Gestaltungsempfehlungen an kommunales Leasing als
intelligente Finanzierungsalternative am Beispiel einer Immobilieninvestition
3.8.4 Mietnebenkosten 47
3.8.5 Mieterdarlehenszahlungen 47
3.8.6 Vormieten 48
3.9 Zusammenfassung 48
4 Leasing und Haushaltsrecht 50
4.1 Haushaltsgrundsätze 50
4.2 Veranschlagungen im kommunalen Haushalt 52
4.3 Realisierung des kommunalen Immobilienleasing 52
4.3.1 Wirtschaftliche und rechtliche Voraussetzungen für Leasinggeschäfte 53
4.3.2 Objektbezogene Voraussetzungen 54
4.3.2.1 Leasingfähige Objekte 54
4.3.2.2 Voraussetzungen für Leasingfähigkeit 55
4.3.2.3 Spezialleasing als Hindernis für Generierung steuerlicher Vorteile 56
4.4 Verschuldungsspielraum und Verschuldungsgrenzen 57
4.5 Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft - Umgehung verfassungsrechtlicher
Verschuldungsgrenzen 58
4.6 Staatliche Förderung und Zuschüsse 59
4.6.1 Gewährung von Landeszuschüssen 60
4.6.2 Gewährung von Bundeszuschüssen 62
4.6.3 EU-Zuschüsse 62
4.7 Zusammenfassung 63
5 Wirtschaftlichkeit der Leasingfinanzierung 64
5.1 Vor- und Nachteile des Leasings 64
5.1.1 Quantitative, monetäre Aspekte 65
5.1.1.1 Effekte auf die Liquiditätssituation 65
5.1.1.2 Steuereffekte 66
5.1.1.3 Sonstige quantitative Aspekte 68
5.1.2 Qualitative Aspekte 69
5.1.2.1 Bonität der Finanzierungspartner 69
5.1.2.2 Investitions- und Eigentumsrisiko 70
5.1.2.3 „Pay-as-you-use“-Effekt 71
5.1.2.4 Nichtbelastung des Vermögenshaushalts 71
5.1.2.5 Sonstige Aspekte 71
5.2 Gestaltungsempfehlungen für wirtschaftliche Leasingverträge 72
5.3 Zusammenfassung 74
6 Innovative Organisationsformen der öffentlichen Hand - Leasing und
leasing ähnliche Gestaltungen 76
6.1 Neue Wege kommunaler Leistungserstellung 76
6.1.1 Bedürfnislage der öffentlichen Hand 78
6.1.2 Gesellschaftsrechtliche Fragen und Risikoaspekte 78
6.1.3 Zusammenstellung der Projektbeteiligten 79
6.1.4 Finanzierungselemente 79
6.2 Private Projektfinanzierung bei öffentlichen Aufgaben 80
6.3 Qualitative und formale Betrachtung ausgewählte Organisationsmodelle mit
Leasing oder leasingsähnlichen Konstruktionen 81
6.3.1 Kommunalkredit 82
6.3.1.1 Die Gebietskörperschaft investiert und betreibt selbständig 82
6.3.1.2 Die kommunale Anlage wird durch einen privaten Investor betrieben 84
6.3.2 Leasingmodell 85
6.3.3 Betreibermodell 89
6.3.4 Das Fondsmodell als Sonderfall 91
6.3.5 Zusammenfassung 94
Seite 2
Gestaltungsempfehlungen an kommunales Leasing als
intelligente Finanzierungsalternative am Beispiel einer Immobilieninvestition
6.4 Berechnung der Vorteilhaftigkeit einer Leasingfinanzierung am Modell 95
6.4.1 Annahmen 95
6.4.2 Nomenklatur 97
6.4.3 Modellanalyse 99
6.4.3.1 Kalkulationszins 100
6.4.3.2 Barwertbetrachtung aus Sicht der Kommune 101
6.4.4 Barwertberechnung aus Sicht des privatwirtschaftlichen Leasinggebers 102
6.4.5 Vorteilhaftigkeitsbedingung für den kommunalen Leasingnehmer 104
6.4.6 Konklusion und wirtschaftliche Bewertung 105
6.4.7 Beispiel zur Verdeutlichung 106
6.5 Zusammenfassung 108
7 Zusammenfassung der Arbeit 110
8 Abkürzungsverzeichnis 112
9 Literaturverzeichnis - Weiterführende Literatur 113
10 Online - Quellen 120
Seite 3
1 Vorwort
„2003 wird ein Schicksalsjahr für die Städte 2 “, so betonte die amtierende Präsidentin des Deutsche Städtetags, die Frankfurter Oberbürgermeisterin Petra Roth anlässlich des Jahreswechsels 2002/ 2003.
So seien nach einer Reihe von Jahren mit finanziell unbefriedigenden Ergebnissen, die in den „Katastrophenjahren“ 3 2001 und 2002 gipfelten, so Roth weiter, die Kommunalhaushalte in eine Besorgnis erregende Schieflage geraten. Gründe hierfür seien in den sinkenden Steuereinnahmen der öffentlichen Haushalte zu sehen, die seit dem Ende der 1990er Jahre im Zuge der schwachen weltwirtschaftlichen Konjunktur beständig abnahmen.
So hätten beispielsweise kommunale Kassenkredite, eigentlich zur Überbrückung kurzfristiger Liquiditätsengpässe 4 gedacht, im Jahr 2002 eine Höhe von über 11 Milliarden Euro erreicht, im Vergleich zu 0,5 Milliarden Euro noch vor zehn Jahren 5 . In Anbetracht dessen könnten auch kurzfristige Insolvenzen von Städten nicht ausgeschlossen werden. Der Hauptgeschäftsführer des Deutschen Städtetages, Dr. Stephan Articus führte weiterhin aus, dass bereits eine geringe Zinserhöhung bei den derzeit verhältnismäßig billigen Kassenkrediten dann zur Zahlungsunfähigkeit führen würde. Sinkenden Steuereinnahmen und in der Folge wachsenden und immer weiter ausgereizten Kreditaufnahmen auf der einen Seite stehen aber beständig steigende Anforderungen der Politik gegenüber, die den Spielraum für dringend nötige öffentliche Investitionen immer weiter einengen. Ihren vorläufigen Höhepunkt erreichte diese Entwicklung im Jahr 2002, als die Bundesrepublik die Stabilitätsrichtlinien, die im Vertrag von
1 Monika Kuban, stellvertretende Hauptgeschäftsführerin und Finanzdezernentin des Deutschen
Städtetages, am 25.4.2002 bei der Vorstellung des Gemeindefinanzberichts 2002
2 http://www.staedtetag.de/10/presseecke/pressedienst/artikel/2002/12/30/00070/
3 ebenda
4 § 89 GemO
5 http://www.staedtetag.de/10/presseecke/pressedienst/artikel/2003/01/06/00071/index.html
Seite 4
Maastricht im Dezember 1991 beschlossen wurden, mit einem Haushaltsdefizit von 3,7 Prozent 6 deutlich verfehlte.
Genauso wie die Stabilitätsbedingungen im Maastrichtvertrag wurde auch der im Grundgesetz vorgegebene Kernsatz 7 , wonach die Einnahmen aus Krediten die Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für Investitionen nicht überschreiten dürfen, im Jahr 2002 verletzt. Finanzminister Eichel sah sich sogar gezwungen, wollte er sich nicht dem Vorwurf des Verfassungsbruchs aussetzen, eine „Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts“ 8 erklären.
