Nationale gewerbliche Schutz- und Immaterialgüterrechte beziehen sich auf rechtliche Instrumente,
die gewerbliche und kommerzielle Rechtspositionen schützen sollen.1
In dieser Funktion stehen sie wesensmäßig in Spannung zu zwei zentralen Materien, die eine
Regelung im europäischen Gemeinschaftsrecht finden.
Zum einen ist dies die Warenverkehrs- und Dienstleistungsfreiheit gem Art 28 und 29 EGV
und Art 49 EGV, zum anderen die Freiheit des unternehmerischen Wettbewerbs, insofern
immaterialgüterrechtliche Lizenzverträge wettbewerbsrechtliche Beschränkungen enthalten.
Dies betrifft insbesondere Art 81 EGV und Art 82 EGV.
Im Bereich der Warenverkehrsfreiheit bestimmt Art 30 EGV unter anderem, dass die Bestimmungen
der Art 28 und 29 EGV nationalen Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten
bzw entsprechenden Beschränkungen nicht entgegenstehen, die aus Gründen des gewerblichen
und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. Diese Verbote oder Beschränkungen
dürfen allerdings weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte
Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen.
Nach der Rechtsprechung des EuGH fallen unter das gewerbliche und kommerzielle Eigentum
das Patentrecht2, das Markenrecht (Warenzeichenrecht)3, das Urheberrecht4, das Geschmacks-
und Gebrauchsmusterrecht sowie die Ursprungsbezeichnung5 und geographische
Herkunftsangabe.6 Ausprägung und Wirkung der Rechte steht weiterhin in der Kompetenz der
Mitgliedstaaten.7
Durch die Ausübung genannter Rechte besteht die Gefahr weitgehender Beschränkungen des
freien Warenverkehrs. Denn im Gegensatz zur Begründung der Rechte ist ihre Ausübung
nicht auf rein innerstaatliche Sachverhalte beschränkt.8 Das Patent-, Marken- und Urheberrecht
sind durch das Territorialitätsprinzip gekennzeichnet und können daher eine Abschottung
der nationalen Märkte nach sich ziehen. [...]
