Inhaltsverzeichnis
1. EINLEITUNG. 4
2. DIE KLASSISCHE IDEE EINER VERTRAGS THEORIE. 7
3. DAS VERTRAGSTHEORETISCHE KONZEPT BUCHANANS 9
3.1 DIE GRUNDIDEE. 9
3.2 AUSGANGSPUNKT VON BUCHANANS VERFASSUNGSKONZEPT. 10
3.3 STAAT UND MARKT. 11
3.4 BUCHANANS NATURZUSTAND UND DAS GLEICHGEWICHT DER ANARCHIE. 14
3.5 ERSTE VERTRAGSSTUFE - RECHTSSCHUTZSTAAT 15
3.6 ZWEITE VERTRAGSSTUFE - LEISTUNGSSTAAT 18
3.7 PROBLEME DER EINSTIMMIGKEIT AUF POSTKONSTITUTIONELLER EBENE. 20
3.7.1 Eigeninteresse und Unsicherheit. 20
3.7.2 Das Problem des Zwangs. 21
3.9 ZUSAMMENFASSUNG. 23
4. KRITIK 25
4.1 PROBLEM DER ZWECKRATIONALITÄT 25
4.2 ZUR PRAKTISCHEN VERWIRKLICHUNG. 26
4.3 VON LEVIATHAN KEINE SPUR? 28
5. LITERATUR 30
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1. EINLEITUNG
James M. Buchanan gilt als einer der bedeutendsten
Wirtschaftswissenschaftler in der Zeit ab dem 2. Weltkrieg. Sein Name ist dabei eng verbunden mit dem Begriff der Konstitutionen- oder Verfassungsökonomik: Als wohl namhaftester Vertreter dieser Teilrichtung innerhalb der Politischen Ökonomie, beschäftigt er sich in erster Linie mit der Frage nach der „guten Gesellschaftsordnung“. Dabei nimmt er Rückgriff auf klassische Vertragstheoretiker, insbesondere Thomas Hobbes 2 , und auf die der Gegenwart, wie etwa John Rawls, als auch auf explizite Vertreter seines Faches, vor allem der letzten beiden Jahrhunderte, wie etwa Knut Wicksell (GdF 10).
Wenn er immer wieder betont, dass Menschen ihre Entscheidungen in einem gesellschaftlichen Umfeld treffen, so ist dies in erster Linie als Kritik an anderen Vertretern der Ökonomie zu verstehen, die versuchen, von der Analyse der „individuellen Nutzenmaximierung unmittelbar auf Fragen der Nutzenmaximierung ganzer Gesellschaften überzugehen“ (BvR 1) und damit doch nur “Modellschreinerei in extremer Akribie” 3 betreiben, ohne jedoch ihr erschlossenes Wissen für die wirtschaftspolitischen Entscheidungsinstanzen zugänglich, geschweige denn nützlich machen zu können. An diesem Vakuum setzt Buchanan an. Für ihn sind die Beziehungen zwischen den Individuen, aus denen sich eine Gesellschaft bildet, von überragender Bedeutung: In einem Umfeld, in dem solche Interaktionen stattfinden sind neben dem Vorhandensein und dem Verhalten der anderen Individuen auch die Existenz von Institutionen, durch die das Agieren des einzelnen geregelt
1 Im folgenden verwende ich bei Seitenangaben für drei der Werke Buchanans die Kürzel CoC für The Calculus of Consent (1962), GdF für Die Grenzen der Freiheit (1984) und BvR für Die Begründung von Regeln (1993) von Brennan/Buchanan.
2 Dessen Hauptwerk mit seinem Kurztitel „Leviathan“ auch Einzug in den Namen des hier in erster Linie betrachteten Werkes von Buchanan erhielt.
3 Hoppmann (1987, S. 31).
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wird von größter Wichtigkeit und im Allgemeinen „bedeutsamer als die physischen Umweltbedingungen“ (BvR 1), wie sie in ökonomischen Problemfällen eines Robinson Crusoe zutage treten (GdF 14). „Die Grenzen der Freiheit“ hat James M. Buchanan sein Werk genannt, in dem er primär anhand ökonomischer und spieltheoretischer Modellansätze eine Legitimierung des Staates als Rechtsordnung herzuleiten versucht. Ausgehend von der Annahme, dass eine Gesellschaft für ihr Bestehen Regeln benötigt, da ein friedliches Zusammenleben 4 ohne diese nicht möglich sei, baut er ein Gedankenmodell auf, in welchem er zeigt, dass erst durch Regeln Freiräume gestaltet werden können, in denen jeder seinen eigenen Weg ungestört verfolgen kann. Diese Regeln müssen möglichst wenig beschränkend sein und dürfen keinem zum Nachteil werden können. Es bedarf deswegen geeigneter Kontrollmittel, damit keine gesellschaftliche Institution sich zu einem Hobbesschen Leviathan entwickeln kann. Für ihn gilt daher die Annahme, dass „Regeln oder Regelsysteme, die das Verhalten von Individuen und Gruppen bzw. Kollektiven in geeigneter Form beschränken, generell wünschenswert sind“ (BvR 5f.).
