Ehrenwörtliche Erklärung
Ich erkläre ehrenwörtlich, dass ich die vorliegende Schrift verfasst und die mit ihr unmittelbar verbundenen Arbeiten selbst durchgeführt habe. Die in der Schrift verwendete Literatur sowie das Ausmaß der mir im gesamten Arbeitsvorgang gewährten Unterstützung sind ausnahmslos angegeben.
Die Schrift ist noch keiner anderen Prüfungsbehörde vorgelegt worden.
Klagenfurt, 15.09.2004 Alexander Sablatnig
- II - Alexander Sablatnig
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
EHRENW ÖRTLICHE ERKLÄRUNG II
INHALTSVERZEICHNIS III
ABBILDUNGSVERZEICHNIS VI
TABELLENVERZEICHNIS VII
ABK ÜRZUNGSVERZEICHNIS VIII
1. EINLEITUNG 1
1.1 ALLGEMEINE EINFÜHRUNG 1
1.2 ZIELSETZUNG DER ARBEIT 2
1.3 AUFBAU DER ARBEIT 3
2. ALLGEMEINES ZUM UNTERSCHIED ZWISCHEN IAS UND HGB 5
2.1 ZIELSETZUNGEN 5
2.2 GRUNDSÄTZE IM VERGLEICH 5
2.2.1 GRUNDSÄTZE DES HGB 6
2.2.1.1 Allgemeine Bewertungsgrundsätze im HGB 6
2.2.1.2 Die Informationsfunktion des HGB Jahresabschlusses 7
2.2.2 GRUNDSÄTZE DER IAS 9
2.2.3 ZUSAMMENFASSUNG DER GRUNDSÄTZE UND UNTERSCHIEDE 10
3. DAS IMMATERIELLE VERMÖGEN 12
3.1 DEFINITION UND BESTANDTEILE DES IMMATERIELLEN VERMÖGENS 12
3.1.1 IM HGB 12
3.1.2 IN DEN IAS 13
3.1.3 UNTERSCHIEDE 13
3.2 ANSATZPFLICHTEN, ANSATZVERBOTE UND ANSATZWAHLRECHTE 14
3.2.1 AKTIVIERUNG NACH VORSCHRIFTEN DES HGB 14
3.2.1.1 Aktivierungsvoraussetzungen 14
3.2.1.2 Aktivierungsverbote im HGB 16
3.2.2 BEWERTUNG DER HGB ANSATZVERBOTE UND DEREN HALTBARKEIT 16
3.2.3 AKTIVIERUNG NACH VORSCHRIFTEN DER IAS 17
3.2.3.1 Aktivierungsvoraussetzungen 17
3.2.3.2 Aktivierungsverbot 18
3.2.3.3 Exkurs Software 18
3.2.4 UNTERSCHIEDE IM ANSATZ DER IMMATERIELLEN VERMÖGENSGEGENSTÄNDE ZWISCHEN HGB
UND IAS 20
3.3 BEWERTUNG DER IMMATERIELLEN VERMÖGENSGEGENSTÄNDE IM ZUGANGSJAHR 21
3.3.1 IM HGB 21
3.3.2 NACH IAS 21
- III - Alexander Sablatnig
Inhaltsverzeichnis
3.4 DIE ABSCHREIBUNG DES IMMATERIELLEN VERMÖGENS 22
3.4.1 PLANMÄßIGE ABSCHREIBUNG DES IMMATERIELLEN VERMÖGENS 23
3.4.1.1 Im HGB 23
3.4.1.2 In den IAS 24
3.4.2 AUßERPLANMÄßIGE ABSCHREIBUNG DES IMMATERIELLEN VERMÖGENS 25
3.4.2.1 Im HGB 25
3.4.2.2 Nach IAS 25
3.4.3 UNTERSCHIEDE BEI DER ABSCHREIBUNG 26
4. FORSCHUNG UND ENTWICKLUNG 27
4.1 F E IM HGB 27
4.2 F E IN DEN IAS 28
5. DER FIRMENWERT 31
5.1 DIE ENTSTEHUNG EINES DERIVATIVEN FIRMENWERTES IM HGB 32
5.1.1 FIRMENWERT AUS EINEM ASSET DEAL (AUF EBENE DER EINZELGESELLSCHAFT) 32
5.1.2 FIRMENWERT AUS EINEM SHARE DEAL (BEI KONSOLIDIERUNG) 34
5.2 DER FIRMENWERT IM HGB 35
