommann, Sozialhilfe nach Vereinbarung, 2002, S. 7 - 8
28 Zit.: Schoch, Sozialhilfe, 1995, S. 21
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Die Rechtsgrundlage der Sozialhilfe bildet, wie bereits angesprochen, das bisherige BSHG vom 30.6.1961 und in Zukunft das neue SGB XII vom 1.01.2005 an. „Darüber hinaus gibt es noch eine Fülle „untergesetzlicher“ Regelungen der Sozialhilfeträger, insbesondere Verwaltungsrichtlinien zur Durchführung der Sozialhilfe (Sozialhilferichtlinien) und Satzungen zur Durchführung der Sozialhilfe, die für die tägliche Praxis eine große Bedeutung haben.“ 29
Vor allem die Sozialhilferichtlinien enthalten Entscheidungshilfen und Handlungsanweisungen für die praktische Handhabung der einzelnen Vorschriften. Diese sind für die Arbeit mit dem bisherigen BSHG und werden auch in Zukunft für die Arbeit mit dem neuen SGB XII, unabdingbar sein. 30
2.5 Das Sozialgesetzbuch
In einem demokratischen und sozialen Rechtsstaat wie es die BRD ist, sollte die Rechtsordnung so strukturiert sein, dass jeder der sich damit befassen möchte bzw. muss, auch die Möglichkeiten dazu hat. Dafür sollte es dann klare, durchsichtige und verständlich aufgebaute Regelungen geben. Das Ziel muss es sein, dass der einzelne Staatsbürger seine Recht erkennen und verwirklichen kann.
„Die ausgeprägte Zersplitterung des Sozialrechts in viele Einzelgesetze, das Dickicht der unterschiedlichen Zuständigkeiten und die unübersehbare Vielfalt der Einzelregelungen stehen zu diesem Grundanliegen unserer Verfassung einstweilen in einem unübersehbaren Gegensatz. Das geltende Sozialrecht ist schwer überschaubar. Das Sozialgesetzbuch ist bislang nur ein Konglomerat aus neuen und alten Regelungen, die als seine Bestandteile gelten. Das Paragraphen- und Gesetzesdickicht muss gelichtet werden; durch eine Rechtsbereinigung muss Rechtsklarheit erreicht werden.“ 31 Da das Sozialrecht aus seiner historischen Entwicklung heraus aus zahlreichen Einzelgesetzen besteht, muss es eben Ziel der Entwicklung sein, diese in ein einheitliches Sozialgesetzbuch einzuarbeiten. Die Schaffung eines einheitlichen Sozialgesetzbuches (SGB) wurde bereits in der Regierungserklärung vom 28. Oktober 1969 angekündigt.
2.5.1 Die Grundzüge des Sozialgesetzbuches
Das Vorhaben, das Sozialrecht und die damit verbundenen Regelungen in Sozialgesetzbücher zu „verpacken“, musste wegen des Umfanges stufenweise in
29 Zit.: Schulte/Trenk-Hinterberger, Sozialhilfe - Eine Einführung, 1986, S. 58
30 Vgl.: Schulte/Trenk-Hinterberger, Sozialhilfe - Eine Einführung, 1986, S. 58
31 Zit.: Schoch, Sozialhilfe, 1995, S. 25
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Angriff genommen werden. In einem Allgemeinen Teil, wurde zunächst der Gegenstandsbereich des SGB festgelegt und erste Regelungen zur Vereinheitlichung des Sozialrechts getroffen. 32
„Im Folgenden wurden in einem zehnten Buch gemeinsame Regelungen, insbesondere verfahrensrechtliche Art, für alle einbezogenen Bereiche getroffen. Dann wurden nacheinander besondere Teile verabschiedet, die die einzelnen Leistungsbereiche erfassen.“ 33
Der Allgemeine Teil, der als erstes Buch des SGB gilt, trat am 1. Januar 1976 in Kraft. Darin wurde zunächst der Gegenstandsbereich des Gesamtvorhabens Sozialgesetzbuch festgelegt, in dem folgende „Soziale Rechte“ einbezogen sind:
¾ die Ausbildungsförderung,
¾ die Arbeitsförderung,
¾ die Sozialversicherung (einschließlich der sozialen Pflegeversicherung),
¾ das Rehabilitationsrecht einschließlich der Schwerbehindertenrechts,
¾ die soziale Entschädigung bei Gesundheitsschäden (GVG und Gesetze, die das GVG für entsprechend anwendbar erklären),
¾ das Kindergeld (BKGG),
¾ das Wohngeld (WoGG),
¾ die Kinder und Jugendhilfe (SGB VIII),
¾ die Sozialhilfe (BSHG/SGB XII).
