Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis 4
Literaturverzeichnis 6
1. Einleitung 10
1.1. Die Ausgangsproblematik 10
1.2. Spezifischer Gegenstand des Markenrechts 13
2. Der Erschöpfungsgrundsatz 14
2.1. EuGH, Rs 192/73 (Van Zuylen / HAG HAG I) 15
2.2. EuGH, Rs C-10/89 (CNL-SUCAL / HAG HAG II) 16
2.3. EuGH, Rs C-9/93 (IHT / Ideal Standard) 19
2.3.1. Warenähnlichkeit und Verwechslungsgefahr 20
2.3.2. Territorialitätsprinzip im Warenzeichenrecht 21
2.3.3. Spezifischer Gegenstand des Warenzeichenrechts und Qualitätskontrolle
der gekennzeichneten Waren 21
2.3.4. Eigenschaften einer nationalen Marke 27
2.3.5. Zwischenergebnis 31
2.4. EuGH, Rs C-355/96 (Silhouette International) 33
2.5. EuGH, Rs C-173/98 (Sebago Inc und Ancienne Maison Dubois et Fils SA /
GB Unic SA) 38
2.6. EuGH, verb Rs C-414/99, C-415/99, C-416/99 (Zino Davidoff / A&G Imports Ltd
Levi Strauss / Tesco und Costco Wholesale) 41
2.7. Auswertung 45
3. Die Problematik von Parallelimporten 49
3.1. Umpacken von Originalware 49
3.2. Markendifferenzierung 56
3.3. Neuetikettierung von Originalware 62
3.4. Auswertung und Folgerungen 67
3.4.1. Parallelimporte und Herkunftsfunktion 67
3.4.2. Verhältnis von Art 7 MarkenRL zu Art 28 EGV und Art 30 EGV 73
2
4. Gemeinschaftsmarke und freier Warenverkehr 75
5. Zusammenfassung - Ergebnis 80
3
Abkürzungsverzeichnis
ABl Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Aufl Auflage BGBl (österr) Bundesgesetzblatt bzw beziehungsweise ca circa CMLR Common Market Law Review EG Europäische Gemeinschaft EGV Vertrag über die Europäische Gemeinschaft EIPR European Intellectual Property Review ELR European Law Review EU Europäische Union EWG Europäische Wirtschaftsgemeinschaft EWR Europäischer Wirtschaftsraum EWRA Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum FS Festschrift gem gemäß ggf gegebenenfalls GMVO Gemeinschaftsmarkenverordnung GRUR Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht GRURInt Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, internationale Reihe Hrsg Herausgeber/in idF in der Fassung idgF in der geltenden Fassung IIC The International Review of Industrial Property and Copyright Law iS im Sinne MarkenRL Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom
mE meines Erachtens MLR Modern Law Review MSchG (österr) Markenschutzgesetz 1999 Nr Nummer ÖBl Österreichische Blätter für gewerblichen Rechtsschutz PA Patentamt RdW Recht der Wirtschaft Rs Rechtssache Slg Sammlung der Entscheidungen des EuGH ua unter anderem / unter anderen / und andere uvam und viele andere mehr v von / vom va vor allem vgl vergleiche verbRS verbundene Rechtssache WRP Wettbewerb in Recht und Praxis wbl Wirtschaftsrechtliche Blätter YBEL Yearbook of European Law zB zum Beispiel
5
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9
1. Einleitung
1.1. Die Ausgangsproblematik
Nationale gewerbliche Schutz- und Immaterialgüterrechte beziehen sich auf rechtliche Instrumente, die gewerbliche und kommerzielle Rechtspositionen schützen sollen. 1 In dieser Funktion stehen sie wesensmäßig in Spannung zu zwei zentralen Materien, die eine Regelung im europäischen Gemeinschaftsrecht finden.
Zum einen ist dies die Warenverkehrs- und Dienstleistungsfreiheit gem Art 28 und 29 EGV und Art 49 EGV, zum anderen die Freiheit des unternehmerischen Wettbewerbs, insofern immaterialgüterrechtliche Lizenzverträge wettbewerbsrechtliche Beschränkungen enthalten. Dies betrifft insbesondere Art 81 EGV und Art 82 EGV.
