- Barrierefreies Webdesign -
Inhalt
1. Vorwort 5
2. Barrierefreiheit. 6
2.1 Die Verordnung im Einzelnen 6
2.1.1 § 1 Sachlicher Geltungsbereich. 6
2.1.2 § 2 Einzubeziehende Gruppen behinderter Menschen. 7
2.1.3 § 3 Anzuwendende Standards. 7
2.1.4 § 4 Umsetzungsfristen für die Standards 8
2.1.5 § 5 Folgenabschätzung 8
2.1.6 § 6 Inkrafttreten. 9
2.2 Die Standards der Verordnung: Priorität 1 9
2.2.1 Anforderung 1 - Alternativen. 9
2.2.1.1 Bedingung 1.1 - Alternativtexte für Bedienelemente 9
2.2.1.2 Bedingung 1.2 - Textlinks für serverseitige Imagemaps. 9
2.2.1.3 Bedingung 1.3 - Audiodeskription für Videos 10
2.2.1.4 Bedingung 1.4 - Untertitel für Videos 10
2.2.2 Anforderung 2 - Farben 10
2.2.2.1 Bedingung 2.1 - Nutzbarkeit ohne Farben 10
2.2.2.2 Bedingung 2.2 - Erkennbarkeit von Grafiken vor wechselndem
Hintergrund 11
2.2.3 Anforderung 3 - Sauberer Code 12
2.2.3.1 Bedingung 3.1 - Verzicht auf Schriftgrafiken. 12
2.2.3.2 Bedingung 3.2 - Korrekter Einsatz der verwendeten Markup-Sprache. 12
2.2.3.3. Bedingung 3.3 - Verwendung von Stylesheets für die Gestaltung und
Positionierung der Elemente. 12
2.2.3.4 Bedingung 3.4 - Relative Maßangaben 13
2.2.3.5 Bedingung 3.5 - Formatierung von Überschriften mittels vorhandener
HTML -Strukturelemente. 13
2.2.3.6 Bedingung 3.6 - Listen über vorhandene HTML-Strukturelemente für
Listen formatieren. 14
2.2.3.7 Bedingung 3.7 - Formatierung von Zitaten durch HTML-
Strukturelemente. 14
2.2.4 Anforderung 4 - Sprachliche Besonderheiten. 14
2.2.4.1 Bedingung 4.1 - Kennzeichnung von Sprachwechseln im Text 14
2.2.5 Anforderung 5 - Tabellen. 15
2.2.5.1 Bedingung 5.1 - Kennzeichnung von Zeilen- und Spaltenüberschriften
in Tabellen. 15
2.2.5.2 Bedingung 5.2 - Zuordnung von Datenzellen zu Zeilen- oder
Spalten überschriften bei mehreren logischen Ebenen durch Markup 15
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2.2.5.3 Bedingung 5.3 - Layout-Tabellen müssen linearisierbar sein 16
2.2.5.4 Bedingung 5.4 - Kein Tabellen-Markup für Layouttabellen 16
2.2.6 Anforderung 6 - Fallback-Lösungen. 16
2.2.6.1 Bedingung 6.1 - Webseiten sollen auch ohne Stylesheets nutzbar sein 16
2.2.6.2 Bedingung 6.2 - Ersatz für dynamischen Inhalt. 17
2.2.6.3 Bedingung 6.3 - Die Webseite muss auch ohne Skripte funktionieren. 17
2.2.6.4 Bedingung 6.4 - Keinen Bezug zu Eingabegeräten herstellen 17
2.2.6.5 Bedingung 6.5 - Alternativangebote für dynamische Inhalte. 18
2.2.7 Anforderung 7 - Bewegung und Dynamik. 18
2.2.7.1 Bedingung 7.1 - Verzicht auf Flackern 18
2.2.7.2 Bedingung 7.2 - Verzicht auf Blinken 18
2.2.7.3 Bedingung 7.3 - Verzicht auf bewegte Inhalte 19
2.2.7.4 Bedingung 7.4 - Verzicht auf Auto-Aktualisierung. 19
2.7.7.5 Bedingung 7.5 - Verzicht auf Weiterleitung 19
2.2.8 Anforderung 8 - Zugang 19
2.2.8.1 Bedingung 8.1 - Zugängliche Alternativen für programmierte Objekte 19
2.2.9 Anforderung 9 - Unabhängigkeit 20
