Hausarbeit zum Proseminar „Kommunales Finanzmanagement“
Wirtschaftliche Betätigung der Kommunen im Bereich der Daseinsvorsorge
unter dem Einfluss europäischer Gesetzgebung
Inhalts übersicht:
Einleitung 2
Teil 1: Die Daseinsvorsorge als Aufgabe der Kommunen. 3
1.1 Der Begriff der Daseinsvorsorge 3
1.1.1 Die Daseinsvorsorge in der Bundesrepublik Deutschland 4
1.1.2 Die Daseinsvorsorge in Europa. 5
1.2 Wirtschaftliche Betätigung der Kommunen: Kommunale Unternehmen. 6
1.2.1 Rechtsgrundlage und gesetzliche Beschränkungen wirtschaftlicher
Bet ätigung der Kommunen 6
1.2.2 Öffentlich-rechtliche Organisationsformen kommunaler Unternehmen. 8
1.2.3 Privatrechtliche Organisationsformen kommunaler Unternehmen. 9
1.3 Öffentliche Unternehmen in Deutschland 10
1.4 Öffentliche Unternehmen in Europa 11
Teil 2: Die europäische Rechtslage 12
2.1 Die Vorschriften des EG-Vertrags 12
2.1.1 Kommunale Unternehmen im Wettbewerbsrecht des EG-Vertrags und die
Problematik des Art. 86 Abs. 1 EGV. 13
2.1.2 Art. 86 Abs. 2 und 3 EGV als Ausnahme für öffentliche Unternehmen. 15
2.1.3 Die Beihilferegelung des Art. 87 EGV und die Transparenzrichtlinie 15
2.1.4 Die Leistungen der Daseinsvorsorge im EG-Vertrag 17
2.2 Die Pläne der Europäischen Kommission zur Daseinsvorsorge 18
Zusammenfassung und Ausblick 19
Anhang I: Literaturverzeichnis 22
Anhang II: Statistik 25
1
Einleitung
Die Leistungen der Daseinsvorsorge stellen in der Bundesrepublik Deutschland eine wesentliche Aufgabe der Kommunen dar und beeinflussen damit in nicht unerheblicher Weise die kommunalen Haushalte.
Die vorliegende Arbeit soll daher im ersten Teil klären, was unter dem Begriff Leistungen der Daseinsvorsorge zu verstehen ist und vorstellen, wie und in welcher Form die Kommunen diese Leistungen erbringen. Dabei soll der wirtschaftlichen Betätigung von Kommunen, insbesondere in Form kommunaler Unternehmen, besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Neben den rechtlichen
Voraussetzungen wird auch auf die unterschiedlichen Organisationsformen kommunaler wirtschaftlicher Betätigung eingegangen. Darüber hinaus soll ein kurzer Überblick über die Bedeutung kommunaler Unternehmen für die Wirtschaftsstruktur der Bundesrepublik Deutschland gegeben werden, dem ein Vergleich mit den übrigen Staaten der Europäischen Union zur Seite gestellt wird. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bewegen sich die Kommunen und ihre Unternehmen jedoch nicht nur im nordrhein-westfälischen oder bundesdeutschen, sondern vielmehr auch in einem europäischen Rechtsraum. Im zweiten Teil dieser Arbeit soll daher die Rechtslage des Europarechts für kommunale bzw. öffentliche Unternehmen 1 untersucht werden. Aufgrund der Komplexität des EU-Rechts können die einzelnen Regelungen jedoch nur in ihren wesentlichen Punkten aufgezeigt werden, da eine ausführliche Analyse den Rahmen dieser Arbeit deutlich überschreiten würde. Dabei soll jedoch sowohl auf das primärrechtliche Wettbewerbsrecht des EG-Vertrags als auch auf sekundärrechtliche Akte eingegangen werden, so dass ein möglichst umfassender Überblick über die Rechtslage gewährt werden kann. Abschließend werden die aktuellen Weiterentwicklungen und Ausgestaltungen des EU-Rechts durch die Europäische Kommission dargestellt und im Hinblick auf ihre zukünftige Bedeutung für das Handeln der Kommunen und ihrer Unternehmen im Bereich der Daseinsvorsorge analysiert.
