Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 1
2. Die Juden in Rom in der ausgehenden Republik
und zu Beginn der Prinzipatszeit 2
2.1 Die Rechtsprivilegien Caesars und
Augustus für die Juden 2
2.2 Gründe und Motivation für die
Privilegiengew ährung 4
3. Die Vertreibung der Juden aus der Stadt Rom
im Jahre 19 n. Chr. 6
3.1 Die Darstellung der Vertreibung
in den antiken Quellen 6
3.2 Auswertung der Quellenberichte 8
4. Integrationsmöglichkeiten für die Juden
innerhalb der römischen Gesellschaft und Konflikte
mit der römischen Obrigkeit 10
4.1 Die Haltung der römischen Oberschicht
und die Grenzen römischer Toleranz 10
4.2 Maßnahmen der römischen ( nicht- christlichen)
Kaiser gegen den Proselytismus 12
4.3 Status der stadt-römischen Juden bis zur
„constitutio Antoniniana“ 19
5. Schlussfolgerung 20
6. Quellen- und Literaturverzeichnis 22
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1. Einleitung
In dieser Arbeit soll die Vertreibung der Juden aus der Stadt Rom im Jahre 19 n. Chr. in der Regierungszeit des Kaisers Tiberius behandelt werden. Dabei wird im wesentlichen nach den Gründen und den Umständen für diese Vertreibung gefragt werden müssen. Weiterhin sollen in diesem Zusammenhang Fragen geklärt werden, die den allgemeinen Rechtsstatus der Juden in Rom bzw. im gesamten römischen Reich sowie das generelle Verhalten der römischen Obrigkeit gegenüber den Juden betreffen. Dieses ist wichtig, um eine Einordnung des Ereignisses in den historischen Kontext leisten zu können. Das bedeutet für diese Arbeit, dass eine Betrachtung des jüdischen Lebens in Rom vor und nach der Regierungszeit des Tiberius stattfinden muss, damit das Ereignis der Vertreibung verstanden werden kann.
Die Rechtsprivilegien Caesars und Augustus`, die die beiden für die jüdischen Gemeinschaften im Reich ausstellten, sollen hierbei als wesentlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung des Rechtsstatus der Juden in Rom und im römischen Reich allgemein dienen. Weiterhin wird die religiös geprägte Lebensweise der Juden in der Stadt Rom (die m.E. exemplarisch für das Leben jüdischer Gemeinschaften allgemein und speziell in der Diaspora steht) beschrieben werden müssen, da diese einen wichtigen Bestandteil für die Beurteilung und das Verständnis des Verhaltens der römischen Obrigkeit und des römischen Volkes gegenüber den Juden darstellt. Einige römische Autoren, wie bspw. Tacitus, sollen in diesem Zusammenhang zitiert werden, da ihr Bild von den Juden u.U. Rückschlüsse auf das Verhalten der römischen Obrigkeit zulässt bzw. die Grenzen der Toleranz der römischen Gesellschaft gegenüber fremden Kulturen und Religionen in ihrer Mitte aufzeigt.
Insgesamt soll es darum gehen, die verschiedenen Aspekte im Hinblick auf die Behandlung des Themas so auszuwerten, dass das Ereignis der Vertreibung der Juden im Jahre 19 n. Chr. erklärbar wird. Das Ereignis allein mit den dafür zur Verfügung stehenden Quellen zu beurteilen, ist demnach nicht ausreichend. Dennoch soll in dieser Arbeit keine Geschichte der Juden in der Stadt Rom in der Antike nachgezeichnet werden, sondern anhand der genannten Vertreibung sollen
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wesentliche Aspekte des jüdischen Lebens in der Stadt Rom während der Prinzipatszeit deutlich gemacht werden. Der Schwerpunkt wird -wie bereits angedeutet- auf dem Rechtsstatus der Juden in Rom liegen.
