Inhaltsangabe
1. Einleitung und Problembeschreibung 3
2. Definition und Funktionsweise von Suchmaschinen 3
2.1. Primärsuchmaschinen. 3
2.2. Meta-Suchmaschinen. 3
3. Ranking der Suchmaschinennutzung 4
3.1. Umfrage FHW - Studenten. 4
4. Wettbewerbswidrig Ja / Nein? Nach §1 UWG 5
4.1. Handeln im geschäftlichen Verkehr 5
4.2. Handeln zu Zwecke des Wettbewerbs. 5
4.3. Verstoß gegen die gute Sitten. 6
4.4. Kenntnis und zeitliche Grenzen 7
5. „Deep-Link“ aktuelle Rechtssprechung 8
6. Fazit. 9
7. Quellen und weiterführende Literatur: 10
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1. Einleitung und Problembeschreibung
Dieses Referat behandelt die wettbewerbliche Zulassung und das Für und Wider von Metasuchmaschinen.
Die rechtlichen Aspekte, Kapitel 4, sind im wesentlichen von der Rede von Prof. Dr. Thomas Hoeren inhaltlich wiedergegeben. Wenn Textzeilen genau übernommen wurden, sind diese extra gekennzeichnet. Zusätzlich wurde das „Deep-Link Urteil des BGH von 2003“ in die Diskussion mit einbezogen.
2. Definition und Funktionsweise von Suchmaschinen
Mithilfe von Suchdiensten gelingt es dem Nutzer im undurchsichtigen World Wide Web zu den Homepageseiten und zu den Informationen zu kommen, die ihn interessieren. Ohne Suchmaschinen ist es nicht möglich das Internet sinnvoll zu nutzen, denn ein Inhaltsverzeichnis, wie es bei Büchern existiert, gibt es hier nicht. Wenn es eines gäbe, wäre es in dem Moment schon nicht mehr aktuell an dem es online geschaltet wird.
Wie kann der User eine Suchmaschine nutzen?
Der Nutzer gibt ein Stichwort oder auch mehrere in den „Search Bereich“ der Suchmaschine ein. Diese gleicht das Gesuchte mit ihrer Datenbank ab und zeigt dem User eine Reihe von Suchergebnissen in Form von Hyperlinks mit kurzer Beschreibung an.
Anmerkung: Suchmöglichkeiten gibt es viele!
In den vergangenen Jahren haben sich viele unterschiedliche Angebote und Möglichkeiten herausgebildet, dem User die Informationssuche zu erleichtern. Wie z. B. verschiedene Kataloge (Index-Katalog = Suchmaschine) und Verzeichnisse. Darauf werde ich in diesem Referat nicht näher eingehen.
2.1. Primärsuchmaschinen
Suchmaschinen sind Rechner, die in Form von Robotern bzw. Programmen z. B. „Spidern“ oder „Robots“ das WWW laufend durchkämmen und Seiten aufnehmen. Die wichtigsten Wörter aus den jeweiligen Seiten werden in einer Datenbank gesammelt. Die Datenbank bildet die Grundlage für die Suchmaschinen, die über Benutzerschnittstellen mit diversen Abfrageformularen die Suche nach den WWW-Dokumenten ermöglichen.
Die Nutzung der meisten Suchmaschinendienste ist kostenlos, da sich diese über die Werbebanner bzw. Textzeilen, finanzieren. Die Textzeilen kann man z. B. bei Google „kaufen“ die werden dem User angezeigt abhängig von seiner Suchanfrage.
2.2. Meta-Suchmaschinen
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Metasuchmaschinen greifen auf die Datenbanken von verschiedenen Suchmaschinen zu. Die Abdeckung der Suchergebnisse ist somit um einiges größer und hat für den Suchenden, also dem User einen großen Nutzen. Er spart Zeit und Aufwand, da er nicht die einzelnen Suchdienste benutzen muss. Der Nachteil von Metasuchmaschinen sind die oft doppelten Treffer, die zwar von den Betreibern versucht werden zu vermeiden, aber doch nicht immer vermieden werden können.
