Wirtschaftsverwaltungs - und Verfassungsrecht Matthias Wehner
Wirtschaftsrecht
I. Inhaltsverzeichnis
I. Inhaltsverzeichnis 3
II. Abkürzungsverzeichnis/ Fremdwörterverzeichnis 4
1. Einleitung 5
2. Aufgaben der Wirtschaftsverwaltung 6
3. Der Verwaltungsakt ( §§ 35 ff. VwVfG) 7
3.1 Merkmale des Verwaltungsakts 8
3.2 Einteilung der (Wirtschafts-) Verwaltungsakte 8
3.3 Anforderungen an den Verwaltungsakt 10
3.4 Der Verwaltungsakt in der Wirtschaftsverwaltung 10
4. Der öffentlich - rechtliche Vertrag 11
4.1 Wesen und Grundlagen des öffentlich-rechtlichen Vertrages 11
4.2 Arten von öffentlich - rechtlichen Verträgen 13
4.2.1 Der koordinationsrechtliche Vertragstyp 13
4.2.2 Der subordinationsrechtliche Vertragstyp 13
4.2.2.1 Der Vergleichsvertrag als Untertyp des subord.-rechtl. Vertrags 13
4.2.2.2 Der Ausgleichsvertrag als Untertyp des subord.-rechtl. Vertrags 14
4.3 Anforderungen an den Verwaltungsvertrag (Wirksamkeit/Nichtigkeit) 14
4.4 Anwendungsbeispiele von Verwaltungsverträgen 15
5. Gegenüberstellung Verwaltungsvertrag/ Verwaltungsakt 16
5.1 Dauer des Verwaltungsverfahrens und Rechtssicherheitsaspekt 16
5.2 Der Bestands- und Vollstreckungsaspekt 17
5.3 Der Flexibilitätsaspekt 17
5.4 Der Akzeptanzaspekt 18
5.5 Die Abgrenzungsproblematik (Verwaltungsvertrag - Verwaltungsakt) 18
6. Die Handlungsinstrumente in einer modernen Wirtschaftsverwaltung 19
6.1 Anforderungen des Wirtschaftsbürgers an eine moderne Verwaltung 19
6.2 Die Entwicklung vor dem Hintergrund staatlicher Deregulierung 20
7. Fazit zur Fallfrage 21
III. Literaturverzeichnis 22
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Wirtschaftsverwaltungs - und Verfassungsrecht Matthias Wehner
Wirtschaftsrecht
II. Abkürzungsverzeichnis/ Fremdwörterverzeichnis
1. Art. Artikel
2. Administration by meint das Verwaltungshandeln, dass auf Kommun.
communication mit dem Wirtschaftsteilnehmer beruht
3. bspw. beispielsweise
4. GG Grundgesetz
5. ggf. gegebenenfalls
6. gem. gemäß
7. GWB Gesetz über Wettbewerbsbeschränkungen
8. GWO Gewerbeordnung
9. EGV Vertrag über die Europäische(n) Gemeinschaft(en)
10. f./ ff. folgende Norm/ fortfolgende Normen
11. i.d.F. in der Fassung
12. i.d.R. in der Regel
13. imperativ befehlend/ beherrschend
14. i.V.m. in Verbindung mit
15. lex specialis spezielle Rechtsnormen, die den allgemeinen
in bestimmten Fällen vorgehen
16. S.
17. VA Verwaltungsakt
18. vgl. vergleiche/ siehe
19. VwGO Verwaltungsgerichtsordnung
20. VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes
21. Wirtschaftssubjekt/ Wirtschaftsteilnehmer
Wirtschaftsb ürger
22. z.B. zum Beispiel
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Wirtschaftsverwaltungs- und Verfassungsrecht
Ziel dieser Arbeit ist es der Frage nachzugehen, welches der beiden typischen Formen des Verwaltungshandelns, der Verwaltungsakt im Sinne der §§ 35 ff. VwVfG oder der öffentlich - rechtliche Vertrag im Sinne der §§ 54 VwVfG, dass bessere Handlungs- instrument für die Wirtschaftsverwaltung von heute ist. Welches Instrument findet dabei bei den typischen Aufgaben der Wirtschaftsverwaltung Wirtschafsaufsicht, - lenkung, - förderung, -planung, -information und W irtschaftspolitik am besten Anwendung? Wobei sich diese Arbeit hauptsächlich mit dem Bereich der Wirtschaftsaufsicht beschäftigen wird.
