Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 1
2. Zu den Begrifflichkeiten Lehrer und Religionslehrer 2
3. Wichtigste Bestimmungen des Grundgesetzes 3
3.1 Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach 3
3.2 Religionsunterricht unter staatlicher Aufsicht 4
3.3 Freiheit des Religionslehrers 4
3.4 Abmeldung vom Religionsunterricht 5
3.5 Sondergenehmigungen 5
4. Religionslehrer unter dem öffentlichen Anspruch 5
4.1 Die Erwartungen des Staates an den Religionslehrer 5
4.2 Die Erwartungen der Kirche an den Religionslehrer 6
4.3 Die Erwartungen der Gesellschaft an den Religionslehrer 8
5. Zum Begriff Kompetenz 10
6. Kompetenz 11
6.1 Didaktische Kompetenz 11
6.2 Leistungskompetenz 13
6.3 Soziale Kompetenz 15
6.4 Theologische Kompetenz 16
6.5 Religionsdidaktische Kompetenz 17
6.6 Personale Kompetenz 20
7. Fazit 21
Literaturverzeichnis 24
1. Einleitung
Die besten methodischen und medientechnischen Mittel im Unterricht können eines nicht ersetzen und zwar die lebendige, engagierte und informierte Vermittlung durch den Lehrer. Dieses gilt besonders in einem Fach wie Religion. Hier ist nicht nur die Motivationskraft gefragt, sondern auch ein bewußtes Glaubenszeugnis spielt eine große Rolle. Der Beruf Religionslehrer 1 bedeutet auf der einen Seite, dass man ständig an der eigenen Person und auf der anderen Seite an der Sache und der Methode arbeiten muss. 2 Der Religionslehrer steht ständig im Spannungsfeld zwischen Staat, Kirche, Schule und Gesellschaft. Die einzelnen Erwartungen, die diese Gruppen an die Person des Religionslehrers stellen, sind sehr hoch und teilweise aufgrund ihrer Unterschiedlichkeit schwer zu bewältigen. In unserer heutigen Gesellschaft gibt es ein bestimmtes Images von Religion. Der Religionslehrer und das Fach das er vertritt, wird ständig von Schülern, Eltern und Kollegen in Frage gestellt. Fragen wie z.B. ist der Religionsunterricht an staatlichen Schulen nötig oder wie fromm muß ein Religionslehrer sein, stehen an der Tagesordnung. Es stellt sich daher die Frage:
„Welche Anforderungen werden in unserem heutigen Schulwesen an Person und Kompetenz eines Religionslehrers gestellt?“
In meiner Hausarbeit erläutere ich daher als erstes die Begrifflichkeiten Lehrer und Religionslehrer und beschäftige mich weiter mit den wichtigsten Bestimmungen des Grundgesetzes, wobei ich Punkte wie z.B. die Freiheit des Religionslehrers und Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach anspreche. Anschließend setze ich mich mit dem Religionslehrer unter dem öffentlichen Anspruch auseinander. Hier wird näher auf die einzelnen Erwartungen von Staat, Kirche und Gesellschaft eingegangen. Um mich mit dem zweiten Teil meiner Fragestellung beschäftigen zu können, beginne ich daher mit der Definition des Begriffes Kompetenz. Im Anschluss werden die einzelnen Kompetenzen von mir aufgeführt, wobei Punkte wie
1
Um den folgenden Text von Druckzeilen verschlingenden „Religionslehrern und Religionslehrer- innen“ oder von männlichen/ weiblichen Pronomina zu entlasten, verwende ich für meine Hausarbeit den Gattungsbegriff „Religionslehrer“. Ich bitte alle Kolleginnen um Nachsicht und sich mit dieser Schreibweise mit eingeschlossen zu fühlen.
2 Vgl. H. J. Silberberg, Religionslehrer werden, in: KatB1 1980, S. 548f
z.B. Konfliktbewältigungen, verschiedener Unterrichtsmodelle und Unterrichtsfor- men zur Sprache kommen, bevor ich dann mit meinem Fazit die Hausarbeit ab- schließe.
