Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie mit GIS und statistischen Verfahren Daniel Tomowski
INHALT
1 Wasserrahmenrichtlinie 3
1.1 Entstehungsgeschichte 3
1.2 Ziele 3
1.3 Struktur und Inhalte 4
1.4 Fachliche Neuerungen 5
1.5 Instrumente 8
1.5.1 Maßnahmenprogramme 8
1.5.2 Bewirtschaftungsplan 9
1.6 Umsetzung und Zeitplan 9
2 Operationalisierung der Wasserrahmenrichtlinie 12
2.1 Theoriebildung 12
2.2 Indikatorenauswahl 13
3 Umsetzung der WRRL mit GIS und Statistik 17
3.1 Einleitung 17
3.2 Das Untersuchungsgebiet 17
3.3 Erstmalige Beschreibung - Charakterisierung der Deckschichten. 20
3.3.1 Nutzbare Feldkapazität - Faktor B 21
3.3.2 Sickerwassermenge - Faktor W 25
3.3.3 Gesteinsart - Faktor G 26
3.3.4 Mächtigkeit der Grundwasserüberdeckung - Faktor M 28
3.3.5 Schwebende Grundwasserstockwerke - Faktor Q 30
3.3.6 Druckverhältnisse - Zuschlag D 30
3.3.7 Gesamtschutzfunktion 31
3.3.8 Berechnung - Fallbeispiel Wärmepumpe Kaul 32
4 Zusammenfassung 35
5 Literaturverzeichnis 36
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1 Wasserrahmenrichtlinie
1.1 Entstehungsgeschichte
Da es in der Vergangenheit auf europäischer Ebene eine Vielzahl von Regelungen und Richtlinien zum Thema Gewässerschutz gab, die sich jedoch sektoral nur mit einzelnen Aspekten befassten und der ökologischen Funktion von Gewässern nur eine untergeordnete Rolle beimaßen, wurden im Jahr 1988 auf einer Ministerkonferenz in Frankfurt erstmals Überlegungen zu Ansätzen einer nachhaltigen Wasserbewirtschaftung angestellt.
Ein erster Versuch der europäischen Kommission aus dem Jahr 1994, eine Richtlinie zur Gewässerökologie zu verabschieden, war auf Grund des mangelnden Konsenswillens der beteiligten Nationalstaaten jedoch zum Scheitern verurteilt. In der Folgezeit forderten europäischer Rat und das Europaparlament weiterhin eine Rahmenrichtlinie zur Gewässerbewirtschaftung bzw. zum Gewässerschutz. Im Jahr 1997 wurde seitens der Kommission ein weiterer Vorschlag unterbreitet, aber erst im Jahr 1999 konnte sich der Rat der EU unter deutscher Präsidentschaft auf einen gemeinsamen Standpunkt zum Thema Gewässerschutz einigen. Nach zahlreichen Änderungsanträgen des Europaparlamentes und
Vermittlungsverfahren trat die Richtlinie 2000/60 (Wasserrahmenrichtlinie), nach Billigung durch den EU-Rat und das Europaparlament, mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften am 22.12.2000 in Kraft. Schwerpunkt dieser Richtlinie ist „ die Erhaltung und Verbesserung der aquatischen Umwelt …, wobei der Schwerpunkt auf der Güte der betreffenden Gewässer liegt.“ (Wasserrahmenrichtlinie, Abschnitt 1, Absatz 19).
1.2 Ziele der Richtlinie
Die wesentlichen Ziele der Wasserrahmenrichtlinie, die in Artikel 1 und Artikel 4 formuliert werden und bis Dezember 2015 erreicht werden sollen, sind:
1. einen einheitlichen Ordnungsrahmen für den Gewässerschutz im gesamten Gebiet der EU zu schaffen ,
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2. ein Schutzgebot und Verschlechterungsverbot des Zustandes aquatischer Ökosysteme und der direkt von ihnen abhängigen Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt,
3. eine n achhaltige Wassernutzung durch einen langfristigen Schutz vorhandener Ressourcen zu forcieren ,
4. eine schrittweise Reduzierung von Einleitungen, Emissionen und prioritären Stoffen (Vgl. Wasserrahmenrichtlinie, Artikel 16) in die aquatische Umwelt, sowie die Sicherstellung der Reduzierung von Verschmutzungen,
5. einen Beitrag zur Minderung der Auswirkungen, die durch
Überschwemmungen und Dürren hervorgerufen werden, zu leisten,
6. und einen guten ökologischen, chemischen und mengenmäßigen Zustandes aller Gewässer in der EU zu erreichen.