5.2.1 ALLGEMEINES 35
5.2.2 ABSCHREIBUNG EINES FIRMENWERTES IM HGB 36
5.3 DER FIRMENWERT (GOODWILL) IN DEN IAS 37
5.3.1 ALLGEMEINES 38
5.3.2 ABSCHREIBUNG DES FIRMENWERTES NACH IAS 38
5.3.3 DIE VERPFLICHTENDE ABSCHREIBUNG EINES IAS FIRMENWERTES 40
5.4 NEGATIVER FIRMENWERT 41
5.4.1 IM HGB 41
5.4.2 DER NEGATIVE FIRMENWERT IN DEN IAS 43
5.5 DIE FORDERUNG NACH EINEM ORIGINÄREN FIRMENWERT 45
5.5.1 IM HGB 45
5.5.2 IN DEN IAS 48
5.5.3 ZUSAMMENFASSUNG DER FORDERUNG NACH EINEM ORIGINÄREN FIRMENWERT 49
5.6 DER ORIGINÄRE FIRMENWERT UNTER DEM GESICHTSPUNKT DER
UNTERNEHMENSBEWERTUNG 50
5.6.1 ALLGEMEINES 50
5.6.2 DIE DISCOUNTED CASHFLOW-VERFAHREN IM ÜBERBLICK 51
5.6.2.1 Allgemeines 51
5.6.2.2 Das DCF Brutto Verfahren (Entity Approach) 52
5.6.3 AUSWIRKUNGEN VON SELBST ERSTELLTEM IMMATERIELLEN VERMÖGEN AUF DIE
BEWERTUNGSVERFAHREN 54
5.6.3.1 DCF-Verfahren ohne Aktivierung eines originären Firmenwertes 56
5.6.3.2 DCF-Verfahren mit Aktivierung des originären Firmenwertes 57
5.6.3.3 Zusammenfassung der Beispiele 58
5.7 ZUSAMMENFASSUNG - DER FIRMENWERT 58
6. IMPAIRMENT - AUßERPLANMÄßIGE ABSCHREIBUNGEN 61
6.1 WERTMINDERUNGEN IM HGB 61
6.2 IMPAIRMENT NACH IAS 62
6.2.1 ALLGEMEINES 62
6.2.2 IMPAIRMENT INDICATORS 63
6.2.3 WERTMINDERUNGSAUFWAND 64
- IV - Alexander Sablatnig
Inhaltsverzeichnis
6.2.4 WERTMINDERUNG EINZELNER VERMÖGENSWERTE VS. WERTMINDERUNG DER CASH
GENERATING UNIT 64
6.2.4.1 Ein Firmenwert ist einer CGU zuordenbar - Bottom-up-Test 65
6.2.4.2 Firmenwert kann nicht einer CGU zugeteilt werden - Bottom-up Top-down-Test 66
6.2.5 ALLGEMEINE VORGEHENSWEISE BEIM IAS IMPAIRMENT TEST 67
6.2.6 BEISPIEL FÜR EINEN IMPAIRMENT TEST 68
7. ZUSAMMENFASSUNG, SCHLUSS, AUSBLICK UND RESÜMEE 70
7.1 ZUSAMMENFASSUNG DER ARBEIT 70
7.2 KRITISCHE WÜRDIGUNG DES HGB 73
7.3 AUSBLICK AUF ZUKÜNFTIGE ENTWICKLUNGEN 75
LITERATURVERZEICHNIS 77
- V - Alexander Sablatnig
Abbildungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Aktivierung von selbst erstellter Software
Abbildung 2: Überblick über die DCF - Verfahren
Abbildung 3: Abzinsung der Free Cashflows (Barwert Ermittlung)
Abbildung 4: Bottom-Up - Test
Abbildung 5: Top-Down - Test
Abbildung 6: IAS/IFRS Impairment Test
Abbildung 7: Beispiel für einen IAS Impairment Test
- VI - Alexander Sablatnig
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Grundsätzliche Unterschiede IAS - HGB 11
Tabelle 2: Berechnung des Shareholder Value 54
Tabelle 3: Berechnung des Shareholder Value (ohne Aktivierung orig. FW) 56
