- I -
Inhaltsverzeichnis
Seite
Abk ürzungsverzeichnis III
Abbildungsverzeichnis V
1 Problemstellung 1
2 Grundlagen der Kameralistik 4
2.1 Begriff 4
2.2 Verwaltungskameralistik 5
2.2.1 Grundlagen 5
2.2.2 Systematik der Buchführung 6
2.3 Betriebskameralistik 8
2.3.1 Anwendungsbereich und Zielsetzungen 8
2.3.2 Die systematisch einfache Buchführung 8
2.3.3 Die Systematik der Buchführung 9
2.4 Erweiterte Kameralistik 9
3 Grundlagen der Doppik 10
3.1 Begriff 10
3.2 Neues Kommunales Rechnungswesen 11
3.2.1 Die Ergebnisrechnung 12
3.2.2 Die Vermögensrechnung 12
3.2.3 Die Finanzrechnung 14
4 Erweiterte Kameralistik oder Doppik? 15
5 Problembereiche des Umstellungsprozesses in Baden-Württemberg 17
5.1 Bisheriger Stand der Entwicklung 17
5.2 Ausgesuchte Problembereiche 18
5.2.1 Die Erfassung der Vermögenswerte der Kommune 18
5.2.2 Die Einführung einer Kosten- und Leistungsrechnung 19
5.2.3 Die Schulung und Fortbildung der Mitarbeiter 20
5.2.4 Umstellung der Software 21 5.3 Fazit 22
Anhang: Diverse Abbildungen 23
Literaturverzeichnis 27
Abkürzungsverzeichnis
Abb. = Abbildung
AfA = Absetzung für Abnutzung
AG = Aktiengesellschaft
AHK = Anschaffungs- und Herstellungskosten
BW = Baden-Württemberg
bzw. = beziehungsweise
ca. = circa
d. h. = das heißt
evtl. = eventuell
DV = Datenverarbeitung
EigBVO = Eigenbetriebsverordnung
GemHVO = Gemeindehaushaltsverordnung
GemO = Gemeindeordnung
GmbH = Gesellschaft mit beschränkter Haftung
HGB = Handelsgesetzbuch
KLR = Kosten- und Leistungsrechnung
lat. = lateinisch
NKR = Neues Kommunales Rechnungswesen
OB = Oberbürgermeister
sog. = so genannt
usw. = und so weiter
1 Problemstellung
Das momentan in der Bundesrepublik Deutschland praktizierte kommunale Rechnungswesen ist grundsätzlich zahlungsorientiert, d. h. es liefert in erster Linie I n-formationen über Einzahlungen und Auszahlungen. Kosten werden außer für Wirtschaftsbetriebe und kostenrechnende Einrichtungen nicht ermittelt. Das praktizierte kommunale Rechnungswesen ist nur bedingt in der Lage die Anforderungen, die sich aus einem zunehmenden Zwang zur wirtschaftlichen Führung der Verwa ltung herleiten, zu erfüllen. Konkrete Gründe für die Neugestaltung des kommunalen Rechnungswesens ergeben sich hauptsächlich aus dem Erfordernis einer flächendeckenden Kostenrechnung, aus der Dezentralisierung von Ressourcenver-antwortung (Neues Steuerungsmodell), aus der Fragmentierung der kommunalen Rechnungssysteme sowie aus internationalen Entwicklungen. 1
Anfang der 90er Jahre ist in den Kommunen bundesweit eine breit angelegte Re-formierung der Kommunalverwaltung in Angriff genommen worden. Das Ziel dieser Reform war, die Kernverwaltung noch effizienter und leistungsfähiger zu machen und schrittweise auch betriebswirtschaftliche Methoden und Elemente einzuführen. Dem Haushaltsrecht bzw. dem Finanzwesen kommt dabei eine Schlüsselfunktion zu, da es eines der wichtigsten Werkzeuge zur Bewältigung des Reformprozesses ist. Künftig soll nicht nur der Geldverbrauch, sondern primär auch der Ressourcenverbrauch als Steuerungsgrundlage aufgezeigt und im Sinne einer outputorientierten Steuerung den Produkten des kommunalen Leistungskatalogs zugeordnet werden. 2
Das Messobjekt des traditionellen kommunalen Rechnungswesens (Kameralistik 3 ) ist die Geldvermögensänderung. Dem gegenüber steht das Neue Kommunale Rechnungswesen, welches den Nettoressourcenverbrauch bzw. die Nettoressourcenersparnis misst. Die intergenerative Gerechtigkeit, die diesem Rechnungskonzept zugrunde liegt, findet seinen Ausdruck im Grundgesetz 4 sowie in den entsprechenden Bestimmungen der Länderverfassungen. Diese besagt, dass jede Generation die von ihr verbrauchten Ressourcen mittels Abgaben wieder ersetzen