2.2.9.1 Bedingung 9.1 - Verzicht auf serverseitige Imagemaps. 20
2.2.9.2 Bedingung 9.2 - Auch ohne Maus nutzbar 20
2.2.9.3 Bedingung 9.3 - Geräteunabhängige Event-Handler. 20
2.2.10 Anforderung 10 - Kompatibilität. 20
2.2.10.1 Bedingung 10.1 - Verzicht auf Pop-Ups und Ankündigung neuer
Fenster. 20
2.2.10.2 Bedingung 10.2 - Beschriftung von Formularfeldern richtig anordnen. 21
2.2.11 Anforderung 11 - Standards 21
2.2.11.1 Bedingung 11.1 - W3C-Technologien verwenden? 21
2.2.11.2 Bedingung 11.2 - Verzicht auf veraltete Elemente 22
2.2.11.3 Bedingung 11.3 - Alternative Angebote. 22
2.2.12 Anforderung 12 - Orientierung 22
2.2.12.1 Bedingung 12.1 - Frames mit Titel und Namen versehen. 22
2.2.12.2 Bedingung 12.2 - Verständlichkeit des Aufbaus der Frames 23
2.2.12.3 Bedingung 12.3 - Inhalt gliedern 23
2.2.12.4 Bedingung 12.4 - Verknüpfung von Formularelementen mit Labels. 23
2.2.13 Anforderung 13 - Gebrauchstauglichkeit. 24
2.2.13.1 Bedingung 13.1 - Eindeutige Linktexte 24
2.2.13.2 Bedingung 13.2 - Metadaten 24
2.2.13.3 Bedingung 13.3 - Anbieten einer Sitemap oder einer ähnlichen
Orientierungshilfe 24
2.2.13.4 Bedingung 13.4 - Einheitliche Navigation 25
2.2.14 Anforderung 14 - Verständliche Sprache. 25
2.2.14.1 Bedingung 14.1 - Einfache Wörter und Sätze 25
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3. Barrierefreiheit an konkretem Beispiel. 26
3.1 Allgemeines 26
3.2 Die Änderungen 27
3.2.1 Auszeichnung der verwendeten Sprache 27
3.2.2 Verzicht auf JavaScript und CSS 27
3.2.3 Umstrukturierung der Seite. 27
3.2.4 Die Verweise. 27
3.2.4 Einfachheit. 28
4. Zusammenfassung. 29
4.1 Schlussfolgerungen. 29
4.2 Ausblick 29
Anhang. 31
Quellenverzeichnis 33
Literatur. 39
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- Barrierefreies Webdesign - 1. Vorwort
Das Internet bietet phantastische Möglichkeiten. Information, einkaufen, kommunizieren mit Anderen, dies ist für viele eine Bereicherung. Allerdings nur, wenn sie dazu in der Lage sind. Oft wird bei der Konzipierung von Internetseiten nicht an Behinderte gedacht. Doch Behinderte nutzen das Internet weit häufiger als Nicht-Behinderte. „Mit 80 Prozent sind sie weit öfter „drin“ als der Bevölkerungsdurchschnitt mit rund 42 Prozent.“ [1]. 50 Prozent der Blinden und Sehbehinderten behaupten von sich „Internetkenner“ zu sein, denn technische Hilfsmittel lassen auch Blinde und an den Angeboten und Informationen der Internetwelt teilhaben.
Die technischen Möglichkeiten auch Behinderte an der Internetgemeinschaft teilhaben zu lassen sind in den letzten Jahren um ein vielfaches gestiegen. Seien es Screenreader, Sprachausgabegeräte oder Tasthilfen, immer neuere, ausgereiftere Produkte erobern den Markt. Doch oft stoßen behinderte Menschen bei ihren Internetaktivitäten vor Barrieren. Veraltete Designkonzepte und unsaubere Programmierung lassen die Hilfsgeräte an ihre Grenze stoßen.