Die gewaltigen Herausforderungen, die seit und mit der deutschen Wiedervereinigung im Jahre 1990 auf die Haushalte zugekommen sind, haben Überlegungen intensiviert, öffentliche Investitionen mit Hilfe privater Finanzierungsinstrumente zu realisieren, bzw. darüber hinaus auch öffentliche Aufgaben an Private zu vergeben. Als eine für diese Zwecke geeignete alternative Finanzierungsform bietet sich unter anderem das Prinzip des Leasings an, das in Deutschland seit gut 30 Jahren bekannt ist, und mittlerweile zu einem durchaus beachtenswerten Faktor auf dem Finanzmarkt geworden ist. So wurden z.B. im Jahr 2000 im Bundesgebiet gesamtwirtschaftliche Anlageinvestitionen (ohne Wohnungsbau) in Höhe von € 297,9 Mrd. 9 getätigt, davon wurden € 44,2 Mrd. mittels Leasing finanziert, das entspricht einer Leasingquote von etwa 14,8%. Im Vergleich dazu wurden 1994 erst etwa € 28,7 Mrd., bzw. rund 10,9% der gesamtwirtschaftlichen Investitionen von € 263,2 Mrd. durch Leasing abgedeckt, was immerhin einer Steigerung von etwa 35% im Beobachtungszeitraum bedeutet. Weniger erfolgreich allerdings wird diese Bilanz dann, wenn man sich die Zahlen besonders unter dem Aspekt des Staatsanteils an der Leasingquote anschaut: In den Jahren 1992 und 1993 betrug der Anteil des Staates nach Berechnungen des ifo-Instituts 10 rund 2,2%. In den Folgejahren konnte jedoch ein verstärktes Wachstum beobachtet werden, so dass im Jahre 1997 schon 3,4% 11 durch Leasinginvestitionen der öffentlichen Hand erwirtschaftet wurde. In der Folgezeit wurde erwartet, dass sich die Wachstumsraten der Leasing-Investitionen an die gesamtwirtschaftlichen Investitionen (ohne Wohnungsbau) angleichen. Jedoch wirkte das Steuerentlastungsgesetz der rotgrünen Bundesregierung für die Jahre 1999 - 2002 extrem hemmend auf die weitere Entwicklung, obwohl im Nachhinein noch wichtige Korrekturen wie die Beibehaltung
6 http://www.destatis.de/presse/deutsch/pm2003/p0200121.htm
7 vgl. GG Artikel 115, Abs.1
8 http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,222678,00.html
9 vgl. CommerzLeasing und Immobilien (2001)
10 vgl. Städtler, Arno (1994)
11 http://www.attac-koeln.de/texte/leasing.pdf
Seite 5
der Teilwertabschreibung oder der Verzicht auf Unterscheidung von aktiven und passiven Einkünften vorgenommen wurden. Als Konsequenz meldete der Bundesverband Deutscher Leasing-Unternehmen e.V. für das Jahr 2000 eine Verringerung der Kommunal-Leasingverträge von 58% im Vergleich zum Vorjahr 12 . Obwohl aus den genannten Gründen seit Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Bestimmungen nur mehr schwer Leasingkonstruktionen gestaltet werden können, die in ihrer Verzinsung unter Kommunalkreditniveau liegen, bietet dennoch die Finanzierungsform Leasing weiterhin eine ganze Reihe denkbarer Vorteile. Diese Vorteile im Bereich Absenkung der Anschaffungskosten, Bauzeiten und Folgekosten, geringere Preis- und Sachgefahr, etc. werden jedoch oftmals noch nicht als relevant für die Definition der Wirtschaftlichkeit einer Investition beachtet, und von öffentlichen Entscheidungsträgern demzufolge missachtet. Weiterhin hinderlich ist sicherlich auch der Umstand, dass gerade in der Bundesrepublik eine große Unsicherheit und oftmals auch unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich der Bedeutung von Begriffen wie Leasing, Mietkauf, Ausschreibung von Leasingverträgen, Gewährung von Zuschüssen oder der korrekten Bestimmung des Wirtschaftlichkeitsnachweises bestehen.
Vor dem Hintergrund dieser schwierigen Lage für kommunale Leasingprojekte soll im Verlauf dieser Arbeit überprüft werden, ob und gegebenenfalls wie die unzweifelhaft vorhandenen Vorteile der alternativen Finanzierungsform Leasing auch weiterhin für öffentliche Aufgaben genutzt werden können.
Dazu soll nach diesen einleitenden Gedanken im anschließenden zweiten Teil einmal generell auf kommunale Finanzierungsmöglichkeiten eingegangen werden, wobei hierbei gezeigt wird, wie sich die Situation der öffentlichen Haushalte momentan darstellt, und welche Finanzierungsalternativen für die Kommunen offen stehen. Im dritten Teil soll dann anhand eines detaillierten Überblicks das Leasing als Finanzierungsalternative vorgestellt werden, mit Fokus auf unterschiedliche Erscheinungsformen, steuerrechtliche Konsequenzen, Vertragsabwicklungen, Refinanzierungsmöglichkeiten, sowie auf die Leistungen und Pflichten jeweils von Leasinggeber und -nehmer. Darauf aufbauend werden dann im vierten Teil die finanzwirtschaftlichen Auswirkungen, die Leasingprojekte auf kommunale Haushalte haben, näher untersucht, insbesondere auch und gerade in Bezug auf eventuelle Zuschüsse von Seiten der EU, des Bundes oder der Länder. Im weiteren Verlauf der Arbeit geht es dann in Teil fünf um die Wirtschaftlichkeit der Leasingfinanzierung, um quantitative und qualitative Aspekt, sowie um Gestaltungsempfehlungen für wirtschaftlich sinnvolle Leasingverträge.
12 http://www.bdl-leasing-verband.de
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Gestaltungsempfehlungen an kommunales Leasing als
intelligente Finanzierungsalternative am Beispiel einer Immobilieninvestition
Inhaltlicher Hauptteil der vorliegenden Arbeit soll aber das Kapitel sechs sein, in dem
Leasing und leasingähnliche Ausgestaltungen als innovative Organisationsformen öf-
fentlicher Finanzierung vorgestellt, miteinander formal und qualitativ verglichen und
anhand eines Beispiels die verschiedenen Möglichkeiten durchgespielt werden. Als
Abschluss und Ergebnis der vorliegenden Diplomarbeit soll eine Art gedanklicher „Leit-
faden “ für eine vorteilhafte Leasingfinanzierung entstehen, der es dem Leser mittels
einer relativ einfachen Checkliste erlaub, die (mögliche) Vorteilhaftigkeit einer Leasing-
finanzierung zu ermitteln, ehe in einem letzten Kapitel noch einmal die zentralen The-
men der Arbeit erwähnt, und Anregungen zur weiteren Beschäftigung mit diesem The-
ma gegeben werden.
Bei der Lektüre dieser Arbeit wird dem geneigten Leser auffallen, dass wiederholt Ar-
gumente und Aspekte auftreten, die bereits an anderen Stellen verwendet wurden. Das
mag insofern entschuldigt werden, als dass die Konzeption der Arbeit darauf beruht, in
den gewaltigen Themenkomplex „Leasing“ einzutauchen, und wichtige Momente dar-
aus zu erfassen und wiederzugeben. Es lässt sich dabei allerdings nicht vermeiden,
jeweils Aspekte aus verschieden Blickwinkeln zu betrachten. Insofern mag das wieder-
holte Erscheinen gleicher Gesichtspunkte in unterschiedlichen Kapiteln auch in gewis-
sem Umfang zur Übersichtlichkeit beitragen.
Seite 7
2 Kommunale Finanzierungsmöglichkeiten
Gerade in Zeiten knapper Kassen sind die Möglichkeiten, die traditionelle Finanzierungsmethoden, wie z.B. Kreditfinanzierung, bieten, für Bund, Länder und Gemeinden eingeschränkt. Umso mehr Interesse müsste eigentlich deshalb bestehen, durch intelligente Alternativen die bestehenden Potentiale besser nützen zu können, und so den Rahmen für die öffentliche Leistungserstellung auszudehnen. In diesem Abschnitt wird zuerst einmal die derzeitige Situation der kommunalen Haushalte vorgestellt, ehe dann näher auf die in Frage kommenden Finanzierungsalternativen eingegangen wird, indem Begriffe und Definitionen eingeführt und Abgrenzungen zur besseren Unterscheidung gezogen werden.
2.1 Situation der kommunalen Haushalte
Seit geraumer Zeit haben die öffentlichen Haushalte, und hier vor allem die Gemeinden, mit großen finanziellen Problemen zu kämpfen. Im folgende soll auf die derzeitige Lage, ihre Ursachen und die Auswirkungen einmal näher eingegangen werden.
