1 EINLEITUNG 2
Inhaltsverzeichnis
1 EINLEITUNG. 3
2 EINFÜHRUNG IN DAS TEILZEIT- UND BEFRISTUNGSGESETZ 4
2.1 ZIELE DES TEILZEIT- UND BEFRISTUNGSGESETZES 4
2.2 DEFINITION DER TEILZEITARBEIT 6
2.3 KERNPUNKTE DER TEILZEIT IM NEUEN TZBFG. 7
2.3.1 Verringerung und Verlängerung der Arbeitszeit 8
2.3.2 Verbot der Diskriminierung und der Benachteiligung von
Teilzeitbesch äftigten 11
2.3.3 Förderung der Teilzeitarbeit. 12
3 DIE URTEILSANALYSE 14
3.1 DIE ORIENTIERUNGSSÄTZE. 14
3.2 ZUM SACHVERHALT 15
3.3 URTEILSBEGRÜNDUNG 17
3.4 KRITISCHE BETRACHTUNG DES URTEILS. 22
4 EXKURS: ZWISCHEN FAMILIE UND KARRIERE -
F ÜHRUNGSKRÄFTE IN DER TEILZEITARBEIT. 25
4.1 § 6 DES TEILZEIT- UND BEFRISTUNGSGESETZ. 25
4.2 FÜHRUNGSKRÄFTE IN DER TEILZEIT 25
4.2.1 Praxisbeispiel Hewlett Packard. 26
4.2.2 Praxisbeispiel: Ebel. 27
4.2.3 Praxisbeispiel: Siemens 27
4.3 AUSBLICK 28
5 SCHLUSSBETRACHTUNG. 31
6 ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS 34
7 LITERATURVERZEICHNIS 35
1 EINLEITUNG 3
1 EINLEITUNG
Das neue Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist nun schon seit 3 1 / 2 Jahren in Kraft und es liegt eine umfangreiche Rechtssprechung von Arbeits-und Landesgerichten vor. Einige Fragen sind geklärt oder können als geklärt angesehen werden, andere aber sind weiter offen. 1 Bisher gab es erst zwei Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichtes zu diesem Gesetz. 2 So auch das Urteil, dass als Grundlage der vorliegenden Arbeit dient. Das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) vom 18. Februar 2003 - 9 AZR 356/02 „Anspruch auf Teilzeit“ soll in dieser Arbeit analysiert werden. Dabei wird zuerst eine Einleitung in das Thema und in das Teilzeit- und Befristungsgesetz gegeben, um die Kernpunkte des neuen Gesetzes vorzustellen und den theoretischen Rahmen zu legen. Daraufhin folgt die Urteilsanalyse, in der nicht nur die Orientierungssätze der Richter des BAG und der Sachverhalt des Urteils dargestellt werden sollen, sondern auch eine ausführliche Begründung des BAG, eine Analyse und eine kritische Betrachtung des Urteils stattfinden soll. Danach folgt der Sonderteil „Zwischen Familie und Karriere“ - Führungskräfte in der Teilzeitarbeit“ indem der § 6 TzBfG näher betrachtet wird und dargestellt werden soll, was Teilzeit für den einzelnen Arbeitnehmer und vor allem für Führungskräfte bedeutet, und wie der Wunsch nach einer flexiblen Arbeitszeitgestaltung von Unternehmen umgesetzt wird. Abschließend folgt die Schlussbetrachtung der Arbeit, in der wir einen kleinen Ausblick auf die Folgen des BAG-Urteils wagen wollen.
Um den Lesefluss der Arbeit nicht zu stören, wurde im Folgenden darauf verzichtet, die weibliche Form bei allen Begriffen, wie Arbeitnehmer,
1 Vgl. Dr. Hunold, Wolf (2003): „Teilzeitanspruch in der Praxis“. In: Arbeit und Arbeitsrecht -
Personal-Profi 12/03, S. 16.
2 Vgl. Dr. Kornbichler, Hendrik (2003): „Anspruch auf Teilzeitarbeit. Eine Zwischenbilanz“. In:
Arbeit und Arbeitsrecht - Personal-Profi 09/03, S. 17.
2 EINFÜHRUNG IN DAS TEILZEIT- UND BEFRISTUNGSGESETZ 4
Beschäftigter und Mitarbeiter etc., gesondert zu nennen. Dies soll daher keine Diskriminierung des weiblichen Geschlechts darstellen.