Um auch Behinderten einen ungehinderten Zugang zum Internet zu gewährleisten, wurde am 27. April 2002 das „Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen“ verabschiedet. In diesem Zusammenhang entstand die „Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik“ (im folgenden BITV genannt). Darin wird klar geregelt, welchen Ansprüchen eine behindertengerechte Webseite gerecht werden muss. Ab dem 1. Januar 2005 ist diese Verordnung für alle Internetseiten der öffentlichen Hand verbindlich.
Diese Hausarbeit beschäftigt sich mit den verschiedenen Standards der Barrierefreiheit der Priorität 1 und erläutert die Umsetzung der verschieden Ansprüche an Hand einer von mir programmierten Internetseite.
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- Barrierefreies Webdesign - 2. Barrierefreiheit
Unter Barrierefreiheit versteht der Gesetzgeber nicht nur Internetseiten behindertenfreundlich zu gestalten. „Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.“ [2]. Für das Internet wird die Barrierefreiheit durch die „Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik (BITV)“ geregelt. Diese lehnt sich an „Web Accessibility Initiative (WAI)“ des World Wide Web Consortiums (W3C) an, die ihrerseits im Jahre 1999 eine Empfehlung zur Nutzung eines barrierefreien Internets an die Hersteller von Internet-Browsern herausgegeben haben. BITV und WAI-Richtlinien unterscheiden sich lediglich in einigen Formulierungen, einer anderen Strukturierung und einigen kleinen Änderungen. Sie sind inhaltlich jedoch fast identisch.
2.1 Die Verordnung im Einzelnen
Zunächst möchte ich mich mit den einzelnen Punkten der BITV auseinandersetzen, welche Probleme bei der Umsetzung zu lösen sind und wie sie gelöst werden können.
2.1.1 § 1 Sachlicher Geltungsbereich „Die Verordnung (BITV) gilt für:
1. Internetauftritte und -angebote, 2. Intranetauftritte und -angebote, die öffentlich zugänglich sind, und 3. mittels Informationstechnik realisierte graphische Programmoberflächen, die öffentlich zugänglich sind.
der Behörden der Bundesverwaltung.“ [3]
Generell wird hier eine Aussage über alle öffentlich zugänglichen Bereiche einer Behörde gesprochen. Unter öffentlich zugänglich versteht der Gesetzgeber Anwendungen, die über das Internet zugänglich sind. Dem entgegen stehen Anwendungen des rein intern genutzten, nicht öffentlich gemachten Intranets. Diese sind von der Verordnung ausgeschlossen.
Unter "mittels Informationstechnik realisierte graphische Programmoberflächen" sind insbesondere CD-ROMs, DVDs oder vergleichbare Medien zu verstehen.
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- Barrierefreies Webdesign - 2.1.2§ 2 Einzubeziehende Gruppen behinderter Menschen
„Die Gestaltung von Angeboten der Informationstechnik (§ 1) nach dieser Verordnung ist dazu bestimmt, behinderten Menschen im Sinne des § 3 Behindertengleichstellungsgesetz, denen ohne die Erfüllung zusätzlicher Bedingungen die Nutzung der Informationstechnik nur eingeschränkt möglich ist, den Zugang dazu zu eröffnen.“ [4] Die Vorschrift übernimmt zur Festlegung des persönlichen Geltungsbereiches die Vorgaben des § 3 Behindertengleichstellungsgesetz. Dieses besagt: „Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.“
2.1.3 § 3 Anzuwendende Standards
„Die Angebote der Informationstechnik (§ 1) sind gemäß Anlage 1 zu dieser Verordnung so zu gestalten, dass
1. alle Angebote die unter Priorität I aufgeführten Anforderungen und Bedingungen erfüllen und 2. zentrale Navigations- und Einstiegsangebote zusätzlich die
Erläuterung: In der Anlage 1 des BITV’s sind alle Richtlinien zur Umsetzung behindertengerechter Webseiten-Programmierung aufgelistet. Die Standards sind in Prioritäten unterteilt. Dabei sind die Standards mit der Priorität I für Webentwickler zwingend einzuhalten, die der Priorität II zusätzlich bei zentralen Navigations- und Einstiegsangeboten. Navigations- und Einstiegsangebote (sogenannte "Portale") sind Internetangebote, die in erster Linie keine eigenen Inhalte anbieten, sondern zweckgerichtet auf fremde Inhalte verweisen bzw. während der Nutzung zu den gesuchten Inhalten führen.