Diese angeführten Gesetze galten bereits ab 01.01.1976 als besondere Bücher des SGB, wurden aber zum Teil im Lauf der Jahre in das SGB eingegliedert. Genau dieses wird ja jetzt auch im Rahmen der Eingliederung und Reformierung des BSHG, mit der Verabschiedung des neuen SGB XII, vorgenommen. 34
2.5.2 Die Einbeziehung der Sozialhilfe in das Sozialgesetzbuch
Da ein Gesetzgebungsverfahren in der BRD erfahrungsgemäß ein sehr langwieriges Verfahren nach sich zieht, hat der ursprüngliche Ansatz, das Sozialrecht einfacher und übersichtlicher zu gestalten, sehr gelitten. Gerade die lange Zeit eines Nebeneinanders von Sozialgesetzbuch und weiter geltenden Einzelgesetzen, hat das Vorhaben der Vereinfachung eher verkompliziert. Der Meinung von Walter und Helmut Schellhorn, dass Regierung und Parlament einen Ansatz zur Beschleunigung des Gesetzgebungs-
32 Vgl.:Schellhorn, Kommentar zum BSHG, 2002, S. 19
33 Zit.: Schellhorn, Kommentar zum BSHG, 2002, S. 19
34 Vgl.: Schellhorn, Kommentar zum BSHG, 2002, S. 19
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vorhabens suchen sollten, kann ich mich nur anschließen. Somit fordern beide in Ihrem Kommentar zum BSHG von 2002, dass die Eingliederung des BSHG in das SGB in der 15. Wahlperiode überfällig wäre. 35
Tatsächlich hat die Bundesregierung nun zum 1.1.2005 die gleichzeitige Reformierung und Eingliederung des Sozialhilferechts in das SGB als SGB XII beschlossen:
35 Vgl.: Schellhorn, Kommentar zum BSHG, 2002, S. 21
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2.6 Das Bundessozialhilfegesetz
Das Bundessozialhilfegesetz, dass wie ja bereits eingehend erläutert, nun ab 2005 als SGB XII - Sozialhilfegesetz in das SGB eingegliedert wird, hat mit dem § 9 eine feste Verankerung als „Soziales Recht“ im Allgemeinen Teil des SGB I. Der hier niedergelegte Grundsatz ist keine Anspruchsgrundlage, sondern eine Leitschnur für die Auslegung des BSHG und heranzuziehen, um Ermessensspielräume auszufüllen. Dies wird in der Regelung des § 2 Abs. 2 SGB I verdeutlicht, indem darauf hingewiesen wird, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden müssen. 36
Die gemeinsamen Vorschriften für die Sozialleistungsbereiche nach §§ 30 ff. SGB I gelten nach Maßgabe des § 37 SGB I für alle Sozialleistungsbereiche im SGB, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt.
Das bisherige BSHG ist in diesem Sinne ein besonderer Teil des Sozialgesetzbuches. „Seine ausdrücklichen Vorschriften, aber auch die ihm immanenten Strukturprinzipien, wie sie insbesondere durch das Bundesverwaltungsgericht entwickelt bzw. weiterentwickelt worden sind, gehen gegebenenfalls den Bestimmungen des SGB I vor.“ 37 Das bedeutet, dass das SGB I nur dann seine Wirkung entfaltet, wenn es keine speziellen Regelungen im Sozialhilferecht gibt. Dies ändert sich auch nicht durch die Einführung des SGB XII - Sozialhilfe.
2.6.1 Die Strukturprinzipien des Bundessozialhilfegesetzes sowie die des SGB XII Die Strukturprinzipien des Sozialhilferechts sind nach Meinung Rothkegels mitverantwortlich dafür, dass Sozialhilfe umstritten ist. Auf den Strukturprinzipien beruht, dass die Sozialhilfe sich in ihren Außenwirkungen von anderen, weniger kontroversen Sozialleistungen unterscheidet. Deswegen hängt vor allem auch von der Bedeutung und Tragweite solcher Strukturprinzipien ab, ob die Sozialhilfe die ihr zugedachten Aufgaben innerhalb des Sozialleistungssystems effektiv und auf der Grundlage breiten gesellschaftlichen Konsenses erfüllen kann.
