Nach der Ausdehnung der Regelung des § 8a KStG auf das Inland durch das sog. Korb II-Gesetz im Dezember 20031 wurde eine bislang nur in Sonderfällen relevante Vorschrift zu einer zentralen Vorschrift in der deutschen Unternehmensbesteuerung. § 8a KStG regelt, dass Vergütungen für eine nicht nur kurzfristige Überlassung von Fremdkapital, das ein wesentlich beteiligter Anteilseigner, ein rückgriffsgesicherter Dritter oder eine nahe stehende Person einer unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft oder einer ihr nachgeordneten Personengesellschaft überlässt, bei Überschreiten der Freigrenze i.H.v. 250.000 € in eine vGA umqualifiziert werden, wenn
- eine gewinn- oder umsatzabhängige Vergütung vereinbart ist oder
- eine nicht gewinn- und umsatzabhängige Vergütung vereinbart ist, jedoch der safe haven von 1,5:1 überschritten worden ist, eine Exkulpation durch Drittvergleich nicht gelingt und keine Mittelaufnahme zur Finanzierung banküblicher Geschäfte vorliegt.
Ziel dieser Arbeit ist es, mit der Darlehensgewährung durch nahe stehende Personen einen Aspekt dieser umfassenden Vorschrift näher zu beleuchten. Dabei ist zunächst die Frage zu klären, wer gemäß § 8a KStG als nahe stehende Person gilt. Im Anschluss daran werden die Rechtsfolgen der beiden Hauptanwendungsfälle der Fremdfinanzierung von Kapitalgesellschaften durch nahe stehende Personen dargestellt. Hier wird zunächst auf die in der Literatur kontrovers diskutierte steuerliche Behandlung einer Fremdfinanzierung durch Schwestergesellschaften eingegangen, die den Schwerpunkt dieser Arbeit bildet. Anschließend werden die Rechtsfolgen einer Fremdkapitalüberlassung in gerader Linie, d.h. Muttergesellschaft – Tochtergesellschaft – Enkelgesellschaft kurz aufgezeigt. Aufgrund des begrenzten Umfangs dieser Arbeit wird auf weitere Fallkonstellationen, z.B. auf Fälle mit Auslandsbeteiligung, auf Fälle bei denen die nahe stehende Person eine natürliche Person ist oder auf Organschaftsfälle nicht oder lediglich am Rande eingegangen. Abschließend werden kapitalertragsteuerliche und gewerbesteuerliche Rechtsfolgen vorgestellt, die für alle Fallkonstellationen der Darlehensgewährung durch nahe stehende Personen zutreffen.
Inhaltsverzeichnis
A. Abgrenzung des Themas und themenbezogene Definition
I. Abgrenzung des Themas und Überblick über den Aufbau der Arbeit
II. Definition des Begriffs „nahe stehende Person“
B. Fallkonstellationen der Darlehensgewährung durch nahe stehende Personen
I. Fremdkapitalüberlassung in der „Seitenlinie“: Darlehensgewährung zwischen Schwestergesellschaften
1. Rechtsfolgen auf Ebene der darlehensempfangenden Kapitalgesellschaft
2. Rechtsfolgen auf Ebene der darlehensgewährenden Kapitalgesellschaft sowie der Muttergesellschaft
a. Auffassung von Rödder/Schumacher: Qualifikation der vGA als Einlage
b. Auffassung von Wassermeyer: vGA als steuerpflichtiger Zinsertrag
c. Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen
3. Zusammenfassung: Darlehensgewährung zwischen Schwestergesellschaften
II. Rechtsfolgen einer Fremdkapitalüberlassung in „gerader Linie“
III. Weitere Rechtsfolgen: Kapitalertragsteuer und Gewerbesteuer
C. Schlussbemerkung
Anhang I: Darlehensgewährung zwischen Schwestergesellschaften: Zahlenbeispiel nach der Auffassung des BMF
Anhang II: Darlehensgewährung durch eine Tochtergesellschaft: Zahlenbeispiel nach Auffassung des BMF
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit befasst sich mit den steuerlichen Konsequenzen der Fremdfinanzierung von Kapitalgesellschaften durch nahe stehende Personen nach der Neuregelung des § 8a KStG im Jahr 2003. Das primäre Ziel ist es, die Definition der „nahe stehenden Person“ zu erläutern und die kontrovers diskutierte steuerliche Behandlung von Darlehensverhältnissen innerhalb von Unternehmensgruppen, insbesondere zwischen Schwestergesellschaften, zu analysieren.
