2
Inhaltsverzeichnis
Abk ürzungsverzeichnis 3
1. Einleitung 4
2. Rechtsnatur und Wirkung der Richtlinie 5
3. Objektiv-unmittelbare Wirkung von Richtlinien 10
3.1 Rs C-431/92, Slg 1995, I-2189 ff - Großkrotzenburg 10
3.2 Rs C-435/97 - WWF ua / Autonome Provinz Bozen ua 13
3.3 Rs C-72/95, Slg 1996, I-5403 - Kraaijeveld 15
3.4 Rs C-194/94, Slg 1996, I-2230 ff - CIA Security Intern. / Signalson u Securitel 16
3.5 Rs C-226/97, Slg 1998, I-3711ff - Lemmens 20
4. Ergebnis 22
Literaturverzeichnis 24
3
Abkürzungsverzeichnis
ABl Amtsblatt der Europäischen Union Abs Absatz Art Artikel Aufl Auflage bzw beziehungsweise dh dies heißt dBGBl deutsches Bundesgesetzblatt EG Europäische Gemeinschaft EGV EG-Vertrag etc et cetera EU Europäische Union gem gemäß ggf gegebenenfalls Hg Herausgeber iVm in Verbindung mit Rz Randziffer Slg Sammlung U und ua unter anderem / und andere va vor allem zB zum Beispiel
[Abkürzungspunkte werden nicht mehr gesetzt.]
4
1. Einleitung
Aufgabe und Ziel vorliegender Arbeit ist in der gebotenen Kürze eine Darstellung der Rechtsprechung des EuGH zur objektiven Direktwirkung von Richtlinien im europäischen Gemeinschaftsrecht. Diese stellt eine bislang va im Umweltrecht und dem Bereich technischer Normen im Anschluss an die bereits umfassend ausgebildete Rechtsprechung zur subjektivunmittelbaren Wirkung von Richtlinien einen weiteren Schritt richterlicher Rechtsfortbildung dar, welche die Richtlinie weiter an die Verordnung annähert und sohin dem Gemeinschaftsrecht in den Mitgliedstaaten stärkere Wirksamkeit verleihen soll. Nach einem kurzen Überblick über den bisherigen Stand der subjektiv-unmittelbaren Wirkung von Richtlinien werden systematisch wichtige Urteile des EuGH zur objektiven Wirkung von Richtlinien betrachtet, anhand denen die wesentlichen Aspekte der Rechtsprechung zu ggst Problemkreis herausgearbeitet werden.
Aufgrund des gebotenen Umfanges erfolgt eine Schwerpunktsetzung auf den Bereich der objektiv-unmittelbaren (= direkten) Wirkung von Richtlinien. Definiert man den Bereich der objektiven Wirkung von Richtlinien umfassender im Sinne solcher Wirkungen, die Gesetzgebung, Exekutive und Rechtsprechung der Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beachten haben, ohne dass sie von Individuen geltend gemacht werden, dann fallen in den ggst Problemkreis auch Fragen wie nach dem Umsetzungsbefehl, der Handlungsermächtigung für den nationalen Gesetzgeber, Vorwirkungen der Richtlinie, richtlinienkonforme Auslegung, Verdrängungseffekt (nationalen Rechts) von Richtlinien und die Maßstabs- und Kon-
trollfunktion der Richtlinie. 1
Derartige Wirkungen, mögen sie auch von einer subjektiven Geltendmachung gänzlich unabhängig sein, sind mittelbare Wirkungen von Richtlinien, welche durch nationale Rechtsakte vermittelt sind. Während die unmittelbare Wirkung von Richtlinien, welche hier vornehmlich Gegenstand der Erörterungen sein wird, dazu führt, dass Bestimmungen einer Richtlinie trotz nichterfolgter oder fehlerhafter Umsetzung direkt zur Anwendung gelangen, bleiben die er-
1 Klein, 642.
5
wähnten Aspekte der mittelbaren Wirkung auf Auslegung und Anwendung des nationalen
Rechts beschränkt. 2
Allerdings ist eine klare Grenzziehung schwierig geworden. Insbesondere der Rechtsfall CIA Security wird zeigen, dass eine rechtswidrig nicht notifizierte nationale technische Normver-ordnung zur unmittelbaren Anwendung der Richtlinie und damit (mittelbar) zur Nichtanwendung der nationalen Norm führt. Die objektiv-unmittelbare Wirkung einer Richtlinie wird sich
sohin als Aspekt ihrer oberwähnten umfassenden objektiven Wirkungen erweisen. 3
Weiters hat eine Beschränkung auf neuere ausgewählte Literatur der letzten ca. fünf Jahre zu erfolgen.
Es werden die Artikel des EGV ausschließlich in der neuen Nummerierung nach der konsolidierten Fassung des Vertrages von Amsterdam zitiert.