Bei der Erstellung dieser Arbeit konnte sowohl auf Quellen der Primärliteratur - hier seien insbesondere die verschiedenen Gesetzestexte, statistischen Daten und offiziellen Papiere deutscher und europäischer Administrationen genannt - als auch auf Material aus dem Bereich der Sekundärliteratur zurückgegriffen werden. Bei den Quellen der Sekundärliteratur sei besonders auf Kommentare zu den verschiedenen
1 Anm.: Im EG-Vertrag ist grundsätzlich von öffentlichen Unternehmen die Rede. Dieser Terminus umfasst alle Unternehmen, die öffentlich-rechtlich organisiert sind, bzw. alle Unternehmen des Privatrechts, bei denen die öffentliche Hand einen beherrschenden Einfluss ausübt. Unter diese Definition fallen damit auch die kommunalen Unternehmen im Sinne der vorliegenden Arbeit.
2
Gesetzestexten sowie auf diverse wissenschaftliche Arbeiten und einige Dissertationen zu unterschiedlichen Bereichen des hier behandelten
Themenkomplexes hingewiesen. Die Literaturlage im Bereich des zweiten Teils dieser Arbeit ist - wohl aufgrund der Aktualität (immerhin sind einige der relevanten Kommissionspapiere erst wenige Monate alt) - jedoch eher spärlich, so dass teilweise im Internet veröffentlichte Arbeiten und Quellen hinzugezogen werden mussten. Besonders die Institutionen der Europäischen Union, die kommunalen Spitzenverbände sowie kommunalpolitische Forschungsinstitute und Fachzeitschriften stellen hier eine gut sortierte Auswahl von Quellen zur Verfügung.
Teil 1: Die Daseinsvorsorge als Aufgabe der Kommunen
1.1 Der Begriff der Daseinsvorsorge
Grundsätzlich und im ursprünglichen Wortsinn sind unter dem Begriff Leistungen der Daseinsvorsorge alle staatlichen Versorgungsleistungen zu verstehen. 2 Dies schließt neben wirtschaftlichen Leistungen wie der Versorgung mit Wasser, Gas, Strom, der Anbindung an Post- und Telekommunikationsnetze und die Bereitstellung einer Verkehrsinfrastruktur und entsprechender öffentlicher
Verkehrsmittel auch soziale Leistungen wie die Gesundheitsversorgung oder die Arbeitsvermittlung bis hin zu kulturellen Leistungen wie die Bereitstellung von Schulwesen und Einrichtungen der Freizeitgestaltung ein. 3 Diese Dienstleistungen sollen vom Staat flächendeckend und für alle Bürger gleichermaßen zur Verfügung gestellt werden.
Eine genauere Definition des Begriffs der Daseinsvorsorge erweist sich dagegen komplexer als zunächst angenommen: So weist dieser Begriff neben seiner politischen und gesellschaftlichen auch eine (staats-)rechtliche Dimension auf. Politisch und gesellschaftlich gesehen handelt es sich dabei um die Auseinandersetzung, welche wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leistungen von staatlicher Seite bereitzustellen sind. Gleichzeitig gibt die rechtliche Dimension aber auch Vorgaben diesbezüglich an, die den Staat als Erbringer von Leistungen der Daseinsvorsorge verpflichten bzw. den Bürger als Empfänger dieser Leistungen berechtigen.
2 Vgl. Scheidemann, Dieter: Der Begriff Daseinsvorsorge. Ursprung, Funktion und Wandlungen der Konzeption Ernst Forsthoffs. 1. Auflage. Göttingen 1991. S.1.
3 Vgl. Hesselberger, Dieter: Das Grundgesetz. Kommentar für die politische Bildung.13., aktualisierte Auflage. Bonn 2003. S. 184.
