Einleitung
Aufgabe und Ziel vorliegender Arbeit ist in der gebotenen Kürze eine Darstellung der Rechtsprechung des EuGH zur objektiven Direktwirkung von Richtlinien im europäischen Gemeinschaftsrecht. Diese stellt eine bislang va im Umweltrecht und dem Bereich technischer Normen im Anschluss an die bereits umfassend ausgebildete Rechtsprechung zur subjektivunmittelbaren Wirkung von Richtlinien einen weiteren Schritt richterlicher Rechtsfortbildung dar, welche die Richtlinie weiter an die Verordnung annähert und sohin dem Gemeinschaftsrecht in den Mitgliedstaaten stärkere Wirksamkeit verleihen soll. Nach einem kurzen Überblick über den bisherigen Stand der subjektiv-unmittelbaren Wirkung von Richtlinien werden systematisch wichtige Urteile des EuGH zur objektiven Wirkung von Richtlinien betrachtet, anhand denen die wesentlichen Aspekte der Rechtsprechung zu ggst Problemkreis herausgearbeitet werden. Aufgrund des gebotenen Umfanges erfolgt eine Schwerpunktsetzung auf den Bereich der objektiv- unmittelbaren (= direkten) Wirkung von Richtlinien. Definiert man den Bereich der objektiven Wirkung von Richtlinien umfassender im Sinne solcher Wirkungen, die Gesetzgebung, Exekutive und Rechtsprechung der Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beachten haben, ohne dass sie von Individuen geltend gemacht werden, dann fallen in den ggst Problemkreis auch Fragen wie nach dem Umsetzungsbefehl, der Handlungsermächtigung für den nationalen Gesetzgeber, Vorwirkungen der Richtlinie, richtlinienkonforme Auslegung, Verdrängungseffekt (nationalen Rechts) von Richtlinien und die Maßstabs- und Kontrollfunktion der Richtlinie...
Derartige Wirkungen, mögen sie auch von einer subjektiven Geltendmachung gänzlich unabhängig sein, sind mittelbare Wirkungen von Richtlinien, welche durch nationale Rechtsakte vermittelt sind. Während die unmittelbare Wirkung von Richtlinien, welche hier vornehmlich Gegenstand der Erörterungen sein wird, dazu führt, dass Bestimmungen einer Richtlinie trotz nichterfolgter oder fehlerhafter Umsetzung direkt zur Anwendung gelangen, bleiben die er- wähnten Aspekte der mittelbaren Wirkung auf Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts beschränkt. Allerdings ist eine klare Grenzziehung schwierig geworden. Insbesondere der Rechtsfall CIA Security wird zeigen, dass eine rechtswidrig nicht notifizierte nationale technische Normverordnung zur unmittelbaren Anwendung der Richtlinie und damit (mittelbar) zur Nichtanwendung der nationalen Norm führt. D
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Rechtsnatur und Wirkung der Richtlinie
3. Objektiv-unmittelbare Wirkung von Richtlinien
3.1 Rs C-431/92, Slg 1995, I-2189 ff – Großkrotzenburg
3.2 Rs C-435/97 – WWF ua / Autonome Provinz Bozen ua
3.3 Rs C-72/95, Slg 1996, I-5403 - Kraaijeveld
3.4 Rs C-194/94, Slg 1996, I-2230 ff – CIA Security Intern. / Signalson u Securitel
3.5 Rs C-226/97, Slg 1998, I-3711ff – Lemmens
4. Ergebnis
Zielsetzung und thematischer Fokus
Die vorliegende Arbeit untersucht die Entwicklung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zur objektiven Direktwirkung von Richtlinien im Gemeinschaftsrecht. Dabei wird analysiert, inwiefern Richtlinienbestimmungen für Behörden und Gerichte auch ohne eine ausdrückliche Berufung durch den Bürger unmittelbar anwendbar sind, womit eine Abkehr vom reinen Erfordernis subjektiv-begünstigender Rechtspositionen vollzogen wird.
- Rechtsnatur und verbindliche Wirkung von Richtlinien nach Art. 249 EGV.
- Übergang von der subjektiv-unmittelbaren zur objektiv-unmittelbaren Wirkung.
- Analyse relevanter EuGH-Urteile (Großkrotzenburg, CIA Security, Kraaijeveld u.a.).
- Die Rolle von Verfahrensfehlern bei nicht notifizierten technischen Vorschriften.
- Abgrenzung zur horizontalen und umgekehrt vertikalen Drittwirkung.
Auszug aus dem Buch
3. Objektiv-unmittelbare Wirkung von Richtlinien
Der EuGH hat eine unmittelbare Wirksamkeit von Richtlinienbestimmungen zunächst nur anerkannt, wenn ein Bürger sich auf ihn begünstigende Bestimmungen berief (subjektiv-unmittelbare Wirksamkeit). Nach der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofes besitzen Richtlinien aber auch eine objektiv-unmittelbare Wirksamkeit, ohne dass die Begünstigung eines einzelnen vorausgesetzt ist. Die nationalen Behörden und Gerichte haben inhaltlich unbedingte und hinreichend konkrete Bestimmungen einer nicht oder unzulänglich umgesetzten Richtlinie von Amts wegen anzuwenden.