Im Bereich der Warenverkehrsfreiheit bestimmt Art 30 EGV unter anderem, dass die Bestimmungen der Art 28 und 29 EGV nationalen Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten bzw entsprechenden Beschränkungen nicht entgegenstehen, die aus Gründen des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen allerdings weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen. Nach der Rechtsprechung des EuGH fallen unter das gewerbliche und kommerzielle Eigentum das Patentrecht 2 , das Markenrecht (Warenzeichenrecht) 3 , das Urheberrecht 4 , das Geschmacks- und Gebrauchsmusterrecht sowie die Ursprungsbezeichnung 5 und geographische Herkunftsangabe. 6 Ausprägung und Wirkung der Rechte steht weiterhin in der Kompetenz der Mitgliedstaaten. 7
Durch die Ausübung genannter Rechte besteht die Gefahr weitgehender Beschränkungen des freien Warenverkehrs. Denn im Gegensatz zur Begründung der Rechte ist ihre Ausübung nicht auf rein innerstaatliche Sachverhalte beschränkt. 8 Das Patent-, Marken- und Urheberrecht sind durch das Territorialitätsprinzip gekennzeichnet und können daher eine Abschottung der nationalen Märkte nach sich ziehen. Rechtsinhaber können den Import von Waren,
1 Epiney, in Callies-Ruffert, Rz 33 zu Art 30.
2 Vgl zB EuGH, Rs 35/87, Slg 1988, 3585 (Thetford/Fiamma).
3 Vgl zB EuGH, Rs 102/77, Slg 1978, 1139 (Hoffmann-La-Roche/Centrafarm).
4 Vgl zB EuGH, Rs 402/85, Slg 1987, 1747 (Basset/Société des auteurs).
5 Vgl zB EuGH, Rs C-47/90, Slg 1992, I-3669 (Delhaize/Promalvin).
6 Vgl zB EuGH, Rs C-3/91, Slg 1992, I-5529 (Exportur/LOR).
7 Vgl zB EuGH, Rs C-317/91, Slg 1993, I-6227 (Renault/Audi).
8 Epiney in Callies/Ruffert, Rz 34 zu Art 30.
10
die von ihm selbst oder mit ihrer Zustimmung in einem anderen Staat in Verkehr gebracht worden sind, verhindern. Dies führt zwangsläufig zu Handelsbeschränkungen. Sie können grundsätzlich nach Art 30 EGV gerechtfertigt werden, da Einfuhrhindernisse aufgrund des gewerblichen und kommerziellen Eigentums möglich sind. 9
Die Geltendmachung von nationalstaatlich gewährten Schutzwirkungen gewerblicher Schutzrechte testete Der EuGH hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht zunächst auf der Grundlage der Wettbewerbsbestimmungen des EGV, sohin insbesondere Art 81 EGV und Art 82 EGV. Fehlt es jedoch an einer Vereinbarung oder an einem sonstigen abgestimmten Verhalten, so ist der Anwendungsbereich der Wettbewerbsbestimmungen nicht eröffnet. Auch hat der Inhaber eines gewerblichen Schutzrechtes nicht bereits deshalb eine marktbeherrschende Stellung, weil er aufgrund seiner ausschließlichen Rechtsposition in der Lage ist, Benutzungshandlungen durch Dritte im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zu unterbinden. 10 Es stellt sich dann aber die Frage nach der Vereinbarkeit des Untersagungsbegehrens mit den Grundfreiheiten des EGV, wobei vornehmlich die Warenverkehrs- und Dienstleistungsfreiheit in Betracht zu ziehen ist.
Um eine Aushöhlung der Grundfreiheiten zu verhindern, hat der EuGH in seiner Rechtsprechung die Unterscheidung zwischen Bestand und Ausübung der gewerblichen Schutzrechte entwickelt. 11 Der EGV lässt den Bestand der Rechte unberührt, die Ausübung ist jedoch am Maßstab der einschlägigen vertraglichen Vorschriften, einschließlich der Warenverkehrsfreiheit, zu überprüfen und nur erlaubt, wenn sie zur Wahrung der Rechte erforderlich ist, die den spezifischen Gegenstand des jeweiligen Rechts darstellen. 12 Die Unterscheidung zwischen Bestand und Ausübung ist dogmatisch nicht zweifelsfrei. Denn der konkrete Bestand eines Schutzrechtes manifestiert sich gerade auch in den von ihm gewährten Ausübungsrechten. Die Unterscheidung hat sich aber als terminologischer Ausgangspunkt zur Lösung des Konflikts zwischen widerstreitenden Erfordernissen des freien Warenverkehrs und Interessen des gewerblichen Rechtsschutzes durchgesetzt. 13 Vom EuGH wird aber mittlerweile nur noch betont, dass es für die Rechtfertigung auf den spezifischen Gegenstand des Schutzrechtes an-
9 Epiney in Callies/Ruffert, Rz34 zu Art 30.
10 Ebenroth, Gewerblicher Rechtsschutz und die europäische Warenverkehrsfreiheit, Rz 4.
11 Ebenroth, Gewerblicher Rechtsschutz und die europäische Warenverkehrsfreiheit, Rz 5.
12 Epiney in Callies/Ruffert, Rz 35 zu Art 30; zB EuGH, Rs 192/73, Slg 1974, 731 (Hag I /Van Zuylen Frères)
ua.