3. Ranking der Suchmaschinennutzung
Quelle: http://www.webhits.de/deutsch/index.shtml?/deutsch/webstats.html
3.1. Umfrage FHW - Studenten
Suchmaschine
Google (SM) 22
Yahoo (SM) Metager (MM) 3 Altavista (SM) 2 Lycos (SM)
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Befragt wurden 61 Studenten von denen 24 eine Rückmeldung machten. Die Studenten hatten die Möglichkeit zwei Suchmaschinen anzugeben, die sie am häufigsten benutzten. Nicht alle nannten zwei Dienste, daher sind im Ergebnis nur 42 Werte.
Interessant ist, dass schon bei dieser kleinen Umfrage zu erkennen ist, dass die gleiche Tendenz bei der Suchmaschinennutzung, wie auch bei der schon gezeigten Hitliste, zu erkennen ist.
4. Wettbewerbswidrig Ja / Nein? Nach §1 UWG
Damit eine Wettbewerbswidrigkeit vorliegen kann, müssen folgende Voraussetzungen des § 1 UWG erfüllt sein:
⇒ Handeln im geschäftlichen Verkehr
⇒ Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs ⇒ Verstoß gegen die guten Sitten
4.1. Handeln im geschäftlichen Verkehr
Um diese Bedingung überprüfen zu können, hat sich in der Anwendung des §1 UWG folgende Definition gebildet: ´Jede selbständige einen wirtschaftlichen Zweck verfolgte Tätigkeit, die sich dem Erwerbsleben zuordnen lässt, ist Handel im geschäftlichen Verkehr´. Was bedeutet, dass jedes nach außen gerichtete Handeln, dass zur Zweckerfüllung des Geschäftes geschieht, ein „Handeln im geschäftlichen Verkehr“ begründet.
Für die Fragestellung, ob das Betreiben einer Meta-Suchmaschine die 1.Voraussetzung erfüllt, bedeutet dies: „Bedingung erfüllt“.
Denn die Betreiber einer Suchmaschine finanzieren sich durch die Schaltung von Werbebanner anderer Firmen. Sie verdienen damit Geld. Außerdem ist die Nutzung der „Meta-Suchmaschinen“ für jedermann möglich, also ist das Handeln nach außen gerichtet.
4.2. Handeln zu Zwecke des Wettbewerbs
Die Frage ist, ob die Metasuchmaschinen Wettbewerber von den Primärsuchmaschinen sind oder ob diese eine ganz andere Zielgruppe ansprechen und dementsprechend nicht im direkten Wettbewerb zueinander stehen.
Auch hier wird die Fragestellung mit: „Bedingung erfüllt“ beantwortet.
Sucht ein Nutzer im Internet Informationen für sich, besteht für ihn ein großer Vorteil, wenn er die Metadienste in Anspruch nimmt. Er erhält mehr potenzielle Suchergebnisse, als bei der Nutzung von einer Primärsuchmaschine, da die Metasuchmaschinen auf die Datenbanken der verschiedensten Primärdienste zugreifen. Der Nutzer spart Zeit und Aufwand. Durch diesen Mehrnutzen für den Nutzer, ist es sehr wahrscheinlich, dass konventionelle Suchmaschinen immer weniger genutzt und stark geschwächt werden, wohingegen die Bekanntheit der Seite 5 von 10
Metasuchmaschinen zunimmt. Was bedeutet, dass die zukünftigen Werbepartner der Primärsuchmaschinen weniger zahlen bzw. einen anderen Partner suchen werden.
Die Absicht der Metadienste, dem Nutzer mit Hilfe der breiten Streuung der Suchergebnisse die Verwendung von eben diesem schmackhaft zu machen, liegt auf der Hand. Wenn die Nutzerzahlen steigen, steigen auch die Werbeeinnahmen für die Banner.
Und da auch der gleiche Kundenkreis angesprochen wird, nämlich User die auf der Suche nach allgemeinen oder konkreten Informationen sind, stellt die Bereitstellung von Metasuchmaschinen ein Wettbewerbsverhältnis zu den Primärsuchmaschinen dar.
4.3. Verstoß gegen die gute Sitten
Die Erfüllung dieser Voraussetzung ist wohl am schwierigsten zu beweisen.
´Sittenwidrig ist, was dem Anstandsgefühl eines verständigen Durchschnittsgewerbetreibenden zuwiderläuft.´ 1
Diese Definition ist sehr dehnbar und man kann sie sehr variationsreich auslegen und bereitet der Rechtssprechung einige Probleme. Daher hat diese verschiedene Fallgruppen entwickelt um die Sittenwidrigkeit einordnen zu können oder auch nicht.