Zu dieser Entwicklung soll nun die Darstellung wichtiger Urteile des EuGH erfolgen.
Zusammenfassung der Kapitel
1. Einleitung: Einführung in die Problematik der objektiven Direktwirkung von Richtlinien und Darlegung der Zielsetzung der Arbeit.
2. Rechtsnatur und Wirkung der Richtlinie: Erläuterung der Charakteristika von Richtlinien nach Art. 249 EGV sowie deren zweistufiges Umsetzungsverfahren.
3. Objektiv-unmittelbare Wirkung von Richtlinien: Zentrale Analyse der EuGH-Rechtsprechung, die eine Bindung der Behörden an Richtlinien unabhängig von individuellen Ansprüchen begründet.
3.1 Rs C-431/92, Slg 1995, I-2189 ff – Großkrotzenburg: Untersuchung der Anwendungspflicht bei Umweltverträglichkeitsprüfungen ohne vorherige Berufung durch einen Privaten.
3.2 Rs C-435/97 – WWF ua / Autonome Provinz Bozen ua: Erörterung der Auswirkungen einer fehlerhaften Umsetzung bei Ermessensspielräumen der Mitgliedstaaten.
3.3 Rs C-72/95, Slg 1996, I-5403 - Kraaijeveld: Klärung der Frage, ob eine gemeinschaftsrechtliche Prüfung durch Gerichte zwingend von Amts wegen zu erfolgen hat.
3.4 Rs C-194/94, Slg 1996, I-2230 ff – CIA Security Intern. / Signalson u Securitel: Analyse der Rechtsfolgen unterlassener Notifizierung technischer Vorschriften und deren formelle Rechtswidrigkeit.
3.5 Rs C-226/97, Slg 1998, I-3711ff – Lemmens: Einschränkung der Nichtanwendbarkeit bei fehlerhaft notifizierten Normen, wenn keine Warenverkehrsfreiheit berührt ist.
4. Ergebnis: Synthese der Rechtsprechungsentwicklung hin zur objektiv-unmittelbaren Wirkung, die eine individuelle Betroffenheit entbehrlich macht.
Schlüsselwörter
Objektive Direktwirkung, Richtlinien, EuGH, Gemeinschaftsrecht, unmittelbare Anwendbarkeit, Vertragsverletzung, Notifizierungspflicht, technische Vorschriften, Vorabentscheidungsverfahren, Effet utile, Verfahrensfehler, Warenverkehrsfreiheit, Umsetzungsbefehl, Rechtsfortbildung, Verwaltungshandeln
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit behandelt die juristische Entwicklung, bei der Richtlinien der EU nicht mehr nur dann Wirkung entfalten, wenn sich Bürger auf begünstigende Rechte berufen, sondern als objektive Vorgaben für staatliche Stellen gelten.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die Schwerpunkte liegen auf der Bindung nationaler Behörden und Gerichte an Richtlinien, der Problematik fehlerhafter oder fehlender Umsetzung in nationales Recht sowie der Rolle technischer Notifizierungspflichten.
Was ist das primäre Ziel der Arbeit?
Das Ziel ist die systematische Darstellung der EuGH-Rechtsprechung, die belegt, dass eine objektiv-unmittelbare Wirkung von Richtlinien die praktische Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten stärkt.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine rechtswissenschaftliche Analyse, die primär auf der Auswertung und Systematisierung maßgeblicher Urteile des Europäischen Gerichtshofes basiert.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil analysiert fünf wegweisende Urteile, darunter Fälle wie Großkrotzenburg, CIA Security und Lemmens, um die Aufweichung des Erfordernisses subjektiver Rechte nachzuweisen.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Zu den prägenden Begriffen zählen objektive Direktwirkung, Effet utile, Notifizierungspflicht, Vorabentscheidungsverfahren und die Bindung der Verwaltung an Gemeinschaftsrecht.
Warum ist die Entscheidung im Fall CIA Security so wichtig?
Dieses Urteil war entscheidend, da es feststellte, dass eine fehlende Notifizierung technischer Vorschriften an die EU-Kommission als schwerer Verfahrensfehler gilt, der zur Unanwendbarkeit dieser nationalen Normen führen kann.
Inwiefern hat das Urteil Lemmens die Rechtsprechung modifiziert?
Das Urteil Lemmens schränkte die CIA-Security-Rechtsprechung ein, indem es klarstellte, dass die Nichtanwendbarkeit nicht notifizierter Vorschriften nur dann greift, wenn dadurch die Warenverkehrsfreiheit oder grundlegende Gemeinschaftsinteressen beeinträchtigt werden.
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- Dr. Marcus Schmitt (Author), 2000, Objektive Wirkung von Richtlinien, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/28943