2. Rechtsnatur und Wirkung der Richtlinie
In Art 249 EGV werden die förmlichen Rechtsakte aufgezählt, die von den Organen der Gemeinschaft erlassen werden können. Die Richtlinie ist dadurch charakterisiert, dass sie an die Mitgliedstaaten gerichtet und hinsichtlich des zu erreichenden Zieles verbindlich ist. Sie überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. Richtlinien gelten mit ihrem Inkrafttreten sohin für die Mitgliedstaaten, aber nicht in den Mitgliedstaa-ten. 4
Dies führt zu einem zweistufigen Verfahren: Die Gemeinschaftsorgane erlassen mit der Richtlinie eine Rahmenregelung, die Mitgliedstaaten die erforderlichen Durchführungsmaßnah-
men. 5 Aus Art 10 EGV resultiert für die Mitgliedstaaten die Pflicht, eine Richtlinie vollständig, genau und innerhalb der gesetzten Frist durchzuführen. 6
2 Hummer/Obwexer, 47f.
3 Epiney, 413.
4 Hummer/Obwexer, 21.
5 Koenig/Haratsch, Rz 231; Hummer/Obwexer, 23.
6
Im Gegensatz zu Verordnungen besitzen Richtlinien keine unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten. Diese tritt erst nach Umsetzung durch die Mitgliedstaaten ein. Allerdings zwingt die Struktur des Art 249 EGV nicht dazu, den Richtlinien jegliche unmittelbare Wirkung ab-
zusprechen. 7
Hat ein Mitgliedstaat eine Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in innerstaatliches Recht umgesetzt, kann dieser ausnahmsweise unmittelbare Wirkung zukommen. Der einzelne hat die Möglichkeit, sich gegenüber dem Mitgliedstaat auf Bestimmungen der Richtlinie zu berufen, wenn diese als inhaltlich unbedingt und hinreichend genau erscheinen. So hat der EuGH 8 entschieden, dass nicht nur Verordnungen aufgrund ihrer Rechtsnatur unmittelbare Wirkung erzeugen können, sondern dies prinzipiell bei allen in Art. 249 EGV genannten Rechtsaktformen möglich ist. Namentlich die Bestimmung, dass Entscheidungen in allen ihren Teilen für den Adressaten verbindlich seien, erlaube die Frage, ob sich auf die durch die Entscheidung begründete Verpflichtung nur die Gemeinschaftsorgane gegenüber dem Adressaten berufen können oder ob ein solches Recht gegebenenfalls allen zustehe, die ein Interesse an der Erfüllung dieser Verpflichtung haben.
Mit der durch Art 249 EGV Entscheidungen zuerkannten verbindlichen Wirkung sei es unvereinbar, grundsätzlich auszuschließen, dass betroffene Personen sich auf die durch die Entscheidung auferlegte Verpflichtung berufen können.
Insbesondere würde nach Auffassung des EuGH in den Fällen, in denen etwa die Gemeinschaftsbehörden einen Mitgliedstaat oder alle Mitgliedstaaten durch Entscheidung zu einem bestimmten Verhalten verpflichten, die nützliche Wirkung (effet utile) einer solchen Maßnahme abgeschwächt, wenn die Angehörigen dieses Staates sich vor Gericht hierauf nicht berufen und die staatlichen Gerichte sie nicht als Bestandteil des Gemeinschaftsrechtes berücksichtigen könnten.
Auch wenn die Wirkungen einer Entscheidung andere sein könnten als diejenigen einer Ver-ordnung, so schließe dieser Unterschied jedoch nicht aus, dass das Ergebnis, nämlich das
6 Koenig/Haratsch, Rz 231.
7 Streinz, Rz 398.
7
Recht des einzelnen, sich auf die Maßnahme vor Gericht zu berufen, gegebenenfalls das gleiche sein könne wie bei einer unmittelbar anwendbaren Verordnungsvorschrift. Würde man der Richtlinie 9 nicht eine derart subjektiv-unmittelbare Wirkung zuerkennen, so könnte ihre praktische Wirksamkeit dadurch erheblich beeinträchtigt werden, dass es jeder Mitgliedstaat in der Hand hätte, den Eintritt der in ihr beabsichtigten Rechtswirkungen dadurch hinauszuzögern oder gänzlich zu vereiteln, dass er mit der Umsetzung in innerstaatli-
ches Recht zuwartet. 10
Der Sanktionsgedanke, wonach es den Mitgliedstaaten verwehrt sein soll, den Bürgern, die sich auf Vergünstigungen einer Richtlinie berufen, deren gemeinschaftswidrige Nichtumset-zung entgegenzuhalten, ist sohin der tragende Grund der Rechtsprechung des EuGH. 11
Da Richtlinien die Mitgliedstaaten zum Adressaten haben und diese zur Umsetzung verpflichten, kann sich der einzelne Bürger gegenüber seinem jeweiligen Staat wie bei einer Entscheidung auf einzelne Bestimmungen einer Richtlinie berufen, wenn die Umsetzungsfrist abgelaufen und die Bestimmung inhaltlich unbedingt und hinreichend klar, sohin unmittelbar anwendbar ist.