1 Epiney, in Callies-Ruffert, Rz 33 zu Art 30.
2 Vgl zB EuGH, Rs 35/87, Slg 1988, 3585 (Thetford/Fiamma).
3 Vgl zB EuGH, Rs 102/77, Slg 1978, 1139 (Hoffmann-La-Roche/Centrafarm).
4 Vgl zB EuGH, Rs 402/85, Slg 1987, 1747 (Basset/Société des auteurs).
5 Vgl zB EuGH, Rs C-47/90, Slg 1992, I-3669 (Delhaize/Promalvin).
6 Vgl zB EuGH, Rs C-3/91, Slg 1992, I-5529 (Exportur/LOR).
7 Vgl zB EuGH, Rs C-317/91, Slg 1993, I-6227 (Renault/Audi).
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8 Epiney in Callies/Ruffert, Rz 34 zu Art 30.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
1.1. Die Ausgangsproblematik
1.2. Spezifischer Gegenstand des Markenrechts
2. Der Erschöpfungsgrundsatz
2.1. EuGH, Rs 192/73 (Van Zuylen / HAG = HAG I)
2.2. EuGH, Rs C-10/89 (CNL-SUCAL / HAG = HAG II)
2.3. EuGH, Rs C-9/93 (IHT / Ideal Standard)
2.3.1. Warenähnlichkeit und Verwechslungsgefahr
2.3.2. Territorialitätsprinzip im Warenzeichenrecht
2.3.3. Spezifischer Gegenstand des Warenzeichenrechts und Qualitätskontrolle der gekennzeichneten Waren
2.3.4. Eigenschaften einer nationalen Marke
2.3.5. Zwischenergebnis
2.4. EuGH, Rs C-355/96 (Silhouette International)
2.5. EuGH, Rs C-173/98 (Sebago Inc und Ancienne Maison Dubois et Fils SA / GB Unic SA)
2.6. EuGH, verb Rs C-414/99, C-415/99, C-416/99 (Zino Davidoff / A&G Imports Ltd; Levi Strauss / Tesco und Costco Wholesale)
2.7. Auswertung
3. Die Problematik von Parallelimporten
3.1. Umpacken von Originalware
3.2. Markendifferenzierung
3.3. Neuetikettierung von Originalware
3.4. Auswertung und Folgerungen
3.4.1. Parallelimporte und Herkunftsfunktion
3.4.2. Verhältnis von Art 7 MarkenRL zu Art 28 EGV und Art 30 EGV
4. Gemeinschaftsmarke und freier Warenverkehr
5. Zusammenfassung – Ergebnis
Zielsetzung und Themen
Die vorliegende Arbeit untersucht das komplexe Spannungsfeld zwischen dem gewerblichen Rechtsschutz, insbesondere dem Markenrecht, und den Grundfreiheiten des EGV, mit einem primären Fokus auf den freien Warenverkehr. Die zentrale Forschungsfrage befasst sich damit, wie der Erschöpfungsgrundsatz und die Problematik von Parallelimporten die markenrechtliche Handhabung und damit die Integration nationaler Märkte in einen einheitlichen europäischen Binnenmarkt beeinflussen.
- Die Analyse des Erschöpfungsgrundsatzes in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes.
- Die Untersuchung der Problematik von Parallelimporten, insbesondere Umpacken und Neuetikettierung von Originalware.
- Die Rolle der Herkunfts- und Qualitätsfunktion der Marke im europäischen Kontext.
- Das Verhältnis zwischen den Bestimmungen der Markenrichtlinie und den Grundfreiheiten des EGV.
- Die Bedeutung der Gemeinschaftsmarke für den freien Warenverkehr.
Auszug aus dem Buch
2.2. EuGH, Rs C-10/89 (CNL-SUCAL/HAG = HAG II)
1979 wurde die Van Zuylen KG von der deutschen Suchard AG gekauft und in eine Tochtergesellschaft umgewandelt. Seit 1985 exportierte diese belgische Tochtergesellschaft Hag-Kaffee nach Deutschland. Die deutsche HAG AG in Bremen wollte sich der Einfuhr und dem Vertrieb in Deutschland mit Hinweis auf ihr Markenrecht widersetzen.
Der EuGH ging nun von seiner Rechtsprechung in der Entscheidung HAG I wieder ab und gab die Theorie von der Ursprungsgleichheit für Fälle unfreiwilliger Markenaufspaltung auf. Art 30 EGV steht nach diesem Schwenk in der Rechtsprechung demnach nationalen Vorschriften nicht entgegen, welche es einem Unternehmen gestatten, sich der Einfuhr gleichartiger Waren aus einem anderen Mitgliedstaat zu widersetzen, die im letztgenannten Staat rechtmäßig mit einem gleichen oder verwechselbaren Zeichen versehen worden sind, selbst wenn das Warenzeichen, unter dem die streitigen Waren eingeführt werden, ursprünglich einer Tochtergesellschaft des Unternehmens gehörte, das sich den Einfuhren widersetzt, und nach der Enteignung der Tochtergesellschaft von einem Dritten erworben wurde.
Der Gerichtshof stellt in seiner Begründung nunmehr besonders auf die durch das Warenzeichen verbürgte Produktidentität im Sinne einer kontrollierten und vom Markeninhaber verantworteten Ursprungsidentität ab.
Im System eines unverfälschten Wettbewerbes, wie es durch den EGV geschaffen werden soll, müssen die Unternehmen in der Lage sein, die Kunden durch die Qualität ihrer Erzeugnisse oder Dienstleistungen an sich zu binden. Dies ist nur möglich, wenn es Kennzeichen gibt, mit deren Hilfe sich die jeweiligen Erzeugnisse und Dienstleistungen identifizieren lassen. Damit das Warenzeichen diese Aufgabe erfüllen kann, muß es die Gewähr bieten, dass alle Erzeugnisse, die mit ihm versehen sind, unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt worden sind, das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann.