3
1.1.1 Die Daseinsvorsorge in der Bundesrepublik Deutschland
In der Bundesrepublik Deutschland hat die rechtliche Garantie der Daseinsvorsorge, wenn auch in recht abstrakter Form, Einzug in das Grundgesetz gefunden. So verpflichtet Artikel 20 I GG den Staat nach Meinung des Staatsrechtlers Hesselberger mittels des Sozialstaatsprinzips auch dazu, „im weiten Bereich der sog. Daseinsvorsorge [...] Leistungen zugunsten des einzelnen zu erbringen“ 4 . Gleichzeitig stellt Hesselberger in seinem Kommentar zum Grundgesetz aber auch heraus, dass diese Leistungen nicht immer kostenlos erbracht werden müssen, sondern durchaus „eine zumutbare Gegenleistung in Geld“ 5 gefordert werden kann. Erbringer von Leistungen der Daseinsvorsorge ist zwar der Staat, jedoch hat sich mit dem Wandel der gesellschaftstheoretischen Konzeptionen des Begriffs der Daseinsvorsorge auch das Verständnis für die staatliche Ebene verändert, die nach allgemeiner Auffassung und gültigem Recht für die Erbringung dieser Leistungen zuständig ist. Ursprünglich war der Begriff der Daseinsvorsorge „Ausdruck einer konservativ-etatistischen Geisteshaltung“ 6 , und dementsprechend oblag die Erbringung in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts in gesamtstaatlicher Verantwortung.
Erst mit der föderalen Konzeption der Bundesrepublik Deutschland verteilte sich diese Verantwortung mehr und mehr auf die dem Bundesstaat nachgeordneten Ebenen. Heute schließlich obliegt die Erbringung von Leistungen der Daseinsvorsorge in weiten Teilen der untersten Ebene im staatlichen System: den Kommunen.
Die Gemeindeordnungen vieler Länder spiegeln diese Entwicklung und die damit verbundene Verantwortung der Kommunen wider. Auch die Gemeindeordnung für das Land NRW verpflichtet die Gemeinden in § 8 , Absatz 1 „innerhalb der Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Betreuung ihrer Einwohner erforderlichen öffentlichen Einrichtungen“ 7 zu schaffen. Völlig zurecht wird die Daseinsvorsorge damit als eine der wesentlichen Aufgaben der Kommunen betrachtet.
4 Hesselberger, Dieter: Das Grundgesetz. Kommentar für die politische Bildung. 13., aktualisierte Auflage. Bonn 2003. S. 184.
5 Ebd.. S. 184.
6 Scheidemann, Dieter: Der Begriff Daseinsvorsorge. Ursprung, Funktion und Wandlungen der Konzeption Ernst Forsthoffs. 1. Auflage. Göttingen 1991. S. 241.
7 § 8, Abs. 1 GO NRW.
4
1.1.2 Die Daseinsvorsorge in Europa
Die Europäische Kommission verwendet den Begriff der Daseinsvorsorge 8 in ihren Dokumenten mit einem Verständnis von „marktbezogenen oder
nichtmarktbezogenen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit erbracht und daher von den Behörden mit spezifischen Gemeinwohlverpflichtungen verknüpft werden“ 9 . Für die Kommission stellen die Leistungen der Daseinsvorsorge „ein Schlüsselelement des europäischen Gesellschaftsmodells“ 10 dar, das allen europäischen Gesellschaften gemein ist und wesentlich zur sozialen und territorialen Kohäsion beiträgt. 11
Eine Anerkennung des Stellenwerts der Daseinsvorsorge wurde schließlich auch in den Vertrag von Amsterdam mit aufgenommen und steht seither in Form von Artikel 16 12 an exponierter Stelle im EG-Vertrag. Auch die im Jahr 2000 verabschiedete Charta der Grundrechte, die einen wesentlichen Teil des Entwurfs für eine Europäische Verfassung bildet, betont den Stellenwert der Daseinsvorsorge in Artikel 36 13 und verpflichtet die Union ausdrücklich darauf, „den Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse“ 14 zu achten. Sowohl das Europäischen Parlaments als auch der Rat forderten die Kommission auf, Vorschläge für eine Rahmenrichtlinie zu den Leistungen der Daseinsvorsorge auszuarbeiten. Die Kommission hat bis heute mehrere Mitteilungen und ein Grünbuch zum Bereich der Daseinsvorsorge veröffentlicht, die u.a. dazu beitragen sollen, einen Ausgleich „ zwischen dem Ziel, weiterhin hochwertige
Dienstleistungen von allgemeinem Interesse zu erbringen, und der strikten Anwendung der Wettbewerbs- und Binnenmarktvorschriften“ 15 zu schaffen.