Politische Entscheidungen zählen für Buchanan ebenso zu den Resultaten der Interaktion einzelner Handelnder, wie beispielsweise Marktprozesse. Der politische Prozess soll also als ein System interagierender Individuen verstanden werden. An die Regeln, die die Beziehungen zwischen den Agierenden ordnen, werden dabei zwei Bedingungen gestellt. Einerseits sollen sie jedem Akteur erlauben, wie bereits erwähnt, seine eigenen Interessen zu verfolgen, andererseits aber sollen durch diese Handlungen gleichzeitig die Interessen anderer gefördert, oder aber doch zumindest nicht behindert oder geschmälert werden. Im Ergebnis brächte dies nach Buchanan Gleichgewichtszustände hervor (BvR 20). In der “praktischen” Wirtschaftspolitik treten allerdings immer wieder Missstände auf, wie etwa Inflation oder Arbeitslosigkeit, die belegen, dass die angestrebten Gleichgewichtszustände (noch) nicht erreicht sind. In dieser Arbeit soll es um eine mögliche ökonomische Theorie der Verfassung gehen. Buchanan verwendet zur Untersuchung des Staates als
4 Vergleichbar etwa der natürlichen Harmonie eines Rousseauschen Naturzustandes.
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Rechtsordnung ein konstitutionelles Modell, wie es schon etwa 300 Jahre zuvor von den „klassischen“ Vertragstheoretikern Hobbes, Locke und Rousseau benutzt wurde.
Daher wird der erste Teil der Arbeit in die „klassische“ Idee einer Vertragstheorie einführen, um Grundlagen für das vertragstheoretische Konzept Buchanans zu schaffen. Auf der Suche nach der „guten“ Ordnung wird danach auf die ökonomischen Hilfsmittel eingegangen werden müssen, deren sich Buchanan bedient, um sein kontrakttheoretisches Modell zu schaffen, was im Anschluss an diese nachgezeichnet wird. So soll schließlich zu einem Bild des Staates als Rechtsordnung gelangt werden, wie es Buchanan für erstrebenswert hält, ohne dabei einige (eher
verfahrenstechnische) Problempunkte aus dem Auge zu verlieren. In einem letzten Schritt wird der Frage nachgegangen, inwieweit zum einen solch eine Ökonomische Theorie der Verfassung ausreicht, um das Zusammenspiel von Gesellschaft, Staat und Wirtschaft zu beschreiben und inwieweit zum anderen das Konzept von Buchanan sich von der ökonomischen “Modellschreinerei” 5 absetzen und brauchbare Hilfe für eine praktische Politik bieten kann.
5 Hoppmann (1987, S: 31).
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2. DIE KLASSISCHE IDEE EINER VERTRAGSTHEORIE 6
In der politischen Philosophie ist der vertragstheoretische Ansatz in erster Linie mit den Namen Hobbes, Locke und Rousseau verbunden, die, wenn auch mit Unterschieden in ihren Annahmen und Ausarbeitungen, doch alle im Kern die Idee eines Gesellschaftsvertrages skizzierten. Die diesen Modellen zugrunde liegende (hypothetische) Annahme war, dass es einen dem geregelten Zusammenleben einzelner Individuen vorgelagerten Naturzustand gab, der mit einer zunehmenden Verzahnung von interpersoneller Kommunikation aber an seine Grenzen stieß, da er einer Art von rechtsfreiem Raum ähnelte, 7 in dem es ständig zu einem Kampf “eines jeden gegen jeden” 8 kam oder doch zumindest kommen konnte und somit die menschliche Entwicklung hemmte, da sich keiner seinem Leben, geschweige denn seiner Habe sicher sein konnte und einen bestimmten Teil seiner Kräfte benötigte, um sich gegen Übergriffe zu schützen, anstatt seine Energie produktiver einzusetzen:
“In einer solchen Lage ist für Fleiß kein Raum, da man sich seiner Früchte nicht sicher sein kann [...] und es herrscht, was das Schlimmste von allem ist, beständige Furcht und Gefahr eines gewaltsamen Todes - das menschliche Leben ist einsam, armselig,
9 ekelhaft, tierisch und kurz.”
Die sogenannten klassischen Vertragstheoretiker versuchten nun, den Übergang dieses Naturzustandes hin zu einem geordneten Neben- und Miteinander der Menschen zu konstruieren, an dessen Ende zwangsläufig eine Form eines auf einer Verfassung begründeten Staates stehen musste, der den Bürgern in erster Linie drei Dinge verschaffen sollte, die es im
6 Im Anhang zu seinem The Calculus of Consent (CoC 307-322) gibt Buchanan eine detaillierte Übersicht über die einzelnen vertragstheoretischen Ansichten, die ihn und Tullock bei ihrer Analyse beeinflusst haben. Eine noch differenziertere Auseinandersetzung mit den einzelnen Theorien dürfte für die vorliegende Arbeit jedoch m.E. nicht erforderlich sein.
7 Allerdings sprechen die Autoren teilweise von dem Vorhandensein gewisser Naturrechte,
die „von Anbeginn“, quasi angeboren dem Menschen inne sind.