1 Vgl. Lüder, Konzeptionelle Grundlagen des NKR, S. 1
2 Vgl. Reif, Fortentwicklung des Haushaltsrechts, S. 268
3 Dieser Begriff wird unter dem Abschnitt 2.1 eingehend erläutert.
4 Vgl. Art. 115 Abs. 1, 2. Satz, 1. Halbsatz GG
soll, damit sie das von ihrer Vorgänger-Generation empfangene öffentliche Vermögen in vollem Umfang wieder der Nachfolger-Generation übergeben kann. Da es nahezu unmöglich ist, die Generationen voneinander abzugrenzen, wird das Ressourcenverbrauchskonzept in der Praxis auf ein Rechnungsjahr bezogen. Somit sind die während eines Jahres verbrauchten Ressourcen grundsätzlich durch das Ressourcenaufkommen desselben Jahres auszugleichen. 5
Die beim Innenministerium Baden-Württemberg eingerichtete Arbeitsgruppe "Umgestaltung des gemeindlichen Haushalts- und Rechnungswesens und des G emeindewirtschaftsrechts“ beschäftigt sich seit Oktober 1992 mit der Steuerung dieser Reformentwicklungen, der Durchführung und Begleitung von Modellprojekten und der Erarbeitung von Rechtsvorschriften. Momentan befindet sie sich kurz vor der Fertigstellung eines Regelwerks (GemO und GemHVO) für ein Haushalts- und Rechnungssystem auf doppischer Grundlage. Im Anschluss daran wird mit der Konzeption eines fortentwickelten Haushaltsrechts auf kameraler Basis begonnen, da den Kommunen in Baden-Württemberg ein Wahlrecht eröffnet wird. Ihnen steht somit die Möglichkeit offen, auf ein doppisches System umzusteigen oder sich der weiterentwickelten Kameralistik zu bedienen. 6
Inwieweit die Einführung eines gespaltenen kommunalen Finanzwesens, welches durch die Einführung zweier Rechnungssysteme entsteht, Sinn macht, bleibt sicherlich noch zu klären. Die Vergleichbarkeit der Daten über die Finanzkraft der Kommunen leidet sicherlich unter solch einer Entscheidung. 7
Zwei Bundesländer, nämlich Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen, beabsichtigen, die Doppik 8 flächendeckend einzusetzen. Nordrhein-Westfalen nennt als Termin bereits 2006, allerdings mit einer Einführungszeit von vier bis sechs Jahren. In den übrigen Bundesländern wird momentan von einem Wahlrecht zwischen den beiden Rechnungssystemen ausgegangen. 9
Zweifelsohne wird die Kommune durch die Umstellung ihres Rechnungswesens vor eine große Aufgabe gestellt. Die Einführung eines neuen DV-Verfahrens und
5 Vgl. Lüder, Konzeptionelle Grundlagen des NKR, S. 127
6 Vgl. Reif, Fortentwicklung des Haushaltsrechts, S. 268
7 Vgl. Strobl, Konzepte für die Reform des Gemeindehaushaltsrechts, S. 271
8 Dieser Begriff wird unter dem Abschnitt 3.1 eingehend erläutert.
9 Vgl. Strobl, Konzepte für die Reform des Gemeindehaushaltsrechts, S. 271
Rechnungssystems verursacht erheblichen Arbeitsaufwand und führt zu Veränderungen bei allen mittelbewirtschaftenden Dienststellen. Für die Umstellung ist, je nach Größe der Gemeinde, mit einem Zeitbedarf zwischen zwei bis fünf Jahren zu rechnen. Um eine Umstellung effektiv durchzuführen, ist dringend zu empfehlen, eine Projektorganisation einzurichten. Die Kämmerei sollte in der Verwaltung mit solch einer Umstellung nicht alleine gelassen werden. Vielmehr sollten alle Ämter und die meisten der Mitarbeiter, koordiniert durch die Projektorganisation, an der Umstellung aktiv mitwirken bzw. beteiligt werden. Die Einbeziehung des Gemeinderates ist ebenfalls sinnvoll, da er durch die Änderung des Haushaltsplans ebenfalls von der Umstellung betroffen ist. 10
Durch welche Aufgaben die Kommunen besonders intensiv gefordert werden, lässt sich ohne weiteres schnell erkennen:
- Erfassung und Bewertung des gesamten Vermögens der Kommune 11
- Schulung der Mitarbeiter (sowohl im EDV-System als auch in der doppelten Buchführung bzw. in Grundlagen der Kosten- und Leistungsrechnung)
- Individuelle Probleme der Kommune 12 .
Ein neues Haushalts- und Rechnungswesen verbessert an sich natürlich nicht die Finanzsituation einer Kommune. Die ohnehin schon stark strapazierten Fina nzen der Kommunen werden kurzfristig sicherlich durch den finanziellen und zeitlichen Aufwand weiter belastet. Langfristig ergeben sich daraus aber verbesserte Ent-scheidungsgrundlagen, mehr Transparenz und neue Instrumente der Steuerung.
Aus den Erfahrungen, die in der Modellkommune Wiesloch gesammelt wurden, lässt sich schließen, dass es von Vorteil ist, wenn die Einführung eines neuen Haushaltsrechts mit einer Änderung des Verwaltungsaufbaus, mit einer Verfla- 10 Vgl.Strobl, Konzepte für die Reform des Gemeindehaushaltsrechts, S. 271
11 Im badischen Teil von Baden-Württemberg wurde 1974 eine freiwillige Vermögensrechnung ein
geführt, d. h. das Vermögen der Kommune ist größtenteils erfasst. Allerdings wird oftmals nur
bei den kostenrechnenden Einrichtungen die AfA kostenrechnerisch berücksichtigt.
12 Je nachdem zu welchem Zeitpunkt die Kommune ihr Rechnungswesen umstellt, kann sich die-
ser Punkt auf Grund von Erfahrungen anderer Gemeinden relativieren. Im Laufe der Zeit werden
Erfahrungen und Verbesserungsvorschläge in die entsprechenden Rechtsvorschriften bzw.
Richtlinien eingearbeitet.
Arbeit zitieren:
Jörg Mutter, 2004, Von der Kameralistik zur Doppik - Neues Kommunales Rechnungswesen in Baden-Württemberg, München, GRIN Verlag GmbH
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