2.1.1 Aktuelle Lage, Ursachen, Auswirkungen
Im Juli 2002 brachte Münchens Oberbürgermeister Christian Ude mit dem Eingeständnis, die bayerische Landeshauptstadt sei wegen weiterer Steuerausfälle pleite, die Finanzkrise der Städte und Gemeinden erstmal richtig in das Bewusstsein einer breiten Masse der Bevölkerung. Nach Udes Aussage 13 habe sich die Situation Münchens noch einmal dramatisch zugespitzt, da nach mehreren Großunternehmen nun auch die HypoVereinsbank keine Gewerbesteuer mehr bezahle, und sich so ein weiteres Haushaltsloch in Höhe von rund 120 Millionen Euro auftue. Als Reaktion habe er in Übereinkunft mit dem Stadtrat eine sofortige Haushaltssperre verhängt, die für alle neuen Projekte und Baumaßnehmen gelte.
Als Gründe für die akute Finanznot seiner Stadt nannte Ude vor allem die dramatisch gesunkenen Gewerbesteuereinnahmen, deren Ursachen wiederum zum einen in der Steuerreform der Bundesregierung in den Jahren 1999 bis 2002, und zum anderen in der allgemein schlechten konjunkturellen Verfassung der Bundesrepublik zu sehen sind.
Allein durch die Veränderungen bei der Gewerbesteuer mussten die meisten Großstädte im Jahr 2001 ein Minus von mehr als 20 Prozent verkraften, bestätigte die
13 http://www.tagesschau.de/aktuell/meldungen/0,2044,OID947778,00.html
Seite 8
Frankfurter Oberbürgermeisterin Petra Roth ihren Münchener Amtskollegen in einem Interview 14 mit der Süddeutschen Zeitung und fügte weiter hinzu, dass Bund und Länder den Gemeinden immer mehr Aufgaben aufbürden, ohne ihnen dafür den nötigen Ausgleich zu gewähren, wie es etwa im Rahmen des 1996 eingeführten und im Sozialgesetzbuch 15 verankerten Rechtsanspruchs eines jeden Kindes auf einen Kindergartenplatz geschehen ist. Da formal Kindergärten in Deutschland aber keine Bildungs-, sondern Sozialeinrichtungen sind, unterstehen diese den Kommunen. Die dramatische Schieflage der finanziellen Situation der Städte und Gemeinden machte sie an anderer Stelle 16 in ihrer Funktion als Städtetagspräsidentin deutlich, als sie auf die Entwicklung der Finanzierungssalden hinwies, der Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben der Kommunen: „Das Defizit aller Kommunen ist von knapp vier Milliarden Euro im Jahr 2001 auf bis zu acht Milliarden Euro im Jahr 2002 gestiegen.“ 17 Insgesamt erwarte sie ein Minus, das sich bis einschließlich 2003 auf netto rund fünf Milliarden Euro summieren werde.
Untersuchungen 18 des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung in Berlin bestätigen diese Aussagen und weisen allerdings aber auch darauf hin, dass gerade hier ein Fehler begangen wird, wenn die finanzielle Leistungsfähigkeit der Städte und Gemeinden nur an ihrem Finanzierungssaldo, also der bilanziellen Aufrechnung der kommunalen Einnahmen und Ausgaben gemessen wird, da die absoluten Zahlen in dieser Betrachtungsweise gar nicht so schlecht sind. Nach einigen Jahren zu Beginn der neunziger Jahre des letzten Jahrhunderts mit Finanzierungsdefiziten konnten vor allem in den Jahren bis 2000 Überschüsse erwirtschaftet werden, ehe dann ab 2001 in Folge der schwächer werdenden Konjunktur und der steuerreformbedingten Einnahmeausfälle wieder rote Zahlen geschrieben werden mussten. Verstärkend kommt natürlich noch hinzu, dass sich Bund und Länder gerne auf Kosten der Städte und Gemeinden konsolidieren, was sich in einem Anstieg der Kommunalausgaben 2001 in diesem Bereich um knapp 40 Prozent im Vergleich zum Jahr 1995 äußert.
Viel bedeutender sei nach Ansicht des DIW, dass als Gradmesser die Investitionstätigkeit der Gemeinden gesehen wird, und hier ergibt sich ein gänzlich anderes Bild: Im selben Zeitraum wie oben wurden etwa 15 Prozent weniger Sachinvestitionen getätigt, was darauf zurückzuführen ist, dass in Zeiten knapper Kasse am ehesten bei Investitionsprojekten Einsparpotential besteht. Hier können Einnahmeausfälle prinzipbedingt
14 http://www.sueddeutsche.de/index.php?url=/muenchen/imzentrum/49067&datei=index.php
15 vgl. SGB 8 § 24 „Ausgestaltung des Förderungsangebots in Tageseinrichtungen“
16 http://www.staedtetag.de/10/presseecke/pressedienst/artikel/2002/12/30/00070/index.html
17 ebenda
18 http://www.diw.de/deutsch/publikationen/wochenberichte/docs/02-31-1.html#tab1
Seite 9
unproblematischer kompensiert werden, als z.B. im Bereich von Personalausgaben, Zinsaufwendungen, etc.
Zusammenfassend kann die derzeitige Lage der Städte und Gemeinden nicht gerade als viel versprechend beschrieben werden, dennoch müssen natürlich die Aufgaben und Pflichten weiterhin finanziert werden und finanzierbar bleiben. Welche Möglichkeiten sich im Einzelnen dazu ergeben, darauf soll im Weiteren eingegangen werden.
2.1.2 Möglichkeiten für Investitionen trotz knapper Kassen
Wie oben bereits näher ausgeführt, ist die finanzielle Leistungsfähigkeit der öffentlichen Kassen momentan sehr eingeschränkt, sinkende Einnahmen und steigende Ausgaben führen zu einem wachsenden Haushaltsdefizit, das in der derzeitigen schwachen konjunkturellen Situation nur durch Sparsamkeit begrenzt werden kann. Eine Steigerung der Einnahmen durch erhöhte Steuern und Abgaben ist zurzeit politisch nicht durchzusetzen, und kann auch nicht beabsichtig sein.
An dieser Stelle soll nicht darauf eingegangen werden, wie die Städte und Gemeinden ihren laufenden Verpflichtungen und generellen Aufgaben auch unter erschwerten Bedingungen nachkommen können. Vielmehr soll das Augenmerk auf den Investitions-sektor gelegt werden, da hier zum einen der Rotstift in aller Regel als allererstes angesetzt wird, und sich zum zweiten dort durch den Einsatz intelligenter Finanzierungsalternativen vielfältige Möglichkeiten auftun können. Es erscheint deshalb das eine oder andere kommunale Investitionsprojekt unter Umständen auch dann noch realisierbar, wenn unter regulären Umständen dies haushaltsrechtlich nicht mehr möglich wäre. Zu diesem Zwecke muss allerdings die Bereitschaft vorhanden sein, herkömmliche Finanzierungsmethoden, wie Finanzierung durch einen Kommunalkredit, aufzugeben, und sich z.B. einer kommunalen Leasingfinanzierung zuzuwenden. Dadurch kann das Projekt durchgeführt, die Eigenmittelbelastung der Gemeinden für den Moment gesenkt, und Zahlungen in die Zukunft verschoben werden. Auf die Gefahr, damit auch kommende Haushalte bereits heute über Gebühr zu belasten, muss wohl nicht extra hingewiesen werden. Es obliegt deshalb einer genauen Prüfung des jeweiligen Falles herauszuarbeiten, ob und gegebenenfalls wie hoch durch die heute durchzuführende Investition die Belastungen in der Folgezeit ausfallen werden. Weitere Möglichkeiten, die eine ähnliche zeitliche Zahlungsstruktur aufweisen, wären natürlich auch Objekte zu mieten, bzw. sie durch Mietkauf zu erwerben.
Weitere und detailliertere Ausführungen dazu folgen im Kapitel 2.2., zuvor allerdings wird noch in kurzen Worten ein Ausblick auf die weitere Entwicklung der Haushaltssituation gegeben.