Ein erster Schritt ist daher eine genaue Betrachtung beider Instrumente - ihrer wesentliche Merkmale und ihrer typischen Anwendungsgebiete. Doch auch ihre Stellung im juristischen System - darf dabei nicht außer Acht gelassen werden. Danach stellt sich die Frage, in welche Richtung die Entwicklung bei der Anwendung beider Instrumente in den letzten Jahren ging und welche P robleme sich bereits abgezeichnet haben oder aber auch in Zukunft erwartet werden können.
Am Ende dieser Arbeit wird in einem Fazit die Frage geklärt, ob es überhaupt ein besseres Tool für die Wirtschaftsverwaltung geben kann. So ist es vorstellbar, dass beide Instrumente jeweils für sich und nur in einen bestimmten Anwendungsbereich zweckmäßig angewendet werden können. Auch erscheint es denkbar, dass vor ihrer Anwendung eine Vielzahl unterschiedlicher Faktoren Berücksichtigung finden müssen. Dies würde b edeuten, dass weder das eine noch das andere Handlungsinstrument pauschal bevorzugt werden kann. Die Wirtschaftsverwaltung wäre auf beide Instrumentarien in gleichem Umfang zur Durchsetzung ihrer Ziele und damit dem auch des Allgemeinwohls, angewiesen. Ungeachtet dessen wird im Fazit auch darauf eingegangen werden, in welche Richtung die Entwicklung in der Verwaltungspraxis zukünftig gehen wird.
Dabei wird auch der Frage nachgegangen, ob der Verwaltungsakt als hoheitliches, bestimmendes Handlungsinstrument der Wirtschaftsverwaltung durch die zunehmende staatliche Regulierung an Stellenwert einbüßt hat und/ oder wird.
Wirtschaftsverwaltungs- und Verfassungsrecht
Bevor sich diese Arbeit mit den Handlungsinstrumenten der Wirtschaftsverwaltung genauer auseinandersetzen kann, e rscheint erst einmal sinnvoll kurz zu b etrachten, welche Aufgaben sie überhaupt hat. Das ist deshalb interessant, weil beide in dieser Arbeit zu betrachtenden Handlungsinstrumente im Rahmen ihrer Aufgabeerfüllung eingesetzt werden sollen. Im Wesentlichen leiten sich die Aufgaben der Wirtschaftsverwaltung aus dem Wirtschaftsverfassungsrecht 1 , aber auch mittlerweile dem Europarecht ab. Allerdings besteht durch die ständige Änderung sozialer, ökologischer, technischer und ökonomischer Wandelungen eine hohe Dynamik im gesellschaftlichen Bereich. Damit ist es schwer, ihre Aufgaben exakt zu definieren. Eine ihrer Hauptaufgaben ist es für eine reibungslos funktionierende wirtschaftliche Infrastruktur zu sorgen. 2 S o können Produktion, Investition, Verarbeitung, Absatz und Ressourcennutzung nur dann optimal funktionieren, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen stimmen.
Weiterhin befindet sich auch der Bereich der Wirtschaftsinformation in ihrem Aufgabenspektrum. Oft wird genau dieser Punkt von der Wirtschaft verkannt, denn er steht in einem Widerspruch zu unsere heutigen Informationsgesellschaft und - wirtschaft. Sie sind die Grundlage einer guten Wirtschaftspolitik des Staates. Die staatlichen Organe sind zur Erfüllung ihrer wirtschaftspolitischen und -rechtlichen Aufgaben stets auf Informationen der Wirtschaft angewiesen. Die Wirtschaft ist dazu verpflichtet, ihnen diese Daten zu liefern.
Eine weitere Aufgabe wäre die Wirtschaftsplanung, deren G rundlage die eben genannten Bereiche der Wirtschaftsinformationen und der wirtschaftlichen Infrastruktur ist. Hierunter versteht man die aktive Planung und Gestaltung sowie Ordnung von Wirtschaftsabläufen.
Sie ist in die Zukunft gerichtet und erstellt ein staatliches Programm, mit dem Soll - Zustände im Wirtschaftsleben erreicht werden sollen. So strebt der Staat an, zufälliges und unwirtschaftliches Handeln auszuschalten. Außerdem soll sie Entscheidungsgrundlagen für staatliche Eingriffe in den Wirtschaftsprozess liefern.