Zunächst soll in der Arbeit die rechtliche Ausgangslage der Juden vor der Vertreibung dargestellt werden. Dazu werden zum einen die Rechtsprivilegien für die Juden sowie ihre Lebensverhältnisse in Rom vorgestellt. Im Anschluss daran wird die Vertreibung anhand der relevanten Quellen nachgezeichnet. Die darauf folgende Analyse soll einige mögliche Erklärungsversuche liefern, die Haltung der römischen Oberschicht gegenüber den Juden aufzeigen und die Toleranzgrenze bzw. die Integrationsfähigkeit der römischen Gesellschaft darstellen. Zudem sollen einige vorhergehende und nachfolgende Ereignisse und Verordnungen der römischen Obrigkeit vorgestellt werden, die unmittelbar das jüdische Leben der Diasporagemeinschaft in Rom betrafen. Der genannte Überblick soll mit dem Anfang des 3. nachchristlichen Jahrhunderts sein Ende finden, da das Aufkommen des Christentums im römischen Reich und die entsprechenden Auswirkungen auf die römische Politik gegenüber den Juden einen eigenen Themenkomplex darstellen, dessen Bearbeitung zu umfangreich und letztlich für die genannte Fragestellung nicht zwingend relevant ist. Zum Abschluss wird noch einmal die Frage gestellt, inwieweit die Vertreibung der Juden unter Tiberius einzufügen ist in eine generelle Politik der römischen Obrigkeit gegenüber den Juden.
2. Die Juden in Rom in der ausgehenden Republik und zu Beginn der Prinzipatszeit
2.1 Die Rechtsprivilegien Caesars und Augustus für die Juden
Für die Regierungszeit Caesars ist erstmalig eine umfassende Privilegierung der Juden vor allem durch den jüdischen Geschichtsschreiber Flavius Iosephus bezeugt. 1 Die Maßnahmen Caesars waren die Grundbedingung für eine rechtlich abgesicherte Existenz der Juden als religiöse Gruppe.
1 Flav. Ios. ant. Iud. XIV- XVI.
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Unter Caesar erlangten die Jude erstmalig eine weitreichende Rechtssicherheit, die ihnen vorher nicht gewährt worden war. Aufgrund des Fehlens einer grundsätzlichen Versammlungs- und Vereinsfreiheit in Rom 2 , mussten sich die jüdischen Gemeinden (die so genannten synagogai) zuvor illegal in Privathäusern treffen. 3 Unter Caesar durften sie sich nun zu Kultveranstaltungen und gemeinsamen Gastmählern versammeln, eine Gemeindekasse einrichten, die Tempelsteuern nach Jerusalem senden, den Sabbat und sonstige Festtage einhalten, nach ihren jüdischen Gesetzen leben, von ihren Priestern nach ihren Gesetzen gerichtet werden und Kultstätten bauen 4 , möglicherweise auch innerhalb des Pomeriums, worauf eine in der Subura vermutete Synagoge hindeuten könnte. 5 Die gewohnheitsmäßige Befreiung vom Militärdienst hat Caesar außerdem bestätigt. 6 So heißt es bei Flavius Iosephus u.a. im vierzehnten Buch der Jüdischen Altertümer hinsichtlich der zu gewährenden Privilegien: „... unser Praetor und Konsul Gajus Caesar hat, als er die Verordnung erließ, durch welche alle Versammlungen in der Stadt Rom verboten wurden, jene [gemeint sind die der Juden; Anm. d. Verf.] Zusammenkünfte, Geldsammlungen und Veranstaltungen von Gastmählern ausdrücklich von dem Verbot ausgenommen. Ebenso gestatte auch ich, obgleich ich alle sonstigen Versammlungen verbiete, den Juden allein, sich nach den Sitten und Gebräuchen ihrer Väter zu versammeln und dabei zu verbleiben.“ 7 Die jüdische Gemeinde in Rom zeigte dann auch beim Tod Caesars aufgrund seiner Privilegiengewährung eine entsprechend tiefe Trauer, wie Sueton berichtet. 8 Prinzipiell blieben diese Regelungen bis in die Regierungszeit Kaiser Constantins gültig, wenn auch einige zwischenzeitlich wieder aufgehoben wurden. Der jüdische Kult war somit eine sogenannte religio licita, eine erlaubte Religion. 9
Augustus hat diese Rechte zumindest indirekt bestätigt und teilweise sogar noch erweitert. Dazu heißt es bei Iosephus: „Caesar Augustus, pontifex maximus,