Seite 10
2.1.3 Ausblick und Prognosen
Da nicht davon auszugehen ist, dass bereits in 2003 eine umfassende Reform der Gemeindefinanzen von der Regierung beschlossen und umgesetzt wird, so wird es auch in diesem Jahr wieder zu neuerlichen Negativmeldungen kommen. Wie die Financial Times Deutschland am 27.01.2003 meldete 19 , steht zu befürchten, dass das Defizit der Städte und Gemeinden auf etwa 9,9 Mrd. Euro steigen werde. Als Konsequenz und um dem drohenden Ruin zu entgehen, hätten viele Städte bereits eine weitere Minderung ihrer Investitionsausgaben angekündigt, die in der Größenordnung von zehn Prozent im Vergleich zum Vorjahr liegen dürfte.
Daneben würden Eintrittspreise erhöht, Angebote reduziert oder privatisiert und fällige Sanierungsaufgaben an der Infrastruktur verschoben. Als Ursachen wurden weitere Einnahmeausfälle genannt, jedoch solle sich der Hauptfaktor Gewerbesteuer nicht mehr so schlecht entwickeln wie im Vorjahr, als ein Rückgang von mehr als neun Prozent zu verkraften war. Für 2003 werde hier ein Minus von etwas mehr als drei Prozent erwartet.
Um die Finanzmisere der öffentlichen Haushalte zu beseitigen, und um das von der Europäischen Gemeinschaft geforderte und von der Bundesregierung versprochene Ziel, ab dem Jahr 2006 einen ausgeglichenen Haushalt vorzuweisen, einhalten zu können, bedarf es unter anderem einer Reform der Gemeindefinanzen. Hier sollte vor allem die Gewerbesteuerumlage von den Gemeinden an Bund und Länder reduziert werden. Derzeit fließen 26 Prozent der Einnahmen an Bund und Länder ab, eine Reduzierung auf 20 Prozent würde den Kommunen bereits im laufenden Jahr 2,3 Mrd. Euro mehr in den Kassen belassen.
Weitere kurzfristige Optimierungsmöglichkeiten beständen z.B. auch in einer höheren Beteiligung der Gemeinden an der Umsatzsteuer, vorteilhaft wäre dies in zweierlei Hinsicht, denn zum einen ist diese Steuer relativ robust gegen Konjunkturschwankungen, und zum anderen hätten hier gerade strukturschwächere Städte und Gemeinden einen höheren Ausgleich als von der Umlageverteilung der wirtschaftskraftbezogenen Gewerbesteuer.
Generell aber gilt auf das Nachdrücklichste zu bekräftigen, dass auf lange Sicht nur eine umfassende Reform der Gewerbesteuer hier wirklich zu zählbaren Ergebnissen führen kann, nicht umsonst steht dieses Reformvorhaben seit mehr als 30 Jahren auf der Agenda der Steuerpolitik 20 .
19 http://www.ftd.de/pw/de/1043323421988.html?nv=se
20 http://www.diw.de/deutsch/publikationen/wochenberichte/docs/02-31-1.html#HDR5
Seite 11
Nach dieser einführenden Darstellung der aktuellen finanziellen Situation der Städte und Gemeinden soll nun wichtige Finanzierungsalternativen für kommunale Haushalte vorgestellt, Begriffe und Definitionen eingeführt und Abgrenzungen gezogen werden.
2.2 Finanzierungsalternativen für kommunale Haushalte
Wenn kommunale Investitionsprojekte in die Planungsphase gelangen, und konkrete Finanzierungsfragen anstehen, so ist meist der Kommunalkredit die gewählte Form. Dass es hierzu interessante Alternative gibt, welche das sind, und wie diese aussehen, zeigen die folgenden Abschnitte.
2.2.1 Begriffe, Definitionen
Zur Unterscheidung der unterschiedlichen, für die Leasingbetrachtung relevanten Fi-nanzierungsformen werden diese nun einmal definiert und anhand der in der Literatur gegebenen Beschreibungen spezifiziert.
2.2.1.1 Kreditkauf/ Eigenbau
Der klassische Weg zur Finanzierung öffentlicher Investitionen schlechthin ist die Mittelbeschaffung durch einen Kredit, und der anschließende Bau, bzw. Erwerb des Investitionsprojekts durch die öffentliche Hand. In diesem Fall, also wenn die öffentliche Hand in Form von Gemeinden, Gemeindeverbänden oder Landkreisen als Kreditnehmer auftritt, spricht man von einem Kommunalkredit 21 . Durch diese Finanzierungsform erhält die Kommune liquide Mittel in Verbindung mit einer Kapitalrückzahlungsverpflichtung in der Zukunft.
Der Kommunalkredit gilt als günstige Finanzierungsquelle für Kommunen, da in diesem Fall der Kreditnehmer als Teil der öffentlichen Hand in der Bundesrepublik Deutschland als zweifelsfreier Schuldner gilt und die höchste Bonitätsstufe erhält. Als Konsequenz ergibt sich eine Ausfallwahrscheinlichkeit dieses Kreditnehmers von Null 22 und geringe Opportunitätskosten. Diese anscheinend grenzenlose Kreditwürdigkeit beruht auf dem verfassungsmäßig verankerten Recht der Kommune, im Rahmen der Realsteuern nach Artikel 106 GG eine autonome Steuerpolitik zu betreiben. Diese Einbindung in den Steuerverbund mit Bund und Ländern soll eine dauerhafte Zahlungsfähigkeit de Gemeinden sichern. Insgesamt ergibt sich daraus der Vorteil, dass der Kreditgeber bei seiner Zinskalkulation keine Risikoprämie berücksichtigen muss, und somit einen niedrigeren Zinssatz als marktüblich anbieten kann.
21 vgl. Eichhorn, Peter u.a. (1985), S. 515
22 vgl. KWG § 10 Eigenmittelausstattung
Seite 12
Nachdem auch weitere (zins-) kostentreibende Faktoren wie die individuelle Prüfung der Kreditwürdigkeit, dies geschieht hier bereits durch die aufsichtsbehördliche Genehmigung 23 , oder der kalkulierte Gewinn 24 für die Kreditinstitute bei der Bestimmung des endgültigen Zinssatzes nur mehr eine untergeordnete Rolle spielen, ergibt sich also eine günstige Finanzierungsmöglichkeit.
In wieweit allerdings der beschriebene Vorteil Bestand hat, hängt von weiteren Faktoren ab, da der vereinbarte Zinssatz nicht die einzige Kostenkomponente beim kreditfinanzierten Eigenbau ist. Zunichte machen können diesen Vorteil Mehrkosten im Bereich der Investition selber oder im Investitionsmanagement, z.B. durch aufwendige Genehmigungs- und Ausschreibungsverfahren, bürokratische Ineffizienzen, die Außerachtlassung privatwirtschaftlicher Investitionen sowie durch suboptimales Schulden-und Zinsmanagement in den Kommunen.
2.2.1.2 Leasing
Unter Leasing versteht man im Allgemeinen eine vertragsmäßig geregelte, gegen Entgelt gewährte, zeitlich begrenzte Nutzungsüberlassung beweglicher und unbeweglicher Investitions- und Gebrauchsgüter 25 . Allerdings muss gleichzeitig gesagt werden, dass der Begriff „Leasing“ weder in der Literatur, noch in der Wirtschaftspraxis eine einheitliche Verwendung erfährt, noch eine Legaldefinition existiert. Da durch diese Unklarheit vielfältige Möglichkeiten zur Ausgestaltung von Leasingverträgen bestehen, und hier oft kaufähnliche Elemente enthalten sind, befindet sich das Leasing im Spannungsfeld von Miete und Mietkauf. Gerade dieser Punkt ist auch für Investoren der öffentlichen Hand von Bedeutung, geht es doch darum, die korrekte haushaltsrechtliche Darstellung sicher zu stellen, oder die Gewährung von Zuschüssen nicht zu gefährden.
Zu den verschiedenen Gestaltungsformen, den unterschiedlichen Auswirkungen und steuerrechtlichen Auswirkungen mehr im unten folgenden Kapitel 2.2.2. „Abgrenzungen“.
