Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Insolvenzdelikte im engeren Sinne
2.1. Überblick
2.2. Geschütztes Rechtsgut
3. Bankrott gem. § 283 StGB
3.1. Täterkreis
3.2. Aufbau des § 283 StGB
3.3. Tatbestandsmerkmale
3.3.1. Die Bankrotthandlungen des Absatz 1
3.3.1.1. Beiseiteschaffen, Verheimlichen und Zerstören von
Verm ögensbestandteilen
3.3.1.2. Eingehen von Verlust-, Spekulations- oder Differenzge-
sch äften sowie Verbrauch übermäßiger Ausgaben
3.3.1.3. Verschleuderungsgeschäfte
3.3.1.4. Vortäuschen von Rechten anderer und Anerkennen er-
dichteter Rechte
3.3.1.5. Buchführungs- und Bilanzdelikte
a.) unterlassene oder mangelhafte Buchführung
b.) Beiseiteschaffen und Vernichten von Handelsbü-
chern
c.) mangelhafte oder nicht rechtzeitige Bilanzaufstellung
3.3.1.6. Verringerung des Vermögensbestands oder Verheimli-
chung bzw. Verschleierung der tatsächlichen Verhält-
nisse
3.3.2. Absatz 2 - Handlungen außerhalb der Krise
3.3.3. Versuchter Bankrott - § 283 III StGB
2
3.3.4. Die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen der Absätze 4
und 5 - Vorsatz und Fahrlässigkeit
3.3.5 Absatz 6 - Objektive Tatbestandsvoraussetzungen
4.3. Strafrahmen
4. Besonders schwerer Fall des Bankrotts - § 283 a StGB
4.1. Überblick
4.2. Tatbestandsmerkmale
4.2.1. Handeln aus Gewinnsucht
4.2.2. Gefährdung vieler Personen
4.2.3. sonstige besonders schwere Fälle
5. Verletzung der Buchführungspflicht - § 283 b StGB
6. Die Gläubigerbegünstigung - § 283 c StGB
6.1. Überblick
6.2. Täterkreis und mögliche Begünstigte
6.3. Tatbestandsmerkmale
6.3.1. objektiver Tatbestand
6.3.2. subjektiver Tatbestand
6.4. Der Versuch
6.5. Konkurrenzen
7. Die Schuldnerbegünstigung - § 283 d StGB
7.1. Überblick
7.2. Tatbestand und Täterkreis
7.3. Der subjektive Tatbestand
7.4. Sonstiges
7.4.1. objektive Bedingung der Strafbarkeit
7.4.2. Versuch
7.4.3. Tatmehrheit
8. Insolvenzdelikte im weiteren Sinne
9. Betrug gem. § 263 StGB
3
9.1. Überblick
9.2. Täterkreis
9.3. Tatbestandsmerkmale
9.3.1. objektiver Tatbestand
9.3.1.1. Täuschungshandlung
9.3.1.2. Irrtum
9.3.1.3. Vermögensverfügung
9.3.1.4. Vermögensschaden
9.3.2. subjektiver Tatbestand
9.4. strafbarer Versuch gem. § 263 II StGB
9.5. besonders schwerer Fall des Betrugs gem. § 263 III StGB
9.6. Betrug gegenüber Angehörigen, dem Vormund oder eines Haus-
genossen gem. § 263 IV StGB
9.7. Qualifikationstatbestand gem. § 263 V StGB
9.8. Anordnung von Führungskräften gem. § 263 VI StGB
9.9. Festsetzung von Vermögensstrafen und Anordnung des erweiter-
ten Verfalls gem. § 263 VII StGB
9.10. Strafbare Geldwäsche gem. § 261 Nr. 4 a StGB
9.11. Kreditbetrug Wechsel - und Scheckbetrug
10. Untreue gem. § 266 StGB
10.1. Einleitung
10.2. geschütztes Rechtsgut
10.3. Tatbestandsmerkmale
10.3.1. Verhältnis beider Tatbestände zueinander
10.3.2. Abgrenzung beider Tatbestände
10.3.2.1. Der Missbrauchstatbestand
10.3.2.1.1. Verpflichtungs- und Verfügungsbefugnis
10.3.2.1.2. Vermögensbetreuungspflicht
10.3.2.1.3. Missbrauchtshandlung
4
10.3.2.1.4. Vermögensnachteil
10.3.2.2. Treubruchtatbestand
10.3.2.2.1. Treueverhältnis
10.3.2.2.2. Vermögensbetreuungspflicht
10.3.2.2.3. Verletzung der Treuepflicht
10.3.2.2.4. Vermögensnachteil
10.4. Vorsatz
10.5. Strafantrag
10.6. Strafzumessung
10.7. Typische Untreuehandlungen im Gesellschafterkreis
11. Insolvenzantragspflicht
11.1. Einleitung
11.2. spezifische Insolvenzantragspflichten
11.2.1. bei der GmbH
11.2.2. bei der AG
11.2.3. bei der Genossenschaft
11.2.4. bei der oHG und der KG
11.2.5. Vereine, Stiftungen und Juristische Personen des öf-
fentl.