2. Zu den Begrifflichkeiten „Lehrer“ und „Religionslehrer“
Definition des Begriffes „Lehrer“
„Lehrer sind „Lehrende aller Schularten, die Befähigung und Berechtigung zur Lehrtätigkeit haben. [...] Der Lehrer erhielt im 19. Jahrhundert immer mehr die Aufgabe des Erziehers. Seine Tätigkeit setzt neben der Beherrschung des Lehrstoffs und der Lehrmethode pädagogischen Fähigkeiten voraus, Verständnis für die Führung der ihm anvertrauten Jugendlichen. Je nach Ausbildung und Schulart unterscheidet man nach z.B. Realschul-, Sonderschul-, Berufsschullehrer und weitere.“ 3
Definition des Begriffes „Religionslehrer“
Es ist schon schwierig den Begriff Lehrer zu definieren. Jeder Lehrer wird stark durch seine individuelle Lebensgeschichte, Tätigkeitsfeld und sein persönliches Profil geprägt. Noch komplizierter wird es also eine Typologie des Religionslehrers zu erstellen, da es „den Religionslehrer“ als solches nicht gibt. Jede Lehrkraft hat eine unterschiedliche Ausbildung durchlaufen. Das Tätigkeitsfeld und die Berufs- erfahrung sind ebenfalls sehr verschieden. Diese genannten Punkte, sowie die Spiritualität wirken sich von Lehrer zu Lehrer unterschiedlich auf die berufliche Arbeit und das Selbstverständnis aus. 4 Heutzutage werden Religionslehrer schon lange nicht mehr nur als Erzieher und Vermittler von Glaubenswahrheiten gesehen. Vielmehr richtet sich ihr Augenmerk immer mehr darauf, den christlichen Glauben auch anderen zu eröffnen. Die „klassische Zweiteilung“ der Lehrpersönlichkeit gerät somit immer mehr in den Hintergrund. Zu diesem Fortschritt hat wesentlich die Akademisierung an den Hochschulen beigetragen. Nicht nur die didaktische, sondern auch die Lehrerausbildung eines Theologiestudenten wird groß geschrieben. Für die
3 Begriffsdefinition Lehrer, in: Bertelsmann Lexikon in zehn Bänden, Bd. 6 (Kred-Mit), Gütersloh
1981, S. 137
4 Vgl. W. Bartholomäus, Der Religionslehrer zwischen Theorie und Praxis, in: KatB1 103 (1978), S.
163
Erteilung des Religionsunterrichts benötigt eine Lehrkraft die kirchliche Bevoll- mächtigung auch „Missio canonica“ bzw. evangelisch der „Vocatio“ genannt. Der Religionslehrer stellt also einen Christen dar, der professionell in der Schule arbeitet und hier u.a. das ordentliche Lehrfach (siehe 3.1) Religion vertritt. 5 Dabei wird er automatisch auch mit den Folgen des Religionsunterrichts wie z.B. Lernerfolgs- kontrolle, Versetzung und Notengebung konfrontiert. 6 Dieses sollte man beachten, wenn in meiner Ausarbeitung generell vom Religionslehrer unter den Erwartungen von Staat, Kirche, Schule und Gesellschaft und seine Bedeutung für den heutigen Religionsunterricht an staatlichen Schulen gesprochen wird.
Zusammenfassend kann man sagen, dass 3 wichtige Punkte die Person des Reli- gionslehrers prägen. Dazu zähle ich die eigentliche Lehre, die Erziehung der Schüler und das Vorbild im Glauben.
3. Wichtige Bestimmungen des Grundgesetzes In diesem Bereich spreche ich 5 Bestimmungen des Grundgesetzes an, die ich für meine Ausarbeitung am wichtigsten halte. Auf weitere Punkte gehe ich in diesem Zusammenhang nicht näher ein.
3.1 Religionsunterricht als „ordentliches Lehrfach“ Der Ausdruck „ordentliches Lehrfach“ steckt auf der einen Seite den Geltungsbe- reich auf alle Regelschulen unterhalb der Hochschule ab. Auf der anderen Seite unterwirft es den Religionsunterricht auch bestimmten Regelungen, wie z.B. Noten- gebung oder Leistungskontrollen, die auch auf alle anderen Fächer zutreffen. Somit wird eine Bevorzugung oder Benachteiligung von vorn herein ausgeschlossen. Die Aufgaben des Staates in dieser Angelegenheit sind vielschichtig. Er ist für die Ausbildung der Studenten und ihre spätere Einstellung ins Schulwesen zuständig. Weiter ist er für das Stundenmaß und für die Raum- und Sachausstattung ver- antwortlich. 7, 8 Als ordentliches Lehrfach ist der Religionsunterricht:
• Pflichtfach, vorbehaltlich der Abmeldemöglichkeit;
5 Vgl. GG, Art. 7 Abs. 3
6 Vgl. W. Rees, Der Religionsunterricht und die katechetische Unterweisung in der kirchlichen und staatlichen Rechtsordnung, Regensburg 1986, S. 256f 7 Vgl. K. Wegenast (Hrsg.), Religionsunterricht – wohin?, Gütersloh 1971, S. 79-94 8 Vgl. A. Biesinger/ T. Schreijäck (Hrsg.), Religionsunterricht heute, Freiburg – Basel –Wien 1989