1 Art. 91a und b GG ( Positiv - Definition des Aufgabenbegriffs / Europarecht Art. 2 des Vertrages über die Europäische Gemeinschaft
2 Stober, Rolf; „Allgemeines Wirtschaftsverwaltungsrecht“ 13. Auflage ( 2002 ) S.228 - 229
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Wirtschaftsverwaltungs- und Verfassungsrecht
Von e ntscheidendem Charakter ist ebenso die Wirtschaftsaufsicht. Hierbei agiert die Verwaltung hier als Überwachungs- und Eingriffsverwaltung. Ausgangspunkt für das Wirtschaftsaufsichtsrecht ist die Gewerbefreiheit aus Art. 12 GG und der § 1 der GWO resultierend. Grundsätzlich besteht danach die Freiheit, ohne staatliche Genehmigung und Hindernisse ein Gewerbe aufzunehmen und auszuüben. Ausnahmen in Form von Zulassungsvoraussetzungen, aber auch Kontrollen des laufenden Geschäftsbetriebes bedürfen ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigungen und Regelungen. Die Wirtschaftsaufsicht stellt den Hauptaufgabenbereich der Wirtschaftsverwaltung da, weil es sich hierbei um die klassische Eingriffsverwaltung handelt. Sie ist darauf gerichtet, dass die Bestimmungen des Wirtschaftsverwaltungsrechts eingehalten und die angeordneten Maßnahmen der Behörden befolgt werden.
Die Wirtschafsverwaltung hat demnach das Wirtschaftsgeschehen zu überwachen und ggf. die Verpflichtung zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung regulierend einzugreifen. 3 Je freier eine Wirtschaft ist, desto größer wird auch das Erfordernis, dass der Staat polizei- und ordnungsrechtlich zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eingreifen kann. 4
Weitere wesentliche Aufgaben der Wirtschaftsverwaltung sind:
• Die Wirtschaftslenkung
• Die Wirtschaftsförderung als Unteraufgabe der Wirtschaftslenkung • ( Die Privatisierung ) ; im Rahmen staatlicher Deregulierung - der Staat gibt ehemals öffentliche Aufgaben an die Privatwirtschaft ab
3. Der Verwaltungsakt (§ 35 ff. VwVfG)
Ein Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und deren unmittelbare
Rechtswirkung nach außen gerichtet ist ( Legaldefinition des Verwaltungsakts ). 5
3 Püttner, Wirtschaftsverwaltungsrecht Boorberg ( 1989 )
4 Stober, Rolf ; „Allgemeines Wirtschaftsverwaltungsrecht“ 13. Auflage ( 2002 ) S. 228 - S.275b
5 vgl. § 35 Satz 1 VwVfG (Definition des Verwaltungsakts und Abgrenzung zur Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 VwVfG)
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Wirtschaftsverwaltungs- und Verfassungsrecht
3.1 Merkmale des Verwaltungsaktes
Der Verwaltungsakt ist die typische Handlungsform der öffentlichen Verwaltung. Ob ein Verwaltungsakt vorliegt, kann anhand der folgenden fünf Punkte abgeprüft werden:
1. hoheitliche Maßnahme
Dies meint, dass die Verwaltung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts tätig werden muss. 2. den eine Behörde
Der Behördenbegriff ist legal definiert. Eine Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. 6 3. Regelung oder Maßnahme
Bei diesem Merkmal wird darauf abgestellt, ob der Maßnahme eine Rechtsgestaltende Wirkung zukommt. So liegt bspw. bei einer einfachen Handlung kein Verwaltungsakt vor (z.B. bei einer bloßen Zahlungserinnerung durch die Verwaltung). 4. für einen Einzelfalls
Man kann anhand des Begriffspaares individuell - konkret leicht ermitteln, ob ein Einzelfall vorliegt. Hierbei i st entscheidend, dass die Behörde mit ihrer Anordnung entweder einen konkreten oder einen abstrakten Sachverhalt regelt. Außerdem stellt sich die Frage, ob die Maßnahme generell gelten soll oder einen individuellen Charakter hat.
Die Außenwirkung ist dann gegeben, wenn sich die Maßnahme darauf richtet, rechtliche Folgen gegen eine andere Rechtspersönlichkeit zu erzeugen. Dieses Kriterium ist wichtig, um Verwaltungsakte gegenüber innerbehördlichen Anordnungen (z.B. Dienstanweisungen) abzugrenzen. 7
3.2 Einteilung der ( Wirtschafts-) Verwaltungsakte
Verwaltungsakte müssen aufgrund ihrer unterschiedlichen Rechtsfolgen differenziert betrachtet werden. So werden befehlende, Rechtsgestaltende und feststellende Verwaltungsakte unterschieden. Durch einen befehlenden VA kann eine Behörde ein Tun,
6 vgl. § 1 IV VwVfG (Legaldefinition des Behördenbegriffs)
Arbeit zitieren:
Matthias Wehner, 2004, Verwaltungsakt oder Verwaltungsvertrag? Welches ist das bessere Tool für die Wirtschaftsverwaltung, München, GRIN Verlag GmbH
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