Rechts
12. Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt gem.
§ 266 a StGB
12.1. Einführung
12.2. geschütztes Rechtsgut
12.3. Täterkreis
12.4. Absatz 2
12.5. Absatz 3
5
Literaturverzeichnis
Prof. Dr. Heribert Schumann „Seminararbeit zum Medien- und
Raymund Wayand „Insolvenzdelikte“, 5. Auflage 2001
Schönke/ Schröder „StGB-Kommentar“, Beck, 26. Auf-
lage
Mürbe „Strafrecht“, Vahlen, 1990
Polizeifachhandbuch „StGB Erläuterungen zu § 263“
1. Einleitung
Wirtschaftsstraftaten umfassen ein komplexes und umfangreiches Kriminalitätsfeld, unter anderem Kapitalanlagebetrug, Computerkriminalität, Steuerhinterziehung und Insolvenzdelikte. Sie zielen nicht auf die Schädigung einzelner Opfer, sondern der gesamten Allgemeinheit ab, werden oft nicht zur Anzeige gebracht und in den Fällen der Strafverfolgung zieht sich die Ermittlung meist über mehrere Jahre dahin. Aus diesen Gründen ist die Wirtschaftskriminalität statistisch nur schwer zu erfassen. Obwohl ihr Anteil an allen polizeilich registrierten Straftaten relativ gering ist (im Jahr 2001 ca.
1,7% 16 ), steuert dieser Deliktsbereich 35,6 % zu den insgesamt bekannt gewordenen materiellen Schäden bei, Tendenz weiterhin steigend. Von den ca. 111.600 erfaßten Fällen betrafen 12.000 Insolvenzen, deren Ursache auf kriminelle Verhaltensweisen zurückzuführen ist.
In Anbetracht der dargelegten gegenwärtigen Zahlen und unter Berücksichtigung von Zukunftsprognosen scheint der Bereich der Wirtschaftskriminalität aktueller denn je. Daher soll im Folgenden näher auf die Insolvenzstraftaten im engeren Sinne (§§ 283, 283a - d StGB) sowie im weiteren Sinne, insbesondere auf Betrug (§ 263 StGB) und Untreue (§ 266 StGB) eingegangen werden.
2. Insolvenzdelikte im engeren Sinne
2.1. Überblick
In unserer heutigen Zeit gehört es zur Tagesordnung, dass Unternehmen in die Insolvenz geraten. Insbesondere die GmbH und die GmbH & Co. KG zählen zu den am häufigsten betroffenen Rechtsformen. Die Hauptursachen dafür liegen meist im unternehmerischen Fehlverhalten, vornehmlich in Fehlern im Management sowie Mängeln im Finanzierungs- und Absatzbereich, in der zu geringen Eigenkapitalausstattung und in Insolvenzen der Geschäftspartner. Die Insolvenz zieht eine Reihe von weitreichenden Konsequenzen, sowohl für die Unternehmer selbst als auch für Arbeitnehmer, Gläubiger
7
oder Geschäftspartner, nach sich. Häufig führen Existenzängste und der Verlust der gesellschaftlichen Stellung zur Begehung von Insolvenzstraftaten. Mit den §§ 283 ff. StGB hat nun der Gesetzgeber bestimmte Verhaltensweisen unter Strafe gestellt, um zu verhindern, dass Gesellschafter zuungunsten o. g. Personengruppen handeln.