2.2.1.3 Miete
Bei Mietverträgen ist der Vermieter verpflichtet, der wirtschaftlicher und steuerrechtlicher Eigentümer bleibt, „dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit
23 vgl. Bayerisches Staatsministerium des Innern (Hrsg.) (1983) S. 414
24 wegen der zu erwartenden Konkurrenzsituation der Kreditgeber untereinander aufgrund der
guten Bonität des Kreditnehmers ist hier nur ein moderater Gewinnaufschlag möglich
25 vgl. Büschgen, Hans E. (1993)
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zu gewähren“ 26 , während dieser „dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten hat“ 27 .
Im Unterschied zum Leasing erhält der Investor beim Mietvertrag in aller Regel keine Option zum späteren Erwerb der Mietsache, bzw. trägt allerdings auch nicht die Verpflichtung, dies tun zu müssen. Außerdem liegen Risiken und Sachgefahren normalerweise nicht beim Investor.
Im kommunalen Haushaltsrecht sind Mieten im Verwaltungshaushalt einzustellen, weil ein käuflicher Erwerb des Objekts nicht vorgesehen ist, bzw. sich aus dem Mietvertrag nicht ableiten lässt.
2.2.1.4 Mietkauf
Diese Option der Finanzierung ist wirtschaftlich gesehen dem Kreditkauf am nächsten. Während der Laufzeit des Vertrages zahlt der Investor Mietraten, die sich aus Zins-und Tilgungsanteilen zusammensetzen. Nach Zahlung der letzten Rate, gegebenenfalls zuzüglich einer Abschlusszahlung ist das Objekt in das Eigentum des Investors übergegangen. Wahlrechte in Bezug auf den Eigentumserwerb hat der Investor in diesem Fall nicht, denn der Eigentumsübergang steht von Anfang an fest, auch die Risiken liegen stets beim Mietkaufnehmer. Die steuerliche Zuordnung erfolgt deshalb auch von Anfang an zum Investor, im Haushalt der Gemeinden muss eine Einbuchung in den Vermögenshaushalt erfolgen.
Wirtschaftlich betrachtet haben wir es hier also mit einem Ratenkauf zu tun, der wirtschaftlich und steuerrechtlich kein Mietvertrag ist.
Nach diesem kurzen Überblick über die verschiedenen Finanzierungsalternativen wird noch auf einige Abgrenzungen zum besseren Verständnis näher eingegangen.
2.2.2 Abgrenzungen
Um später Leasingvorhaben genauer beurteilen zu können, ist es wichtig, den Begriff Leasing noch einmal präziser zu fassen, und auf gewisse Unklarheiten, die durch die oft synonyme Verwendung in der Praxis entstehen, hinzuweisen.
2.2.2.1 Private Vorfinanzierung vs. Leasing
Bei der privaten Vorfinanzierung werden in der Regel öffentliche Investitionen in herkömmlicher Weise durchgeführt, z.B. durch Kommunalkreditvergabe, lediglich die Fi- 26 vgl.§535 (1) BGB
27 vgl. §535 (2) BGB
Seite 14
nanzierung übernimmt ein privater Dritter, der unter Umständen günstige Konditionen anbieten kann. Oftmals geschieht dies über ein Fondsmodell.
Dem Vorteil einer günstigen Finanzierung steht als Nachteil gegenüber, dass sämtliche Ineffizienzen, die in der öffentlichen Verwaltung, Planung, Auftragsvergabe und Realisation zu beobachten sind, bei dieser Form der Objektdurchführung erhalten bleiben. Ein weiterer, manchmal noch schwerwiegenderer Nachteil ist darin zu sehen, dass durch die private Vorfinanzierung eventuell Möglichkeiten entstehen, bestehende Haushaltsrestriktionen wie z.B. Verschuldungsobergrenzen zu umgehen. Im Gegensatz dazu ist bei der Leasingalternative nicht nur die reine Finanzierungsseite zu betrachten, sondern vielmehr ein komplettes Paket, das über die Finanzierung hinaus noch weitere Elemente wie Investitions- und Servicedienstleistungen beinhaltet. Da der Leasinggeber als langfristiger wirtschaftlicher und steuerlicher Eigentümer des Objekts über die gesamte Grundmietzeit hinweg eine Nutzungsgarantie abgibt, und darüber hinaus eventuell auch noch weitere Risiken, wie das Restwertrisiko zum Vertragsende, trägt, wird er ganz andere Maßstäbe an die Wirtschaftlichkeit seines Objekt stellen und z.B. Überdimensionierung und überhöhte Anschaffungskosten vermeiden, und geringe Unterhaltskosten und Multifunktionalität anstrebe. Damit werden vielfach Ineffizienzen der öffentlichen Verwaltung unterbunden, allerdings muss auch hier ein Augenmerk darauf gelegt werden, dass keine Restriktionen öffentlicher Haushalte umgangen werden.
2.2.2.2 Mobilien- vs. Immobilienleasing und Finanzierungs- vs. Operate Leasing
Da es wie bereits erwähnt keine Legaldefinition des Begriffs „Leasing“ gibt, und auch in der entsprechenden Literatur sich keine einheitliche Verwendung findet, besteht noch der Bedarf, etwas näher auf die verschiedenen Leasingformen einzugehen. Handelt es sich beim Leasinggegenstand um ein bewegliches Wirtschaftsgut, so spricht man vom „Mobilienleasing“. Ein klassisches Beispiel hierfür wäre etwa das KFZ-Leasing, das 1998 einen Anteil von über 60 Prozent 28 an den gesamten Leasinginvestitionen auswies. Beim Immobilienleasing ist das Leasingobjekt dagegen ein unbewegliches Wirtschaftsgut, es kann sich hierbei genauso gut um ein selbstgenutztes Wohnhaus handeln, wie um eine Ölbohrplattform in der Nordsee oder um ein Kernkraftwerk.
28 vgl. Kayser, U.(1999) S. 5-12
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Finanzierungsleasing ist gemäß dem Schreiben 29 des Bundesministers für Finanzen vom 19.04.1971dann zu unterstellen, wenn „der Leasingnehmer mit den in der Grundmietzeit zu entrichtenden Raten mindestens die Anschaffungs- und Herstellungskosten (AHK) sowie alle Nebenkosten einschließlich der Finanzierungskosten des Leasinggebers deckt.“ Da in diesem Fall die gesamten AHK des Leasinggebers während der unter ordnungsgemäßen Umständen unkündbaren Grundmietzeit amortisiert werden, spricht man in diesem Fall in der Regel auch von Vollamortisationsleasing, bzw. Voll-amortisationsverträgen.
Zusätzlich zu seinen amortisierten AHK kann der Leasinggeber nach Ablauf der Grundmietzeit durch Anschlussmieten oder den Verkauf des Objekts weitere Einnahmen erzielen. Für den Leasinggeber ist Vollamortisationsleasing also in jedem Fall vorteilhaft, für den Leasingnehmer nur dann, wenn die AHK des Leasinggebers unter den Kosten des Leasingnehmers bei einem alternativen Kauf sind. In dieser Konstellation spricht man von Herstellerleasing, da in der Regel dann der Leasinggeber auch der Hersteller des Investitionsobjekts ist 30 .
Im Gegensatz dazu versteht man unter Teilamortisationsleasing, wenn der Leasingnehmer mit seinen Zahlungen während der Grundmietzeit nicht alle AHK des Leasinggebers deckt 31 .