Für dieses Thema kommt die Fallgruppe „Ausbeutung fremder Leistungen“ in Frage. Um zu erkennen, ob eine „Ausbeutung fremder Leistung“ vorliegt, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein.
a) Handelt es sich um ein schutzbedürftiges Erzeugnis?
b) Liegt eine Ausbeutung vor?
c) Liegen besondere Umstände vor? (Da ein Sonderschutzrecht in diesem Fall nicht gegeben)
a) Ein schutzwürdiges Erzeugnis ist gegeben, wenn dieses eine wettbewerbliche Eigenart aufweist. Wie z. B. bei Computerprogrammen, diese werden mit hohem Zeit-, Wissen- und Kostenaufwand entwickelt. Der Schutz zielt hier auf den wettbewerblich erarbeiteten Besitzstand. In der Praxis bedeutet dies, dass Computerprogramme, die man nicht selbst hergestellt bzw. keine Genehmigung zum kopieren hat, nicht kopiert werden dürfen, um diese zu vertreiben.
Vergleichbar ist dieses auch mit den Datenbanken der Primärsuchmaschinenbetreiber. Diese Datenbanken sind Sammlungen von sortierten Daten, die gepflegt werden müssen, um aktuell zu sein. Unter dem Begriff „Suchmaschine“ haben diese Datenbanken eine große Bedeutung bei der Fülle der Informationsflut in World Wide Web erlangt. Der Nutzer erhält nur durch diese den Überblick über die vielen Seiten. Ohne die Suchmaschinen wäre das Internet nur noch halb soviel wert. Dementsprechend haben Suchmaschinen eine wettbewerbliche Eigenart und sind schutzwürdig im Sinne des UWG.
b) Ausbeutung bedeutet, dass man fast ohne Eigenes zutun, die Arbeitsergebnisse eines anderen für sich im geschäftlichen Verkehr verwendet. In diesem Fall kann von Ausbeutung die Rede sein, da die zusammengestellten Daten der Konkurrenten, nämlich der Primärsuchmaschinen, ohne große eigene Leistung einfach übernommen werden. Die Ergebnisse aus den vielen Suchmaschinen werden im Groben noch einmal aufbereitet bzw. zusammengefasst, doch diese
1 Thomas Hoeren, Überlegungen zur rechtlichen Zulässigkeit von Meta-Suchmaschinen - unter besonderer Berücksichtigung urheber- und
wettbewerbsrechtlicher Vorgaben, (MMR-Beilage 8/2001)
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Veränderung ist zu minimal und kann keine eigenständig geschaffene Leistung begründen. Möglich wäre eher, dass durch diese kleine Ergänzung, wie z.B. der „Quick Test“ (Test ob der Link der angezeigten Seite auch die gesuchten Wörter enthält), der Versuch unternommen wird, zu verschleiern, dass die Metadienste keine nennenswerten eigenen Leistungen erbracht haben. Die Datenbanken der Primärdienste werden einfach genutzt und den Metadiensten bleibt der Investitionsaufwand erspart, den die Primärdienste hatten, um die Datenbanken so zusammenzustellen und zu pflegen.
c) Zum Schluss muss noch geklärt werden, ob besondere Umstände vorliegen. Denn grundsätzlich ist die Nachahmung eines Werkes das nicht unter Sonderrecht steht, zu Zwecken des Fortschritts erlaubt.
Betrachtet wird hier die Interessenabwägung, inwieweit ist der wirtschaftliche Mehrnutzen der Metadienste und inwieweit entsteht ein Schaden bei den Primärdiensten.
Wie schon erkannt ist der Nutzen der Metadienste sehr groß. Der Internetnutzer bekommt wesentlich mehr Informationen durch die Benutzung der Metasuchmaschine. Der wirtschaftliche Schaden für die Primärsuchmaschinen ist andererseits sehr hoch. Werden die geschalteten Werbebanner von den Internetnutzern weniger angeklickt, haben die Primärdienste weniger Einnahmen. Wenn weniger Einnahmen zu verzeichnen sind, kann auch nicht in die stetige Aktualisierung und Überarbeitung der Datenbanken investiert werden. Die Wettbewerbsfähigkeit sinkt, vielleicht bleiben auch einige auf der Strecke, aber der Bedarf an den Informationen, die nur durch die Primärdienste zusammengestellt werden, bleibt. Was wiederum früher oder später zum Problem für die Metadienste werden wird.