- Regelungen des § 8a KStG zur Umqualifizierung von Fremdkapitalvergütungen
- Definition und Abgrenzung des Begriffs „nahe stehende Person“
- Steuerliche Behandlung der Darlehensgewährung in der „Seitenlinie“
- Vergleich der Lehrmeinungen zur Einlagenqualifikation vs. Zinsertragsbesteuerung
- Auswirkungen auf Kapitalertrag- und Gewerbesteuer
Auszug aus dem Buch
a. Auffassung von Rödder/Schumacher: Qualifikation der vGA als Einlage
Für Rödder und Schumacher korrespondiert mit der Annahme einer vGA von der X-GmbH an die M-AG eine verdeckte Einlage der M-AG in die Y-GmbH. Diese Auffassung von Rödder und Schumacher basiert auf zwei Annahmen. Zum einen gehen sie davon aus, dass die Vergütungszahlung nach der Umqualifizierung nach § 8a Abs. 1 KStG von der Muttergesellschaft M-AG und nicht mehr als von der Schwestergesellschaft Y-GmbH zugewendet gilt. Zum anderen sind Rödder/Schumacher der Ansicht, dass die Zinszahlung – ebenso wie ein überhöhter Zins – gesellschaftsrechtlich und nicht betrieblich veranlasst ist. Durch die Abkehr von der Fiktionstechnik verstärkte sich in der Fachliteratur diese Auffassung, wonach in der steuerlichen Behandlung zwischen einer vGA i.S.d. § 8 Abs. 3 S. 2 und einer vGA i.S.d. § 8a KStG kein Unterschied besteht. Demnach sind Fremdkapitalvergütungen ebenso zu behandeln sind wie eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vorteilsgewährung durch eine dem Anteilseigner nahe stehende Person. Die gesellschaftsrechtliche Veranlassung hat zur Folge, dass die Y-GmbH einen Vermögensvorteil bezieht und die „Vergütungszahlungen upstream als Durchschüttung eines Beteiligungsertrags (vGA) und downstream als verdeckte Einlage zu behandeln sind“.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Abgrenzung des Themas und themenbezogene Definition: Einleitung in den § 8a KStG und Klärung, wer als nahe stehende Person im Sinne der Vorschrift gilt.
B. Fallkonstellationen der Darlehensgewährung durch nahe stehende Personen: Analyse der steuerlichen Folgen bei Darlehensgewährungen zwischen Schwestergesellschaften sowie in gerader Linie unter Berücksichtigung verschiedener Expertenauffassungen und der Haltung der Finanzverwaltung.
C. Schlussbemerkung: Kritische Würdigung der aktuellen Rechtslage und Forderung nach einer europarechtskonformen Neugestaltung der Vorschrift.
Schlüsselwörter
§ 8a KStG, nahe stehende Person, verdeckte Gewinnausschüttung, vGA, Fremdfinanzierung, Schwestergesellschaft, Muttergesellschaft, verdeckte Einlage, Kapitalertragsteuer, Gewerbesteuer, Unternehmensbesteuerung, BMF-Schreiben, Steuerbelastung, Steuerneutralität.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit untersucht die steuerlichen Folgen der Fremdkapitalüberlassung durch nahe stehende Personen an Kapitalgesellschaften, speziell im Kontext der Neuregelung des § 8a KStG nach 2003.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die Schwerpunkte liegen auf der Qualifikation von Darlehenszinsen als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA), der Abgrenzung naher Personen und den daraus resultierenden steuerlichen Korrekturen auf Ebene der beteiligten Gesellschaften.
Was ist das primäre Ziel der Arbeit?
Das Ziel ist es, die in der Literatur kontrovers diskutierte steuerliche Behandlung von Finanzierungen innerhalb von Unternehmensstrukturen (insbes. zwischen Schwestergesellschaften) aufzuarbeiten.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit nutzt eine juristisch-steuerliche Analyse der Fachliteratur, aktueller Gesetzesänderungen sowie BMF-Entwürfe, illustriert durch konkrete Berechnungsbeispiele.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil analysiert detailliert die Rechtsfolgen der Darlehensgewährung in der Seitenlinie und in gerader Linie sowie die daraus folgenden Konsequenzen für die Kapitalertrag- und Gewerbesteuer.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Wesentliche Begriffe sind § 8a KStG, vGA, nahe stehende Person, Fremdkapitalüberlassung, Schwestergesellschaft und verdeckte Einlage.
Warum wird die Behandlung zwischen Schwestergesellschaften kontrovers diskutiert?
Die Diskussion dreht sich darum, ob eine umqualifizierte vGA als steuerpflichtiger Zinsertrag beim Darlehensgeber oder als steuerneutrale verdeckte Einlage zu werten ist, da dies die Verteilung der Steuerlast im Konzern verschiebt.
Welche Rolle spielt das BMF bei dieser Thematik?
Das Bundesministerium der Finanzen hat durch Entwürfe von BMF-Schreiben die Haltung der Finanzverwaltung konkretisiert und folgt dabei weitgehend der Auffassung der Literatur (Rödder/Schumacher), die eine verdeckte Einlage annimmt.
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- Monika Urlberger (Author), 2004, Die steuerlichen Folgen von §8a KStG bei Darlehensgewährung durch nahe stehende Personen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/29689