Teilamortisationsleasing darf daher im Gegensatz zum oftmals verwendeten Sprachgebrauch auch nicht unter die Spezifikation des Finanzierungsleasings 32 fallen. Der Leasinggeber erhält aber auch beim Teilamortisationsleasing seine Kosten gedeckt, indem er entweder ein Andienungsrecht, das den Leasingnehmer verpflichtet, das Objekt nach Ablauf der Grundmietzeit zu einem vorher festgelegten Preis zu übernehmen, in das Vertragswerk aufnimmt, oder eine Schlusszahlung in Höhe des noch nicht amortisierten Betrags, abzüglich eines Teils des Veräußerungserlöses, für sich beansprucht. Die Gefahr der Wertminderung trägt in diesem Szenario allein der Leasingnehmer, die Chance der Wertsteigerung kommt nur dem Leasinggeber zugute. Unter „Operate Leasing“ versteht man im (amerikanischen) Sprachgebrauch 33 einen Leasingvertrag mit Zuordnung des Leasinggegenstandes zum Leasinggeber, während beim „Capital Leasing“ bzw. „Financial Leasing“ der Vertragsgegenstand dem Leasingnehmer zugerechnet wird. Ein weiteres Kennzeichen des Operate Leasing ist ihr kurzfristiger Charakter, ebenso werden darunter jederzeit (unter Einhaltung gewisser Kün- 29 vgl.Bundesminister für Finanzen (Hrsg.) (1971)
30 vgl. Buhl, Hans Ulrich (2000)
31 vgl. Bundesminister für Finanzen (Hrsg.) (1975)
32 vgl. Buhl, Hans Ulrich (2000)
33 vgl. hierzu Richtlinien der US-GAAP
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digungsfristen) kündbare Verträge summiert 34 , die zivilrechtlich üblichen Verträgen nach § 535 BGB gleichzusetzen sind.
Eine Übersetzung von „Financial Leasing“ in Finanzierungsleasing ist jedoch zumindest bedenklich, da in der Bundesrepublik Deutschland bei Finanzierungsleasing eine Zurechnung sowohl zum Leasingnehmer, als auch zum Leasinggeber möglich ist, wobei allerdings die zweite Alternative häufiger vorkommt. Damit haben die Mehrzahl der hierzulande gültigen Leasingverträge dieselben Zurechnungsfolgen, wie dies in den USA beim „Operate Leasing“ üblich ist.
2.2.3 Zusammenfassung
Die allgemeine Haushaltslage in der Bundesrepublik Deutschland ist momentan sehr angespannt, hohe Haushaltsdefizite kennzeichnen die derzeitige Politik, und die Städte und Gemeinden als „schwächstes“ Glied im föderalen Verbund haben darunter besonders zu leiden.
Nicht nur, dass ihre Einnahmen in Folge der schwachen Konjunktur und den damit zusammenhängenden Gewerbesteuerausfällen zurückgingen, auch durch die Steuer-reform der letzten Jahre und die damit verbundenen erhöhten Umlagen für Bund und Länder gerieten sie in finanzielle Schieflage.
In der derzeitigen Situation ist es daher besonders angeraten, sich gerade bei Investitionsprojekten, die in aller Regel als erste dem Rotstift zum Opfer fallen, da hier nach verbreiteter Meinung noch am ehesten Einsparpotential besteht, nach Finanzierungsalternativen umzuschauen, die auch in schwierigen Finanzlagen für Städte und Gemeinden noch Bewegungsspielraum bieten. Dazu wurden verschieden Möglichkeiten vorgestellt, die die momentane Belastung der Haushalte reduzieren, und damit die bedrohten Projekte vielleicht doch noch zu realisieren helfen. Im folgenden werden jetzt die verschiedenen Leasingformen en Detail vorgestellt, auf die steuerlichen Folgen eingegangen, Refinanzierungsmöglichkeiten erläutert und die Leistungen und Verpflichtungen sowohl von Leasinggeber als auch Leasingnehmer aufgezeigt.
34 vgl. Ergenzinger, Till (1996) S. 5
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3 Leasing im Überblick
Nachdem im vorhergehenden Kapitel auf die verschiedenen, in der Praxis Verwendung findenden Finanzierungsalternativen eingegangen und diese näher vorgestellt wurden, geht es im Folgenden dediziert um das Thema Leasing und seine Erscheinungsformen. Dabei werden zahlreiche Details von leasingvertraglichen Beziehungen aus verschiedenen Blickwinkel betrachtet und auf rechtliche und steuerliche Konsequenzen hingewiesen.
Werden zu Beginn des Kapitels die beiden unterschiedlichen Vertragstypen, der Voll-, bzw. der Teilamortisationsvertrag besprochen, so folgen im Anschluss Überlegungen zur Steuerrelevanz der Leasingverträge und einige Aspekte zu den möglichen Besonderheiten bei der Vertragsabwicklung. Daran schließen sich Ausführungen über Refinanzierungsmöglichkeiten der Leasinggeber an, ehe zum Abschluss des Kapitels noch eingehend auf die gegenseitigen Leistungen und Verpflichtungen der beiden Vertragsparteien eingegangen wird. Ein besonderes Augenmerk liegt hierbei auf dem Leasinggeber, der in der Praxis oft als „Full Service Provider“ auftritt.
3.1 Vollamortisationsvertrag (Full-Pay-Out-Vertrag)
Bei der Einordnung eines Leasingvertrages in verschiedene Modelle geht man im Wesentlichen danach, welcher Anteil des Wertes, den der Leasinggegenstand zum Zeitpunkt seiner Herstellung oder seines Erwerbes darstellte, durch den Leasingnehmer nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Grundmietzeit getilgt worden ist. Ist dies in voller Höhe der Fall, so spricht man vom Vollamortisationsvertrag, bzw. -modell (Full-Pay-Out-Modell). Werden dagegen die Investitionskosten nur teilweise getilgt, liegt ein Teilamortisationsvertrag (Non-Pay-Out-Modell) vor 35 . Für die Kommune bedeutet es also, einen Vollamortisationsvertrag abzuschließen, während der bei ordnungsgemäßer Erfüllung durch die Vertragsparteien unkündbaren Grundmietzeit die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Refinanzierungskosten des Leasinggebers, alle eventuell anfallenden Servicekosten sowie die Gewinnmarge des Leasinggebers mit den vertraglich vereinbarten Leasingraten voll amortisieren zu müssen 36 . Da hierbei ganz klar die Finanzierungsfunktion des Leasings zur Geltung kommt, ist der Begriff Finanzierungsleasing in den Vollamortisationserlassen auch ge-
35 vgl.Kroll, Michael (2002) S. 11
36 vgl. Vollamortisationserlass vom 19.4.71
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rechtfertigt und wird synonym zum Begriff Vollamortisationsleasing im Schrifttum verwendet 37 .
Im Anschluss an die Grundmietzeit hat dann der Leasingnehmer je nach Vertragsgestaltung das Recht, den Leasinggegenstand gegen einen vorher vereinbarten (oftmals symbolischen, z.B. €1,-) Preis zu erwerben, oder einen Anschlussmietvertrag einzugehen, dessen Mietzinsen dann allerdings erheblich unter den sonst ortsüblichen Vergleichsmieten liegt 38 . Ein Nachteil, der hier bereits sofort ersichtlich ist, liegt darin, dass die Gemeinde das volle Wertminderungsrisiko trägt, da sie ja im Verlauf der Grundmietzeit das Objekt bereits zur Gänze getilgt hat, und im ungünstigsten Fall nun auch noch einen dem tatsächlichen Wert des Objekts nicht mehr entsprechenden Betrag bezahlen muss, der im Vertrag bereits bei dessen Abschluss fixiert worden ist 39 . Beim Vollamortisationsvertrag sind also, noch einmal zusammengefasst, folgende Varianten denkbar und in der Praxis gegeben:
- Verträge ohne Option (laufen nach Vertragsende ohne weitere Vereinbarung aus)
- Verträge mit Kaufoption (Ankaufsrecht) - Verträge mit Mietverlängerungsoption
- und Verträge mit kombinierter Kauf- und Mietverlängerungsoption Für eine Kommune ist daher ein Vollamortisationsmodell nur sinnvoll, wenn das Objekt nach Vertragsablauf keinen realen Wert mehr verkörpert, und deshalb während der Grundmietzeit getilgt werden muss. Dass dies allerdings eher unwahrscheinlich ist, legt schon die Tatsache nahe, dass die Zurechnung des Objekts zur Kommune eine Vertragslaufzeit von mehr als 90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer voraussetzt 40 , was auf einen mehr oder weniger hohen Nachvertrags-Verkehrswert hinweist. Dieses Szenario impliziert demzufolge, dass für eine Kommune ein Vollamortisationsvertrag nur dann in Frage kommen kann, wenn entweder die wirtschaftliche Zurechnung des Objekts keine Rolle spielt, oder aber sowieso ein Fall von Spezialleasing mit seinen später noch aufzuzeigenden Zurechnungs- und Bilanzierungsfolgen 41 vorliegt. Anhand dieser kurzen Überlegungen wird schon ersichtlich, dass Vollamortisationsverträge vor allem im Bereich des Immobilienleasings in der Praxis nur relativ selten ge-
37 vgl.Buhl, Hans Ulrich (1992) S. 2
38 vgl. Gabele, Eduard; Kroll, Michael (1992) S. 46
39 vgl. Gabele, Eduard; Dannenberg, Jan; Kroll, Michael (1991) S. 33
40 vgl. Buhl, Hans Ulrich (1992) S. 6
41 vgl. hierzu Kap. 4.3.2.3.
