Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung 1
2 Bundesrepublikanische und europäische Kompetenzordnung: Bewertungsmaßstä-
be und Bestandsaufnahme 2
2.1 Wie soll und wie kann man Kompetenzen in Verfassungen verteilen? 2
2.1.1 Allgemeine Kriterien 2
2.1.2 Juristische Grundsätze 3
2.1.3 Kompetenzordnungen 4
2.2 Die bestehenden Kompetenzordnungen 5
2.2.1 Strukturelle Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen bundesrepu-
blikanischer und europäischer Kompetenzordnung 6
2.2.2 Mit den beiden Kompetenzordnungen verbundene Probleme 9
Bedeutungsverlust der Länder 10 Die „Regelungswut“ der Kommission 11 „Kooperativer
F öderalismus“ 11 Demokratiedefizit 12 Politikverflechtung 12
3 Beispiele: Politikbereiche 13
3.1 Verbraucherschutz 13
3.1.1 Die Herausbildung eines neuen Politikbereichs 14
3.1.2 Nationale und europäische Zuständigkeiten 14
3.1.3 Politikinhalte 16
3.1.4 Probleme und Veränderungsmöglichkeiten 17
3.2 Bildung 18
3.2.1 Bildung ist Ländersache? 18
3.2.2 Die Verteilung der Zuständigkeiten 19
L änder 20 Bund (und mit den Ländern geteilte Kompetenzen) 20 Gemeinschaft 22
Zusammenfassung 23
3.2.3 Möglichkeiten einer Neuverteilung: Problem oder Lösung? 25
i
4 Schlußfolgerungen 30
4.1 Europäische Kompetenzordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 4.1.1 Bewertung der bestehenden Ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 4.1.2 Reformvorschläge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31 4.2 Probleme und Lösungen für die/in der Bundesrepublik . . . . . . . . . . . . . . 33 4.3 Zusammenfassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
A Thesenpapier 39
Tabellenverzeichnis
1 Gegenüberstellung von europäischer und deutscher Kompetenzordnung: Zuständigkeitsverteilung bei der Gesetzgebung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 2 Gegenüberstellung von europäischer und deutscher Kompetenzordnung: Zuständigkeitsverteilung innerhalb der Exekutive/Administration . . . . . . . . . . . . 8
ii
Verzeichnis der Abkürzungen
ABl.
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
BayStMGEV Bayerisches Staatsministerium
EU Europäische Union
für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz
BBiG
Berufsbildungsgesetz
BGBl.
Bundesgesetzblatt
Fn.
Fußnote
BLK Bund-Länder-Kommission für Bildungs-
GAP GemeinsameAgrarpolitik
planung und Forschungsförderung
BMVEL
Bundesministerium für Verbraucher-
schutz, Ernährung und Landwirtschaft BVerfG Bundesverfassungsgericht
HStR4 Handbuch des Staatsrechts der Bun-
BVerfGE
Entscheidungendes Bundesverfassungsgericht
CONV Dokument des Europäischen Konvents KMK Ständige Konferenz der Kultusminister EEA Einheitliche Europäische Akte EG Europäische Gemeinschaft m. W. v. mit Wirkung vom EGKS Europäische Gemeinschaft für Kohle
und Stahl, die sogenannte Montan-Union
Rn. Randnummer EGV Konsolidierte Fassung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Rs. Rechtssache
iii
1 Einleitung
Der europäische Einigungsprozeß steht heute — „mal wieder“ — vor der „größten“ Herausforderung in seiner Geschichte: dem Beitritt der ost- und mitteleuropäischen Länder und der damit verbundenen Notwendigkeit, eine tragfähige und funktionierende Ordnung für ein Europa der 27 (und mehr) zu finden.