2.2. Geschütztes Rechtsgut
Die §§ 283 ff. StGB haben auf den Schutz der Insolvenzmasse vor unwirtschaftlicher Verringerung, Verheimlichung und ungerechter Verteilung zum Nachteil der Gesamtgläubigerschaft zum Zweck. Ebenfalls sollen das gesamtwirtschaftliche System sowie die Arbeitnehmer des Schuldners geschützt werden.
3. Bankrott gem. § 283 StGB
3.1. Täterkreis
Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich, dass grundsätzlich jede natürliche oder juristische Person (§ 11 InsO) Täter i. S. dieser Vorschrift sein kann. Der Täterkreis wird
allerdings durch besondere persönliche Merkmale 17 eingeschränkt. Die Bestimmungen des § 283 StGB verlangen für eine Strafverfolgung das Vorhandensein einer Krise und die Erfüllung der objektiven Strafbarkeitsbedingung. Der Betreffende muss demnach entweder die Zahlungen eingestellt oder über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt haben bzw. muss der Eröffnungsantrag
mangels Masse abgewiesen worden sein (Krise). Zudem muss Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit eingetreten sein (objektive Strafbarkeitsbedingung). Folglich kann Täter des Bankrotts nur ein Schuldner sein, d. h. derjenige, der Verbindlichkeiten durch geldwerte Leistungen erfüllen muss, dieser Verpflichtung aber nicht nachkommt. Einzelne Tatbestände wie § 283 I Nr. 5 und 7 StGB erfordern zusätzlich die Kaufmannseigenschaft des Täters. Personen, die diese Bedingungen nicht erfüllen, können lediglich als Anstifter oder Gehilfen verantwortlich gemacht werden.
16 Polizeistatistik des Bundeskriminalamtes (PKS)
8
Aufgrund dieser Einschränkungen stellen die Insolvenzstraftaten Sonderdelikte dar. Im Folgenden sollen einzelne Unternehmensformen betrachtet werden. Einzelunternehmer können in vollem Umfang wegen Bankrott bestraft werden. Einzige Ausnahme sind die Buchführungsdelikte, die wie bereits oben erwähnt die Kaufmannseigenschaft erfordern. Bei den Personenhandelsgesellschaften wie der oHG, KG oder GbR kommen alle vertretungsberechtigten persönlich haftenden Gesellschafter als Täter in Betracht. Juristische Personen, d. h. GmbH und AG können im deutschen Strafrecht nicht selbst Beschuldigte eines Ermittlungsverfahrens sein, da sie nicht deliktsfähig sind. Doch eröffnet § 14 StGB die Möglichkeit, den Organen dieser Unternehmen (Geschäftsführer, Vorstand) die persönlichen Merkmale zuzurechnen, wenn diese in Erfüllung ihrer Organstellung Bankrottstraftaten verwirklicht haben.
In der Praxis lenken und leiten häufig Dritte, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, das Unternehmen. Um auch diesen Personenkreis in die Verantwortung nehmen zu können, wurde die Rechtsfigur des „faktischen Geschäftsführers“ entwickelt. Hierunter versteht man Personen, die ohne ausdrückliche Bestellung die Aufgaben eines Geschäftsführers wahrnehmen.
Natürliche Personen können ebenfalls strafrechtlich belangt werden. Durch die Einführung der Verbraucherinsolvenz, die eigentlich den Schutz vor lebenslanger Verschuldung bezwecken soll, können die §§ 283 ff. StGB auch auf Insolvenzen von Privatpersonen angewendet werden. Eine gewisse Begrenzung der Strafverfolgung kann jedoch erzielt werden, sofern sich Gläubiger und Schuldner hinsichtlich des Schuldenbereinigungsplans einigen, da damit die Verfahrenseröffnung ausgeschlossen und somit die objektive Bedingung der Strafbarkeit nicht gegeben ist.
17 vgl. dazu § 28 StGB
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3.2. Aufbau des § 283 StGB
§ 283 StGB ist in 6 Absätze gegliedert.