Tabelle 4: Berechnung des Shareholder Value (mit Aktivierung orig. FW) 57
Tabelle 5: Firmenwert nach HGB und IAS 59
- VII - Alexander Sablatnig
Abkürzungsverzeichnis
AfA Absetzung für Abnutzung AV Anlagevermögen CGU Cash Generating Unit (Zahlungsmittel generierende Einheit) dAktG deutsches Aktiengesetz DCF Discounted Casf Flow Verfahren DRS deutsche Rechnungslegungsstandards IAS International Accounting Standards (Internationale Rechnungslegung; bis Ende 2002) IASC International Accounting Standards Committee; Herausgeber der IAS; Gründung 1973 ieS im engeren Sinn iVm in Verbindung mit IFRS International Financial Reporting Standards (seit 2003;
HGB Handelsgesetzbuch; In dieser Arbeit wird, wenn nicht
HWP Höchstwertprinzip NWP Niederstwertprinzip RL Richtlinie SHV Shareholder Value (Wert des Unternehmens für den Kapitalgeber) StR Steuerrecht; In dieser Arbeit wird, wenn nicht anders
US-GAAP US General Accepted Accounting Principles
UV Umlaufvermögen
- VIII - Alexander Sablatnig
1. Einleitung
1.1 Allgemeine Einführung
Die „International Accounting Standards“ (IAS) bzw. deren Nachfolge - Regelwerk die „International Financial Reporting Standards“ (IFRS) sind zurzeit in aller Munde. In den vergangenen Jahren haben sich die Anforderungen an ein externes Rechnungswesen entscheidend verändert. Auslöser dafür waren z.B.: 1
• Konzentration der internationalen Kapitalmärkte
• Globalisierung der Waren- und Dienstleistungsmärkte
• Zunehmende Globalisierung der unternehmerischen Tätigkeit
• Verstärkte Harmonisierung und Internationalisierung von
Rechnungslegungsvorschriften.
Die Globalisierung hat also einen großen Teil dazu beigetragen, dass sich internationale Regelwerke mehr und mehr durchsetzen. Zudem wurde Ende Juni 2002 vom Europäischen Rat eine EU-Verordnung verabschiedet, die die Befolgung der IAS für den Konzernabschluss für in Europa börsennotierte Unternehmen ab 2005 zwingend vorschreibt. Für bestimmte Unternehmen ist eine Übergangsfrist bis 2007 in Form eines Mitgliedstaatenwahlrechts vorgesehen. Ziel ist die stärkere Harmonisierung der internationalen Vorschriften für die externe Rechnungslegung. 2
Dazu erkannte Lord Henry Benson, früherer IASC Chairman, bereits in den 70er Jahren: 3
“The impact of IASC will not be revolutionary or immediate. The impact will be important in the next ten years and of dominating importance in the presentation of financial statements by about the year 2000.”