Zusammenfassung der Kapitel
1. Einleitung: Darstellung des Spannungsfeldes zwischen nationalen gewerblichen Schutzrechten und den Grundfreiheiten des EGV sowie der Relevanz des Territorialitätsprinzips.
2. Der Erschöpfungsgrundsatz: Eingehende Analyse der Rechtsprechung des EuGH zur Erschöpfung von Markenrechten, insbesondere unter Berücksichtigung von Fällen wie HAG I, HAG II, Ideal Standard und Silhouette.
3. Die Problematik von Parallelimporten: Untersuchung der Auswirkungen von Umpacken, Markendifferenzierung und Neuetikettierung auf die markenrechtliche Herkunftsfunktion und deren Vereinbarkeit mit dem freien Warenverkehr.
4. Gemeinschaftsmarke und freier Warenverkehr: Erörterung der Funktion der Gemeinschaftsmarke als ergänzendes Instrument zur Verwirklichung eines einheitlichen Binnenmarktes.
5. Zusammenfassung – Ergebnis: Fazit zur Notwendigkeit eines Ausgleichs zwischen Markenschutz und freiem Warenverkehr unter Betonung der Qualitätskontrolle als zentralem Kriterium.
Schlüsselwörter
Markenrecht, Europarecht, Erschöpfungsgrundsatz, freier Warenverkehr, Parallelimporte, EuGH, Binnenmarkt, Herkunftsfunktion, Qualitätskontrolle, Territorialitätsprinzip, Gemeinschaftsmarke, Umpacken, Neuetikettierung, Wettbewerbsrecht.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit analysiert das rechtliche Spannungsverhältnis zwischen nationalen Markenrechten und den Grundfreiheiten des EGV, speziell dem freien Warenverkehr innerhalb der Europäischen Union.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die Schwerpunkte liegen auf dem Erschöpfungsgrundsatz, den rechtlichen Grenzen von Parallelimporten und der Rolle der Marke als Qualitäts- und Herkunftsgarantie im Binnenmarkt.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?
Das Ziel ist es, zu untersuchen, unter welchen Bedingungen die Ausübung nationaler Markenrechte den freien Warenverkehr unzulässig beschränkt und wie der EuGH durch seine Rechtsprechung einen Ausgleich herstellt.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit stützt sich primär auf eine tiefgehende Interpretation und Analyse der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sowie auf einschlägige Fachliteratur und europäische Rechtsgrundlagen.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil erörtert die Entwicklung des Erschöpfungsgrundsatzes, die spezifische Problematik des Umpackens und der Neuetikettierung sowie das Verhältnis zwischen Markenrichtlinie und Primärrecht.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit wird durch Begriffe wie Markenrecht, Erschöpfungsgrundsatz, Parallelimporte, EuGH und freien Warenverkehr definiert.
Wie bewertet die Arbeit die Rolle der Qualitätskontrolle?
Die Arbeit stellt dar, dass die Möglichkeit der Qualitätskontrolle durch den Markeninhaber für den EuGH als zentrales Kriterium dient, um die Erschöpfung von Markenrechten und die Zulässigkeit von Parallelimporten zu beurteilen.
Welche Bedeutung hat das "Silhouette-Urteil" für den Parallelhandel?
Das Silhouette-Urteil klärte die territoriale Abgrenzung der Erschöpfung und verneinte die Möglichkeit nationaler Alleingänge zur Einführung einer weltweiten Erschöpfung, was die Position der Markeninhaber innerhalb des EWR stärkt.
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- Dr. Marcus Schmitt (Author), 2001, Gewerblicher Rechtsschutz im Spannungsfeld zu den Grundfreiheiten des EGV: Ein Beitrag zum Einfluss des Markenrechts auf den freien Warenverkehr, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/28786