„Aus sozialhilferechtlicher Sicht, besteht unter den verschiedenen Strukturprinzipien keine Rangordnung. Aus verfassungsrechtlicher Sicht haben sie jedoch unterschiedliches Gewicht. Dies mit dem Ziel der Förderung von Akzeptanz deutlich zu machen, die verfassungsrechtlichen Vorgabe umzusetzen und im übrigen die
36 Vgl.: Schoch, Sozialhilfe, 1995, S. 29
37 Zit.: Schulte/Trenk-Hinterberger, Sozialhilfe - Eine Einführung, 1986, S. 53
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Strukturprinzipien unter dem Blickwinkel der Ziele des Sozialhilferechts gegeneinander auszutarieren, gehört zur Aufgabe der Gesetzesauslegung durch die Gerichte. Dazu müssen die Strukturprinzipien in ihren Verbindungen und Bezügen gesehen und nach Maßgabe der gesetzlichen Ziele miteinander verknüpft werden. So ist der Bedarfsdeckungsgrundsatz, um den Selbsthilfegrundsatz ergänzt zu begreifen, dass Amtsprinzip einerseits zu Gunsten Hilfebedürftiger umfassend, andererseits zu deren Mitwirkungspflicht eingegrenzt zu verstehen, der Nachranggrundsatz mit dem Bedarfsdeckungsgrundsatz zu verbinden usw.. Bei isolierter Betrachtung können die einzelnen Strukturprinzipien dagegen dafür verantwortlich sein, wenn Sozialhilfe, die auf Akzeptanz sowohl der sie finanzierenden Bevölkerung als auch der ihrer Bedürftigen angewiesen ist und soziale Ausgrenzung verhindern soll, das Gegenteil bewirkt.“ 38
In einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von 1980 stellt dieses die Strukturprinzipien der Sozialhilfe wie folgt fest: 39
„Die Sozialhilfe ist regelmäßig eine von einer gegenwärtigen Notlage ausgelöste, aus allgemeinen Steuermitteln finanzierte öffentliche Nothilfe. Wegen des Bedarfsdeckungsprinzips mit seinem Bezug zum einzelnen Hilfesuchenden kann nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG Sozialhilfe grundsätzlich nicht für die Vergangenheit begehrt werden, weil sich eine Notlage in der Vergangenheit (grundsätzlich) nicht durch eine Leistung in der Gegenwart überwinden lässt.“
Zu den Strukturprinzipien im Einzelnen zählen folgende Hauptgrundsätze: 40
¾ der Bedarfsdeckungsgrundsatz (integriert ist u. a der Individualisierungsgrundsatz),
¾ der Kenntnisgrundsatz (Amtsprinzip),
¾ keine Sozialhilfe für die Vergangenheit,
¾ dass Sozialhilfe keine rentengleiche Dauerleistung ist und
¾ der Nachranggrundsatz.
38 Zit.: Rothkegel, Die Strukturprinzipien des Sozialhilferechts, 2000, S. 13
39 Vgl.: Schoch, Sozialhilfe, 1995, S. 29
40 Vgl.: Rothkegel, Die Strukturprinzipien des Sozialhilferechts, 2000, S. 5 - 6
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2.6.1.1 Der Bedarfsdeckungsgrundsatz (integriert ist unter anderem der
Individualisierungsgrundsatz)
In der Sozialhilfe bezeichnet der Bedarfsdeckungsgrundsatz den Inhalt und den Umfang des gesetzlichen Auftrags. Die Leistung muss so beschaffen und bemessen sein, dass durch sie der sozialhilferechtliche Bedarfsdeckungsgrundsatz vollständig befriedigt werden kann. Das BVerwG hat immer wieder die ausnahmslose Geltung diese Strukturprinzip der Sozialhilfe indessen unterschiedlichen Ausgestaltungen im Bundessozialhilfegesetz hervorgehoben, was ich durch oben stehendes Urteil bereits angedeutet habe.