1 Vgl. hierzu und im Folgenden Hayn, Waldersee [IAS/US-GAAP/HGB im Vergleich, 2000], S.2
2 Vgl. Casey, Kunz, Prachner [Rechnungslegung im Vergleich, 2002], o.S.
3 IASC Insight, Juni 1993, S.12 zitiert nach Wagenhofer [International Accounting Standards, 2001], S.31
- 1 - Alexander Sablatnig
Ab 2005 ist also eine Einhaltung der IAS per Gesetz zwingend vorgeschrieben. Doch schon heute werden die Richtlinien nach IAS vielerorts - zum Teil freiwillig - befolgt. Dies hat sehr einfach nachzuvollziehende Gründe: 4
• Deutsche bzw. österreichische Jahresabschlüsse nach nationalen
Rechnungslegungsvorschriften haben international ob ihrer schweren Verständlichkeit und ihren zugrunde liegenden Maximen einen schlechten Ruf
• Zweckmäßigere Präsentation des Unternehmens für die Anleger möglich
• Befreiende Wirkung des IAS Konzernabschlusses für den HGB
Konzernabschluss
• Eher betriebswirtschaftlich orientierter und praxisorientierter als das HGB
• Zwang durch internationale Börsen bzw. Analysten
All diese Gründe - und noch einige mehr - führen dazu, dass die internationalen Rechnungslegungsvorschriften in den letzten Jahren einen stetigen Aufschwung was die Akzeptanz (auch die freiwillige) betrifft, erfahren haben. Zudem mag eine Drohung der Wirtschaftsprüfer, wonach Firmen, die eine Umstellung auf die IFRS nicht nachweislich im Griff haben (unter anderem müssen auch Vergleichszahlen für 2004 erstellt werden) mit einer Herabstufung ihrer Bewertung rechnen müssen, ebenfalls ihre Wirkung nicht verfehlt haben. 5
1.2 Zielsetzung der Arbeit
Ziel der Arbeit ist es, ein Verständnis für immaterielles Vermögen im HGB und in den IAS zu schaffen. Was sind überhaupt immaterielle Vermögensgegenstände, was muss/darf/darf nicht bilanziell erfasst werden? Wie ist abschreibungstechnisch nach erfolgter Aktivierung vorzugehen? Wo liegen diesbezüglich die größten Unterschiede zwischen nationaler und internationaler Rechnungslegung? Wie entsteht ein Firmenwert und wie ist er gegebenenfalls zu behandeln? All diese Fragen sollen im Laufe der Arbeit geklärt werden. Dabei werden immer zuerst die Vorschriften nach HGB erläutert, danach die der IAS. Auf dieser Basis werden dann die gravierendsten Unterschiede
4 Vgl. hierzu und im Folgenden Born [Rechnungslegung, 1999], o.S.
5 Vgl. Hahn [Neue Bilanzregeln, 2004], S.24
herausgearbeitet und auf ihre Sinnhaftigkeit, Begründung und Haltbarkeit für die Zukunft untersucht.
1.3 Aufbau der Arbeit
Die Arbeit gibt in einem ersten Schritt - im zweiten Kapitel - einen Überblick über die zu Grunde liegenden Grundsätze und Zielsetzungen des HGB und der IAS. Es wird dargelegt, welche Ziele die jeweiligen Vorschriften verfolgen und wie diesen Zielen Rechnung getragen wird.
Das folgende Kapitel 3 widmet sich gänzlich dem immateriellen Vermögen an sich. So finden sich hier neben Definition, Aktivierungsvoraussetzungen und -verboten auch Vorschriften bzgl. der Abschreibung des immateriellen Vermögens. Es werden jeweils die Vorschriften beider - der nationalen und der internationalen - Rechnungslegungen gegenübergestellt und verglichen. Einen wichtigen Punkt dieses Kapitels stellt auch die Behandlung der im HGB vorherrschenden Aktivierungsverbote dar. Es wird untersucht, warum sie existieren und ob sie auch in Zukunft von ihrer Begründung her haltbar sein werden.
Kapitel 4 beschäftigt sich ausführlich mit der Thematik der Forschungs- und Entwicklungskosten, die an sich schon Teil des in Kapitel drei dargelegten immateriellen Vermögens sind. Es war mir jedoch wichtig auf dieses Thema noch einmal gesondert einzugehen, da gerade Forschung und Entwicklung zum so genannten selbst erstellten immateriellen Vermögen führen, welches in den verschiedenen Rechnungslegungen sehr unterschiedlich - die Palette reicht von Aktivierungspflicht bis Aktivierungsverbot - behandelt wird.
Im darauf folgenden fünften Kapitel geht es um den Firmenwert und dessen Behandlung. Der Bogen spannt sich in diesem Kapitel von der Frage wie ein Firmenwert entstehen kann über die Aktivierbarkeit und schlussendlich die Abschreibungsmöglichkeiten eines solchen. Es werden jeweils die Vorschriften der nationalen und der internationalen Rechnungslegung erläutert und verglichen. Den Abschluss dieses Kapitels bildet eine kritische Auseinandersetzung mit dem Thema originärer Firmenwert und seiner Berechtigung in der Bilanz sowie ein Abschnitt, der einen eventuellen originären Firmenwert und seine Auswirkungen auf Unternehmensbewertungsverfahren untersucht.