Der BGH hat 1988 entschieden, dass bei der Übernahme von mit großem Aufwand gesammelten Daten eines Informationsdienstes für die Wirtschaft durch einen Konkurrenten der §1 UWG Anwendung findet. 2
Somit bleibt zusammenfassend festzuhalten: Die systematische Nutzung der Datenbanken der Primärdienste, senken deren Wettbewerbsvorsprung, dadurch sparen die Metadienste hohe Kosten und die Primärdienste wiederum haben Einnahmeeinbußen. Die Mitkonkurrenten werden so um die Früchte ihrer Arbeit gebracht und dies begründet einen besonderen Umstand, womit auch die letzte Voraussetzung mit: „Erfüllt“ beantwortet wird.
4.4. Kenntnis und zeitliche Grenzen
Die Frage, ob der Nachahmende Kenntnis über die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände hatte, stellt sich erst gar nicht. Da der Metadienst wissen muss, dass es sich bei den übernommenen Daten um fremde Daten handelt und dass dieser dadurch Kosteneinsparung hat. Sodass sich über kurz oder lang die Einnahmen der Werbebanner bei den Primärsuchmaschinen verschlechtern kann ist abzusehen und dass die Primärsuchmaschinenbetreiber mit diesem Zugriff nicht einverstanden sein werden, ergibt sich aus den o. g. Argumenten.
Vorab wurde bewiesen, dass die Datenbanken unter einem Leistungsschutz stehen sollten. Im Normalfall besteht ein wettbewerblicher Leistungsschutz aber nur so lange, bis die Investitionskosten ausreichend amortisiert werden konnten. Problem bei unserem Fall ist die Tatsache, dass die Datenbanken der Suchmaschinenbetreiben ständig neue Investitionen tätigen müssen um wettbewerbsfähig zu bleiben. Der Inhalt der Datenbanken muss aktualisiert werden und
2 Vgl. Emmerich: Das Recht des unlauteren Wettbewerbs, 5. Auflage, München 1998, S. 133
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dass dauernd. Somit ist es äußerst schwierig eine angemessene Schutzzeit festzulegen und daran könnte der Anspruch aus §1 UWG scheitern. Jedoch ist anzunehmen, dass der Stellenwert der Suchmaschinen im WWW zu hoch ist, um den Anspruch an dieser Stelle scheitern zu lassen.
Aus den genannten Argumenten ergibt sich, dass das Durchsuchen und Vervielfältigten der Daten der Suchmaschinen gegen die guten Sitten verstößt und dass dies als Ausbeutung fremder Leistungen als wettbewerbswidrig zu qualifizieren ist.
5. „Deep-Link“ aktuelle Rechtssprechung
In einem ähnlichen Zusammenhang hat der BGH in Karlsruhe 2003 mit dem „Deep-Link“ Urteil 3 (Hyperlinks) entschieden, dass tief gehende Links für Presseartikel, die, die Startseite umgehen, erlaubt sind. Der Rechtsstreit belief sich zwischen der Nachrichtensuchmaschine „Paperboy“ und dem zum „Holtzbrinck-Konzern“ gehörenden „Handelsblatt“ und „DM“.
„Paperboy“ hat als Primärsuchmaschine, online gestellte Zeitungsartikel mit aufgenommen und ausgewertet. Auf Anfrage erhalten Nutzer kostenlos Auflistungen der Veröffentlichungen. Die 1. Zeile enthält jeweils die Quelle in Form eines Hyperlinkes, mit dessen Hilfe der Nutzer direkt zur tiefgelegenen Website mit seiner gesuchten Information kommt. Somit übergeht der Nutzer die Startseite der „Online-Zeitung“, womit die dort geschaltete Werbung auch keine Beachtung finden kann. Der BGH sieht keine Verletzung der Suchdienste bei der Hyperlinksetzung. Zumal die Klägerin ihre Online-Seiten vor den sogenannten „Crawlern“ schützen kann, wenn sie dies dann möchte. Den Internetnutzern ist der direkte Zugriff auf den öffentlich zugänglichen Artikel auch möglich, wenn er vorher die URL (Uniform Resource Locator) bekommen hat. Ein Hyperlink im Suchmaschinendienst erleichtert nur den Aufruf der Seite.