Absatz 1 nennt in den Punkten 1 - 8 verschiedene Bankrotthandlungen, welche bei Überschuldung sowie bei drohender bzw. eingetretener Zahlungsunfähigkeit strafbar sind, während Absatz 2 die Strafbarkeit dieser Verhaltensweisen auch auf Fälle bezieht, in denen der Schuldner durch seine Handlungen die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit erst herbeiführt. Bereits der Versuch wird in Absatz 3 unter Strafe gestellt. Die Absätze 4 und 5 regeln die Fahrlässigkeitstatbestände und der 6. Absatz enthält die objektive Strafbarkeitsbedingung.
3.3. Tatbestandsmerkmale
3.3.1. Die Bankrotthandlungen des Absatz 1
Absatz 1 setzt eine Krise in den Vermögensverhältnissen des Schuldners voraus, die in der Weise beschrieben wird, dass der Täter entweder bei Überschuldung (§ 19 InsO) oder bei eingetretener bzw. drohender Zahlungsunfähigkeit (§§ 17, 18 InsO) handeln muss.
Eine Überschuldung liegt vor, wenn die Verbindlichkeiten (Passiva) das Vermögen (Aktiva) übersteigen. Um dies festzustellen, muss eine sogenannte Überschuldungsbi-lanz erstellt werden, in der zur Bewertung die realen Gegenwerte 18 und nicht die Bilanzwerte zugrunde gelegt werden.
Zahlungsunfähigkeit ist das voraussichtlich dauernde Unvermögen, die sofort fälligen Geldschulden noch im Wesentlichen zu erfüllen. Demzufolge reichen vorübergehende Zahlungsstockungen nicht aus.
Die Zahlungsunfähigkeit droht, wenn konkrete Umstände auf ihren baldigen Eintritt hinweisen, z.B. die Kündigung der Bankkredite, Nichtzahlung von Lohn an die Arbeitnehmer, Steuerrückstände, Stundungsversuche an alle Gläubiger oder fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.
18 entsprechend dem going-concern Prinzip
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Die in der seit 01.01.1999 geltende Insolvenzordnung aufgestellten Legaldefinitionen führen im Vergleich zur früheren Regelung zu einer erheblichen Verschärfung, d. h. zu einer Vorverlagerung der Zahlungsunfähigkeit, so dass auch durchaus noch „lebensfähige“ Unternehmen einbezogen werden.
In der Praxis treten beide Krisenmerkmale sowohl nebeneinander als auch einzeln auf. Mittelfristig muss jedoch jedes überschuldete Unternehmen auch zahlungsunfähig werden, wenn nicht weiteres Eigenkapital zur Verfügung gestellt wird.
3.3.1.1. Beiseiteschaffen, Verheimlichen oder Zerstören von Vermögensbe-standteilen
Der Tatbestand des § 283 I Nr. 1 StGB schützt alle solche Teile des schuldnerischen Vermögens, die im Falle der Insolvenzeröffnung zur Insolvenzmasse gehören. Somit werden alle beweglichen und unbeweglichen Sachen, darunter auch Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, soweit sie nicht unpfändbar sind, erfasst. Ebenso erfasst werden Anwartschaften, Geschäftseinrichtungen, Patente oder Geschäftsanteile, falls sie werthaltig sind. Auch unrechtmäßig z. B. durch Betrug erworbene Sachen fallen in die Insolvenzmasse. Dagegen scheiden die Arbeitskraft des Schuldners, nach Eintritt der Insolvenz erworbene Gegenstände oder die bloße Bezeichnung des Handelsunter-
nehmens aus. Beiseiteschaffen ist das Entziehen oder Erschweren des Gläubigerzugriffs auf einen Vermögensbestandteil durch räumliches Verschieben oder Veränderung der rechtlichen Lage. Dies umfasst sowohl rechtliche und tatsächliche Verfügungen (Verstecken, Verbrauchen, Verarbeiten, Übereignen oder Verpfänden) als auch Scheingeschäfte. Strafbar ist eine solche Handlung allerdings nur, wenn sie den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Wirtschaft widerspricht, d. h. wenn die Handlung nicht gerechtfertigt ist oder der Insolvenzmasse kein entsprechender Gegenwert zuließt. Demzufolge sind das Bewirken einer geschuldeten
Leistung, die Bezahlung von Prozeßkosten oder die Entnahme eines angemessenen Unterhalts erlaubt.