Im sechsten Kapitel wird - ähnlich wie das im vierten Kapitel der Fall ist - ein Thema herausgegriffen, welches von der Systematik her auch gut in das dritte Kapitel gepasst hätte. Der Impairment Test - außerplanmäßige Abschreibungen. Es erschien jedoch sinnvoller diesem sehr umfangreichen Thema ebenfalls ein eigenes Kapitel zu widmen und es nicht im dritten Kapitel unter allen übrigen Bestimmungen zum immateriellen Vermögen „untergehen zu lassen“. In diesem Kapitel wird die Thematik der außerplanmäßigen Abschreibung, wann sie durchzuführen ist, wie ein so genannter Impairment Test in den IAS abläuft und was dabei zu beachten ist, behandelt. Den Abschluss der Arbeit in Kapitel 7 bildet eine Zusammenfassung des Gelesenen. Zusätzlich wird ein Ausblick auf mögliche zukünftige Entwicklungen - sowohl im HGB als auch in den IAS - gegeben. Außerdem werden die Regelungen des HGB sehr kritisch hinterfragt und die Forderung aufgestellt, sich stärker an den internationalen Grundpfeilern bzw. Maximen der Rechnungslegung zu orientieren. Darüber hinaus wird anhand von Beispielen aus der Praxis gezeigt, dass die internationalen Vorschriftenauch in Punkto Gläubigerschutz, der ja als Bastion der nationalen Vorschriften giltüberlegen sind.
2. Allgemeines zum Unterschied zwischen IAS und
HGB
2.1 Zielsetzungen
Im HGB herrschen zwei Zielsetzungen, die allerdings in der Praxis einen unterschiedlichen Stellenwert einnehmen, vor. Zum einen sieht sich das HGB dem Gläubigerschutz verpflichtet - dieser stellt gleichzeitig das oberste Gebot des Handelsrechts dar. D.h., dass durch möglichst vorsichtige Bewertungsansätze die Interessen der Gläubiger - z.B.: Banken, Lieferanten oder Arbeitnehmer - geschützt werden sollen. Zum anderen hat ein Jahresabschluss nach Handelsrecht aber auch ein möglichst genaues Bild vom Unternehmen zu vermitteln. Diese Funktion ist auch gesetzlich in § 195 verankert. In der Praxis ist es jedoch so, dass dem Gläubigerschutz alle übrigen Funktionen - hier im Speziellen die Informationsfunktion - untergeordnet werden.
Im Gegensatz dazu verfolgen die IAS ein ganz anderes Ziel. Hier geht es vor allem darum, potentiellen Investoren ein möglichst genaues Bild des Unternehmens zu vermitteln. Es soll nicht verzerrt oder zu vorsichtig dargestellt sein, da dies den Informationsgehalt für Investoren erheblich schmälern würde. 6 Wir werden noch an vielen Stellen dieser Arbeit erkennen, wo und wie die IAS versuchen, ein realistischeres, genaueres Bild des Unternehmens zu zeichnen.
2.2 Grundsätze im Vergleich
Auf Grund der unterschiedlichen Zielsetzungen gehen diese beiden Standards natürlich auch von - zumindest auf den ersten Blick - völlig unterschiedlichen Grundsätzen aus. Im Folgenden sollen diese Grundsätze auf Gemeinsamkeiten und Unterschiede hin untersucht werden. Zusätzlich soll herausgearbeitet werden, inwieweit diese Zielsetzungen und Grundsätze in der Praxis auch eingehalten und umgesetzt werden.