Wichtiger Bestandteil der in diesem Zusammenhang geführten Debatte — unter anderem vor dem Konvent, der sich unter dem Vorsitz von Valéry Giscard d’Estaing Gedanken zur institutionellen Zukunft Europas machen soll — ist die Auseinandersetzung um die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen europäischer, nationaler und regionaler Ebene. 1 Auch von nationaler, nicht zuletzt von deutscher Seite, gibt es immer wieder Vorschläge, die in die Debatte eingebracht werden, so jüngst erneut der Wunsch nach einem europäischen Kompetenzkatalog. Dabei wird der „Vorbildcharakter“ der bundesdeutschen Kompetenzordnung hervorgehoben. Dieser ist jedoch mit einem Fragezeichen zu versehen, war doch die bundesrepublikanische Kompetenz-ordnung insbesondere in den letzten zehn Jahren auch von Probleme gezeichnet. Allerdings argumentieren fast alle Teilnehmer der Debatte auf einem abstrakten Niveau — konkrete Belege, warum eine bestimmte Politik besser auf europäischer oder auf nationaler Ebene durchzuführen ist, bleiben sie schuldig. Mit dieser Arbeit möchte ich einen Beitrag zur „Versachlichung“ der Auseinandersetzung liefern. Sie wird sich deshalb — nachdem überlegt wurde, was eigentlich „besser durchführen“ heißt und wie bundesdeutsche und europäische Kompetenz-ordnung zur Zeit ausgestaltet sind — mit zwei Politikbereichen auseinandersetzen, anhand derer beispielhaft die Durchführung bewertet werden kann.
Dabei soll nicht die europäische Kompetenzordnung als Ausgangspunkt dienen — sie ist schließlich Frage und Ziel zugleich. Stattdessen soll die bundesrepublikanische Zuständigkeitsverteilung Fixpunkt sein. Aus der Perspektive von fünfzig Jahren Föderalismus ergeben sich andere, die Debatte ergänzende Einblicke. Dies erklärt auch die — zu begründende — Auswahl der Beispiele, stehen doch nicht finanziell oder inhaltlich wichtige Gemeinschaftspolitiken auf dem Programm, sondern Bereiche, in denen die Länder der Bundesrepublik eine Rolle spielen: die Bildungspolitik als — überblickshaft — einer der Kernbereiche der „Kulturhoheit“ der Länder und der Verbraucherschutz als Bestandteil der konkurrierenden Gesetzgebung.
el, problématique et voies à explorer » vom 15. 5. 2002; CONV 71/02 « Mandat du groupe de travail sur le principe de subsidiarité » vom 30. 5. 2002; CONV 75/02 “Mandate of the working group on Complementary Competencies” vom 30. 5. 2002. Im Konvent spielt die regionale Ebene natürlich keine wesentliche Rolle.
1
2 Bundesrepublikanische und europäische Kompetenzordnung:
Bewertungsmaßstäbe und Bestandsaufnahme
2.1 Wie soll und wie kann man Kompetenzen in Verfassungen verteilen?
Staaten als Inhaber des Monopols legitimer Gewaltanwendung (und staatsähnliche Gebilde) erlassen Regeln — Gesetze —, die für alle Bürger unmittelbar, also ohne Umsetzung durch eine Mittlerinstanz, gelten; unabhängig davon, ob sie (die Bürger) diesen zugestimmt haben oder nicht. Jene „Gewalt“ im Sinne von Zuständigkeit kann horizontal und vertikal verteilt werden. Die Frage der Zuständigkeit stellt sich allerdings in einem unitarischen (Zentral-)Staat nicht so wie in einem „Mehrebenensystem“. In letzterem muß die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Ebenen geregelt werden — die rechtsstaatliche Tradition verwendet hierfür Kompe-tenzordnungen, die Bestandteil einer Verfassung oder eines ähnlichen Dokuments (EG-Vertrag) sein können.
Kompetenzordnungen regeln also, allgemein gesprochen, vertikal die Zuständigkeiten zwischen einem Bundesstaat (oder einem „Staatenverbund“) und seinen Gliedstaaten. Sie regeln auch die horizontale Verteilung von Kompetenzen zwischen den einzelnen Gewalten, gängigerweise der Legislative, der Exekutive und der Judikative. Um Maßstäbe für die Bewertung einer Zuständigkeitsverteilung zu finden, werde ich in diesem Teil der Hausarbeit mich schrittweise vom Soll zum Kann, von der (anwendbaren) Norm zur (angewandten) Regel, zur Ordnung also vorarbeiten. Wie soll es also sein?