2 EINFÜHRUNG IN DAS TEILZEIT- UND BEFRISTUNGSGESETZ
Seit dem 01.Januar 2001 gilt in der Bundesrepublik Deutschland das neue Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Es löste das bis dahin geltende Beschäftigungsförderungsgesetz (BeschFG) ab. Damit wurde die schon seit dem 20. Januar 2000 abgelaufene Verpflichtung zur Umsetzung der EG-Richtlinie 97/81/EG vom 15. Dezember 1997 Rechnung getragen. 3
2.1 Ziele des Teilzeit- und Befristungsgesetzes
Hauptziel war die Gleichberechtigung der Teilzeitbeschäftigten, die Förderung der Teilzeitarbeit und die Bestrebung, die Zufriedenheit sowohl des Arbeitnehmers, wie auch den Arbeitgebers zu erreichen. 4 Des Weiteren sollten auch die Voraussetzungen für die Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge festgelegt werden. Diese Ziele lassen sich somit allesamt im § 1 (Zielsetzung) des TzBfG wiederfinden.
Besonders sollte mit der EG-Richtlinie die erwerbstätigen Frauen vor der mittelbaren Diskriminierung im Entgeltbereich zu schützen. Dies wurde zuvor schon in den Art. 141 Abs. 1 des EG-Vertrages geregelt. 5 Danach sollte jeder Mitgliedsstaat sicherstellen, dass Männer und Frauen für die gleiche Arbeit den gleichen Lohn erhalten. 6 Die EG-Richtlinie 97/81/EG stellt nun die Rahmenvereinbarung für die allgemeinen Grundsätze und
Mindestvorschriften für die Teilzeitarbeit dar.
3 Vgl. Kittner, Michael (2004): Arbeits- und Sozialordnung. 29. Auflage. Frankfurt am Main:
Bund-Verlag. S. 961.
4 Vgl. Kittner, Michael/Däubler, Wolfgang/Zwanziger, Bertram (2004), S. 1991.
5 Dr. Sievers, Jochen (2003): TzBfG. Kommentar zum Teilzeit- und Befristungsgesetz.
München und Neuwied: Luchterhand. S. 30.
6 Art. 141 Abs. 1 EGV: „ Jeder Mitgliedsstaat stellt die Anwendung des Grundsatzes des
gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher und gleichwertiger Arbeit sicher.“
2 EINFÜHRUNG IN DAS TEILZEIT- UND BEFRISTUNGSGESETZ 5
Die Statistik zeigt, dass diese Richtlinie einen nicht unwesentlichen Teil der Beschäftigten in Deutschland betrifft. Die Teilzeitarbeit hat in den letzten 20 Jahren stark zugenommen, von 1984 bis 2002 hat sich die Zahl mehr als verdreifacht. 7 Allein im Jahre 2001 belegte Deutschland unter den EU-15-Staaten den vierten Platz mit einem Anteil von 20,3 Prozent Teilzeitbeschäftigter in Relation zu den Gesamtbeschäftigten. Als interessant stellt sich in Deutschland ein Ost-West-Vergleich dar. Demnach ist die Teilzeitquote in den alten Bundesländern mit 22,3 Prozent wesentlich höher als in den neuen Bundesländern mit lediglich 13,8 Prozent. 8
Der Anteil der Frauen an den Teilzeitbeschäftigten betrug im Jahre 2001 86,4 Prozent, womit Deutschland den dritten Platz unter den EU-15-Staaten einnimmt. Dies bedeutet, dass von den rund 6,8 Millionen Teilzeitbeschäftigten in Deutschland ca. 5,9 Millionen Frauen sind. 9
7 Vgl. Bundesministerium für Gesundheit und Soziales (2003): „Statistisches Taschenbuch
2003“. S. 2.5 A.
8 Prof. Dr. Haag, Oliver/Traub, Angelika (2003): „Der Anspruch auf
Teilzeitarbeitbeschäftigung - Zum zweijährigen Bestehen des TzBfG“. In: Arbeitsrecht im
Betrieb 3/2003, S. 157.