Unter Verheimlichen versteht man, das Vorhandensein eines Vermögensbestandteils der Kenntnis der Gläubiger oder des Insolvenzverwalters zu entziehen. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn Vermögensgegenstände verschwiegen bzw. verleugnet oder aber Rechtsverhältnisse vorgetäuscht werden, die den Gläubigerzugriff hindern. Das Verschweigen
11
entgegen einer Auskunftspflicht reicht bereits aus, um den Tatbestand zu erfüllen. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob das Verheimlichen zum Erfolg führt. Das Zerstören, Beschädigen und Unbrauchbarmachen von Vermögensbestandteilen wird ebenfalls unter Strafe gestellt, erlangt aber in der Praxis nur geringe Bedeutung. Unter Beschädigen ist eine körperlich verändernde Einwirkung auf den Gegenstand zu verstehen, wodurch dessen Brauchbarkeit gemindert wird. Zerstörung ist die völlige Vernichtung der Sachsubstanz und Unbrauchbarmachen hat die Beseitigung der Eignung für den bestimmungsgemäßen Verwendungszweck zur Folge. Zudem werden ausschließlich solche Handlungen erfaßt, die der ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechen, d. h. die über den Rahmen des wirtschaftlich sinnvollen hinausgehen. Damit bleibt lediglich mutwilliges, zweifelsfrei unvertretbares Handeln strafwürdig. Werden beispielsweise Investitionsgüter zerstört, um sie durch neue zu ersetzen oder aber ein baufälliges Gebäude abgerissen, so erfüllt dies nicht den Tatbestand.
3.3.1.2. Eingehen von Verlust-, Spekulations- oder Differenzgeschäften sowie Verbrauch übermäßiger Ausgaben
§ 283 I Nr. 2 StGB besteht aus 2 Alternativen, deren Tatbestand durch Handlungen, zum einen entgegen den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft und zum anderen durch übermäßige und unwirtschaftliche Ausgaben, verwirklicht wird. Geschäfte, die von vornherein zu einer Vermögensminderung führen müssen, werden
als Verlustgeschäfte 19 bezeichnet. Hierbei ist entscheidend, daß die Verlustgefahr bereits von Anfang an, d. h. schon nach der Vorkalkulation, vorhanden war. Daher fällt die Ausführung von Aufträgen, obwohl die zu erwartenden Erlöse die Kosten nicht decken, unter den Tatbestand.
Spekulationsgeschäfte dagegen sind gewagte, besonders risikoreiche Geschäfte, die in der Hoffnung auf einen besonders hohen Gewinn eingegangen werden, wobei der Ausgang solcher Geschäfte vielfach vom Zufall abhängt. Weiterhin werden Differenzgeschäfte mit Waren und Wertpapieren von dieser Vorschrift erfasst.
Dies beinhaltet neben den Geschäften i. S. d. § 764 BGB 20 auch die nach §§ 50 ff. BörsG i. V. m. BörsTermZulV statthaften Termingeschäfte 21 .
19 Generalklausel zu § 283 I Nr. 3 StGB
20 Warenterminoptionen oder Devisengeschäfte
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Diese Geschäfte müssen in einer unwirtschaftlichen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise eingegangen werden, da auch ein seriöser Kaufmann in Ausnahmesituationen, wie einer vorübergehenden geschäftlichen Flaute oder eines Konjunkturtiefs Verträge abschließt, die seine Selbstkosten nicht decken oder aber verderblichen Waren unter Preis verkauft. Demgegenüber erfüllt der bloße Versuch einen nahenden Unternehmenszusammenbruch durch die Vornahme riskanter Geschäfte über Wasser zu halten, den Tatbestand. Die Tat ist mit dem Abschluß des Geschäfts vollendet. Auf einen Erfolg kommt es also nicht an. Allerdings entfällt regelmäßig die Strafbarkeit in Geschäften mit günstigem Ausgang, welche die Gläubi-gerposition verbessern 22 .
Die Risikogeschäfte der 2. Alternative setzen ein Verhalten voraus, bei dem durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbraucht oder geschuldet werden.