6 Vgl. Auer [IAS/IFRS Kompakt, 2003], S.11ff.
2.2.1 Grundsätze des HGB
Um den übergeordneten Zielsetzungen gerecht werden zu können, bedient sich das HGB unterschiedlicher Grundsätze bzw. Prinzipien und hat verschiedene Aufgaben zu erfüllen. Die folgenden zwei Kapitel sollen dies ausführen. 7
2.2.1.1 Allgemeine Bewertungsgrundsätze im HGB
• Bewertungsstetigkeit (Beibehaltung der Bewertungsmethoden)
§ 201 des HGB verlangt, dass die auf den vorherigen Jahresabschluss angewendeten Bewertungsmethoden beizubehalten sind. Allerdings kann bei Vorliegen besonderer Umstände von dieser Norm abgewichen werden. Solche Umstände liegen dann vor, wenn sich etwa Gesetze oder die Struktur des Unternehmens ändern. Dieser Grundsatz hat vor allem die Vergleichbarkeit der aufeinander folgenden Abschlüsse zum Ziel.
• Grundsatz der Unternehmensfortführung (Going Concern)
Bei der Bewertung ist nach § 201 Abs. 2 Z 2 von der Fortführung des Unternehmens auszugehen, solange dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gründe entgegenstehen.
• Grundsatz der Einzelbewertung
Jeder Vermögensgegenstand und jede Schuld sind für sich zu bewerten. Demnach ist es nicht erlaubt, einen Gegenstand nicht abzuwerten, weil ein anderer im Wert gestiegen ist und sich die Werte unternehmensübergreifend ausgleichen würden. Dieser Grundsatz wird in der Praxis des Öfteren durchbrochen. Man denke hier z.B.: an die Abfertigungsrückstellungen, die nicht einzeln für jeden Arbeitnehmer berechnet werden, sondern wo die Summe der fiktiven Abfertigungsansprüche zur Bemessung herangezogen wird. Ähnlich verhält es sich mit den Pensionsrückstellungen oder den Rückstellungen für nicht konsumierte Urlaube.
• Grundsatz der stichtagsbezogenen Bewertung
Nach § 201 Abs. 2 Z 4b sind nur Tatbestände für die Beurteilung heranzuziehen, die vor dem (Bilanz)Stichtag eingetreten sind, nicht jedoch Änderungen des Wertes, die nach dem Abschlussstichtag eintreten.
7 Vgl. hierzu und im Folgenden Egger, Samer, Bertl [Der Jahresabschluss im HGB, 2002], S.43ff.
• Grundsatz der Vorsicht
Dieser Grundsatz zerfällt in mehrere Bausteine und stellt gleichzeitig den Grundpfeiler des HGB dar, denn alle übrigen Grundsätze sind diesem - im Sinne des Gläubigerschutzes - unterzuordnen. Diese dominante Stellung des Vorsichtsprinzips ist aus dem § 201 Abs. 2 Z 4 abzulesen. Dort steht:
„Der Grundsatz der Vorsicht ist einzuhalten.“ 8
Dieser Grundsatz heißt im Speziellen, dass auf der Aktivseite eher der niedrigere Wert anzusetzen ist, während man auf der Passivseite eher den höheren Wert ansetzt. Verluste müssen schon ausgewiesen werden, wenn sie nur absehbar, d.h. noch nicht eingetreten sind. Hierfür ist dann ein entsprechender Passivposten in Form einer Rückstellung anzusetzen. Hier liegt das so genannte „Imparitätsprinzip“ zu Grunde. Weiters sind gemäß des Realisationsprinzips, welches in § 201 Abs. 2 Z 4a geregelt ist, nur die am Abschlussstichtag tatsächlich verwirklichten Gewinne auszuweisen. Eine Teilgewinnrealisierung - beispielsweise bei langfristigen Fertigungsaufträgen - ist im HGB, zumindest im österreichischen, nicht zulässig. Die Kombination dieser beiden Vorschriften wird als „imparitätisches Realisationsprinzip“ bezeichnet und gilt als Inbegriff des Gläubigerschutzes.