13 Müller-Graff, Art 36, Rz 77.
11
kommt. 14 Die Unterscheidung zwischen Bestand und Ausübung eines Schutzrechts tritt damit faktisch in den Hintergrund. Sie findet sich seit 1990 nicht mehr in den Urteilen des EuGH. Dies ist auf ein bewusstes Abrücken von einem nicht angemessenen rechtlichen Ansatz zurückzuführen. 15
Solange die einzelstaatlichen Vorschriften zum Schutz des gewerblichen Eigentums in der Gemeinschaft noch nicht vereinheitlicht sind, kann lediglich der mitgliedstaatliche Gesetzgeber über ihren Bestand entscheiden. Es ist damit allein Sache der Mitgliedstaaten zu bestimmen, in welchem Umfang sie den Schutz der gewerblichen und kommerziellen Eigentumsrechte gewährleisten wollen und wie diese im Einzelfall ausgestaltet sein sollen. Die Voraussetzung und Modalitäten des Schutzes bestimmen sich nach dem jeweiligen nationalen Recht der jeweiligen Mitgliedstaaten. 16 Die Regeln des freien Warenverkehrs führen daher nicht zu einer materiell-rechtlichen Änderung des nationalen Rechtsbestandes. Der EGV lässt gem Art 295 die Eigentumsordnungen der Mitgliedstaaten unberührt; daher bleibt die Dichotomie zwischen dem materiellen Bestand des gewerblichen Eigentums und der Ausübung der hieraus resultierenden nationalstaatlich gewährleisteten Rechte, welche gemeinschaftsrechtlich eingeschränkt werden kann, fortbestehen. 17
Im folgenden soll nun das Spannungsverhältnis gewerblicher Schutz- und Immaterialgüterrechte zu den Grundfreiheiten des EGV am Beispiel des Einflusses des Markenrechtes (Warenzeichenrechtes) auf den freien Warenverkehr untersucht und dargestellt werden. Hierbei wird das Augenmerk auf den Erschöpfungsgrundsatz sowie die Problematik von Pa-rallelimporten gelegt, welche zweifelsohne mit der Frage der Erschöpfung von gewerblichen Schutzrechten im direkten Zusammenhang steht. Im Vordergrund steht die Darstellung und Interpretation wichtiger Rechtsprechung des EuGH, wobei das Gewicht auf die neueren Entscheidungen, vornehmlich seit ca 1980 gelegt wird. Aus Gründen der vorgegebenen Beschränkung kann ein vertieftes Eingehen auf Entscheidungen nationaler Gerichte nicht erfolgen.
14 Becker, in Schwarze, EU-Kommentar, Art 28, Rz 71.
15 Rodríguez Iglesias, Die Bedeutung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für die Errichtung des
Binnenmarktes, 20.