Ausdrückliche gesetzliche Hinweise auf den Bedarfsdeckungsgrundsatz enthalten etwa der § 22 Abs. 3 S. 1 und der § 101a S. 3 des bisherigen BSHG. 41 Um dies vorweg zu nehmen, die §§ 2 Abs. 1 u. 28 Abs. 3 S. 1 des neuen SGB XII bestätigen ebenso diesen Bedarfsdeckungsgrundsatz, wenn auch mit gewissen Einschränkungen, auf die ich im Kapitel 3.2.2.3 und 7.1.6.2 noch näher eingehen werde.
Der Individualisierungsgrundsatz folgt aus dem § 3 Abs. 1 des bisherigen BSHG und neuerdings aus dem § 9 Abs. 1 des zukünftigen SGB XII. Danach richten sich Art, Form und Maß der Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen und neuerdings (verschärfend) nach den eigenen Kräften und Mitteln der Person oder des Haushalts. Diese Neuerung habe ich in Kapitel 5.2.1 in meinen Erläuterungen zum § 9 ausführlich dargestellt.
Auch wurde die Öffnungsklausel im § 28 Abs. 1 S. 2 des zukünftigen SGB XII sehr zu Lasten des Individualisierungsgrundsatzes zurückgedrängt, was ich im Kapitel 5.3 in meinen Ausführungen zum § 28 näher erläutert habe. Am Individualisierungsgrundsatz selbst, ändert sich durch die Änderungen jedoch nichts.
„Der Individualisierungsgrundsatz konkretisiert den sozialhilferechtlichen Bedarfs-deckungsgrundsatz, indem er seine Zielrichtung auf die Besonderheiten des Einzelfalles lenkt.
41 Vgl.: Rothkegel, Die Strukturprinzipien des Sozialhilferechts, 2000, S. 14
2 Das Sozialhilferecht in Deutschland 18
Die Pflicht des Sozialhilfeträgers, nach Maßgabe des Bedarfsdeckungsgrundsatzes zu helfen und die Ansprüche des Leistungsberechtigten gegen den Sozialhilfeträger, werden erst durch den Individualisierungsgrundsatz spezifiziert.“ 42
Als Ausformung des Bedarfsdeckungsgrundsatzes ist auch der Individualisierungs-grundsatz Ausdruck der an der Menschenwürde ausgerichteten Zielsetzung nach
§ 1 Abs. 2 S. 1 des bisherigen BSHG und gemäß dem § 1 Abs. 1 S. 1 des zukünftigen SGB XII. 43
„Er ist deswegen wie der Bedarfsdeckungsgrundsatz kein bloßer Programmsatz, sondern ein Strukturprinzip mit konkreten Folgen für das Sozialhilferechtsverhältnis.“ 44 Dies gilt in verfahrensrechtlicher wie materieller Hinsicht und wird durch die für den Sozialleistungsbereich geltende allgemeine Vorschrift des § 33 S. 1 SGB I noch verstärkt, wonach bei der Ausgestaltung von Rechten oder Pflichten, die nach Art oder Umfang nicht im Einzelnen bestimmt sind, die persönlichen Verhältnisse des Berechtigten oder Verpflichteten, sein Bedarf und seine Leistungsfähigkeit sowie die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind, so weit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. 45
2.6.1.2 Der Kenntnisgrundsatz (Amtsprinzip)
Der § 5 Abs. 1 BSHG regelt die Entstehung des Sozialhilferechtsverhältnisses in dem er aussagt, dass die Sozialhilfe einsetzt, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Gewährung vorliegen.
Wird einem nicht zuständigen Träger der Sozialhilfe oder einer nicht zuständigen Gemeinde im Einzelfall bekannt, dass Sozialhilfe beansprucht wird, so sind die darüber bekannten Umstände dem zuständigen Träger der Sozialhilfe oder der von ihm beauftragten Stelle unverzüglich mitzuteilen und vorhandene Unterlagen zu übersenden. Ergeben sich daraus die Voraussetzung für die Gewährung, ist gemäß
§ 5 Abs. 2 BSHG die Kenntnis der nicht zuständigen Stelle für das Einsetzen der Sozialhilfe maßgebend. Auch diese Regelung findet sich inhaltsgleich in § 18 des neuen SGB XII wieder.