9 Vgl. Bundesministerium für Gesundheit und Soziales (2003). S. 2.5 A.
2 EINFÜHRUNG IN DAS TEILZEIT- UND BEFRISTUNGSGESETZ 6
Durch den hohen Anteil von weiblichen Teilzeitbeschäftigten erfüllt eine Benachteiligung von Teilzeitkräften die Voraussetzungen einer mittelbaren Frauendiskriminierung, welche gegen Europarecht wie auch gegen § 611a BGB oder Art. 3 GG verstößt, sofern kein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung vorliegt. Hier trägt besonders § 4 Abs. 1 TzBfG dazu bei, die Benachteiligung der Frauen im Berufsleben wesentlich zu vermindern. 10
2.2 Definition der Teilzeitarbeit
Die Teilzeitarbeit wird immer wieder fälschlicherweise als Reduzierung der Arbeitszeit von 100 auf 50 Prozent angesehen, also eine klassische Halbtagsstelle. Dabei umfasst die Teilzeit viel mehr: Jedes Arbeitszeitmodell, welches mit seiner Arbeitszeit unter der tariflichen oder üblichen Arbeitszeit liegt. 11 Darunter fallen also Modelle, wie vollzeitnahe Beschäftigungen (32 Stunden in der Woche) oder Beschäftigung an nur einigen Tagen oder Wochen im Monat. Möglich ist auch der sog. Sabbatical, also ein Langzeiturlaub. 12
Im § 2 TzBfG findet sich eine Legaldefinition des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. 13 Demnach ist ein Arbeitnehmer Teilzeitbeschäftigt, wenn seine regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer. Vergleichbar ist dieser allerdings nur dann, wenn der vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer im Betrieb dieselbe Art von Arbeitsverhältnis (befristet oder unbefristet) besitzt und eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit ausübt. Eine Tätigkeit ist als gleich anzusehen, wenn sie mit der eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers in bezug auf die qualitativen Anforderungen, des Arbeitsablaufes und der
10 Vgl. Kittner, Michael/ Däubler, Wolfgang/Zwanziger, Bertram (2004): KSchR.
Kündigungsschutzrecht. 6., überarb. und aktual. Auflage. Frankfurt am Main:
Bund-Verlag. S. 2002 f.
11 Vgl. IG Metall: „Teilzeit. Das aktuelle Gesetz betrieblich umsetzen - Hinweise für
Betriebsräte“. URL: http://www.igmetall.de/frauen/brett/broschueren/teilzeit/
teilzeit_betriebsraete.pdf [Stand 08. Juni 2004].
12 Vgl. Dr. Kornbichler, Hendrik (2003), S. 16.
13 Vgl. Dr. Sievers, Jochen (2003), S. 17.
2 EINFÜHRUNG IN DAS TEILZEIT- UND BEFRISTUNGSGESETZ 7
Arbeitsumgebungsgestaltung übereinstimmt. Falls keine Übereinstimmungen für eine gleiche Tätigkeit zu finden sind, genügt auch eine ähnliche Tätigkeit. Diese kann dann gegeben sein, wenn die qualitativen Anforderungen und die Arbeitsplatz- und Arbeitszeitgestaltung in denjenigen Punkten, die arbeitsvertraglich und tarifvertraglich von Bedeutung sind, entsprechende Übereinstimmungen aufweisen. 14 Deutlich wird durch den Wortlaut der Vorschrift, dass das Diskriminierungsverbot sich grundsätzlich nur auf die betriebliche Ebene bezieht. 15
Nach dem zweiten Absatz des § 2 TzBfG sind auch Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Sozialgesetzbuch ausüben. Diese Darstellung ist eigentlich überflüssig, da die geringfügigen Beschäftigten nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des SGB IV ohnehin unter der Definition aus dem Absatz 1 gefallen wären. 16 Der Gesetzgeber trägt aber mit dieser expliziten Darstellung einem Urteil des EuGH vom 09. September 1999 Rechnung. Dieser befand nämlich, dass die Versicherungsfreiheit in der Sozialversicherung noch kein hinreichender sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Teil- oder Vollzeitbeschäftigten darstellt. 17
2.3 Kernpunkte der Teilzeit im neuen TzBfG
Im nun folgendem Abschnitt soll auf die wichtigsten Paragraphen des neuen Teilzeit- und Befristungsgesetz eingegangen werden.
Im Wesentlichen entsprechen die Regelungen über die Teilzeitarbeit des neuen Teilzeitbefristungsgesetz weitgehend den §§ 2 - 6 des alten Beschäftigungsförderungsgesetz aus dem Jahre 1985. Somit stellt lediglich der gesetzliche Anspruch, von der Vollzeitbeschäftigung in die Teilzeitbeschäftigung wechseln zu dürfen, die wichtigste Neuerung dar. 18
14 Vgl. Prof. Dr. Haag, Oliver/Traub, Angelika (2003), S. 158.
15 Vgl. Dr. Sievers, Jochen (2003), S. 18.
16 Vgl. Dr. Sievers, Jochen (2003), S. 17.
17 Vgl. Prof. Dr. Haag, Oliver/Traub, Angelika (2003), S. 158.
18 Vgl. Kittner, Michael (2004), S. 961.
Arbeit zitieren:
Andy Nonnemann, Jennifer Schütt, 2004, Anspruch auf Teilzeitarbeitszeit - Analyse des BAG-Urteils vom 18. Februar 2003, 2 AZR 356/02, München, GRIN Verlag GmbH
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