8 Anm.: Die Europäische Kommission bzw. die Literatur verwendet statt des Begriffs Leistungen der Daseinsvorsorge auch gelegentlich den Terminus gemeinwohlorientierte Leistungen bzw. Dienstleistungen von allgemeinem Interesse. Diese sind jedoch identisch zu verstehen. Insbesondere letzterer erscheint in Anlehnung an den im EG-Vertrag benutzten Terminus Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse von erhöhtem Interesse. Während der Terminus
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse sich nämlich nur auf wirtschaftliche Leistungen bezieht, schließen die Begriffe Dienstleistungen von allgemeinem Interesse und Leistungen der Daseinsvorsorge neben wirtschaftlichen auch nicht wirtschaftliche Leistungen mit ein.
9 Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Hrsg.): KOM (2000) 580. Mitteilung der Kommission. Leistungen der Daseinsvorsorge in Europa. Brüssel 2000. S. 42.
10 Ebd. S. 3.
11 Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Hrsg.): KOM (2003) 270. Grünbuch zu Dienstleistungen von allgemeinem Interesse. Brüssel 2003. S.3.
12 Vgl. Art. 16 EG-Vertrag.
13 Vgl. Art. 36 der Charta der Grundrechte.
14 Artikel 36 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
15 Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Hrsg.): KOM (2003) 270. Grünbuch zu Dienstleistungen von allgemeinem Interesse. Brüssel 2003. S.7.
5
1.2 Wirtschaftliche Betätigung der Kommunen: Kommunale Unternehmen
Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland garantiert in Art. 28 Abs. 2 das Recht auf kommunale Selbstverwaltung und schließt auch die finanzielle Eigenverantwortung der Gemeinden ausdrücklich mit ein. Dieses Recht auf Selbstverwaltung begründet auch d as Recht, „kommunale öffentliche Einrichtungen und der Bevölkerung dienende kommunale Unternehmen zu betreiben“ 16 . Im folgenden Abschnitt soll die Rechtsgrundlage für die wirtschaftliche Betätigung der Kommunen genauer untersucht und die verschiedenen Organisationsformen für kommunale Unternehmen näher erläutert werden.
1.2.1 Rechtsgrundlage und gesetzliche Beschränkungen wirtschaftlicher Betätigung der Kommunen
Die Gemeindeordnung des Landes NRW (GO NRW) regelt in § 107, unter welchen Bedingungen sich eine Kommune grundsätzlich wirtschaftlich betätigen darf. Diese Bedingungen beziehen sich zum einen auf den öffentlichen Zweck, der eine wirtschaftliche Betätigung erfordert, auf die Angemessenheit von Art und Umfang der Tätigkeit und auf die Nachrangigkeit gegenüber anderen Unternehmen. 17 Die Auflage des öffentlichen Zwecks ist dabei als relativ abstrakt einzustufen und bei ihrer Interpretation verfügen die Gemeinden in der Regel über einen relativ großen Spielraum. Einig ist man sich jedoch in der Interpretation, dass öffentlicher Zweck nicht als das vorrangige Ziel der Gewinnerwirtschaftung, sondern vielmehr als die Förderung des Gemeinwohls der Bevölkerung zu verstehen ist. 18 Die Bedingung eines in Art und Umfang angemessenen Verhältnisses zwischen der wirtschaftlichen Tätigkeit und der Leistungsfähigkeit der Gemeinde erlaubt ebenfalls einen relativ weiten Interpretationsspielraum, findet seine Grenze nach herrschender Meinung in Literatur und Rechtsprechung jedoch in der Bedarfsorientierung. Dieser Bedarf, b ezogen auf das Gemeindegebiet und die Einwohnerzahl, darf nicht überschritten werden, was u.a die Kommunen vor „Überlastung der Verwaltungs- und Finanzkraft schützen“ 19 und so ihrer Leistungsfähigkeit langfristig sicherstellen soll.
16 Püttner, Günter: Kommunale Betriebe und Mixed Economy. In: Roth, Roland und Hellmut Wollmann (Hrsg.): Kommunalpolitik. Politisches Handeln in den Gemeinden. 1. Auflage. Opladen 1994. S. 211-225. S. 214.
17 Vgl. § 107 Abs. 1 GO NRW.
18 Vgl. Beck, Birgit E.: Kommunale Unternehmen zwischen Selbstverwaltungsgarantie und Europarecht. 1. Auflage. Frankfurt/Main 2001. S.64ff.
19 Ebd. S. 67.
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Josef Korte, 2004, Wirtschaftliche Betätigung der Kommunen im Bereich der Daseinsvorsorge unter dem Einfluss europäischer Gesetzgebung, München, GRIN Verlag GmbH
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