8 Hobbes (1996, S. 96).
9 Hobbes (1996, S. 96).
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Naturzustand nicht geben konnte: 10 Erstens ein feststehendes, geordnetes und bekanntes Gesetz, das als die Norm für Recht und Unrecht und als allgemeiner Richtstab bei der Beilegung von Streitigkeiten gesehen werden kann. Zweitens gab es im Naturzustand noch keinen anerkannten und unparteiischen Richter, der die Autorität besaß, im Zweifelsfall nach der Rechtsordnung zu entscheiden und drittens sollte es nun auch eine Gewalt geben, die die Vollstreckung sichert und damit dem gerechten Urteil einen Rückhalt gibt. Ziel war es also, die Entstehung von Regeln zu erklären, die das fruchtbare Zusammenleben von Individuen ermöglichen. Hobbes, Locke und Rousseau setzten dabei alle drei ihren Hauptschwerpunkt auf die Freiheit als das höchste Gut des Menschen. 11
Eine Regel- oder Rechtsordnung in Verbindung mit Institutionen, die auch eine Rechtsdurchsetzung garantieren, konnte hierbei helfen, denn es schützte jeden einzelnen vor den Übergriffen anderer und gab ihm die Freiräume, seinen Interessen nachzugehen. Damit stellt sich allerdings auch das Kernproblem dieser Ansätze: Regeln schaffen nicht nur Rechte und garantieren ein friedliches Zusammenleben. Denn die Rechte, die ein anderer besitzt, schränken gleichzeitig auch den eigenen Freiraum ein und können daher - gleichlautend mit dem Haupttitel von dem bereits erwähnten Buch Buchanans - als Grenzen der eigenen Freiheit gesehen werden. Es müssen also Regeln gefunden werden, die von allen akzeptiert werden können und denen auch alle zustimmen. Wenn das oberste Ziel die individuelle Freiheit ist, so wäre jede Regelnordnung, die nicht die Akzeptanz aller genießt, nicht legitim. Diese Diskrepanz kann nur ein Vertrag zwischen allen beteiligten Individuen schaffen. Es gilt daher, diejenigen Voraussetzungen zu finden, die eine allgemeine Zustimmung aller ermöglicht und damit zur Legitimität einer gesellschaftlichen Ordnung führen kann, in der, wie Jean Jacques Rousseau es für seinen Gesellschaftsvertrag ausdrückte, “jeder einzelne, obgleich er sich mit allen vereint, gleichwohl nur sich selbst gehorcht und so frei bleibt wie vorher.” 12
10 Vgl. im folgenden Locke (1992, S. 276f.).
11 Hobbes (1996, S. 99ff.), Locke (1992, S. 201) und Rousseau (1988, S. 48f.).
12 Rousseau (1988, S. 48).
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3. DAS VERTRAGSTHEORETI SCHE KONZEPT BUCHANANS
Die Grundideen solch eines Gesellschaftsvertrages griff im 20. Jahrhundert unter anderem James M. Buchanan wieder auf, um aus der Sicht der Wirtschaftswissenschaft eine Antwort auf die Frage nach einer “guten Gesellschaftsordnung” zu finden. 14 Dabei darf aber das “Gute” an dieser Ordnung nicht als ein “von einer höheren Macht”(GdF XI) vorgegebenes Werturteil verstanden werden. Die Ökonomik begreift sich selber als Wissenschaft (CoC 14), die weder entscheiden kann, noch darf, was für ein Kriterium als das wahre oder richtige zu gelten habe (GdF 1) und damit als eine- in einem normativen Sinne - wertfreie Wissenschaft (CoC VII). Dennoch kann - ähnlich z.B. einer Kosten-Nutzen Analyse - die Ökonomie untersuchen, was als sinnvoll gelten kann, um ein bestimmtes Ziel zu erreichen, oder ein vorgegebenes Bewertungskriterium zu erfüllen.
3.1 DIE GRUNDIDEE
Ausgehend von dem Freiheitspostulat, dass alle Mitglieder einer Gesellschaft XI) 15 , frei sein wollen (GdF konstruierte Buchanan einen
kontrakttheoretischen Modellansatz, der sowohl den Naturzustand, als auch eine konstitutionelle und eine postkonstitutionelle Phase aufweist und damit den klassischen Gesellschaftsverträgen vom Aufbau her ähnelt. Dieser Ansatz muss daher auch ein demokratischer sein, wobei Buchanan “darunter lediglich eine andere Definitio n des Individualismus”(GdF 3) sieht. Für ihn ist
13 Zitiert nach CoC 63.
14 Als weitere Vertreter einer „neuen“ Vertragstheorie gilt z.B. John Rawls vgl. außerdem Giovanni Sartori (1992).
15 Es sei noch einmal darauf hingewiesen, dass der Freiheitsbegriff Buchanans von dem anderer politischer Philosophen und Ökonomen zum Teil erheblich abweicht. Vgl. beispielsweise Sen (1999, S. 13ff.).
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Arbeit zitieren:
Christoph Fenner, 2002, James M. Buchanan: Eine ökonomische Theorie der Verfassung, München, GRIN Verlag GmbH
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