Zum Erreichen der in diesem Kapitel genannten Ziele, sieht die Wasserrahmenrichtlinie verschiedene Instrumente vor, die im Kapitel 1.5 genauer erläutert werden.
1.3 Struktur und Inhalte
Die Wasserrahmenrichtlinie, nachfolgend als WRRL abgekürzt, gilt flächendeckend für alle Gewässer in der EU, d.h. für das Grundwasser als auch für alle Oberflächengewässer (WRRL, Artikel 4, Absatz 1). Sie bildet den Ordnungsrahmen zum Schutz der Ressource Wasser in der EU. Die WRRL gliedert sich in zwei Teile.
Im e rsten Teil werden nach BERKHOFF (2002, S. 14) „53 so genannte „Erwägungsgründe“ aufgeführt, welche das Europäische Parlament und der Rat der der Europäischen Union zum Erlass der Richtlinie bewogen haben.“
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Der zweite Teil der WRRL beinhaltet, neben allgemeinen verwaltungs- und verfahrenstechnischen Vorschriften, generelle Schutzziele (Artikel 1),
Begriffsbestimmungen (Artikel 2), organisatorische Vorgaben zu Koordination innerhalb von Flussgebietseinheiten (Artikel 3), die Definition von Umweltzielen (Artikel 4), einen Untersuchungsrahmen für Flussgebietseinheiten und die Überprüfung von Umweltauswirkungen durch anthropogene Tätigkeiten (Artikel 5), eine Verpflichtung zur Ausweisung von Schutzgebieten (Artikel 6), eine Spezifizierung der Gewässer für die Entnahme von Trinkwasser (Artikel 7), die Überwachung des Zustandes der Ressource Wasser (Artikel 8) sowie Umsetzungsinstrumente in Form von Maßnahmenprogrammen (Artikel 11) und Bewirtschaftungsplänen (Artikel 13).
Des Weiteren werden in Artikel 16 der Richtlinie prioritär (gefährliche) Stoffe genannt, die ein erhebliches Risiko für b die aquatische Umwelt darstellen.
Im Anhang der Richtlinie werden die Bestimmungen der Richtlinie konkretisiert und genauer definiert.
1.4 Fachliche Neuerungen
Wesentliche fachliche Neuerungen im Vergleich zu bisherigen wasserwirtschaftlichen Betrachtungsweisen sind nachfolgend aufgeführt:
A. In der Richtlinie werden Gewässer, deren Auenbereiche und Einzugsbereiche unabhängig von Ländergrenzen als eine Flussgebietseinheit betrachtet Nach BLEY (2001, S. 18) wird nicht mehr nur das Wasser selbst oder das Gewässer als Schlauch bewertet, sondern alle das Gewässer im gesamten Einzugsgebiet beeinflussenden Faktoren. Abbildung Nr.1 zeigt die 10 Deutschland betreffenden Flussgebietseinheiten Eider, Elbe, Ems, Donau, Maas, Oder, Rhein, Schlei/Trave, Weser und Warnow/Peene auf:
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Abbildung Nr. 1: Flussgebietseinheiten in Deutschland im Maßstab 1: 4000000 (BERKHOFF 2002, S. 21)
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B. Des Weiteren schreibt die WRRL ein gewässertypenspezifisches Vorgehen bei der Bewertung vor, d. h. es werden nicht generelle Maßstäbe auf alle Gewässer angewendet, sondern jeder Gewässerabschnitt eines individuellen Gewässers wird auf Grund von Hydrogeologie und Hydromorphologie mit einem natürlichen, optimalen Referenzzustand verglichen und dann bewertet. Dabei wird im Anhang II der WRRL nach folgenden Gewässertypen differenziert: Flüsse, Seen, Übergangsgewässer, Küstengewässer sowie künstlich und erheblich veränderte Oberflächengewässer.