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schlossen werden, da die Leasingnehmer unter den genannten Bedingungen wohl nicht bereit sein werden, die Anschaffungskosten zuerst zu amortisieren, und dann das Objekt zurückzugeben, oder für eine Optionsausübung ein Entgelt zu zahlen. Vollamortisationsverträge kommen daher eher bei Objekten zum Einsatz, die einer übermäßigen Nutzung und damit auch übermäßigem Verschleiß unterliegen, z.B. kommunale Spezialfahrzeuge wie Straßenkehrmaschinen, oder aber Leasingobjekte, die einem außergewöhnlichen technologischen Wandel unterliegen, z.B. Computernetzwerke. In diesem Fall ist nach Ablauf der Grundmietzeit meist auch nur noch ein geringer Restwert vorhanden, bzw. bei einem eventuellen Weiterverkauf an Dritte zu erlösen, sodass auch aus Sicht der Kommune diese Art der Vertragsgestaltung sinnvoll ist 42 . Von besonderem Vorteil bei den Vollamortisationsverträgen für Kommunen oder Leasingnehmer im Allgemeinen ist aber die Kalkulierbarkeit der Leistungen, die für die Grundmietzeit zu erwarten ist, und die damit künftige Haushalte planbarer macht. Die Leasingraten stehen bereits bei Vertragsabschluss für die Dauer des gesamten Vertrages fest, darüber hinaus hat der Leasingnehmer keine weiteren Verpflichtungen, es sei denn, er möchte eine Option ausüben, dann allerdings kennt er auch von Anfang an die dafür anfallenden Kosten.
Neben den seltenen reinen Vollamortisationsverträgen kommen in der Praxis Verträge vor, bei denen die Leasinggesellschaft für ihre Kalkulation nicht die Gesamtinvestitionskosten zu Grunde legt, sondern z.B. ganz oder teilweise auf ihre Marge verzichtet, sodass die verbleibende Differenz zur wirklichen Vollamortisation erst bei Vertragsende durch die Optionsausübung oder den Verwertungserlös ausgeglichen wird. Daneben gibt es die Möglichkeit, Optionspreise als Bonusverrechnung auf spätere Anschlussverträge zu übernehmen, mit der Folge, dass in diesem Fall die Amortisationssumme auf rechnerisch 100% der Gesamtinvestitionskosten begrenzt ist. Neben diesem Vertragstyp, der jedoch die beschriebenen Schwächen und Unzulänglichkeiten aufweist, ist der folgende für die Praxis weitaus relevanter und zahlenmäßig häufiger anzutreffen.
3.2 Teilamortisationsvertrag (Non-Pay-Out-Vertrag)
Während bei den oben beschriebenen Vollamortisationsverträgen die Investitionskosten während der Grundmietzeit in voller Höhe vom Leasingnehmer im Rahmen seiner
42 vgl. Kroll, Michael (2002) S. 21
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vertraglichen Leistungen getilgt werden müssen, ist dies bei Teilamortisationsverträgen nicht der Fall.
Wie der Name schon sagt, tilgt der Leasingnehmer hier während der Vertragslaufzeit, innerhalb derer der Vertrag wieder nur aus gewichtigen Gründen von beiden Parteien aufgekündigt werden kann, nur einen Teil der Investitionskosten des Leasinggebers 43 . Dieser Tilgungsanteil errechnet sich aus der Differenz der historischen Herstellungs-oder Anschaffungskosten und einem kalkulatorischen Restwert 44 nach Ende der Vertragslaufzeit. Hierbei ist zu beachten, dass dieser Restwert nicht mit dem Restbuchwert, der sich aus der bilanziellen Bewertung des Objekts ergibt, verwechselt wird, jedoch wird gerade beim Immobilien- oder Großmobilienleasing der Restwert anhand des steuerlichen Restbuchwertes nach linearer Abschreibung errechnet. Natürlich schuldet aber der Leasingnehmer auch beim Teilamortisationsleasing die Amortisation des vollen Investitionsbetrages, jedoch muss dies nicht mit Ablauf der Grundmietzeit geschehen sein, vielmehr ergeben sich Möglichkeiten, wie der noch fehlende Betrag aufgebracht werden kann:
Teilamortisationsverträge werden deshalb mit einer Option oder einem Andienungsrecht ausgestattet, das den weiteren Verlauf der Beziehung nach Ende des eigentlichen Leasingvertrages regelt. So hat entweder der Leasingnehmer, hier die Kommune, die Möglichkeit, das Leasingobjekt zu einem vorher festgelegten Betrag, der meist den bilanziell noch nicht abgeschriebenen Investitionskosten entspricht, zu erwerben oder einen Anschlussmietvertrag abzuschließen, dessen Konditionen auch schon vorher festgelegt wurden 45 . Hier kann der Leasingnehmer entscheiden, ob er davon Gebrauch macht, denn ist der Verkehrswert des Leasinggegenstands im Entscheidungszeitpunkt geringer als der vertraglich festgelegte Optionspreis, wird die Kommune aus wirtschaftlichen Gründen von ihrem Optionsrecht keinen Gebrauch machen, da sie auf dem freien Markt eine vergleichbares Objekt zu günstigeren Konditionen erwerben oder anmieten kann. Im anderen Fall kann der Leasingvertrag allerdings auch so formuliert sein, dass der Leasinggeber das Recht hat, den Kauf oder die Weitermietung zu verlangen, man spricht hier deshalb von Andienungsrechten.
Im Folgenden sollen einmal einige Ausgestaltungsformen dieser Optionsverträge, die in der Praxis häufiger vorkommen, näher untersucht werden.
43 vgl. Bundesminister für Finanzen und Wirtschaft (Hrsg.) (1991)
44 vgl. Kroll, Michael (2002) S. 11
45 vgl. hierzu Tacke, Helmut R. (1993) S.222ff und Engel, Johanna (1993) S. 114
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3.2.1 Teilamortisationsvertrag mit Andienungsrecht des Leasinggebers
Bei Teilamortisationsverträgen mit Andienungsrecht besitzt die Leasinggesellschaft, bzw. der Leasinggeber ein im Vertrag festgehaltenes Andienungsrecht, welches der Gesellschaft die Möglichkeit gibt, situationsgerecht zu entscheiden, ob das Leasingobjekt ohne jede weitere Aktion zurückgenommen wird, oder ob der Leasingnehmer, hier die Kommune, verpflichtet wird, es zum vorher festgelegten Kaufpreis zu übernehmen. Nachteile aus Sicht der leasingnehmenden Kommune ergeben sich in diesem Zusammenhang vor allem durch das finanzielle Risiko, das durch den bei Vertragsabschluss unsicheren zukünftigen Verkehrswert des Objekts besteht. Sollte nun also der Fall eintreten, dass der Verkehrswert wirklich niedriger als der im Vertrag vereinbarte Andienungspreis ist, so hat natürlich der Leasinggeber jedes Interesse daran, sein Objekt an die Kommune zu verkaufen. Das Wertminderungsrisiko liegt somit vollständig beim Leasingnehmer. Im umgekehrten Fall einer Wertsteigerung beim Leasingobjekt partizipiert wiederum nur die Leasinggesellschaft, denn sie kann nun das Objekt nach Ablauf der Vertragslaufzeit vom kommunalen Leasingnehmer zurückfordern, und zu dem, im Vergleich zum festgelegten Vertragswert, höheren Marktwert an Dritte weiter veräußern. Dieser außerordentliche Erlös kommt in der Regel nur dem Leasinggeber zugute. Dieser ist damit auch der wirtschaftliche Eigentümer des Leasingobjekts. 46 Eine weitere Form der Vertragsgestaltung ist eine Formulierung des Vertrages mit Doppeloption, das heißt mit Andienungsrecht und Kaufoption - hierbei wird für das Ende der Vertragslaufzeit sowohl ein Andienungsrecht für den Leasinggeber, als auch eine Kaufoption für den Leasingnehmer vereinbart. Somit liegt zwar das Wertminderungsrisiko weiterhin beim Leasingnehmer, da der Leasinggeber diesem das Objekt für den Fall, dass es auf dem freien Markt weniger wert ist als vertraglich vereinbart, andienen wird, jedoch kann er auch an einer potentiellen Wertsteigerung partizipieren, da er dann das Objekt zu einem günstigeren Preis als dem Marktwert erwerben kann. Da bei genauerer Überlegung in diesem Fall davon auszugehen ist, dass das Objekt in den allermeisten Fällen auch nach Ablauf der Vertragslaufzeit im Besitz des Leasingnehmers bleibt, bzw. in dessen Eigentum übergeht, ist hier nur die steuerrechtliche Zurechnung beim Leasingnehmer zu vertreten 47 . Nur in dem in der Realität äußerst unwahrscheinlichen Fall, dass das Objekt zum Ende des Vertrages in seinem Marktwert genau mit dem Option- bzw. Andienungspreis übereinstimmt, könnte es vorkommen, dass keine der beiden Vertragsparteien von ihrem vertraglichen Recht Gebrauch macht, und das Objekt schließlich an Dritte weiterveräußert wird.