Allerdings ist bei diesem Rechtsstreit offengeblieben, ob es urheberrechtlich unzulässig ist, wenn ein Hyperlink in Form eines Deep-Links gesetzt wird, wenn der Linksetzende dazu die technischen Sperren umgeht.
Das Urteil meint weiterhin, dass die Leistungen der Klägerin (Zeitung) nicht ausgebeutet werden, da die Allgemeinheit durch den Suchdienst somit einen erheblichen Zusatznutzen erhält. Auch den Einnahmeverlust der Klägerin sah das Gericht als nicht unlauter an. Mit der Begründung, dass man dem technischen Fortschritt nicht im Wege stehen dürfe und wenn die Klägerin das Internet für ihre Angebote nutzt, muss diese auch die Beschränkungen in Kauf nehmen, die sich dadurch ergeben. Ohne die Inanspruchnahme von Suchdiensten und deren Einsatz von Hyperlinks im besonderen der Deep-Links, ist eine sinnvolle Nutzung des unübersehbaren WWW praktisch ausgeschlossen. Daher muss der Einsatz von Hyperlinks hingenommen werden, wenn diese lediglich den Abruf vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachter Informationsangebote ohne Umgehung technischer Schutzmaßnahmen erleichtert.
Wobei auch hier wieder der Streitpunkt auftauchen wird. Was ist wenn die Seite durch technische Schutzmaßnahmen geschützt wurde, aber dieser Schutz umgangen wurde? Im heutigen Zeitalter wo alles gestern noch Moderne, heute schon wieder veraltet ist, wird dieser Schutz schwer zu bewältigen sein.
Dieser Rechtstreit belief sich allerdings zwischen Verfassern von Artikeln und den Suchmaschinen. Diese sind keine direkten Konkurrenten, wie es die Primärsuchmaschinen und die Metasuchmaschinen sind und dementsprechend kann dieses Urteil nicht direkt und ohne weitere
3 Urteil vom 17. Juli 2003 - I ZR 259/00
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Einzelfallbetrachtung auf die wettbewerbsrechtliche Zulassung von Metasuchmaschinen übertragen werden.
Inwieweit dieser Fall Auswirkungen auf die Wettbewerbsrechtliche Zulassung von Metasuchmaschinen haben wird, wird man in der Zukunft sehen.
6. Fazit
Die Betreiber der Metasuchmaschinen begehen nach diesen Argumenten regelmäßig Wettbewerbsverletzungen. Aber kann man diese Ausbeutung unterbinden? Wäre es sinnvoll die Metadienste auf Unterlassung zu verklagen?
Im Grunde eher nicht. Die Nutzer haben einen großen Vorteil durch diese „neue“ Technik. Vielmehr sollten die Metasuchmaschinen und die Primärsuchmaschinen eine Möglichkeit finden, die negativen Folgen für die Primärsuchmaschinen einzudämmen. Denn ohne diese könnten die Metasuchmaschinen erst gar nicht bestehen.
Vertragliche Vereinbarungen zwischen den Parteien könnten Abhilfe schaffen. Die Metasuchmaschine „Metacrawler“ z. B. hat einen Vertrag mit der größten Suchmaschine Google gemacht. Ohne Probleme darf „Metacrawler“ jetzt auch auf die Datenbanken der Suchmaschine zugreifen.
Es könnte die Frage aufkommen, warum man über die rechtlichen Aspekte nachdenkt, wenn in der Praxis doch offensichtlich Verträge gemacht werden. Die Antwort ist ganz einfach. Einige wenige große Suchmaschinen und Metasuchmaschinen haben das Dilemma erkannt und sich geeinigt, aber es gibt immer wieder neue kleine Anbieter, die sich am Markt versuchen möchten. In vielen Fällen werden das Hobbyprogrammierer sein und in vielen Fällen werden diese kaum die rechtlichen Hintergründe suchen.
Die Rechtssprechung steht mit dem Wettbewerbsrecht verbunden mit dem Internet erst noch am Anfang und es wird eine Zeit dauern,,,,,
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Doreen Schmidt, 2004, Handeln die Betreiber von Metasuchmaschinen wettbewerbswidrig?, München, GRIN Verlag GmbH
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