Auf die einzelnen Standards gehe ich unter Punkt 2.2 ein.
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- Barrierefreies Webdesign - 2.1.4§ 4 Umsetzungsfristen für die Standards
„1. Die in § 1 dieser Verordnung genannten Angebote, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung neu gestaltet oder in wesentlichen Bestandteilen oder größerem Umfange verändert oder angepasst werden, sind gemäß § 3 dieser Verordnung zu erstellen. Mindestens ein Zugangspfad zu den genannten Angeboten soll mit der Freischaltung dieser Angebote die Anforderungen und Bedingungen der Priorität I der Anlage zu dieser Verordnung erfüllen. Spätestens bis zum 31. Dezember 2005 müssen alle Zugangspfade zu den genannten Angeboten die Anforderungen und Bedingungen der Priorität I der Anlage dieser Verordnung erfüllen.
2. Angebote, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung im Internet bzw. Intranet (§ 1 Nummer 2) veröffentlicht wurden, sind bis zum 31. Dezember 2003 gemäß § 3 dieser Verordnung zu gestalten, wenn diese Angebote sich speziell an behinderte Menschen im Sinne des § 3 Behindertengleichstellungsgesetz richten.
3. Soweit nicht Absatz 2 gilt, sind die Angebote, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung im Internet oder Intranet (§ 1 Nummer 2) veröffentlicht wurden, bis zum 31. Dezember 2005 gemäß § 3 dieser Verordnung zu gestalten.“ [6]
Für Angebote im Internet, die ab Inkrafttreten der Verordnung ganz oder im wesentlichen neu gestaltet werden, sind die vorgeschriebenen Standards sofort einzuhalten. Zugangspfade sind Seiten (insbesondere Eingangsseiten) innerhalb in sich abgeschlossener Internetangebote, die gezielt auf weitere Seiten bzw. Bereiche des gleichen Internetangebots verweisen. Internetangebote, wie sie unter Punkt 2 beschrieben werden, die sich speziell an behinderte Menschen richten sind z.B. das Angebot des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen, entsprechende Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung oder der Bundesanstalt für Arbeit.
2.1.5 § 5 Folgenabschätzung
„Die Verordnung ist unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung regelmäßig zu überprüfen. Sie wird spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach ihrem Inkrafttreten auf ihre Wirkung überprüft.“ [7]
Da sich die technischen Möglichkeiten ständig weiter entwickeln, wird die Verordnung unter Beteiligung der Verbände behinderter Menschen regelmäßig überprüft, um technische Entwicklungen zu berücksichtigen.
Indikatoren für die technische Entwicklung sind sowohl das Vorliegen einer neuen, offiziell verabschiedeten Fassung der Web Content Accessibility Guidelines des W3C als auch die Verfügbarkeit völlig neuer Web-Technologien und Tools, die das Problem der Barrierefreiheit fundamental berühren und das Feststellen erheblicher neuer Zugangsprobleme, die in den Standards der Verordnung nicht berücksichtigt sind.
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Arbeit zitieren:
Matthias Melzer, 2004, Barrierefreies Webdesign - Anforderungen an das Webdesign durch die Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik (BITV), München, GRIN Verlag GmbH
Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:
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DOI
Accessibility von Internet-Inhalten
Medien / Kommunikation - Multimedia, Internet, neue Technologien
Diplomarbeit, 131 Seiten
Formatvorlage (Microsoft Word) für eine Diplomarbeit, Masterarbeit, Ha...
Für MS Word 2003 - Update 2010
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 25 Seiten
Matthias Melzer hat den Text Barrierefreies Webdesign - Anforderungen an das Webdesign durch die Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik (BITV) veröffentlicht
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