42 Zit.: Rothkegel, Die Strukturprinzipien des Sozialhilferechts, 2000, S. 41
43 Vgl.: Rothkegel, Die Strukturprinzipien des Sozialhilferechts, 2000, S. 41
44 Zit.: Rothkegel, Die Strukturprinzipien des Sozialhilferechts, 2000, S. 41
45 Vgl.: Rothkegel, Die Strukturprinzipien des Sozialhilferechts, 2000, S. 41 - 42
2 Das Sozialhilferecht in Deutschland 19
Dieses Strukturprinzip der Sozialhilfe liegt in der Aussage, dass die Gewährung von Sozialhilfe nicht von einem Antrag auf die Hilfeleistung abhängt, sondern allein von dem bekannt werden der gesetzlichen Leistungsvoraussetzung. Dieser so genannte Kenntnisgrundsatz und die auf ihm beruhende Antragunabhängigkeit der Sozialhilfe, trägt der überragenden politischen Bedeutung Rechnung, die der staatlichen Hilfe als unterstes Auffangnetz eines sozialen Sicherungssystems zukommt. 46 Sozialhilfe wird von Amts wegen erbracht, setzt also keine Initiative des Leistungsberechtigten voraus, damit die Träger der Sozialhilfe für ihn tätige werden. Der Sozialhilfeträger darf deshalb nicht abwarten, bis der Leistungsberechtigte auf ihn zukommt. 47
„Trotz Gegenwartsbezogenheit der Sozialhilfe, wirkt das Sozialhilferechtsverhältnis auf Grund des Amtsprinzips über den Zeitraum des Leistungsbezugs in dieser Weise hinaus, dass der Sozialhilfeträger den Fall unter Kontrolle behalten muss. Auch wenn selbst dann in der Praxis Sozialhilfe regelmäßig erst auf Grund eines entsprechenden erneuten, weiteren Hilfeersuchens, also meistens gerade nicht antragsunabhängig weiter geleistet wird, so kommt dem Antrag auf die Sozialleistung im Recht der Sozialhilfe gleichwohl lediglich die Bedeutung zu, der Behörde die Kenntnis von den Sozialhilfefall zu vermitteln. Zur Begründung des Sozialhilferechtsverhältnisses ist er hingegen nicht erforderlich, ist kein konstitutives Element für die Hilfegewährung. Auch wenn Sozialhilfe von Amts wegen geleistet wird, so wird sie doch niemanden aufgezwungen. Die Einschränkung des Amtsprinzips durch ein Verbot der Zwangsunterstützung folgt aus dem Menschenwürdegrundsatz.“ 48 Ohne sie wäre das Amtsprinzip innerhalb des bisherigen BSHG wie des neuen SGB XII ein obrigkeitsstaatliches Relikt polizeilicher Armenfürsorge, was das Amtsprinzip jedoch nicht sein soll. 49
2.6.1.3 Keine Sozialhilfe für die Vergangenheit
„Auch der Grundsatz „Keine Sozialhilfe für die Vergangenheit“ hat im Verständnis des BVerwG die Bedeutung eines Strukturprinzips des Sozialhilferechts.
46 Vgl.: Rothkegel, Die Strukturprinzipien des Sozialhilferechts, 2000, S. 55
47 Vgl.: Rothkegel, Die Strukturprinzipien des Sozialhilferechts, 2000, S. 56
48 Zit.: Rothkegel, Die Strukturprinzipien des Sozialhilferechts, 2000, S. 56
49 Vgl.: Rothkegel, Die Strukturprinzipien des Sozialhilferechts, 2000, S. 56
2 Das Sozialhilferecht in Deutschland 20
Er folgt aus dem Wesen der Sozialhilfe, die als staatliche Hilfe zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage gedacht ist und deren Aufgabe, die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen, sich nicht im Nachhinein verwirklichen lässt.
Insoweit gilt für die Sozialhilfe: „in praeteritum non vivtur”. Aus diesem Grund ist Sozialhilfe nach Wegfall der Notlage grundsätzlich ausgeschlossen.“ 50
2.6.1.4 Sozialhilfe ist keine rentengleiche Dauerleistung
Zum Wesen der Sozialhilfe in der Ausgestaltung durch das BSHG gehört, dass sie keine rentengleiche Dauerleistung mit Versorgungscharakter ist, sondern eine staatliche Hilfe zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage. Darum wird sie regelmäßig nicht durch einen Verwaltungsakt auf Dauer bewilligt, sondern der Sozialhilfefall gleichsam täglich neu regelungsbedürftig. 51
2.6.1.5 Der Nachranggrundsatz
Sozialhilfe ist eine subsidiäre Hilfe und ist auf der letzten Stufe des Sozialleistungssystems zur Wahrung einer menschenwürdigen Existenz angesiedelt. Sozialhilfe erhält nach § 2 Abs. 1 des bisherigen BSHG und auch gemäß dem § 2 Abs. 1 nach dem neuen SGB XII folglich nicht, wer sich selbst helfen kann oder die erforderliche Hilfe von anderen, besonders von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Allerdings wurde, um auch das vorwegzunehmen, die Regelung im SGB XII verschärft, nämlich um die unbedingte Arbeitspflicht. Nähere Erläuterungen hierzu habe ich im Kapitel 5.1 bei den Anmerkungen zum § 2 des SGB XII gemacht. Die Verpflichtung anderer zur Deckung des sozialhilferechtlichen Bedarfs, geht darum nach § 2 Abs. 2 S. 1 BSHG und § 2 Abs. 2 S. 1 SGB XII einer Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers vor.