Unwirtschaftlich sind Ausgaben dann, wenn sie das Notwendige und Übliche übersteigen und in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Vermögen des Täters stehen. Hierbei ist auf die gesamte Vermögens- und Liquiditätslage des Schuldners abzustellen. Unbeachtlich ist, ob die Ausgaben für private oder geschäftliche Zwecke genutzt wurden. Der Täter haftet für eigene Ausgaben ebenso wie für Ausgaben von Familienangehörigen oder Angestellten, sofern er eine mögliche Beaufsichtigung unterläßt. Beispiele für unwirtschaftliche Ausgaben sind u. a. aussichtslose Investitionen, Luxusanschaffungen, teure Urlaubsreisen oder überhöhter Spesenverbrauch. Nicht in Betracht kommen hingegen übliche Löhne, angemessener Unterhalt oder angemessene Lebensversicherungsprämien. Entsprechend dem § 762 BGB sind Spiel und Wette zu verstehen. Für die Praxis bedeutsam sind vor allem die Teilnahme an einer Lotterie, an Kettenbriefaktionen und an Schneeballsystemen.
Übersteigen die verbrauchten Beträge die Leistungsfähigkeit des Täters in unvertretbarer Weise, sind sie übermäßig. Ob dies vorliegt, entscheidet sich in erster Linie nach der gesamten Vermögenslage des Schuldners zur kritischen Zeit. Zweitrangig ist das aktuelle Einkommen.
Die Verwirklichung des Tatbestandes verlangt überdies, daß die übermäßigen Beträge verbraucht, also ausgegeben oder aber geschuldet, d. h. das Vermögens mit Verbindlichkeiten belastet wird, und dass ein Zusammenhang zwischen diesen und den unwirtschaftlichen Ausgaben, Spiel oder Wett besteht.
21 so Prof. Dr. Heribert Schumann, aber strittig: Gegenmeinung z. B. R. Wayland
13
3.3.1.3. Schleudergeschäfte
Das Beschaffen von Waren und Wertpapieren auf Kredit und deren Veräußerung unter Wert, wird in Nr. 3 als strafwürdig eingestuft, da dieses Vorgehen insbesondere für die Lieferanten eine erhebliche Gefahr darstellt.
Unter Waren versteht man alle beweglichen Sachen, die Gegenstand des Handelsverkehrs sein können, u. a. auch ausländische Devisen.
Alle Papiere, die Rechte verkörpern sind Wertpapiere i. S. der Vorschrift. Hierzu zählen Wechsel, Inhaberschecks oder Inhaberschuldverschreibungen. Beschaffen bedeutet durch Rechtsgeschäft an sich bringen (auch durch Kreditbetrug oder sonstige anfechtbaren Handlungen) und tatsächlich darüber verfügen können. Dabei ist von Bedeutung, daß die Waren bzw. Wertpapiere auf Kredit, d. h. ohne sofortige
Bezahlung 23 erworben werden.
§ 283 I Nr. 3 StGB verlangt darüber hinaus, daß die Tatobjekte oder aus ihnen herge-
stellte Sachen - vor ihrer Bezahlung - erheblich unter ihrem Wert veräußert 24 werden, so dass den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprochen wird. Der Wert der Sache richtet sich nach dem Marktwert bzw. nach dem üblichen Preis zum Zeitpunkt der Veräußerung.
Nicht erfüllt ist der Verschleuderungstatbestand bei Räumungsverkäufen, Sonder- oder Lockvogelangeboten und Mischkalkulationen. Vorsatz braucht bei Beschaffung der Waren noch nicht gegeben zu sein. Die einschränkenden Merkmale von Nr. 3 werden durch die Generalklauseln in Nr. 2 und Nr. 8, die diese Merkmale nicht kennen, entwertet.
22 Begründung: keine Verletzung des Schutzzwecks der Norm
23 auch bei Zahlungsziel 30 Tage
24 Veräußerung = Aufgabe der rechtlichen Verfügungsgewalt über diese Sache
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Arbeit zitieren:
Andre Herkendell, 2003, Wirtschaftsstrafrecht - Insolvenzdelikte, insbesondere Betrug und Untreue, München, GRIN Verlag GmbH
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