2.1.1 Allgemeine Kriterien
Betrachtet man den Staat nach der Definition von Max Weber als Inhaber des Monopols legitimer Gewaltanwendung, d. h. als diejenige gesellschaftliche Organisation, deren Regeln mit Zwang durchgesetzt werden können, und geht man gleichzeitig davon aus, daß diese Regeln demokratisch zustande kommen sollen, so kann man daraus zwei Kriterien folgern, die ein solches Gemeinwesen notwendigerweise (nicht hinreichend!) erfüllen soll. Es muß effizient sein, da die Rechte der Bürger nicht unnötigerweise eingeschränkt werden dürfen (genausowenig wie die Pflichten in mehr als notwendigem Umfang in Anspruch genommen werden dürfen). Es muß auch transparent sein, da Demokratie auf effiziente (und effektive) Kontrolle angewiesen ist. Die Ökonomie hilft, eine erste Arbeitsdefinition von Effizienz zu finden: Ein Vorgang ist dann effizient, wenn die Auslastung der Ressourcen optimal ist, d. h. wenn diese nicht verschwendet
2
werden. Staatliches Handeln soll generell einem Effizienzgebot genüge tun, da es grundsätzlich mit Zwang verbunden ist, und eine Verschwendung von Ressourcen hier durch nichts zu rechtfertigen ist. Effizienz gewährleistet damit auch die Legitimität von Hoheitsgewalt. Während der Gedanke der Effizienz für staatliches Handeln im allgemeinen gilt, ist das Transparenzgebot Grundlage für die demokratische Kontrolle staatlichen Handelns. Die Idee ist einleuchtend: Der Bürger soll in der Lage sein, nachzuvollziehen, warum der Staat (bzw. sein Vertreter) in einer bestimmten Situation eine bestimmte Sache so und nicht anders entschieden hat. Grundbedingung ist dafür die öffentliche Verfügbarkeit positiven Rechts, heute wird das Transparenzgebot jedoch meist weiter gefaßt.
2.1.2 Juristische Grundsätze
Die Ansprüche, die Juristen an Verfassungen (bzw. deren Kompetenzordnungen) stellen, lassen sich weitgehend aus obigen beiden Kriterien herleiten. Verfassungen müssen im Sinne der Transparenz die Zurechenbarkeit von Handlungen deutlich machen, in dem sie klare Verantwortlichkeiten festlegen. Offensichtlich ist auch die Forderung, daß Verfassungen (wie alle Gesetze im Staate) positives, also gesetztes Recht sein müssen. Sie bedürfen der Schriftform und können nur gültig sein, wenn sie allgemein verkündet wurden.
Das europäische Primärrecht und das deutsche Staatsrecht kennen weitere Prinzipien, anhand derer Kompetenzordnungen gemessen werden können: Zu nennen sind das Gleichbehandlungsgebot, der Grundsatz der Bundestreue und der der Verhältnismäßigkeit sowie das Subsidiaritätsprinzip.
Das
Gleichbehandlungsgebot
schreibt dem Bundesstaat vor, alle Gliedstaaten gleich zu be-handeln. Eine Bevorzugung eines Gliedstaates (beispielsweise durch übermäßige finanzielle Zuwendungen) ist nicht zulässig. Im Rahmen der Europäischen Union wird auch vom
Diskriminierungsverbot
gesprochen: keinem Mitgliedstaat (oder einem anderen Rechtssubjekt) dürfen Rechte verwehrt werden, die anderen zustehen. Jeder hat Anspruch auf gleiche Behandlung. Umgekehrt ergeben sich in einem Bundesstaat oder einem Staatenverbund auch Pflichten für die Gliedstaaten. Dies drückt der Grundsatz des bundesfreundlichen Verhaltens, kurz
Bundestreue
(resp. das
Prinzip der Gemeinschaftstreue,
Art. 10 EGV) aus. So sind die Länder verpflichtet, bundesstaatliches Recht umzusetzen; auch eine Verpflichtung zur Hilfe untereinander folgt daraus (vgl. Art. 35 Abs. 1 GG). Das
Homogenitätsprinzip
steht im Zusammenhang mit der Bundestreue, es besagt, daß die Länderverfassungen bestimmten Ansprüchen (Demokratie, Rechtsstaat etc.) genüge tun müssen (Art. 28 Abs. 1 GG,
3
europäischer Ebene ist die Suspendierung von Rechten nach Art. 7 EUV
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gilt allgemein für staatliches Handeln: Eingriffe des Staates in die Rechte (soll heißen: in die Freiheit) der Bürger und in die Rechte der Gliedstaaten sind nur in Grenzen zulässig. Sie müssen verhältnismäßig sein, Mittel und Ziel dürfen nicht im Widerspruch zueinander stehen. Das Subsidiaritätsprinzip ist so gesehen eine Folge aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Das Gebot der Effizienz ist wesentliche Begründung für das
Subsidiaritätsprinzip:
(staatliches) Handeln soll auf der Ebene erfolgen, die die Aufgabe am besten erledigen kann; dabei ist auf der niedrigstmöglichen Ebene anzufangen.