16 Ebenroth, Gewerblicher Rechtsschutz und europäische Warenverkehrsfreiheit, Rz 6.
12
1.2. Spezifischer Gegenstand des Markenrechts
Eine Beschränkung des freien Warenverkehrs unter Berufung auf nationales Markenrecht ist nur dann zulässig, wenn dies zur Wahrung des spezifischen Gegenstandes des Schutzrechtes notwendig und erforderlich ist. 18
Die Problematik liegt va darin, den spezifischen Inhalt der Schutzrechte angesichts der verschiedenen nationalen Rechtsordnungen zu bestimmen. Der EuGH hat Kriterien anhand einer Einzelfallrechtsprechung entwickelt. Bei der Bestimmung des spezifischen Gegenstands und der Erforderlichkeit der diesen wahrenden Rechte ist zu beachten, dass die gewerblichen und kommerziellen Eigentumsrechte und die Erfordernisse des freien Warenverkehrs so aufeinander abgestimmt werden müssen, dass einerseits die rechtmäßige Ausübung der durch die Rechtsordnung eines Mitgliedstaates eingeräumten Rechte, die unter die im Sinne des Art 30 EGV gerechtfertigten Einfuhrverbote fällt, geschützt wird, dass andererseits dieser Schutz jedoch jeder missbräuchlichen Ausübung dieser Rechte versagt wird, die geeignet ist, künstliche Abschottungen innerhalb des Gemeinsamen Marktes beizubehalten oder zu schaffen. 19
Durch das Markenrecht erlangt der Inhaber das ausschließliche Recht, eine Ware unter einer bestimmten Bezeichnung in den Verkehr zu bringen mit dem Ziel, daß die Konsumenten über die Herkunft der Ware Auskunft bekommen und Konkurrenten eine etwaige Vertrauensstellung nicht ausnützen können. 20 Der Markenrechtsinhaber soll insbesondere gegen Einfuhren von Waren aus anderen Mitgliedstaaten vorgehen können, die verwechslungsfähige Warenzeichen tragen. Der Zeicheninhaber soll vor Konkurrenten geschützt werden, die unter Mißbrauch der auf Grund des Wareneichens erworbenen Stellung und Kreditwürdigkeit widerrechtlich mit dem Zeichen versehene Erzeugnisse veräußern. 21 Das Warenzeichenrecht soll Zeicheninhaber gegen Handlungen Dritter schützen, die durch Herbeiführen der Verwechslungsgefahr den mit dem Zeichen verbundenen Ruf für sich auszunutzen suchen. 22
Nach Ansicht des EuGH liegt die Hauptfunktion des Warenzeichens darin, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Erzeugnisse zu garantieren, indem es ihm ermöglicht wird, die Erzeugnisse ohne Verwechslungsgefahr von Erzeugnissen
17 Ebenroth, Gewerblicher Rechtsschutz und europäische Warenverkehrsfreiheit, Rz 7.
18 Ebenroth, Gewerblicher Rechtsschutz und europäische Warenverkehrsfreiheit, Rz 9
19 Müller-Graff, Art 36, Rz 79.
20 Vgl zB EuGH, Rs C-317/91, Slg 1993, I-6227 (Renault/Audi).
21 Vgl zB EuGH, Rs C-10/89, Slg 1990, I-3711 (Hag II) uvam.
22 Vgl zB EuGH, Rs 102/77, Slg 1978, 1139 (Hoffmann/La Roche).
13
anderer Herkunft zu unterscheiden. 23 Die Marke hat demnach eine Identifikationsfunktion. Hierzu muß allerdings gewährleistet sein, dass alle mit ihr versehenen Waren unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt werden. Dieses Unternehmen verbürgt die Qualität der mit der Marke gekennzeichneten Waren. 24 Die Herkunftsfunktion und Garantie der Ursprungsidentität der Marke bezieht sich in einem weitergehenden Verständnis nicht mehr auf die Herkunftsidentität im Sinne eines betrieblichen Herkunftsnachweises, sondern auf die Produktidentität im Sinne einer Ursprungsidentität, welche vom Markeninhaber kontrolliert und verantwortet werden kann.
Selbst wenn aber nach diesen Grundsätzen eine Beschränkung des freien Warenverkehrs zum Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt ist, kann diese gem Art 30 EGV unzulässig sein, wenn die Ausübung des Schutzrechtes eine willkürliche Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten zur Folge hat. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Schutzrechtsinhaber seine Befugnisse dazu missbraucht, Märkte künstlich abzuschotten. 25
Die Ausübung der gewerblichen Schutzrechte muss sich daher an objektiven Erfordernissen messen lassen und darf nicht von subjektiven Interessen zum rein wirtschaftlichen Nutzen des Rechtsinhabers geleitet sein.
2. Der Erschöpfungsgrundsatz
In das Schutzrecht wird dann nicht mehr eingegriffen, wenn Waren vom Zeicheninhaber selbst bzw mit dessen Zustimmung in Verkehr gebracht wurden. Das Ausschließlichkeitsrecht ist diesfalls erschöpft. Die Lehre vom Erschöpfungsgrundsatz soll verhindern, daß nationale Märkte vor aus anderen Mitgliedstaaten kommenden Produkten abgeschottet und sohin am Verkehr im EU-Binnenmarkt behindert werden.
Der EuGH hat in seiner Rechtsprechung Kriterien entwickelt, in welchen Fällen eine Erschöpfung eines Markenrechtes eintritt und wann nicht.