2.2.1.2 Die Informationsfunktion des HGB Jahresabschlusses
Eine weitere Zielsetzung bzw. Aufgabe des HGB besteht in der Funktion, dem kundigen Jahresabschlussleser ein möglichst genaues und getreues Bild des Unternehmens zu vermitteln. Dadurch sollen zum einen eine Selbstinformation des Bilanzierenden und zum anderen die Information des externen Bilanzadressaten gewährleistet sein. Die Selbstinformation dient vor allem der Kontrolle, indem sich so Soll und Ist abgleichen lassen. Die Bedeutung für die externen Adressaten liegt vor allem in der Senkung des Risikos für potentielle Kapitalanleger. Diese Informationen sollen allen externen Beteiligten (Arbeitnehmern, Banken, der interessierten Öffentlichkeit etc.) die Möglichkeit geben Entwicklungen „ihres“ Unternehmens möglichst frühzeitig zu erkennen. 9
8 Anm. des Verfasser: Im Original erfolgte kein Fettdruck. Wurde vom Verfasser eingefügt
9 vgl. Egger, Samer, Bertl [Der Jahresabschluss im HGB, 2002], S.18
In § 195 HGB heißt es hierzu wörtlich:
Im § 222 Abs.2 HGB findet sich diese Erklärung noch einmal für Kapitalgesellschaften. Dort heißt es:
„Der Jahresabschluss hat ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zu vermitteln. Wenn dies aus besonderen Umständen nicht gelingt, sind im Anhang die erforderlichen zusätzlichen Angaben zu machen.“
Die Regelungen für Kapitalgesellschaften in § 222 weichen also in zwei Punkten entscheidend von denen des § 195 ab bzw. gehen über diesen hinaus. 11 1. Sie erweitern die Sichtbarmachung des getreuen Bildes auf die Finanzlage 2. Sie wendet sich auch - bzw. in erster Linie - an den externen Bilanzleser.
Sowohl die Regelungen für die Personen- als auch die für Kapitalgesellschaften verlangen also danach, dass der Abschluss ein getreues Bild vom jeweiligen Unternehmen zeigt. In der Regel wird aber diese Funktion des HGB Abschlusses eindeutig der Funktion des Gläubigerschutzes untergeordnet. Folgendes Beispiel soll dieses Argument noch untermauern: Im § 222 Abs. 2 zweiter Satz des HGB findet sich eine Anmerkung, dass für den Fall, dass die Vermittlung eines möglichst getreuen Bildes von der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens aus besonderen Umständen nicht gelingt, im Anhang die erforderlichen Angaben zu machen sind. D.h. das getreue Bild wird hier eindeutig anderen Regelungen - wenn an dieser Stelle auch nicht explizit dem Gläubigerschutz -untergeordnet. Die internationalen Rechnungslegungsvorschriften gehen hier - ob ihrer
10 Anm. des Verfasser: Im Original erfolgte kein Fettdruck. Wurde vom Verfasser eingefügt
11 vgl. hierzu und im Folgenden Egger, Samer, Bertl [Der Jahresabschluss im HGB, 2002], S.32
zu Grunde liegenden Intention der True and Fair View - einen anderen Weg. In den IAS beispielsweise heißt es ausdrücklich, dass eine unzutreffende Darstellung der Bilanz- bzw. GuV - Situation nicht durch zusätzliche Erläuterungen (z.B.: im Anhang) geheilt werden kann. Als Beispiel für die Anwendung des § 222 Abs. 2 zweiter Satz könnte man das Verbot der Teilgewinnrealisierung anführen. 12 Diese Ausführungen sollen lediglich zeigen, dass im HGB das getreue Bild eindeutig dem Gläubigerschutz untergeordnet wird. Wenn man jedoch an die Ausführungen im ersten Kapitel denkt, in denen von der Internationalisierung der Kapitalmärkte und dgl. die Rede war, kommt man zu dem Schluss, dass das HGB gut beraten wäre, wenn man sich mehr auf dieohnedies gesetzlich geregelte - Funktion des getreuen Bildes vom Unternehmen, besinnte. Zwar verliert der HGB Jahresabschluss - nicht zuletzt wegen der Verpflichtung für kapitalmarktorientierte Unternehmen 13 ab 2005 einen IAS Abschluss aufzustellen und die befreiende Wirkung des IAS Abschlusses im Konzernabschlussohnehin an Bedeutung, jedoch wäre es sicher ratsam, speziell wenn man daran denkt, dass es in Österreich keine befreiende Wirkung für den Einzelabschluss geben wird, sich auf die gesetzliche Regelung des § 195 zu besinnen und der Informationsfunktion des HGB Jahresabschlusses zumindest den gleichen Stellenwert wie dem Gläubigerschutz einzuräumen.