46 vgl. Bundesminister für Finanzen (Hrsg.) (1975)
47 vgl. Bordewin, Arno (1989) S. 70f
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3.2.2 Teilamortisationsverträge mit Mehr- oder Mindererlösbeteiligung
Charakterisierend für diesen Vertragstyp im Rahmen der Teilamortisationsverträge, der häufig Irreführenderweise nur „Teilamortisationsvertrag mit Mehrerlösbeteiligung“ genannt wird, ist, dass das Leasingobjekt von der Leasinggesellschaft in jedem Fall zurückgenommen und anschließend an Dritte veräußert wird. Deckt der Verkaufserlös die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht durch die Tilgungsanteile der Leasingraten amortisierten Anschaffungskosten nicht ab, so muss der Leasingnehmer die noch ausste-
hende Differenz in Form einer Abschlusszahlung in voller Höhe nachzahlen. Übersteigt der Veräußerungserlös allerdings die noch ausstehende Restamortisation, so wird der, die zur Amortisation notwendige Summe übersteigende Erlös, zwischen den Vertragsparteien aufgeteilt.
Der Leasingnehmer trägt also auch bei dieser Vertragsgestaltung wieder das Wertminderungsrisiko, kann allerdings in begrenztem Maße auch an einer Wertsteigerung partizipieren. Für die steuerliche Zuordnung ist der Anteil am Erlös entscheidend, der beim Leasinggeber bleibt. Nach dem relevanten Leasingerlass für Teilamortisationsverträge sind hierfür mindestens 25% des Mehrerlöses notwendig. 48
Für die Kalkulation des Restwerts ist natürlich unter anderem die Höhe der Leasingraten relevant. So wird z.B. eine bewusst niedrig angesetzte periodische Rate mir großer Wahrscheinlichkeit zu einer nicht unbedeutenden Nachzahlung bei Vertragsende führen. Andererseits bringt eine hohe Leasingrate das Problem mit sich, dass die Mehrerlösbeteiligung aus dem Verkauf an einen Dritten nur zu höchstens 75 % dem Leasingnehmer zu Gute kommt. In der Praxis wird diese Einschränkung des Teilamortisationserlasses häufig dadurch umgangen, dass der Leasinggeber in diesem Fall dem Leasingnehmer für den nachfolgenden Vertrag einen Bonus offeriert. Teilamortisationsverträge mit Mehr- oder Mindererlösbeteiligung sind insbesondere beim Kraftfahrzeugleasing von Bedeutung, da hier der Restwert zum großen Teil von Variablen abhängt, die nicht vom Leasinggeber zu verantworten sind. So spielen z.B. Faktoren wie Laufleistung, Pflege oder Fahrweise eine Rolle für den Wertverlust des Fahrzeugs. Auf diese Weise kann der Leasingnehmer in begrenztem Rahmen Einfluss nehmen auf die pflegliche Behandlung des Objekts, motiviert doch die Aussicht auf einen erhöhten Restwert den einen oder anderen Nutzer dazu, das Objekt schonend zu benutzten. In der bisherigen Erfahrung hat sich gezeigt, dass vor allem kommunale Leasingfahrzeuge z.B. überdurchschnittlich oft in Unfälle verwickelt wurden, durch eine
48 vgl. Bundesminister für Finanzen (Hrsg.) (1991)
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entsprechende vertragliche Regelung und angemessene Aufsicht durch die Fuhrpark-verantwortlichen könnte sich eine Verbesserung ergeben.
3.2.3 Teilamortisationsverträge mit Restwertrisiko beim Leasinggeber
Diese Vertragsform tritt ebenfalls insbesondere bei Kraftfahrzeugleasingverträgen auf, sie wird auch als „Closed-End-Leasing“ oder „Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung“ genannt 49 und gehört in diesem Bereich zu den gängigen Gestaltungsvarianten. Im gut funktionierenden Gebrauchtwagenmarkt sind insbesondere bei marktgängigen und durchschnittlich bewegten Fahrzeugen mit gut abschätzbarem Restwert die Leasinggeber bereit, das Verwertungsrisiko für die Fahrzeuge zu übernehmen. Zusätzlich zu den normalen Leasingraten wird eine Kilometerbegrenzung vertraglich festgehalten, bei deren Überschreitung der Leasingnehmer nach Ende des Vertrages eine festgelegte Summe 50 je zuviel gefahrenen Kilometer bezahlen muss. Im umgekehrten Fall, das heißt, wenn er die ihm „zustehende“ Gesamtfahrleistung nicht erreicht, hat er Anspruch auf Vergütung der nicht gefahrenen Kilometer, jedoch erzielt er hier nur etwa ein bis zwei Drittel der Mehrvergütung. Genauso gehen Instandhaltungsmaßnahen zu Lasten der Leasingnehmer, die in einer überdurchschnittlichen Beanspruchung des Fahrzeugs begründet sind. Da wegen der nicht immer klaren Höhe der außerordentlichen Wertminderung Unstimmigkeiten zwischen Leasinggeber und -nehmer vorprogrammiert sind, ermitteln in der Praxis oftmals Sachverständige die genaue Schadenssumme. Eine Aussage über die Vorteilhaftigkeit dieser Vertragsform kann aus Sicht des Leasingnehmers erst am Ende der Vertragslaufzeit getroffen werden, auf jeden Fall entsteht ihm kein Restwertrisiko. Außerdem vereinfacht diese Vertragsgestaltung für den Leasingnehmer auf jeden Fall die Vergleichbarkeit mehrerer Angebote von unterschiedlichen Leasinggesellschaften, da er die Leasingraten und Mietsonderzahlungen einfach und direkt vergleichen kann, ohne Rücksicht auf einen Unsicherheitsfaktor wie die Kalkulation des Restwerts zu nehmen.
Die Zurechnung der Leasingobjekte erfolgt bei dieser Ausgestaltungsform der Teil-amortisationsverträge beim Leasinggeber, da dieser sowohl das Wertsteigerungs- als auch das Wertminderungsrisiko trägt.
49 http://www.bcbr.com/jan99/wheels2.htm
50 z.B. bei einem Privatleasingvertrag mit einer Gesamtfahrleistung von 45.000 Kilometer und
36 Monaten Laufzeit für einen Opel Astra € 0,08 je Mehrkilometer (Stand 08/2001)
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Arbeit zitieren:
Michael Ferber, 2003, Gestaltungsempfehlungen an kommunales Leasing als intelligente Finanzierungsalternative am Beispiel einer Immobilieninvestition, München, GRIN Verlag GmbH
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