23 Vgl zB EuGH, Rs 102/77, Slg 1978, 1139 (Hoffmann/La Roche).
24 Vgl zB EuGH, Rs C-10/89, Slg 1990, I-3711 (Hag II).
14
2.1. EuGH, Rs 192/73 (Van Zuylen/HAG = HAG I) 26
In dieser Entscheidung entwickelte der EuGH die Theorie von der Ursprungsgleichheit der Marken.
Die belgische Tochtergesellschaft des deutschen Unternehmens HAG AG war nach dem zweiten Weltkrieg als deutsches Eigentum zwangsenteignet und 1971 in die Van Zuylen KG eingegliedert worden. Diese wehrte sich nun gegen die Einfuhr von Kaffee aus Deutschland unter der Marke „HAG“, weil sie selbst für das Benelux-Gebiet die entsprechenden Markenrechte besitzt.
Der EuGH verweist darauf, dass zwar der Bestand der nationalen Markenrechte nicht vom EGV berührt werde, sehr wohl aber deren Ausübung, wenn dies zu einer Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs führe. Eine Beschränkung sei nur dann zulässig, wenn die Ausübung des Rechtes zur Wahrung des spezifischen Gegenstandes dieses Rechtes notwendig sei. Aufgrund der Ursprungsgleichheit beider Markenrechte im konkreten Fall sah der Gerichtshof diese Voraussetzung, nämlich die Ausübung des Rechts zur Wahrung seines spezifischen Gegenstandes, nicht als gegeben an. Die Van Zuylen KG konnte sich sohin nicht auf ihr auf das Benelux-Gebiet beschränkte Recht an der Marke „HAG“ berufen, um Einfuhren von Kaffee unter dem gleichen Warenzeichen aus Deutschland hintanzuhalten.
Die Ausschließlichkeit des Warenzeichenrechts als Folge der auf das nationale Hoheitsgebiet beschränkten Geltung der nationalen Rechtsvorschriften darf vom Inhaber eines Warenzeichenrechts gem der HAG I-Entscheidung nicht dazu benutzt werden, in einem Mitgliedstaat den Vertrieb von Waren zu verbieten, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig unter einem ursprungsgleichen identischen Warenzeichen hergestellt werden. Eine derartige Isolierung der nationalen Märkte verstößt in den Augen des Gerichtshofes gegen eines der wesentlichen Ziele des Vertrages, nämlich den Zusammenschluss der nationalen Märkte zu einem einheitlichen gemeinschaftsweiten Markt. Die Angabe der Herkunft einer Ware sei in einem solchen einheitlichen Markt nützlich, doch könne die entsprechende Aufklärung der Verbraucher auch auf andere Weise sichergestellt werden, welche den freien Warenverkehr nicht beeinträchtigt. Es verstößt daher zum Zeitpunkt der HAG I-Entscheidung gegen die Bestimmungen über den freien Warenverkehr, wenn der Vertrieb eines Erzeugnisses, das in einem Mitgliedstaat rechtmäßig mit einem Warenzeichen versehen wurde, in einem anderen Mit-
25 Ebenroth, GewerblicherRechtsschutz und europäische Warenverkehrsfreiheit, Rz 13.
26 Slg 1974, 731.
15
gliedstaat allein mit der Begründung verboten wird, in diesem Staat bestehe ein ursprungsgleiches identisches Warenzeichen.
Auch ein Dritter darf ein Erzeugnis in einem anderen Mitgliedstaat vertreiben, wenn er dieses im ersten Staat ordnungsgemäß erworben hat. Er ist dem Inhaber des Warenzeichens im jeweils anderen Staat gleichgestellt.
Nach dieser Entscheidung rechtfertigt eine Spaltung der Markenrechte, sei sie auch zwangsweise geschehen, keine Verhinderung ausländischer Importe unter dem gleichen Warenzeichen, wenn eine ursprüngliche Identität gegeben war. Zu beachten ist allerdings, dass hierbei der Blick nur auf die Identität der Marke selbst gerichtet wird. Kriterien wie Herkunft und Qualität des mit der Marke versehenen Produktes bleiben unbeachtet.