• Notenfach mit Leistungswertung, die im Zeugnis erscheint;
• Versetzungsfach, je nach den Regelungen in den Landesgesetzen. 9
Die verfassungsrechtlichen Bestimmungen zum Religionsunterricht sind in Artikel 7, Abs. 1-3 des Grundgesetzes aufgeführt. Diese Bestimmungen des Grundgesetzes werden durch die verschiedenen Bundesländer erläutert und ergänzt. In Artikel 7, Abs. 3 des Grundgesetzes steht folgendes zum ordentlichen Lehrfach geschrieben:
„Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staat- lichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.“ 10
3.2 Religionsunterricht unter staatlicher Aufsicht Das gesamte deutsche Schulwesen steht laut Grundgesetz unter direkter Aufsicht des Staates. 11 Dazu gehört auch das Fach Religion als ordentliches Lehrfach. Zu den staatlichen Aufgaben, gehört z.B. die Inhalte des Religionsunterricht auf die Ver- fassung hin prüfen und die ordnungsgemäße Unterrichtsdurchführung zu beobachten. Dennoch hat der Staat keinerlei Einfluss auf die religiösen Inhalte der Lehrpläne an unseren Schulen. Das heißt, dass der Staat auf die Mithilfe der Religionsgemein- schaften angewiesen ist. Eine Kooperation zwischen Kirche und Staat ist also erfor- derlich. Man bezeichnet dieses gegenseitige Interesse auch als „res mixta“ 12
3.3 Freiheit des Religionslehrers Das Grundgesetz legt in Artikel 4 fest, dass keine Lehrkraft gegen ihren Willen verpflichtet werden darf, Religionsunterricht zu erteilen. Dieses Gesetz setzt sich nur für die Religions- und Gewissensfreiheit des Lehrers ein. Nur die einfache Willenser- klärung eines Lehrers reicht aus, um vom Religionsunterricht zurückzutreten. Dabei
9 Vgl. Th. Maunz/ G. Dürig, Grundgesetz – Kommentar, München 3 1973, Bd. 1, Art. 7, S. 29-33; Bd.
3, Art. 141, S. 4-8 10 GG, Art. 7 Abs. 3 11 Vgl. Ebd.
12 Vgl. F. Weidmann (Hrsg.), Didaktik des Religionsunterrichts, Aufl. 7, Donauwörth 1997, S. 133
darf seine Entscheidung von Staat und Kirche nicht in Frage gestellt werden und er keinesfalls benachteiligt werden.
3.4 Abmeldung vom Religionsunterricht Die Erziehungsberechtigten haben das Recht ihre Kinder vom Religionsunterricht abzumelden. 13 Haben die Schüler die Religionsmündigkeit erreicht (18. Lebensjahr in Bayern und 14. Lebensjahr in allen anderen Bundesländern), sind sie berechtigt diese Entscheidung selber zu treffen. Die Freistellung vom Religionsunterricht erfolgt heute über ein Formblatt, indem der Schüler klar macht, dass er aus Gewissensgründen nicht mehr am Unterricht teilnehmen möchte. Im Bundesland Niedersachen sind Schüler nach der Abmeldung vom Religionsunterricht dazu verpflichtet, an dem Ersatzunterricht „Werte und Normen“ teilzunehmen. Die Verfassung für die Bundesländer Bayern und Rheinland/ Pfalz sieht vor, dass für die Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, ein „Ersatzfach“ eingerichtet werden muss. Auch hier gibt es Sonderregelungen, die ich in Punkt 3.5 näher erläutere. 14
3.5 Sondergenehmigungen Die Sonderregelung bezieht sich auf die Bundesländer Berlin, Bremen und Nord- rhein-Westfalen, wo der konfessionelle Religionsunterricht durch das Fach „Biblische Geschichte“ als „ordentliches Lehrfach“ ersetzt wird. Lehrkräfte die evangelische oder katholische Theologie studiert haben, können in diesen Bundes- ländern nicht unterrichten. 15
4. Religionslehrer unter dem öffentlichen Anspruch
4.1 Die Erwartungen des Staates an den Religionslehrer Die Anforderungen des Staates an den Religionslehrer werden in Artikel 7 des Grundgesetzes festgelegt.
13 Vgl. GG, Art. 7 Abs. 3
14 Vgl. K. Wegenast, Ethikunterricht als Ersatzunterricht in den Ländern der Bundesrepublik
Deutschland, in: Der EvErz 34 (1982), S. 78-82
15 Vgl. W. Rees, Der Religionsunterricht und die katechetische Unterweisung in der kirchlichen und
staatlichen Rechtsordnung, Regensburg 1986, S. 299f
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Sabrina Hetjans, 2004, Anforderungen an Person und Kompetenz eines Religionslehrers, Munich, GRIN Publishing GmbH
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