Auch auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BSHG bzw. § 2 Abs. 2 Satz 2 SGB XII entsprechende Sozialhilfeleistungen vorgesehen sind. Es steht auch nicht im Belieben des Leistungsberechtigten, zwischen der Selbsthilfe und der Inanspruchnahme von
50 Zit.: Rothkegel, Die Strukturprinzipien des Sozialhilferechts, 2000, S. 66
51 Vgl.: Rothkegel, Die Strukturprinzipien des Sozialhilferechts, 2000, S. 85
2 Das Sozialhilferecht in Deutschland 21
Sozialhilfe zu wählen, sondern vielmehr bedarf es eines besonderen Rechtfertigungs-grundes dafür, Sozialhilfe zu beanspruchen, anstatt einen Anspruch gegen Dritte durchzusetzen, dessen Erfüllung die Notlage ebenfalls beseitigen würde. Deshalb ist ein Verzicht auf vorrangige Sozialleistungen zu Lasten des Sozialhilfeträgers gemäß § 46 Abs. 2 SGB I auch unwirksam. 52
52 Vgl.: Rothkegel, Die Strukturprinzipien des Sozialhilferechts, 2000, S. 92
3 Das neue SGB XII - Reformiert und in das SGB eingeordnet 22
3 Das neue SGB XII - Reformiert und in das SGB eingeordnet
3.1 Die Grundsätze der Reform
Mit der Reform des Sozialhilferechts kommt die Bundesregierung der seit längerem bestehenden Forderung nach einer Weiterentwicklung des BSHG nach und ordnet es zusammenfassend als Zwölftes Buch in das Sozialgesetzbuch ein. Das neue Sozialhilferecht enthält verwaltungsvereinfachende Regelungen, die zu Einsparungen der Verwaltungskosten bei den Sozialhilfeträgern führen sollen. Der Bundestag hat mit der Zustimmung des Bundesrats am 27. Dezember 2003, nach einer Einigung im Vermittlungsausschuss, die Reform und gleichzeitige Einordnung des bestehenden Sozialhilferechts, in das Sozialgesetzbuch beschlossen. 53 Die Bundesregierung hatte zuvor im August dieses Jahres über den Gesetzentwurf zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch als Zwölftes Buch - SGB XII - Sozialhilfe - entschieden.
Die Sozialhilfequote (Anteil der Hilfebezieher an der jeweiligen Bevölkerung) lag zum Jahresende 2002 auf Bundesebene bei 3,3%. Der Anteil der Personen an der Bevölkerung in Deutschland der Sozialhilfe beansprucht, hat sich somit seit Einführung des Bundessozialhilfegesetzes 1962 mehr als verdreifacht. 54 Hauptursachen sind der Anstieg der Arbeitslosigkeit, unzureichende
Erwerbseinkommen, fehlende Schul- und Berufsabschlüsse, veränderte Familienstrukturen sowie eine Überschuldung der Haushalte.
Diese steigenden Empfängerzahlen, die damit verbundenen erhöhten Sozialhilfeausgaben und die somit drückenden Probleme im Sozialhilfebereich, machten eine umfassende Reformierung des bestehenden Sozialhilferechts nach Meinung des Gesetzgebers in Deutschland unumgänglich.