2.2. EuGH, Rs C-10/89 (CNL-SUCAL/HAG = HAG II) 27
1979 wurde die Van Zuylen KG von der deutschen Suchard AG gekauft und in eine Tochtergesellschaft umgewandelt. Seit 1985 exportierte diese belgische Tochtergesellschaft Hag-Kaffee nach Deutschland. Die deutsche HAG AG in Bremen wollte sich der Einfuhr und dem Vertrieb in Deutschland mit Hinweis auf ihr Markenrecht widersetzen. Der EuGH ging nun von seiner Rechtsprechung in der Entscheidung HAG I wieder ab und gab die Theorie von der Ursprungsgleichheit für Fälle unfreiwilliger Markenaufspaltung auf. Art 30 EGV steht nach diesem Schwenk in der Rechtsprechung demnach nationalen Vorschriften nicht entgegen, welche es einem Unternehmen gestatten, sich der Einfuhr gleichartiger Waren aus einem anderen Mitgliedstaat zu widersetzen, die im letztgenannten Staat rechtmäßig mit einem gleichen oder verwechselbaren Zeichen versehen worden sind, selbst wenn das Warenzeichen, unter dem die streitigen Waren eingeführt werden, ursprünglich einer Tochtergesellschaft des Unternehmens gehörte, das sich den Einfuhren widersetzt, und nach der Enteignung der Tochtergesellschaft von einem Dritten erworben wurde. Der Gerichtshof stellt in seiner Begründung nunmehr besonders auf die durch das Warenzeichen verbürgte Produktidentität im Sinne einer kontrollierten und vom Markeninhaber ver-antworteten Ursprungsidentität ab.
Im System eines unverfälschten Wettbewerbes, wie es durch den EGV geschaffen werden soll, müssen die Unternehmen in der Lage sein, die Kunden durch die Qualität ihrer Erzeug-
16
nisse oder Dienstleistungen an sich zu binden. Dies ist nur möglich, wenn es Kennzeichen gibt, mit deren Hilfe sich die jeweiligen Erzeugnisse und Dienstleistungen identifizieren lassen. Damit das Warenzeichen diese Aufgabe erfüllen kann, muß es die Gewähr bieten, dass alle Erzeugnisse, die mit ihm versehen sind, unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt worden sind, das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann. 28
Entscheidend in den Überlegungen des EuGH ist nun die Frage, inwieweit der Zeicheninhaber die Möglichkeit hat, seine Zustimmung zum Inverkehrbringen von Waren zu geben, die das von ihm registrierte Zeichen tragen. Der spezifische Gegenstand besteht darin, dass dem Zeicheninhaber das Recht verliehen wird, das Warenzeichen beim erstmaligen Inverkehrbringen eines Erzeugnisses zu benutzen, und dass er dadurch vor Konkurrenten geschützt wird, die die Stellung und den Ruf des Warnzeichens durch den Vertrieb widerrechtlich mit diesem Zeichen versehener Erzeugnisse zu missbrauchen suchen. 29
Die Hauptfunktion des Warenzeichens bestehe darin, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität des gekennzeichneten Erzeugnisses zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, das Erzeugnis ohne Verwechselungsgefahr von Erzeugnissen anderer Herkunft zu unterscheiden.
Im vorliegenden Fall ist es zur Trennung des Markenrechts als Folge einer Zwangsenteignung gekommen. Von Seiten der HAG AG fehlt es an jeglicher Zustimmung, dass ein gleichartiges Erzeugnis, welches von einem vom Rechtsinhaber weder rechtlich noch wirtschaftlich abhängigen Unternehmen hergestellt und vertrieben wird, in einem anderen Mitgliedstaat unter dem gleichen oder unter einem verwechslungsfähigen Warenzeichen in den Verkehr gebracht wird. 30
Daher muss nun der Zeicheninhaber - in Abkehr von der Rechtsprechung im HAG I-Urteildie Befugnis haben, sich der Einfuhr eines gleichartigen Erzeugnisses unter einer mit seinem eigenen Warenzeichen verwechslungsfähigen Bezeichnung zu widersetzen. Andernfalls wäre die Hauptfunktion des Zeichens gefährdet: Die Verbraucher wären nicht mehr in der Lage, den Ursprung des gekennzeichneten Erzeugnisses festzustellen, und der Rechtsinhaber könnte
27 Slg 1990, I-3711.
28 Slg 1990, I-3711, Rz 13.
29 Slg 1990, I-3711, Rz 14.
30 Slg 1990, I-3711, Rz 15.
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Arbeit zitieren:
Dr. Marcus Schmitt, 2001, Gewerblicher Rechtsschutz im Spannungsfeld zu den Grundfreiheiten des EGV: Ein Beitrag zum Einfluss des Markenrechts auf den freien Warenverkehr, München, GRIN Verlag GmbH
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