2 Vgl. Suet. div. Iulius 42,3; Alföldi, A.: Caesar in 44 v. Chr., Bd. 1, Bonn 1985, S. 29-91, bes. 79 ff.
3 Kolb, F.: Rom. Die Geschichte der Stadt in der Antike, München 1995, S. 297, 620.
4 Vgl. Flav. Ios. ant. Iud. XIV-XVI.
5 Kolb: a.a.O., S. 620, 626.
6 Smallwood, M. E.: The Jews under roman rule. From Pompey to Diocletian, Leiden 1976, S. 127-128; ; Flav.
Ios. ant. Iud. X.
7 Flav. Ios. ant. Iud. XIV, 10, 8.
8 Suet. div. Iulius 84,5.
9 Kolb: a.a.O., S. 621.; Baumann, U.: Rom und die Juden. Die römisch- jüdischen Beziehungen von Pompeius
bis zum Tode des Herodes (63 v. Chr. - 4 v. Chr. ), Frankfurt a. M. - Bern - New York 1983, S. 252-254.
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tribunicia potestas gestattet mit Hinweis auf die guten Beziehungen zwischen Rom und den Juden z.Z. seines (Adoptiv)-Vaters Caesar sowie aufgrund der Zustimmung des römischen Volkes: Juden dürfen ihren Gebräuchen folgen gemäß dem väterlichen Gesetz ...“ 10 Bei Philo von Alexandria wird zudem von einem weiteren und zugleich möglicherweise neuen Privileg berichtet. Demnach durften römische Bürger jüdischen Glaubens bei einer öffentlichen Getreideverteilung, die zufälligerweise am Tag des Sabbat stattfand, ihr Getreide am darauffolgenden Tag abholen. 11 Da sich Augustus ebenso wie sein Adoptivvater Caesar für die Juden einsetzte, sollen die stadtrömischen Juden aus Dankbarkeit sogar eine Synagoge nach ihm benannt haben. 12
2.2 Gründe und Motivation für die Privilegiengewährung
An dieser Stelle muss man sich die Frage stellen, warum den Juden diese Privilegien gewährt wurden. Um hierauf eine Antwort zu finden, muss man sich vergegenwärtigen, dass die Situation der Juden in Rom, also der Diaspora-Juden, verknüpft war mit der politischen Lage in Palästina. Unter Caesar und Augustus spielten die dortigen Klientelfürsten Antipater und Herodes eine günstige Rolle für das Römische Reich. 13 Antipater leistete bspw. Caesar bei dessen Ägyptenfeldzug wichtige Dienste und Herodes war später weitestgehend ein Garant für die Beseitigung von Unruhen und somit für die Gewährung von einer gewissen Stabilität in dieser Region. Für die römische Obrigkeit waren die Klientelkönige zu diesem Zeitpunkt demnach äußerst hilfreich. Das kann an dieser Stelle nicht im Detail dargestellt werden, sondern soll ausschließlich als kurze Erklärungsmöglichkeit dienen. Die beschriebene Privilegiengewährung konnte sich folglich aufgrund dieses günstigen Klimas ergeben. Doch diese Situation änderte sich bereits mit der Umwandlung Judaeas in eine Provinz im Jahre 6 n. Chr. durch Augustus. Damit bekam der römische Staat direktere Eingriffsmöglichkeiten in die dortigen Verhältnisse, was letztlich zunehmend zur
10 Fla. Ios. ant. Iud. XVI, 6, 2.
11 Philo, leg. 23, 158.
12 Kolb: a.a.O., S. 621; Malitz, J.: Mommsen, Cäsar und die Juden, in: Cancik, H.; Lichtenberger, H.; Peter
Schäfer (Hrsg.), Geschichte - Tradition - Reflexion. FS Martin Hengel, Bd. II: Griechische und römische
Religion, Tübingen 1996, S. 3.