2
Das Subsidiaritätsprinzip schließt jedoch auch das Verbot für übergeordnete Einheiten ein, „Kompetenzen zu übernehmen, die die unteren Einheiten eigenständig wahrzunehmen vermögen“
2.1.3 Kompetenzordnungen
Nachdem nun Antworten für die normative Bewertung, für die Frage nach dem So-sein-sollen, gegeben wurden, werde ich konkreter auf die Möglichkeiten eingehen, wie Kompetenzordnungen gestaltet sein können. Kompetenzordnungen regeln die horizontale (d. h. zwischen den einzelnen „Gewalten“) und vertikale (d. h. zwischen den Gliedstaaten und dem Zentralstaat) Verteilung von Zuständigkeiten für die Rechtssetzung, für die Umsetzung dieser Normen (Verwaltung) und für die Rechtssprechung. Dabei sind zwei Typen zu unterscheiden: Trenn- und Verbundsysteme.
Ein
Trennsystem
liegt vor, wenn für einen bestimmten Bereich immer nur eine Ebene zuständig ist, sie also exekutive, legislative und judikative Kompetenzen hat. Die Zuständigkeiten sind getrennt: „Die Wahrnehmung der Funktionen folgt hier der Aufteilung der Materien“
<2001>;
Hrbek
<2000>;
auch
4
Föderale Systeme teilen ein
Ziel:
sie wollen ein gewisses — notwendiges — Maß an Einheitlichkeit erreichen und gleichzeitig möglichst viel Vielfalt bewahren
*
An dieser Stelle ist es notwendig, auf einige Einschränkungen dieser Hausarbeit zu sprechen zu kommen. Um den Rahmen dieser Hausarbeit nicht vollständig zu sprengen, werde ich mich auf die Untersuchung der Kompetenzordnungen in den Bereichen der Exekutive und der Legislative beschränken, d. h. auf die Frage, wer für die gesetzliche Regelung eines bestimmten Sachverhalts und die Umsetzung dieser Regelung zuständig ist. 4 Die zweite Einschränkung versucht die Komplexität der europäischen Ebene zu reduzieren. Dort werden nur der EU-Vertrag und der EG-Vertrag, nicht jedoch EGKS 5 und Euratom berücksichtigt. Auch andere Vereinbarungen werden nur insofern sie unabdingbar sind herangezogen.
Nachdem im vorhergehenden Abschnitt Bewertungsmaßstäbe für Kompetenzordnungen erarbeitet wurden, wende ich mich jetzt der Bestandsaufnahme zu. Bevor diese in einem konkreten Politikbereich erfolgen kann, müssen die bestehenden Kompetenzordnungen überblickshaft beschrieben werden. Die Frage, die dem nächsten Abschnitt voranzustellen ist, lautet — in Anlehnung an das „Wie soll/kann es sein?“ weiter oben —: Wie ist es?
2.2 Die bestehenden Kompetenzordnungen
In den nächsten Abschnitten möchte ich Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen der Kom-petenzordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik und der der Europäischen Union (dort insbesondere die der Europäischen Gemeinschaft) darstellen und dabei die in der Literatur dargestellten Schwächen kurz referieren.
Absatzmärkte mit niedrigeren Kosten (und dadurch grundsätzlich höheren Gewinnen) produziert werden.
4 Die Judikative werde ich in dieser Arbeit ignorieren, sofern sie sich nicht mit der Auslegung von Kompetenzen beschäftigt.
Arbeit zitieren:
Michael Krax, 2002, Die Kompetenzordnung des Grundgesetzes als Vorbild für ein europäisches Gegenstück?, München, GRIN Verlag GmbH
Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:
Einbetten
DOI
Die Europaarbeit der Länder in Folge der Europäisierung
Politik - Internationale Politik - Thema: Europäische Union
Hausarbeit, 17 Seiten
Arabismen im Menor Dano de la Medicina von Alfonso Chirino
Romanistik - Spanische Sprache, Literatur, Landeskunde
Hausarbeit, 15 Seiten
Der Einfluß des Arabischen in der spanischen Sprache
Romanistik - Spanische Sprache, Literatur, Landeskunde
Hausarbeit, 20 Seiten
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Politik - Politische Systeme - Politisches System Deutschlands
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Referat (Ausarbeitung), 63 Seiten
Michael Krax hat den Text Die Kompetenzordnung des Grundgesetzes als Vorbild für ein europäisches Gegenstück? veröffentlicht
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