2.2.2 Grundsätze der IAS
Die obersten Grundsätze der IAS lauten „Decision Usefulness“ und „True and Fair View“. Alleine die wörtliche Übersetzung dieser Schlagwörter sagt schon beinahe alles über die Intention der IAS aus. „Decision Usefulness“ (entscheidungsrelevante Informationen) bedeutet einfach, dass im Zuge eines IAS Abschlusses einem potentiellen Investor alle für ihn relevanten Daten zur Verfügung gestellt werden müssen, um die Ertrags- bzw. Risikosituation der Unternehmung abschätzen zu können. Untermauert wird diese Argumentation noch von den verpflichtend bereitzustellenden Informationen. So ist im Zuge eines IAS Jahresabschlusses beispielsweise eine Segmentberichterstattung, eine Kapitalflussrechnung oder eine Earnings per Share Rechnung aufzustellen. Alles natürlich wiederum mit dem Ziel einer True and Fair View und einer Decision Usefulness vor Augen. 14 Zudem müssen beispielsweise
12 Vgl. Egger, Samer, Bertl [Der Jahresabschluss im HGB, 2002], S.115ff.
13 Jene Unternehmen, deren Wertpapiere in einem geregelten Markt gehandelt werden
14 Vgl. Auer [IAS/IFRS Kompakt, 2003], S.65
Finanzinvestitionen, Kredite oder Wertpapiere nach ihrem tatsächlichen Marktwert und nicht nach den Anschaffungskosten bewertet werden. 15 Weiters wird diese Argumentation noch zusätzlich durch den Umstand gefestigt, dass beispielsweise das „Imparitätische Realisationsprinzip“, das im HGB eine zentrale Stellung einnimmt, in den IAS nicht so genau genommen wird. Hier können z.B.: noch nicht realisierte Erträge bereits ausgewiesen werden (Percentage of Completion Method), da den IAS eine reine Informationsfunktion und keine Ausschüttungs-oder
Steuerbemessungsfunktion zukommt. Auch hier kommt deutlich der Grundsatz der „Decision Usefulness“ zum Tragen. 16
2.2.3 Zusammenfassung der Grundsätze und Unterschiede
Aus den obigen Ausführungen zur Grundsatzthematik der Rechnungslegungen kann man erkennen, dass die Zielsetzungen - zumindest theoretisch - gar nicht so weit voneinander abweichen, wie dies auf den ersten Blick erscheinen mag. Auch im HGB findet sich die oberste IAS Maxime nach einem getreuen Bild des Unternehmens und zwar sogar gesetzlich im § 195 HGB verankert. Dass diesem Grundsatz in der Praxis jedoch nicht unbedingt entsprochen wird, hängt damit zusammen, dass eben laut HGB der Grundsatz des Gläubigerschutzes als wichtiger erachtet wird und dem des getreuen Bildes vorzuziehen ist. Dies gilt besonders, wenn sich Regelungen „in die Quere“ kommen. Es ist also im Zweifel auf den Gläubigerschutz abzustellen. Inwiefern diese Handhabung verbessert werden könnte bzw. wie sowohl Gläubigerschutz als auch ein getreues Bild vom Unternehmen unter einen Hut zu bringen wären, soll im Kapitel 7.2 „Kritische Würdigung des HGB“ erläutert werden.
Diese Ausführung am Beginn der Arbeit sind deshalb so wichtig, da alles Folgende, die Behandlung einzelner Positionen, die Aktivierungs- und Abschreibungsmöglichkeiten etc. auf diese grundsätzlichen Zielsetzungen zurückzuführen sind. Gläubigerschutz versus Informationsfunktion (True and Fair View).
15 Vgl. Hahn [Neue Bilanzregeln, 2004], S.24
16 Vgl. Auer [IAS/IFRS Kompakt, 2003], S.65
Arbeit zitieren:
Alexander Sablatnig, 2004, Die Ermittlung und Behandlung des immateriellen Vermögens - insbesondere des Firmenwertes - nach nationaler und internationaler Rechnungslegung, München, GRIN Verlag GmbH
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