Eingeschränkt wird diese Möglichkeit des einzelnen in der Rechsprechung des EuGH aller-dings auf solche Bestimmungen, die für den einzelnen begünstigend sind. 12 Hiebei sind nicht nur subjektiv-öffentliche Rechte, sondern auch rechtlich geschützte Interessen umfasst, welche den berechtigen einzelnen - dies können natürliche wie juristische Personen sein - im
Vergleich zum nationalen Recht besser stellen. 13 Sohin kann sich eine innerstaatliche Behörde nicht zu Lasten eines einzelnen auf eine Bestimmung einer Richtlinie berufen, deren erforderliche Umsetzung in innerstaatliches Recht noch nicht erfolgt ist.
8 Rs 9/70, Slg. 1970, 825 - Leberpfennig.
9 Das im Urteil Leberpfennig zur unmittelbaren Wirkung der Entscheidung Ausgeführte ist auf die Richtlinie in-
haltlich analog zu übertragen.
10 Diese Rechtsprechung hat sich neben und nach dem Urteil Leberpfennig entwickelt in den Urteilen:
Rs 33/70, Slg 1970, 1213ff - SACE;
Rs 41/74, Slg 1974, 1337ff - van Duyn;
Rs 148/78, Slg 1979, 1629ff - Ratti;
Rs 106/89, Slg I-1990, 4135ff - Marshall;
Verb Rs C-6/90 und 9/90, Slg I-1991, 5357ff - Francovich.
11 Streinz, Rz 398.
12 Rs 80/86, Slg 1987, 3969, 3985f - Kolpinghuis Nijmegen.
8
Unmittelbar anwendbar ist eine Richtlinienbestimmung in der Regel dann, wenn sie den Mitgliedstaaten keinen Gestaltungs-, Ermessens- oder Beurteilungsspielraum belässt. Inhaltlich unbedingt ist sie, wenn sie eine Verpflichtung begründet, die weder an eine materielle Voraussetzung geknüpft ist noch zu ihrer Erfüllung bzw Wirksamkeit einer konstitutiven Entscheidung bedarf, die im Ermessen der Gemeinschaftsorgane oder Mitgliedstaaten liegt. Jedoch steht die Einräumung eines Gestaltungs-, Ermessens- oder Beurteilungsspielraumes bei der Umsetzung der Unbedingtheit der im Einzelfall anzuwendenden Richtlinienbestimmung
nicht notwendigerweise entgegen. 14
Eine Bestimmung ist hinreichend genau, wenn sie allgemein und unzweideutig bestimmte Vorgaben zum sachlichen Regelungsgehalt und zum Personenkreis trifft und sohin vom ein-
zelnen in Anspruch genommen und von den staatlichen Behörden angewendet werden kann. 15
In gefestigter Rechtsprechung hat der EuGH eine horizontale Wirkung von Richtlinien abgelehnt. Darunter versteht man ihre Heranziehung in der Beurteilung eines Rechtsverhältnisses
zwischen Bürgern. 16
Eine italienische Staatsangehörige, die im Mailänder Hauptbahnhof einen Vertrag über einen Englischkurs im Fernunterricht geschlossen hatte, konnte sich vor Gericht sohin nicht gegenüber ihrem Vertragspartner, einem privaten Unternehmen, auf eine von Italien zum damaligen Zeitpunkt noch nicht umgesetzte Verbraucherschutz-Richtlinie der EG berufen, welche die Mitgliedstaaten verpflichtet, im innerstaatlichen Recht eine Widerrufsmöglichkeit für außer-halb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge vorzusehen. 17
Da die Mitgliedstaaten alleinige Adressaten einer Richtlinie sind und bei Anerkennung einer horizontalen unmittelbaren Wirkung stets ein Individuum belastet würde, an das sich die Richtlinie gar nicht richtet, erfolgt der Ausschluss einer horizontalen unmittelbaren Wirkung
durch den Gerichtshof allein schon aus rechtsstaatlichen Erwägungen heraus zu Recht 18 , obschon sich zeigen wird, dass in der Rechtsprechung zur objektiven Wirkung von Richtlinien diesbezüglich deutliche Aufweichungserscheinungen erkennbar werden.
13 Hummer/Obwexer, 40f.
14 Hummer/Obwexer, 38.
15 Hummer/Obwexer, 39.
16 Streinz, Rz 399.
17 EuGH, Rs C 91/92, Slg 1994, I-3325, 3347ff - Facini Dori; Koenig/Haratsch, Rz 235.
18 Streinz, Rz 399.
Arbeit zitieren:
Dr. Marcus Schmitt, 2000, Objektive Wirkung von Richtlinien, München, GRIN Verlag GmbH
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