13 Vgl. Baltrusch, E.: Die Christianisierung des Römischen Reiches. Eine Zäsur in der Geschichte des
Judentums?, in: Historische Zeitschrift 266 (1998), S. 35; Baumann: a.a.O., S. 262-263; Malitz: a.a.O., S. 3-6.
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Kollision von römischem Recht und der Praxis der Herrschaftsausübung mit der dortigen -religiös bestimmten- Lebensweise und den Autonomiewünschen der Juden führte und sich schließlich im Laufe der Zeit in mehreren großen Aufständen entlud. 14 Dazu zählen der Jüdische Krieg zwischen 66-70 n. Chr., die Diaspora-Aufstände unter Trajan in den Jahren 115-117 n. Chr. und schließlich der Bar-Kochba-Aufstand unter Hadrian zwischen 132-135 n. Chr. Aufgrund dieser Weichenstellung im Jahre 6 n. Chr. durch die Einrichtung einer Provinz in Judaea mit den genannten Folgen für die weitere Zukunft, konnten die Argumente der Juden für eine Aufrechterhaltung ihrer Privilegien nur schwächer werden, da sozusagen der begünstigende Bonus des Klientelkönigtums wegfiel. Dies betraf schließlich alle Juden im römischen Reich, da deren Rechtsstellung prinzipiell überall gleichermaßen gestaltet war. 15
Ob dieser Umstand eine Rolle für die Vertreibung der Juden aus der Stadt Rom im Jahre 19 n. Chr. gespielt haben könnte, soll im weiteren Verlauf der Arbeit geklärt werden. Zu fragen ist vor allem nach den Gründen, die eine Ausweisung rechtfertigen konnten, denn schließlich haben die von Caesar und dessen Adoptivsohn und Begründer des Prinzipats Augustus gewährten Rechtsprivilegien mit Sicherheit ein großes Gewicht gehabt. Jeder folgende Kaiser -besonders Tiberius als erster Nachfolger im Prinzipat- musste sich mit dem geltenden Recht auseinandersetzen. Einer folgenschweren Änderung hätte -so könnte man an dieser Stelle mutmaßen- eine angemessene Begründung zugrunde liegen müssen. Die Rechtslage der Juden war somit zunächst äußerst günstig bzw. abgesichert.
Wie konnte nun eine derart schwerwiegende Strafmaßnahme der römischen Behörden gerechtfertigt bzw. ausgelöst werden? Bei der Beantwortung der Frage ist zu klären, inwieweit der geltende Rechtsstatus der Juden durch die Strafmaßnahme überhaupt tangiert wurde. Eine Ausweisung bedeutete natürlich für die Betroffenen auch eine Unterbindung des Gemeindelebens in der Stadt Rom, aber wenn der Ausweisungsgrund eine Rechtsverletzung seitens der Juden betraf, die mit den gewährten Privilegien gar nicht unmittelbar in Zusammenhang stand, sondern eine gänzlich andere Gesetzesüberschreitung betraf, dann kann
14 Vgl. Baltrusch: Die Christianisierung, S. 36-37.
15 Vgl. Noethlichs, K. L.: Das Judentum und der römische Staat. Minderheitenpolitik im antiken Rom, Darmstadt
1996, S. 76 ff.
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Arbeit zitieren:
Oliver Lilienthal, 2002, Die Vertreibung der Juden aus der Stadt Rom im Jahre 19 n. Chr., München, GRIN Verlag GmbH
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