Parallel zum neuen SGB XII verabschiedeten der Bundestag und der Bundesrat ebenfalls das "Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt", dem künftigen SGB II, welches die Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für erwerbsfähige Hilfeempfänger zum so genannten Arbeitslosengeld II zusammenführt. Auch hieraus ergaben sich notwendige Änderungen im Sozialhilferecht hinsichtlich des anspruchsberechtigten Personenkreises und den Schnittstellen zwischen beiden Leistungen. Das neue SGB XII dient auch als Bezugssystem für die Ausgestaltung des
53 Vgl.: http://www.bundesregierung.de/dokumente/-,413.509259/Artikel/dokument.htm, 13.04.2004
54 Vgl. : Statistisches Bundesamt, Sozialhilfe in Deutschland 2003, S. 5
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künftigen SGB II, da die Höhe der Regelsätze für die Leistungsberechtigten auf dem gleichen Niveau wie beim SGB XII liegen und auch von diesem nach § 20 Abs. 4 SGB II abgeleitet werden.
Nach unseren ausländischen Mitbürgern, stellt die größte Gruppe der Hilfeempfänger rund 1,1 Millionen Kinder unter 18 Jahren dar. Mit 6,6 Prozent ist die Sozialhilfequote von Kindern fast doppelt so hoch wie im Bevölkerungsdurchschnitt::
Abbildung 2: Sozialhilfequote 1980 und 2002 nach Personen am Jahresende 2002 55
55 Aus : Statistisches Bundesamt, Sozialhilfe in Deutschland 2003, S. 10
3 Das neue SGB XII - Reformiert und in das SGB eingeordnet 24
Das mit 26,1 Prozent Abstand höchste Sozialhilferisiko haben nach wie vor Haushalte allein erziehender Frauen. Mehr als die Hälfte aller Kinder unter 18 Jahren im Sozialhilfebezug wachsen im Haushalt Alleinerziehender auf:
Abbildung 3: Sozialhilfequote 1980 und 2002 nach Haushalten am Jahresende 2002 56
56 Aus : Statistisches Bundesamt, Sozialhilfe in Deutschland 2003, S. 11
3 Das neue SGB XII - Reformiert und in das SGB eingeordnet 25
Vergleichsweise gering sind die Sozialhilfequoten der übrigen Haushaltstypen. Hierbei zeigt sich, dass
¾ allein stehende Männer (5,2%) relativ öfter zu den Sozialhilfebeziehern gehören als allein stehende Frauen (4,0%).
¾ Ehepaare mit Kindern (2,0%) eine höhere Bezugsquote aufweisen als Ehepaare ohne Kinder (0,9%).
Im Vergleich zu 1980 haben damit insbesondere die Sozialhilfequoten der Haushalte von allein erziehenden Frauen sowie von Ehepaaren (sowohl mit als auch ohne Kinder) zugenommen. Dagegen ist die Bezugsquote der allein Stehenden im selben Zeitraum zurückgegangen. 57
Durch diese gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und sozialen Umstände ist eine grundlegende Strukturreform des bestehenden Sozialhilferechts nach Meinung des Gesetzgebers notwendig geworden. Ziele der Sozialhilfereform sind laut Bundesregierung daher:
¾ Ein einfaches, transparentes und in sich schlüssiges System der Gewährung von materiellen Hilfeleistungen zu schaffen sowie
¾ durch mehr individuelle Unterstützung Sozialhilfebedürftigkeit zu vermeiden beziehungsweise zu überwinden.
Dies soll unter anderem durch konkrete Hilfevereinbarungen und stärkere Pauschalierungen von einmaligen Leistungen erfolgen. Damit soll die Selbsthilfe und die Selbstverantwortung der Sozialhilfeempfängerinnen und -empfänger verbessert und gestärkt werden. Dies gilt insbesondere auch für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am gesellschaftlichen Leben. Insgesamt sollen künftig die finanziellen Leistungen im Sozialhilfebereich transparenter und bedarfsgerechter gestaltet werden, was auch zu begrüßen wäre. Ob dies mit dieser Reform allerdings zu schaffen ist, möchte ich in den folgenden Kapiteln und ganz besonders am Schluss meiner Diplomarbeit versuchen aufzuzeigen. 58
57 Vgl. : Statistisches Bundesamt, Sozialhilfe in Deutschland 2003, S. 11
58 Vgl.: http://www.bundesregierung.de/dokumente/-,413.509259/Artikel/dokument.htm, 13.04.2004
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Bernd Kammermeier, 2004, Das neue SGB XII - Die Reform der Sozialhilfe und deren Folgen für die Betroffenen, München, GRIN Verlag GmbH
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