C. Eine weitere Neuerung im Vergleich zu bisherigen Regelungen, die bis auf Einzelfälle emissionsseitige, summenparametrische Bewertungen des Gewässerzustandes zum Inhalt hatten, sieht die WRRL nach Artikel 10 zum einen die Verwendung von Emissionsgrenzwerten vor und zum anderen den Einsatz von Umweltqualitätsstandards für Grund- und Oberflächengewässer (kombinierter emissions- / immissionsbezogener Ansatz) .
D. Ökologische Wertigkeiten für die Güte von Gewässern wurden in Deutschland in der Vergangenheit über Gewässerstrukturgütekartierungen bzw. über die Bestimmung des Sauerstoffgehaltes hergestellt. Die Kriterien für die Bestimmung des Gewässerzustandes in der WRRL (Anhang V, Abschnitt 1.1), beruhen auf biologischen Merkmalen (Zusammensetzung und Abundanz der Gewässerflora, der Fischfauna und der wirbellosen Fauna) und werden durch chemisch-physikalisch bzw. hydromorphologischen Elemente ergänzt und münden in einer Skala mit einem Bewertungsmaßstab von sehr gut bis schlecht (WRRL, Anhang V, Abschnitt 1.4).
E. In Artikel 9 der WRRL wird den Mitgliedsstaaten für alle Wasserdienstleistungen die „Berücksichtigung des Kostendeckungsprinzips einschließlich der umwelt- und ressourcenbezogenen Kosten“ auferlegt (Handlungskonzept zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser 2001, S. 4). Demnach sollen bis zum Jahr
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2010 alle Wassernutzer auf Grundlage des Verursacherprinzips angemessene Beiträge zur effizienten Wassernutzung leisten.
F. Eine weitere Neuerung ist die vermehrte Öffentlichkeitsbeteiligung. In Artikel 14 der WRRL soll nach JEKEL (2002, S. 348) bei der Aufstellung von Bewirtschaftungsplänen die Beteiligung der Öffentlichkeit in 3 Stufen
geschehen, wobei in der 1. Stufe für jede Phase der Aufstellung des Planes eine Frist von 6 Monaten für schriftliche Stellungnahmen der Öffentlichkeit gewährleistet werden soll, in der 2 Stufe sollen die Maßnahmen zur Information und Anhörung, deren Ergebnisse sowie die darauf zurückgehenden Änderungen in den Bewirtschaftungsplan aufgenommen werden und in der 3. Stufe soll ein genereller Anspruch auf Zugang zu Hintergrunddokumenten und -Informationen gewährt werden. Des Weiteren soll allen interessieren Stellen aktiv bei der Umsetzung der Richtlinie gefördert werden.
1.5 Instrumente
Neben den in Artikel 5 der WRRL vorgeschrieben Analysen zur Überprüfung der Umweltauswirkungen menschlicher Tätigkeit, den wirtschaftlichen Aspekten der Wassernutzung und der Beschreibung der Flussgebietseinheit anhand von definierten Merkmalen, soll nach Artikel 6 eine Verzeichnis von
Schutzgebietseinheiten erstellt und nach Artikel 8 der Zustand von Grundwasser, Oberflächenwasser und Schutzgebieten über Programme überwacht werden. Als zentrale Instrumente sind Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungsplan hervorzuheben.
1.5.1 Maßnahmenprogramme
In Artikel 11 sieht die WRRL so genannte Maßnahmenprogramme vor, die dazu dienen, bis Ende 2009 für jede Flussgebietseinheit die zu treffenden Vorkehrungen zu definieren, um die im Bewirtschaftungsplan für 2015 f estgelegten Ziele zu erreichen. Das Maßnahmenprogramm ist eigentlich ein Teil des
Bewirtschaftungsplanes. Hervorzuheben ist in der WRRL die vorgesehene Beteiligung der Öffentlichkeit in Form eines „breit angelegter Diskussions- und
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Daniel Tomowski, 2004, Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie mit GIS und statistischen Verfahren, München, GRIN Verlag GmbH
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